BGH, Beschluss vom 14.06.2016 – II ZB 10/15 – GmbH & Co. KG: Reichweite des Informationsanspruchs des Kommanditisten im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss Das in § 166 Abs.…
KORE314132016 ECLI:DE:BGH:2016:140616BIIZB10.15.0 BGH 2. Zivilsenat 20160614 II ZB 10/15 Beschluss § 166 Abs 3 HGB vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 18. Juni 2015, Az: 12 W 117/15 (UK)vorgehend AG Aurich, 11. Mai 2015, Az: 14 II 50/14 DEU Bundesrepublik Deutschland GmbH & Co. KG: Reichweite des Informationsanspruchs des Kommanditisten im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss Das in § 166 Abs. 3 HGB geregelte außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten ist nicht auf Auskünfte beschränkt, die der Prüfung des Jahresabschlusses dienen oder zum Verständnis des Jahresabschlusses erforderlich sind. Vielmehr erweitert § 166 Abs. 3 HGB das Informationsrecht des Kommanditisten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch auf Auskünfte über die Geschäftsführung des Komplementärs allgemein und die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen der Gesellschaft.
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. Juni 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt.
1 I. Die Beteiligten streiten um Auskünfte nach § 166 Abs. 3 HGB.
2 Die Antragstellerin ist als Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Antragstellers, ihres im Laufe des Verfahrens verstorbenen Ehemannes, Kommanditistin der im Jahr 2005 errichteten Antragsgegnerinnen zu 2 bis 5, Kommanditgesellschaften in der Form der GmbH & Co. KG, die jeweils durch die Antragsgegnerin zu 1 als Komplementärin vertreten werden. Außer den Antragsgegnerinnen zu 2 bis 5 bestehen noch sechs weitere Kommanditgesellschaften in der Form der GmbH & Co. KG, die C. I, III, IV, VII, X und XI, deren einzige Komplementärin ebenfalls die Antragsgegnerin zu 1 ist. An diesen Gesellschaften war der ursprüngliche Antragsteller (künftig: die Antragstellerin) nicht beteiligt.
3 Die Antragstellerin begehrt unter Berufung auf § 166 Abs. 3 HGB Informationen zu den Gründen der bislang nicht erfolgten Umsetzung des Geschäftsgegenstandes der Antragsgegnerinnen zu 2 bis 5. Gegenstand sämtlicher C. Kommanditgesellschaften sei die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen sowie die Veräußerung des dadurch gewonnenen Stroms; dieser Geschäftsgegenstand sei bei Gesellschaften, an denen sie nicht beteiligt sei, bereits umgesetzt, während dies bei den Antragsgegnerinnen zu 2 bis 5 nicht der Fall sei.
4 Das Amtsgericht hat den Antrag, das Oberlandesgericht die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.
5 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und insgesamt zulässig.
6 Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung beschränkt sich die Rechtsbeschwerde nicht darauf, den Beschluss des Beschwerdegerichts hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Auskunft gegenüber der Antragsgegnerin zu 1 anzugreifen. Zwar bezieht sich der Antrag in der Rechtsbeschwerdebegründung ausdrücklich auf den Antrag der Antragstellerin vom 6. November 2014, der zunächst nur gegen die Antragsgegnerin zu 1 gerichtet war. Der Rechtsbeschwerdebegründung lässt sich jedoch im Übrigen mit hinreichender Klarheit entnehmen, dass die Antragstellerin ihre Auskunftsanträge gegen sämtliche Antragsgegnerinnen weiterverfolgt.
7 Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
8 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
9 Ein außerordentlicher Auskunftsanspruch nach § 166 Abs. 3 HGB bestehe nicht. Ein solcher Anspruch könne sich zwar auch gegen die Antragsgegnerin zu 1 als persönlich haftende Gesellschafterin richten, da diese als Wissensträgerin Zugriff auf die Bücher und Papiere der Gesellschaft habe und deshalb auch neben der Kommanditgesellschaft als Informationsschuldnerin anzusehen sei. Auch stehe der Umstand, dass beim Landgericht Aurich ein Klageverfahren nach § 166 Abs. 1 HGB rechtshängig sei, dem Antrag nach § 166 Abs. 3 HGB nicht entgegen. Das Informationsrecht des Kommanditisten aus § 166 Abs. 3 HGB sei jedoch auf solche Auskünfte begrenzt, die zum Verständnis des von den geschäftsführenden Gesellschaftern aufgestellten Jahresabschlusses erforderlich seien.
