t zu zahlen ist, ist Teil des
V in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG anzugebenden Gesamtpreises. Die Revision gegen das Urteil des
t an. Ausführliche Informationen s. MSC Katalog [...]". 4 Der Kläger ist der Auffassung, die Werbung verstoße gegen die Preisangabenverordnung. Eine außergerichtliche Abmahnung ist erfolglos geblieben. 5 Das Landgericht hat die Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern für Schiffsreisen mit der Ankündigung von Preisen zu werben, ohne den jeweiligen Endpreis zu nennen, insbesondere ohne ein obligatorisch erhobenes Serviceentgelt in den Endpreis einzurechnen, sofern dies geschieht wie in Anlage K 26 wiedergegeben. 6 Das Landgericht hat die Beklagte zu 2 außerdem zum Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 166,60 € nebst Zinsen verurteilt. 7 Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG München, MD 2014, 842). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihre Klageabweisungsanträge weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. 8 A. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Kläger prozessführungsbefugt ist und die von ihm geltend gemachten Ansprüche begründet sind. Hierzu hat es ausgeführt: 9 Der Kläger sei prozessführungsbefugt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, weil ihm eine erhebliche Anzahl von auf demselben sachlich relevanten Markt tätigen Unternehmen angehöre. "Dienstleistung gleicher oder verwandter Art" im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sei bei der gebotenen weiten Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals neben der Veranstaltung von Kreuzfahrten auch deren Vermittlung. 10 Der Unterlassungsanspruch sei gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV, § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG begründet. Die angegriffene Preiswerbung verstoße gegen die Verpflichtung zur Angabe des Endpreises
V. Diese Vorschrift sei in Bezug auf Dienstleistungen
Maßgabe des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken richtlinienkonform dahin auszulegen, dass das "Anbieten" und das "Werben unter Angabe von Preisen" im Sinne einer "Aufforderung zum Kauf" gemäß Art. 2 Buchst. i der Richtlinie 2005/29/EG zu verstehen seien. Eine Aufforderung zum Kauf liege
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vor, wenn das Angebot so gestaltet sei, dass der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert sei, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können; hierbei könne es sich auch um die Angabe eines Eckpreises ("ab...") handeln. Die angegriffene Werbung enthalte eine solche Aufforderung zum Kauf. Das vom Kunden zu entrichtende Service-Entgelt sei keine freiwillige Leistung, sondern ein verpflichtender Preisbestandteil, der
V in den Endpreis, also das tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt, aufzunehmen sei. Die Zahl der von der Reise umfassten Nächte und die Höhe des Service-Entgelts stünden von Anfang an fest. Dass der Verbraucher den Endpreis gegebenenfalls durch einfache Rechenschritte ermitteln könne, entbinde die Beklagten nicht von der Pflicht zur Angabe des Endpreises. Der Umstand, dass bei auswärtiger Übernachtung oder bei berechtigten Beanstandungen das Service-Entgelt nicht anfalle, führe zu keinem anderen Ergebnis. 11 B. Diese Beurteilung hält der rechtlichen
prüfung stand. 12 I. Zu Recht und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt ist. 13
so gleichen oder nahestehen, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Absatz des einen Unternehmers durch wettbewerbswidriges Handeln des anderen Unternehmers beeinträchtigt werden kann (BGH, Versäumnisurteil vom 16. März 2006 - I ZR 103/03, GRUR 2006, 778 Rn. 19 = WRP 2006, 1023 - Sammelmitgliedschaft IV; BGH, GRUR 2007, 610 Rn. 17 - Sammelmitgliedschaft V; GRUR 2007, 809 Rn. 14 - Krankenhauswerbung). Einem Wettbewerbsverband gehört eine im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erhebliche Anzahl von Unternehmern an, wenn diese Mitglieder als Unternehmer, bezogen auf den maßgeblichen Markt, in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann. Dies kann auch schon bei einer geringen Zahl auf dem betreffenden Markt tätiger Mitglieder anzunehmen sein; darauf, ob diese Verbandsmitglieder
ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichem Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmern repräsentativ sind, kommt es nicht an (BGH, GRUR 2007, 610 Rn. 18 - Sammelmitgliedschaft V; GRUR 2007, 809 Rn. 15 - Krankenhauswerbung). 15 3. Das Veranstalten von Schiffskreuzfahrten und deren Vermittlung sind als Dienstleistungen verwandter Art im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anzusehen. Beide Angebote richten sich an den identischen Interessentenkreis der potentiellen Kreuzfahrtkunden. Für diese kommt es regelmäßig nicht darauf an, ob sie ihre Reise bei dem veranstaltenden Unternehmen selbst oder bei einem Reisevermittler buchen, so dass sich der Absatz dieser Dienstleistungen wechselseitig beeinträchtigen kann. 16 4.
