KORE314202012 BGH 2. Zivilsenat 20120619 II ZR 241/10 Urteil § 242 BGB, § 42 Abs 1 LAnpG 1990 vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 30. November 2010, Az: 6 U 32/09, Urteilvorgehend LG Cottbus, 26. Februar 2009, Az: 2 O 81/08 DEU Bundesrepublik Deutschland Vermögensrückübertragungsanspruch bei fehlgeschlagener Umwandlung einer LPG in eine GmbH & Co. KG: Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens; Heilung der fehlgeschlagenen Umstrukturierung durch Nachtragsvereinbarung 1. Der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens kann einem Anspruch aus Eigentum regelmäßig nicht entgegengehalten werden. 2. Die Mitglieder einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft können aus gesellschafterlicher Treuepflicht verpflichtet sein, einer Nachtragsvereinbarung zuzustimmen, mit der die nach dem LwAnpG 1990 gescheiterte Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft geheilt werden kann (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. September 2004, II ZR 334/02, ZIP 2004, 2186, 2187; Beschluss vom 28. November 2008, BLw 4/08, ZIP 2009, 264 Rn. 33 ff.). Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. November 2010 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 26. Februar 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 5. Oktober 2009 wird zurückgewiesen, soweit unter Nr. 3 festgestellt wird, dass die Beklagte nicht durch Umwandlung der LPG (P) G. gemäß § 23 LwAnpG entstanden ist. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (P) (im Folgenden: LPG). 1991 beabsichtigten ihre Genossen, den landwirtschaftlichen Betrieb künftig als GmbH & Co. KG zu führen. Dazu wurde am 29. April 1991 einstimmig ein Beschluss gefasst, nach dem das gesamte Vermögen der Klägerin auf die am 29. Mai 1991 gegründete Beklagte als übernehmendes Unternehmen gegen Gewährung von Anteilen an alle Mitglieder der Klägerin übertragen werden sollte. Die Klägerin wurde Alleingesellschafterin der Komplementärin, einer GmbH, und alleinige Kommanditistin der Beklagten und sollte später die Kommanditanteile auf die Genossen übertragen. Die Beklagte wurde am 26. Mai 1992 in das Handelsregister eingetragen. 141 (von 315) Genossen veräußerten ihre (zukünftige) Beteiligung als Kommanditisten an die A. GmbH; von den übrigen 174 Genossen nahmen 133 am 20. August 1993 an einer Gesellschafterversammlung der Klägerin teil, und 131 unterzeichneten die Anmeldung zum Handelsregister als Kommanditisten. Am 15. November 1994 wurden das Ausscheiden der Klägerin aus der Beklagten und der Eintritt der Mitglieder der Klägerin sowie der A. GmbH im Wege der Sonderrechtsnachfolge nach der Klägerin im Handelsregister eingetragen. Am 8. Dezember 1994 wurde im Handelsregister von Amts wegen ein Umwandlungsvermerk eingetragen, nach dem die Beklagte durch Umwandlung der Klägerin nach § 23 LwAnpG entstanden ist; am Folgetag wurde die Klägerin im LPG-Register gelöscht. 2 Die Klägerin meint, ihre Umwandlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in die Beklagte sei fehlgeschlagen. Daher sei sie nach wie vor Inhaberin der Vermögensgegenstände, die sie im April 1991 gehabt habe. Mangels näherer Kenntnis über den Verbleib dieser Vermögensgegenstände habe sie einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte. Mit der Klage hat sie die Herausgabe von Unterlagen (Klageantrag zu 1) und - als Stufenklage - Auskunft über Bestand und Zusammensetzung des Vermögens der Klägerin zum 21. April 1991, insbesondere Grundstücke, Anlagevermögen, Inventar, Tierbestand, Forderungen sowie über die Entwicklung des Vermögensbestandes zwischen dem 21. April 1991 und dem 31. Dezember 1991 (Klageantrag zu 2) sowie erforderlichenfalls die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben (Klageantrag zu 3) verlangt. Weiter hat sie Herausgabe, Grundbuchberichtigung und Rückabtretung nach Erteilung der Auskunft (Klageantrag zu 4) sowie Schadensersatz für nicht mehr vorhandene Vermögensbestandteile (Klageantrag zu 5) begehrt. Im Verlauf des Verfahrens hat die Klägerin im Wege der Zwischenfeststellungsklage zusätzlich die Feststellung beantragt, dass die Beklagte nicht durch Umwandlung der Klägerin gemäß § 23 LwAnpG entstanden ist (Klageantrag zu 6). 