BGH, Beschluss vom 21.09.2017 – I ZB 8/17 – Herausgabevollstreckung: Erstreckung eines Herausgabeanspruchs auf noch nicht auf einem Datenträger verkörperte Daten…
KORE314102017 ECLI:DE:BGH:2017:210917BIZB8.17.0 BGH 1. Zivilsenat 20170921 I ZB 8/17 Beschluss § 883 Abs 1 ZPO vorgehend LG Saarbrücken, 12. Januar 2017, Az: 5 T 417/16vorgehend AG Saarlouis, 25. Mai 2016, Az: 15 M 611/16, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Herausgabevollstreckung: Erstreckung eines Herausgabeanspruchs auf noch nicht auf einem Datenträger verkörperte Daten; Unterstützung des Gerichtsvollziehers durch einen Sachverständigen; Konkretisierung des Vollstreckungsauftrags durch eine fremdsprachige Unterlage - Projektunterlagen Projektunterlagen 1. Noch nicht auf einem geeigneten Datenträger verkörperte Daten können nicht Gegenstand einer Herausgabevollstreckung nach § 883 Abs. 1 ZPO sein.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Januar 2017 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
1 I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin aus einem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Mai 2012 die Zwangsvollstreckung auf Herausgabe von Unterlagen für das Projekt "Errichtung und Betrieb der …anlage …/Nigeria". Der maßgebliche Tenor dieses Urteils lautet:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin sämtliche Unterlagen bestehend aus allen technischen Zeichnungen, Berechnungen, Buchhaltungsunterlagen von Rechnungszertifikaten, Rechnungszertifikate, Bestellungen, Montage- und Betriebsanleitungen, Ersatzteilspezifikationen, Budgets für alle Anlagenteile, insbesondere Berechnungen zur Dimensionierung der Anlageteile, alle Zeichnungen und Skizzen und zwar Gesamtübersichten und detaillierte Ausführungszeichnungen inklusive aller Stücklisten und Materialspezifikationen auch für Elektroausrüstungen, insbesondere Stromlaufpläne, Steuerungs- und Installationspläne, Betriebs- und Wartungsanweisungen, alle behördlichen Genehmigungsprotokolle und Erlaubnisse zum Bau der Anlage, alle Schulungsprogramme für das Betriebspersonal, alle verfahrenstechnischen Unterlagen bezüglich der Aufbereitung der Rohmaterialien, Berechnungen der Dimensionierungen und alle Verfahrensschemen, sowie alle Laborergebnisse des Aufbereitungsbetriebs, der Abnahmeversuche mit entsprechenden Protokollen, sowie Inbetriebnahme- und Übergabezertifikate für fertiggestellte Anlagen und Teile nicht fertiggestellter Anlagen, gleichgültig ob in schriftlicher oder EDV-mäßiger Form einschließlich des gesamten Know-hows betreffend das … (Nigeria)…-Projekt betreffend wie sie in der Anlage K 8 aufgeführt sind, herauszugeben.
2 Die Anlage K 8 besteht aus einer insgesamt 34 Seiten umfassenden Liste in englischer Sprache, die für jeden herauszugebenden Gegenstand eine Zeile mit neun Spalten enthält.
3 Mit Schreiben vom 5. Juli 2015 beauftragte die Klägerin den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Herausgabevollstreckung hinsichtlich der geschuldeten Unterlagen. Der Gerichtsvollzieher begab sich zum Geschäftsbetrieb der Schuldnerin, lehnte jedoch mit Schreiben vom 7. August 2015 die Zwangsvollstreckung ab und wies den Auftrag auf Wegnahme kostenpflichtig zurück. Zur Begründung führte er aus, in dem Titel seien die herauszugebenden Gegenstände für das Vollstreckungsorgan nicht hinreichend bestimmt bezeichnet. Auch sei es für das Vollstreckungsorgan unmöglich, Unterlagen in EDV-mäßiger Form zu identifizieren. Die Gläubigerin gehe selbst davon aus, dass zur Identifizierung dieser Unterlagen fachkundiges Personal zur Verfügung stehen müsse. Entscheide die Gläubigerin, welche Unterlagen herauszugeben seien, seien Probleme zu erwarten. Dafür fehle auch eine gesetzliche Grundlage. Der Gerichtsvollzieher müsse als Vollstreckungsorgan die Unterlagen identifizieren können und nicht die Gläubigerin. Die Anlage K 8 sei zur Bestimmung der Unterlagen nicht hilfreich. Sie sei in englischer Sprache verfasst und deshalb für den Gerichtsvollzieher nicht hinreichend lesbar. Ferner seien die Unterlagen dort nicht so bezeichnet, dass sie den bei der Schuldnerin vorhandenen Unterlagen (weit über 50 Metallkisten mit einem Umfang von mindestens 20 Kubikmetern) zugeordnet werden könnten.