Darüber gingen die Auskünfte, die hier Gegenstand des Antrags seien, hinaus. Der Wortlaut der Vorschrift und ihre systematische Stellung verwiesen auf § 166 Abs. 1 HGB, so dass die Frage, was unter „sonstige Auskünfte“ zu verstehen sei, nur eine auf § 166 Abs. 1 HGB Bezug nehmende Lesart gestatte. Auskünfte seien folglich auf Vermögensfragen betreffend den Jahresabschluss beschränkt. Vor dem Hintergrund des Ausschlusses eines allgemeinen, unbeschränkten Informationsanspruchs des Kommanditisten in § 166 Abs. 2 HGB erscheine es sachlich nicht gerechtfertigt, das Verfahren nach § 166 Abs. 3 HGB für sämtliche in Betracht kommenden Auskunftsansprüche zur Verfügung zu stellen, soweit ein wichtiger Grund vorliege.
Stattdessen entspreche dem Ausnahmecharakter der Regelung eher die Beschränkung auf Auskunftsrechte nach § 166 Abs. 1 HGB.
10 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung lässt sich ein Auskunftsanspruch der Antragstellerin aus § 166 Abs. 3 HGB nicht verneinen.
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OLG München, ZIP 2008, 2017; OLG München, ZIP 2009, 1165; OLG München ZIP 2010, 1692, 1693; OLG München, ZIP 2011, 1619; im Ergebnis ebenso BayObLG, NZG 2003, 25 f. sowie zu § 233 Abs. 3 HGB: OLG Düsseldorf, NZG 2015, 1153; Schlegelberger/Martens, HGB, 5. Aufl., § 166 Rn. 29; Staub/Casper, HGB, 5. Aufl., § 166 Rn. 42; MünchKommHGB/Grunewald, 3. Aufl., § 166 Rn. 33 f.; Haas/Mock in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 166 Rn. 26; Oetker/Oetker, HGB, 4. Aufl., § 166 Rn. 26; Heymann/ Horn, HGB, 2. Aufl., § 166 Rn. 12; Kajetan Schuhknecht/Irmler, GWR 2016, 50, 51 f.; a.A. - Beschränkung auf Auskünfte nach § 166 Abs. 1 HGB - OLG Köln, NZG 2014, 660; Weipert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3.
Aufl., § 166 Rn. 40; a.A. auch - reine Verfahrensvorschrift - Karsten Schmidt in MünchKommHGB, 3. Aufl., § 233 Rn. 14, ihm folgend Häublein in BeckOKHGB [Stand 1. Mai 2015] § 166 Rn. 20, 23 und wohl auch Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 166 Rn. 8).
14 Für den Fall der stillen Gesellschaft, für die in § 338 Abs. 3 HGB aF bzw. § 233 Abs. 3 HGB nF ein gleichlautender Informationsanspruch des stillen Gesellschafters geregelt ist, hat der Senat bereits entschieden, dass das außerordentliche Prüfungsrecht auch der Kontrolle der Geschäftsführung dient (BGH, Urteil vom 16. Januar 1984 - II ZR 36/83, ZIP 1984, 702, 703 f.). Gleiches gilt auch für den Anspruch des Kommanditisten aus § 166 Abs. 3 HGB.
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Auf einen Antrag Hamburgs, den 2. Absatz zu streichen oder einen Zusatz des Inhalts anzunehmen, dass ein Richter auf Antrag des Kommanditisten bei Vorliegen eines zwingenden Grundes „die Ertheilung einer Abrechnung oder sonstiger Aufklärungen nebst Vorlegung der Bücher und Papiere zu jeder Zeit anordnen“ könne, wurde sodann „nach kurzer Diskussion, bei welcher hervorgehoben wurde, daß die jetzige Fassung des Artikels zu absolut sei und unter Umständen die Statuierung einer Ausnahme nicht umgangen werden könne“, der vorgeschlagene Zusatz angenommen (Protokolle der Kommission zur Berathung eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches, IX. Teil, 1861, Protokoll der 553. Sitzung, S. 4540 i.V.m.
Beilagenband II. Teil, S. 31).
18 Die Regelungen zum Recht der Kommanditgesellschaft wurden danach im Wesentlichen unverändert in das HGB übernommen und § 166 Abs. 3 HGB in der bis heute - abgesehen von einer hier nicht interessierenden redaktionellen Anpassung an das Bilanzrechtrichtlinienumsetzungsgesetz aus dem Jahr 1985 (BT-Drucks. 10/317, S. 74) - geltenden Fassung erlassen (Schubert/Schmiedel/Krampe, Quellen zum Handelsgesetzbuch von 1897 Band I, 1986, S. 63, 752; Staub/Casper, HGB, 5. Aufl., § 166 Rn. 3).
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20 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 74 Abs. 2 FamFG). Bereits mangels Wiedergabe des konkreten Inhalts der von der Antragstellerin begehrten Auskünfte im Beschluss des Beschwerdegerichts lässt sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung das für die Begründetheit der Auskunftsansprüche aus § 166 Abs. 3 HGB erforderliche Vorliegen eines wichtigen Grundes durch den erkennenden Senat nicht verneinen. Die Feststellungen des Beschwerdegerichts erlauben zudem schon keine Entscheidung darüber, ob die konkret begehrten Auskünfte Gegenstand eines Auskunftsanspruchs gem. § 166 Abs. 3 HGB sein können oder nicht.