3 Das Landgericht hat den Klageanträgen zu 1, 2 und 6 durch Teilurteil stattgegeben. Den Klageantrag zu 1 haben die Parteien im Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs hat die Klägerin die Klage mit Zustimmung der Beklagten für den Zeitraum vor der Gründung der Beklagten am 29. Mai 1991 zurückgenommen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage sodann im Übrigen abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. 4 Die Revision hat Erfolg und führt hinsichtlich des Feststellungsausspruchs zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, im Übrigen zur Zurückverweisung der Sache. 5 I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte sei nicht die aus einer Umwandlung hervorgegangene Rechtsnachfolgerin der Klägerin. Da die Voraussetzungen einer Teilung zur Neugründung gemäß § 4 LwAnpG nicht vorlägen, sei die Umwandlung der Klägerin gescheitert, so dass sich die Klägerin seit 1. Januar 1992 in der Liquidation befinde und alle Verfügungen über das Vermögen der Klägerin auf der Grundlage des Beschlusses vom 29. April 1991 unwirksam seien. Die Beklagte sei daher weder Eigentümerin der Grundstücke und Gegenstände geworden noch Inhaberin der abgetretenen Forderungen. Dennoch sei die Klage nicht begründet. Dem Anspruch der Klägerin auf Rückübertragung ihres Vermögens stehe der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, weil sie kein schutzwürdiges Eigeninteresse mehr habe. Die Klägerin sei eine Liquidationsgesellschaft, die als LPG ihre werbende Tätigkeit nicht mehr aufnehmen dürfe. Als Gründungsgesellschafterin der Beklagten oblägen ihr Treuepflichten. Außerdem habe bereits eine Liquidation in der Weise stattgefunden, dass die Mitglieder der Klägerin Anteile aus dem Vermögen der Klägerin erhalten hätten. Wenn die Klägerin Rückgabe ihres gesamten Vermögens beanspruchen könnte, führte dies dazu, dass die Mitglieder der Klägerin, die Kommanditanteile an der Beklagten erhalten hätten, eine Wertminderung ihrer Kommanditanteile in Kauf nehmen müssten. Jedenfalls gebe es keine Ansprüche mehr, deretwegen die Klägerin von der Beklagten Herausgabe ihres Vermögens verlangen könnte. Ansprüche der Mitglieder auf Abfindung seien verwirkt. Damit habe auch der Zwischenfeststellungsantrag (Klageantrag zu 6) keinen Erfolg. 6 II. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft Ansprüche der Klägerin auf Grundbuchberichtigung und Eigentumsherausgabe, die Grundlage des Auskunftsanspruchs sind, wegen Rechtsmissbrauchs verneint und den Zwischenfeststellungsantrag abgewiesen. 7 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Umwandlung der Klägerin in die Beklagte für gescheitert und die Vermögensübertragung auf die Beklagte für nichtig erachtet. 8 Eine Teilung nach § 4 LwAnpG 1990, wie sie nach dem Wortlaut des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 29. April 1991 beabsichtigt war, scheitert daran, dass das Vermögen der LPG nicht auf mehrere neue Unternehmen übertragen werden sollte. § 4 LwAnpG 1990 verlangte eine Aufteilung des Vermögens der übertragenden LPG auf mehrere zu errichtende neue Unternehmen. Eine Regelung, bei der wie hier das Vermögen auf eine Kommanditgesellschaft mit einer Komplementärin übertragen wird, der im Wesentlichen Verwaltungsaufgaben zukommen, entspricht nicht dem Konzept des § 4 LwAnpG 1990 und ist daher unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1997 - LwZR 1/97, BGHZ 137, 134, 140 f.; Beschluss vom 26. Oktober 1999 - BLw 20/99, WM 2000, 259, 260). 