KORE314182016 ECLI:DE:BGH:2016:230816BVIIIZR79.15.0 BGH 8. Zivilsenat 20160823 VIII ZR 79/15 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 321a Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, § 321a Abs 2 S 5 ZPO vorgehend BGH, 6. April 2016, Az: VIII ZR 79/15, Urteilvorgehend LG Frankfurt (Oder), 9. März 2015, Az: 16 S 48/14vorgehend AG Strausberg, 27. Februar 2014, Az: 24 C 118/09 DEU Bundesrepublik Deutschland Anhörungsrüge: Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsverletzung Da ein Gericht nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Parteivorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich oder jedenfalls mit einer bestimmten Intensität zu befassen, sind bei einer Anhörungsrüge die in § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5 ZPO aufgestellten Anforderungen an die substanziierte Darlegung einer Gehörsverletzung nicht gewahrt, wenn die Rüge sich auf eine wiederholende Darstellung oder Rechtfertigung des vermeintlich übergangenen Vorbringens beschränkt. In der Anhörungsrüge muss vielmehr zugleich anhand des angegriffenen Urteils näher herausgearbeitet werden, dass darin ein Rechtsstandpunkt eingenommen worden ist, bei dem das als übergangen gerügte Vorbringen schlechthin nicht unberücksichtigt bleiben konnte und seine Nichtberücksichtigung sich deshalb nur damit erklären lässt, dass es nicht zur Kenntnis genommen worden ist. Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Senatsurteil vom 6. April 2016 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. 1 Die nach § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie bereits den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt. 2 1. § 321a ZPO eröffnet nach allgemeiner Auffassung ausschließlich die Möglichkeit, einen Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör geltend zu machen. Andere Rechtsverletzungen können nach § 321a ZPO nicht gerügt werden, so dass auf eine Anhörungsrüge hin nur zu prüfen ist, ob das Gericht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen hat, also seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (zuletzt BGH, Beschluss vom 14. April 2016 - IX ZR 197/15, ZinsO 2016, 1389 Rn. 13, 22 mwN). 3 In dem so gesteckten Rahmen ist eine Anhörungsrüge nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5 ZPO in substantiierter Weise darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2015 - XI ZR 17/14, juris Rn. 2; vom 12. Dezember 2012 - V ZR 7/12, juris Rn. 2; jeweils mwN). Denn eine solche Rechtsverletzung kann nicht schon darin gesehen werden, dass das Gericht die Rechtslage abweichend von der Auffassung der Anhörungsrüge beurteilt hat (BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2008 - VII ZR 159/07, juris Rn. 3; vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 6). Vielmehr muss zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hinzukommen, dass sich aus besonderen Umständen des Falles klar ergibt, dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. 4 Zwar lässt in Fällen, in denen das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht eingeht, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, dieser Umstand auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, juris Rn. 15; BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2016 - VII ZR 28/15, IHR 2016, 124 Rn. 7; vom 16. März 2011 - VIII ZR 338/09, WuM 2011, 300 Rn. 3; jeweils mwN). Da das Gericht aber nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich oder jedenfalls mit einer bestimmten Intensität zu befassen, erfordert die substantiierte Darlegung einer Gehörsverletzung in einer Anhörungsrüge unter anderem auch, dass die Rüge sich nicht auf eine wiederholende Darstellung oder Rechtfertigung des vermeintlich übergangenen Vorbringens beschränkt. Sie muss vielmehr zugleich anhand des angegriffenen Urteils näher herausarbeiten, dass darin ein Rechtsstandpunkt eingenommen worden ist, bei dem das als übergangen gerügte Vorbringen schlechthin nicht unberücksichtigt bleiben konnte und seine Nichtberücksichtigung sich deshalb nur damit erklären lässt, dass es nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - V ZR 79/12, juris Rn. 3). 5 2. Hieran fehlt es der Anhörungsrüge im Streitfall. Sie beschränkt sich in ihrem Kern vielmehr darauf, zu beanstanden, dass im Senatsurteil "ihr Sachvortrag sowie die von ihr vorgelegten Beweise nicht hinreichend gewürdigt" worden seien, und eine abweichende Rechtsanwendung zu begehren. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.