4 Die Gläubigerin hat gegen die Ablehnung des Vollstreckungsauftrags Erinnerung eingelegt. Das Amtsgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat den Gerichtsvollzieher auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin angewiesen, den Zwangsvollstreckungsauftrag vom 5. Juli 2015 nicht aus den in seinem Schreiben vom 7. August 2015 genannten Gründen abzulehnen.
5 II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Beschwerde sei zulässig und begründet. Dazu hat es ausgeführt:
6 Die Einlegung der Beschwerde sei nicht unwirksam, weil sie von einem Rechtsreferendar mit dem Zusatz "i.A." unterzeichnet worden sei. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren bestehe kein Anwaltszwang.
7 Der Gerichtsvollzieher habe den Vollstreckungsauftrag nicht aus den Gründen seines Bescheids vom 7. August 2015 pauschal ablehnen dürfen. Grundlage der Vollstreckung sollten nicht die allgemeinen Bezeichnungen herauszugebender Unterlagen im Tenor des Urteils sein, sondern die in der Anlage K 8 aufgeführten Gegenstände. Es könne nicht generell festgestellt werden, dass diese Gegenstände durch die Anlage K 8 nicht hinreichend bestimmt seien. So seien den in der Anlage genannten Fotos, Dokumentationen und Zeichnungen konkrete Metallkisten als Fundorte zugeordnet. Allerdings seien unstreitig fachspezifische Kenntnisse zur Identifizierung der Gegenstände anhand der Liste K 8 erforderlich. Es sei daher gegenwärtig offen, ob eine Identifizierung gelingen werde.
Sofern der Gerichtsvollzieher entsprechende Zweifel habe, habe er jedoch den Auftrag zunächst zu übernehmen und vor Ort zu klären, ob eine hinreichende Bestimmung des Vollstreckungsobjekts möglich sei. Dazu genüge nicht, die Örtlichkeit aufzusuchen und festzustellen, dass eine große Anzahl von Kisten mit Unterlagen vorhanden sei. Vielmehr müssten die Kisten nach den wegzunehmenden Unterlagen durchsucht werden. Da zur Identifizierung der herauszugebenden Gegenstände im vorliegenden Fall Spezialkenntnisse erforderlich seien, habe sich der Gerichtsvollzieher einer fachkundigen Person zu bedienen. Dem Gesetz sei die Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Heranziehung eines Sachverständigen bei Sachverhalten, deren Beurteilung man von einem Gerichtsvollzieher nicht erwarten könne, nicht fremd.
Die durch den Sachverständigen verursachten notwendigen Kosten fielen als Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zur Last. Da im vorliegenden Fall nicht fernliege, dass die Experten der Gläubigerin und der Schuldnerin über die herauszugebenden Unterlagen in Streit gerieten, komme vorliegend allein die Heranziehung eines geeigneten Sachverständigen durch den Gerichtsvollzieher in Betracht. Die Abfassung der Anlage K 8 in englischer Sprache stehe der Vollstreckung nicht entgegen. Sofern der hinzuzuziehende Sachverständige nicht ohnehin entsprechende Sprachkenntnisse habe, könne der Gerichtsvollzieher von der Gläubigerin eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlangen oder die Anlage auf Kosten der Gläubigerin selbst übersetzen lassen.
8 III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat den Gerichtsvollzieher zu Recht angewiesen, den Zwangsvollstreckungsauftrag der Gläubigerin nicht aus den in seinem Schreiben vom 7. August 2015 genannten Gründen abzulehnen.
9 1. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die sofortige Beschwerde der Gläubigerin sei nicht fristgerecht eingelegt worden, da der Beschwerdeschriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Gegenseite nicht ordnungsgemäß unterzeichnet worden sei.
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13 2. Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, der Gerichtsvollzieher habe den Vollstreckungsauftrag nicht aus den Gründen seines Bescheides vom 7. August 2015 pauschal ablehnen dürfen.