den Feststellungen des Berufungsgerichts gehören dem Kläger die T. GmbH, die V. R. GmbH, die L. D. mbH & Co. KG sowie die E. I. an, die an Endverbraucher unter anderem Schiffskreuzfahrten vermitteln. Ihm gehört damit eine hinreichende Anzahl an Unternehmen an, die für den Markt insoweit repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Klägers ausgeschlossen werden kann. Es handelt sich jeweils um auf dem Reisevermittlungsmarkt bedeutsame Unternehmen, so dass der Kläger nicht nur vereinzelte Individualinteressen, sondern gemeinsame Interessen bedeutsamer Mitbewerber wahrnimmt. 17 II. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 8, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV zu. 18 1.
V hat derjenige, der Letztverbrauchern gewerbsmäßig Leistungen anbietet oder als Anbieter von Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind.
der seit dem
11 UWG allerdings nur begründen, wenn diese nationale Bestimmung eine unionsrechtliche Grundlage hat (vgl. BGH, GRUR 2010, 652 Rn. 11 - Costa del Sol; BGH, Urteil vom
ihrem Art. 2 Buchst. c nicht nur auf Waren, sondern auch auf Dienstleistungen, so dass die vorliegende Werbung für Kreuzfahrt-Dienstleistungen vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG erfasst ist. Zudem handelt es sich bei der im Streitfall zu beurteilenden Werbung um eine Geschäftspraxis von Unternehmern gegenüber Verbrauchern vor Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG. 21 Soweit § 1 Abs. 1 Satz 1 PangV bestimmt, dass beim Angebot von oder der Werbung für Dienstleistungen der Preis anzugeben ist, hat diese nationale Regelung zwei eigenständige unionsrechtliche Grundlagen und zwar zum einen Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken und zum anderen Art. 22 Abs. 1 Buchst. i, Abs. 2 und 3 Buchst. a, Abs. 4 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt. 22 a)
1 der Richtlinie 2005/29/EG gilt eine Geschäftspraxis als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlicher Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je
den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte. Im Falle der Aufforderung zum Kauf gelten
4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG folgende Informationen als wesentlich, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben: der Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Zustellkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können. 23
1 Buchst. i der Richtlinie 2006/123/EG den Preis der Dienstleistung zur Verfügung stellen. Die Bestimmung des Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG eröffnet dem Dienstleistungserbringer hierbei die Wahl zwischen verschiedenen Möglichkeiten: Er kann den Preis von sich aus mitteilen (Buchst.
3 Buchst. a der Richtlinie 2006/123/EG auf Anfrage den Preis der Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die Vorgehensweise zur Berechnung des Preises mitteilen, die dem Dienstleistungsempfänger die Überprüfung des Preises ermöglicht, oder diesem einen Kostenvoranschlag zur Verfügung stellen. 28
4 der Richtlinie 2006/123/EG müssen die mitzuteilenden Informationen - mithin auch der Preis - klar und unzweideutig sein und rechtzeitig vor Abschluss des Vertrags oder, wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung bereitgestellt werden. 29 c) Die Vorschriften über die Informationspflichten in Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG einerseits und Art. 22 Abs. 1 Buchst. i, Abs. 2 und 3 Buchst. a, Abs. 4 der Richtlinie 2006/123/EG andererseits sind nebeneinander anwendbar. Zwar bestimmt Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG, dass bei einer Kollision von Bestimmungen der Richtlinie mit anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, die Letzteren vorgehen und für diese besonderen Aspekte maßgebend sind. Ein solcher Kollisionsfall liegt in Bezug auf die hier in Rede stehenden Informationsanforderungen der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und der Dienstleistungsrichtlinie jedoch nicht vor (vgl. Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen vom 3. Dezember 2009, Leitlinien zur Umsetzung/Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, SEK