21 III. Die Beschwerdeentscheidung ist danach aufzuheben. Die Sache ist, da sie nicht entscheidungsreif ist, an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 75 Abs. 5 Satz 2 FamFG). Dieses wird die bislang von seinem Rechtsstandpunkt aus unterbliebene Prüfung nachzuholen haben, ob es sich bei den begehrten Auskünften um solche handelt, die von einem Kommanditisten nach § 166 Abs. 3 HGB verlangt werden können, und, soweit dies bejaht wird, ob für jede einzelne der von der Antragstellerin begehrten Auskünfte der nach § 166 Abs. 3 HGB erforderliche wichtige Grund vorliegt.
22 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
23 1. Das außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten aus § 166 Abs. 3 HGB stellt, wie dargestellt, kein allgemeines Auskunfts- und Einsichtsrecht des Kommanditisten dar, der gem. § 166 Abs. 2 HGB ausdrücklich nicht wie ein von der Geschäftsführung ausgeschlossener Gesellschafter einer OHG das Recht auf jederzeitige Unterrichtung von den Angelegenheiten der Gesellschaft hat, sondern rechtfertigt von vornherein nur die Zuerkennung solcher Informations- und Aufklärungsrechte, die zur Durchsetzung gesellschaftsvertraglicher Rechte bzw. zur Wahrung berechtigter Interessen des Kommanditisten geeignet und angemessen sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1984 - II ZR 36/83, ZIP 1984, 702, 704). Das außerordentliche Informationsrecht wird insoweit durch das Informationsbedürfnis des Kommanditisten begrenzt, das sich aus dem wichtigen Grund ergibt. Es steht dem Kommanditisten deshalb auch nicht zur Verfügung, um auf Maßnahmen hinzuwirken, die Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1992 - II ZR 128/91, ZIP 1992, 758, 760).
24 Ein wichtiger Grund ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Belange des Kommanditisten durch das vertragliche oder aus § 166 Abs. 1 HGB folgende Einsichtsrecht nicht hinreichend gewahrt sind und darüber hinaus die Gefahr einer Schädigung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1984 - II ZR 36/83, ZIP 1984, 702, 704). Ein wichtiger Grund ist deshalb etwa dann anzunehmen, wenn die Überwachung der Geschäftsführung im Interesse des Kommanditisten geboten ist, z.B. bei drohender Schädigung von Gesellschaft oder Kommanditist. Der Kommanditist muss konkrete Umstände für die Erforderlichkeit und Bedeutung der begehrten Informationen darlegen (Oetker/Oetker, HGB, 4. Aufl., § 166 Rn. 21), d.h. zumindest dafür, dass ein begründetes Misstrauen gegenüber der Geschäftsführung besteht (Staub/Casper, HGB, 5. Aufl., § 166 Rn. 47; MünchKommHGB/Grunewald, 3. Aufl., § 166 Rn. 30).
25 Eignung, Erforderlichkeit und Umfang der zu erteilenden Auskunft hängen von dem geltend gemachten wichtigen Grund ab (vgl. OLG Düsseldorf, NZG 2015, 1153 f. mwN; Heymann/Horn, HGB, 2. Aufl., § 166 Rn. 12). In diesem Zusammenhang muss eine Abwägung zwischen dem gewichteten Informationsbedürfnis des Kommanditisten und den Interessen der Gesellschaft vorgenommen werden (vgl. OLG Hamm, NZG 2006, 620, 621; Oetker/Oetker, HGB, 4. Aufl., § 166 Rn. 24).
26 2. Das Beschwerdegericht wird zu beachten haben, dass sich ein Auskunftsanspruch der Antragstellerin grundsätzlich nur auf die geschäftlichen Belange und die Geschäftsführung derjenigen Kommanditgesellschaften beziehen kann, deren Kommanditistin sie ist; zwar umfasst das Auskunftsrecht auch die evtl. Rechtsbeziehungen zwischen diesen Gesellschaften und Dritten, nicht jedoch die geschäftlichen Belange anderer Kommanditgesellschaften oder Rechtsbeziehungen zwischen Dritten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16. Januar 1984 - II ZR 36/83, ZIP 1984, 702, 704). Des Weiteren wird das Beschwerdegericht zu prüfen haben, ob es sich bei den begehrten Auskünften nicht - wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung geltend macht - ganz oder teilweise um Auskünfte handelt, die die Antragstellerin bereits erhalten hat.
VRiBGH Prof. Dr. Bergmannist erkrankt und kann deshalbnicht unterschreiben.
Caliebe Drescher Caliebe Born Sunder http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE314132016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public