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15 Damit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Noch nicht auf einem geeigneten Datenträger verkörperte Daten können zwar nicht Gegenstand einer Herausgabevollstreckung nach § 883 Abs. 1 ZPO sein, weil es sich bei ihnen nicht um bewegliche Sachen im Sinne von § 90 BGB handelt. Sie können vielmehr lediglich Gegenstand eines Auskunftsanspruchs sein (OLG Brandenburg, Urteil vom 28. Oktober 2009 - 3 U 46/09, juris). Bei den Dokumenten, die in der Anlage K 8 als Gegenstand der Herausgabevollstreckung bezeichnet sind, handelt es sich aber zumindest weit überwiegend um keine nicht verkörperten Daten. Wie sich aus der vierten, mit "File" überschriebenen Spalte der Anlage K 8 ergibt, befinden sich die Unterlagen größtenteils in verschiedenfarbigen Heftern oder Ordnern des Formats A3 oder A4. Soweit sich die Anlage K 8 gleichwohl auf (noch) nicht verkörperte Daten beziehen sollte, hindert der angefochtene Beschluss des Landgerichts den Gerichtsvollzieher nicht, die Vollstreckung nach § 883 ZPO insoweit weiterhin abzulehnen. Das Landgericht hat den Gerichtsvollzieher lediglich angewiesen, den ihm erteilten Zwangsvollstreckungsauftrag nicht aus den in seinem Schreiben vom 7. August 2005 genannten Gründen abzulehnen, zu denen der Charakter bestimmter Vollstreckungsgegenstände als unverkörperte Daten nicht gehörte.
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22 In entsprechender Anwendung der § 813 Abs. 1 Satz 2, § 813 Abs. 3 ZPO, § 190 Abs. 3 GVGA ist es geboten, eine Unterstützung des Gerichtsvollziehers durch einen von ihm auf Kosten des Schuldners beauftragten Sachverständigen auch bei anderen Herausgabetiteln zuzulassen, wenn andernfalls die Vollstreckung unmöglich ist oder unzumutbar erschwert wird. Das gebietet das für den Zivilprozess durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleistete Recht des Gläubigers auf effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerfG, NJOZ 2011, 1423, 1425) und sein durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistetes Recht auf Schutz des Eigentums. Ein Anspruch auf Übergabe aller Unterlagen, die ein bestimmtes Bau- oder Industrieprojekt betreffen, muss danach trotz der dabei bestehenden Schwierigkeiten zur Konkretisierung der entsprechenden Gegenstände titulier- und vollstreckbar sein. Die Bezeichnung der Vollstreckungsgegenstände in einer Liste nach Art der Anlage K 8 ist dafür grundsätzlich geeignet.
23 Die Rechte des Schuldners werden in diesem Fall ausreichend dadurch geschützt, dass er gegen die Beauftragung des Sachverständigen oder die mit dessen Hilfe erfolgte Bestimmung der Vollstreckungsgegenstände die Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen kann. Erforderlich und damit zulässig ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen insbesondere nur, wenn Gläubiger und Schuldner sich über den Umfang der herauszugebenden Gegenstände nicht in angemessener Zeit einigen können. Nach den Feststellungen des Landgerichts lag diese Voraussetzung im Streitfall vor.
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25 Unabhängig davon würde die Gläubigerin mit einer Auskunftsklage auch ihr Rechtsschutzziel verfehlen. Sie hat mit ihrer Klage geltend gemacht, die herauszugebenden Unterlagen zu kennen, und dafür auf die Anlage K 8 verwiesen. Eine Auskunft benötigte die Gläubigerin dagegen nicht.
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29 Gemäß § 184 Satz 1 GVG ist die Gerichtssprache Deutsch. Diese Regelung umfasst unmittelbar sämtliche Bereiche richterlicher Tätigkeit (vgl. Walther in Beck'scher Online-Kommentar, StPO, 27. Ed., § 184 GVG), gilt aber jedenfalls entsprechend auch für den Gerichtsvollzieher, dessen Rechtsstellung in § 154 f. GVG geregelt ist.
30 Zutreffend hat das Beschwerdegericht indes angenommen, der Gerichtsvollzieher könne, wenn der von ihm hinzuziehende Sachverständige nicht ohnehin entsprechende Sprachkenntnisse habe, von der Gläubigerin eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlangen oder die Anlage K 8 auf Kosten der Gläubigerin selbst übersetzen lassen. Der Gerichtsvollzieher ist zwar nach geltendem Recht nicht verpflichtet, bei der Bearbeitung von Vollstreckungsaufträgen Unterlagen in einer Fremdsprache zu berücksichtigen. Die für Inhaber vollstreckbarer Titel bestehende grundrechtliche Gewährleistung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) und des effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) schließt es aber aus, einen Vollstreckungsauftrag allein deshalb zurückzuweisen, weil zu seiner Konkretisierung auf eine fremdsprachige Unterlage verwiesen worden ist. Ist die fremdsprachige Unterlage für den Gerichtsvollzieher unverständlich, so hat er dem Gläubiger Gelegenheit zu geben, innerhalb angemessener Frist eine Übersetzung beizubringen. Geht die Übersetzung nicht innerhalb der Frist ein, kann sie der Gerichtsvollzieher auf Kosten des Gläubigers selbst anfertigen lassen, wenn der Gläubiger den Vollstreckungsauftrag nicht zuvor zurückgenommen hatte. Darauf ist der Gläubiger mit der Aufforderung zur Übersetzung hinzuweisen.
31 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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