Erwägungsgrund 32 der Richtlinie 2006/123/EG steht diese Richtlinie im Einklang mit der gemeinschaftsrechtlichen Gesetzgebung zum Verbraucherschutz wie etwa der Richtlinie 2005/29/EG. In Übereinstimmung hiermit regelt Art. 22 Abs. 5 Halbsatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG, dass die Informationsanforderungen der Dienstleistungsrichtlinie die bereits im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Anforderungen (lediglich) ergänzen. Zudem integriert die Bestimmung des Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG, indem sie die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Informationsanforderungen als wesentlich im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG definiert, die Informationsanforderungen der Dienstleistungsrichtlinie in die Richtlinie 2005/29/EG (vgl. Köhler, WRP 2013, 723, 724; ders. in Köhler/Bornkamm, UWG,
5 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/EG konnten die Mitgliedstaaten (nur) innerhalb der bis zum
Inkrafttreten der Richtlinie 2005/29/EG erlassen worden sind (dafür Köhler, WRP 2013, 723, 724; ders. in Köhler/Bornkamm aaO Vorb PAngV Rn. 16a; Goldberg, WRP 2013, 1561, 1562; dagegen Omsels WRP 2013, 1286 ff.; Kolb, Auswirkungen und Zusammenspiel der Übergangsklausel und des Spezialitätsgrundsatzes der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken am Beispiel der Preisangabenverordnung, Diss. Bayreuth 2015, S. 12 ff.). Es kann ferner offenbleiben, ob und inwieweit gegebenenfalls § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV in Umsetzung des Art. 22 Abs. 5 Halbsatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG Informationsanforderungen vorsieht, die strenger oder restriktiver als die Informationsanforderungen der Richtlinie 2005/29/EG sind (dazu Köhler, WRP 2013, 723, 726; Goldberg, WRP 2013, 1561, 1563). Darauf kommt es im Streitfall nicht an. Der geltend gemachte Anspruch ist schon deshalb begründet, weil die beanstandete Werbung gegen die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV verstößt, soweit diese der Umsetzung von Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG dient (vgl. dazu B II 4). 35 4. Die angegriffene Handlung verstößt gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV, soweit diese Bestimmung Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG umsetzt. 36 a) Die Beklagten haben als Anbieter von Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV unter Angabe von Preisen geworben. 37 aa) Soweit die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV der Umsetzung von Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG dient, ist der in § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV genannte Begriff der „Werbung unter Angabe von Preisen“ im Blick auf den in Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG verwendeten Begriff der „Aufforderung zum Kauf“ richtlinienkonform auszulegen. Eine "Aufforderung zum Kauf" ist
der Definition des Art. 2 Buchst. i der Richtlinie 2005/29/EG jede kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen. Der Begriff „Produkt“ umfasst nicht nur Waren, sondern auch Dienstleistungen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 43 - Ving Sverige). Eine "Aufforderung zum Kauf" liegt vor, wenn der Verkehr über das beworbene Produkt und dessen Preis hinreichend informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht (vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 33 - Ving Sverige; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - I ZR 24/12, GRUR 2014, 580 Rn. 12 = WRP 2014, 545 - Alpenpanorama im Heißluftballon). Für die Angabe des Produktpreises kann die Nennung eines "ab"-Preises genügen, wenn diese Nennung aufgrund der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts sowie des verwendeten Mediums der kommerziellen Kommunikation den Verbraucher in die Lage versetzt, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen (EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 40 f. - Ving Sverige). 38 bb) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die hier erforderliche Einzelfallprüfung unterlassen und stattdessen lediglich auf die -
Ansicht der Revision nicht einschlägige - Senatsentscheidung "Alpenpanorama im Heißluftballon" (GRUR 2014, 580) verwiesen, bleibt erfolglos. Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, dass die Werbung der Beklagten den Anbieter und den Gegenstand der Dienstleistung (Kreuzfahrt auf der MSC Poesia
Dänemark, Norwegen, Schweden), den Buchungszeitraum (Mai bis August 2013), die Dauer der Reise (8 Tage, 7 Nächte) sowie den Preis ("ab € 799,- p.P. zzgl. Service Entgelt*") bezeichnet. Diese Angaben sind für die Annahme einer "Aufforderung zum Kauf" hinreichend. Sie ermöglichen dem Verbraucher die Entscheidung, ob er dem Angebot nähertreten möchte. 39
4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG geforderten Preisinformationen richtlinienkonform auszulegen.