9 Entgegen der Revisionserwiderung ist die Umstrukturierung auch dann nicht wirksam, wenn der Beschluss der Mitgliederversammlung der Klägerin vom 29. April 1991 entgegen seinem Wortlaut nicht auf eine Teilung, sondern auf eine Umwandlung gerichtet war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einer Umwandlung die vom Gesetz geforderte Kontinuität der Mitgliedschaft bei einer rein schuldrechtlichen Beteiligung über eine Treuhandkommanditistin auch dann nicht gewahrt, wenn die LPG Treuhandkommanditistin wurde (BGH, Urteil vom 23. November 2007 - LwZR 12/06, NL-BzAR 2008, 79 Rn. 15). Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht nicht. Außerdem war im Landwirtschaftsanpassungsgesetz eine übertragende Auflösung, wie sie mit der Übertragung des gesamten Vermögens zur Erbringung der Einlage als Kommanditistin vorliegt, als Umwandlungsform nicht vorgesehen und gesetzwidrig (BGH, Urteil vom 17. Mai 1999 - II ZR 293/98, BGHZ 142, 1, 6). 10 Die aufgrund der Unwirksamkeit des Teilungsbeschlusses nach § 134 BGB nichtige Vermögensübertragung lässt sich nicht als Vertrag über den Verkauf des gesamten Unternehmens oder als Übertragung des Vermögens aus der Liquidation auslegen oder nach § 140 BGB umdeuten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2007 - V ZR 42/07, juris Rn. 26; Beschluss vom 28. November 2008 - BLw 4/08, ZIP 2009, 264 Rn. 32). Die gescheiterte Teilung bzw. Umwandlung wird erst geheilt, wenn eine Übertragung formgerecht in einer Nachtragsvereinbarung vereinbart wird und die Vollversammlung der Klägerin mit Mehrheit zustimmt (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2004 - II ZR 334/02, ZIP 2004, 2186, 2187; Beschluss vom 28. November 2008 - BLw 4/08, ZIP 2009, 264 Rn. 33 ff.). Dazu ist es bisher nicht gekommen. 11 2. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts können die danach bestehenden Ansprüche der Klägerin auf Grundbuchberichtigung und Herausgabe bzw. gegebenenfalls auf Schadensersatz nicht wegen Fehlens eines schutzwürdigen Eigeninteresses der Klägerin versagt werden. 12 Der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens kann einem Anspruch aus Eigentum regelmäßig nicht entgegengehalten werden. Die Verneinung des Herausgabeanspruchs bedeutet wirtschaftlich die Enteignung des Eigentümers. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem nichtberechtigten Besitzer ist durch §§ 987 ff. BGB in einer Weise geregelt, die die Interessen und den Schutz von Eigentümer und Besitzer gegeneinander abwägt und grundsätzlich keiner Korrektur durch die Verneinung des Anspruchs aus § 985 BGB bedarf (BGH, Urteil vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, NJW 2007, 2183 Rn. 9 f.). Eine Versagung des Herausgabeanspruchs und eines Grundbuchberichtigungsanspruchs wegen Fehlens eines schutzwürdigen Eigeninteresses kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn der Bucheigentümer oder Herausgabeschuldner einen Anspruch auf Eigentumsübertragung beispielsweise aufgrund eines Anwartschaftsrechts hat (BGH, Urteil vom 21. Mai 1953 - IV ZR 192/52, BGHZ 10, 69, 75) oder der Eigentümer Erwerbsaussichten des Besitzers geweckt und der Besitzer oder Bucheigentümer erhebliche Vermögensdispositionen getroffen hat (BGH, Urteil vom 10. März 1967 - V ZR 72/64, BGHZ 47, 181, 189; Urteil vom 23. März 1979 - V ZR 163/75, NJW 1979, 1656). 13 Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. 14
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