4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG sind der Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Zustellkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache anzugeben, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können. 41 Wird nur ein "ab"-Preis angegeben, so kann dies mithin zulässig sein, wenn der Preis etwa aufgrund der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann. Diese Voraussetzung kann beispielsweise erfüllt sein, soweit es für die Bestimmung des Endpreises einer Reise auf variable Faktoren - etwa den Zeitpunkt der Reservierung oder den Zeitpunkt und die Dauer der Reise - ankommt (vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 64 - Ving Sverige). 42 bb) Das Service-Entgelt, das die Beklagten in der angegriffenen Werbung nicht in die als "ab"-Preis angegebene Summe eingerechnet haben, stellt jedoch keinen variablen Faktor im Sinne des Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG dar, weil es im Voraus berechnet werden kann. Die Beklagten bewerben eine Kreuzfahrt mit sieben Übernachtungen. Pro Übernachtung fällt grundsätzlich ein Service-Entgelt von 7 € an, so dass sich für die gesamte Reisedauer ein Betrag von 49 € ergibt. Mithin beläuft sich der "ab"-Preis der angebotenen Reise einschließlich des Service-Entgelts auf 848 €. 43 Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es handele sich bei dem Service-Entgelt um Kosten, die - ähnlich wie die erst bei Folgegeschäften anfallenden Kosten für Verbrauchsmaterial oder Zubehörteile (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07, GRUR 2010, 744 Rn. 29 f. = WRP 2010, 1023 - Sondernewsletter) - nicht feststünden und auch nicht zwingend anfielen, so dass sie nicht in den End- oder Gesamtpreis einzurechnen seien. Der angesprochene Verbraucher betrachtet das Service-Entgelt als ein obligatorisch anfallendes, der Höhe
bereits bestimmtes (Teil-)Entgelt für die Kreuzfahrt, das lediglich unter bestimmten Umständen - bei Übernachtung außerhalb des Schiffes oder bei Beanstandungen - dem Konto des Kunden nicht belastet wird (vgl. OLG Dresden, MD 2013, 1022; OLG Hamburg, MD 2009, 328; OLG Jena, GRUR-RR 2014, 294; KG, WRP 2013, 828). Der Veranstalter ist zu einer mangelfreien Bereitstellung der Dienstleistung verpflichtet, so dass sich das Service-Entgelt aus Sicht des Verbrauchers als Bestandteil des hierfür geschuldeten Entgelts darstellt, mag es im Ausnahmefall - bei Mängeln der erbrachten Leistung - auch nicht berechnet werden. Dass Übernachtungen, die nicht an Bord des Kreuzfahrtschiffes erfolgen, das Service-Entgelt mindern, fällt ebenfalls nicht ins Gewicht, weil Gegenstand der beworbenen Kreuzfahrt gerade die Bereitstellung der Übernachtungsmöglichkeit für die gesamte Reisedauer ist. 44 cc) Handelt es sich bei dem Service-Entgelt nicht um einen variablen Faktor, so ist es in den "ab"-Preis einzurechnen, damit der Verbraucher eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen kann und nicht zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst wird, die er andernfalls nicht getroffen hätte (vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 71 - Ving Sverige). Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Verbraucher könne den zu zahlenden Preis im Wege einer einfachen Rechnung ermitteln. Der Schutzzweck der Vorschrift, den Verbraucher in die Lage zu einer informierten geschäftlichen Entscheidung zu versetzen, setzt regelmäßig voraus, dass der Verbraucher den Gesamtpreis der angebotenen Ware oder Leistung kennt. Wird lediglich ein Teilpreis angegeben, besteht die Gefahr, dass der Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst wird, die er sonst nicht getroffen hätte. 45 Soweit der Senat angenommen hat, dass die jeweils gesonderte, aber einander zugeordnete Angabe von Preisbestandteilen in bestimmten Fällen keinen nennenswerten Einfluss auf die Entscheidung der Verbraucher haben kann (vgl. zu § 1 UWG aF BGH, Urteil vom
Februar 2010 - I ZR 66/09, GRUR 2010, 852 Rn. 21 = WRP 2010, 1143 - Gallardo Spyder; Urteil vom
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