KORE314202015 BGH 9. Zivilsenat 20151015 IX ZR 265/12 Urteil Art 4 EGV 1346/2000, Art 13 EGV 1346/2000, § 88 InsO, § 91 InsO, § 129 InsO, § 30 Abs 1 Nr 1 KO AUT, § 31 Abs 1 Nr 2 KO AUT, § 43 Abs 2 S 1 KO AUT vorgehend EuGH, 16. April 2015, Az: C-557/13, Urteilvorgehend BGH, 16. Januar 2014, Az: IX ZR 265/12, Beschlussvorgehend BGH, 10. Oktober 2013, Az: IX ZR 265/12, EuGH-Vorlagevorgehend OLG Stuttgart, 28. September 2012, Az: 5 U 17/12, Urteilvorgehend LG Ravensburg, 28. September 2011, Az: 6 O 395/09 DEU Bundesrepublik Deutschland Grenzüberschreitende Insolvenz: Zahlungsklage des Insolvenzverwalters einer nach österreichischem Recht gegründeten GmbH nach Anfechtung einer nach Eröffnung des deutschen Insolvenzverfahrens aufgrund einer vor diesem Zeitpunkt durchgeführten Kontenpfändung seitens einer österreichischen Drittschuldner-Bank erfolgten Zahlung Ist die Zahlungsklage des Verwalters in einem in Deutschland eröffneten Insolvenzverfahren über eine Gesellschaft nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates (hier: Österreich) gegen einen Insolvenzgläubiger nach deutschem Recht begründet, weil das der nach Eröffnung erfolgten Auszahlung zugrunde liegende Pfändungspfandrecht infolge der Rückschlagsperre gemäß § 88 InsO und die Auszahlung an den Gläubiger gemäß § 91 InsO unwirksam waren, steht der Umstand, dass das Pfändungspfandrecht nach der lex causae (hier: dem österreichischen Recht) wirksam geblieben ist, dem Erfolg der Klage nicht entgegen, wenn die Auszahlung ihrerseits nach der lex causae insolvenzrechtlich wirksam angefochten worden ist. Die Auszahlung des Geldes ist jedoch nach dem Recht der lex causae in keiner Weise angreifbar im Sinne des Art. 13 EuInsVO, wenn die nach diesem Recht geltenden Verjährungs-, Anfechtungs- oder Ausschlussfristen oder die Formvorschriften nicht eingehalten sind (im Anschluss an EuGH, 16. April 2015, C-557/13, ZIP 2015, 1030). Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. September 2012 und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 28. September 2011 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen 1 Die deutsche E. GmbH mit Sitz in T. (Deutschland) betrieb einen Autohandel. Für den österreichischen Markt bediente sie sich dazu einer Tochtergesellschaft, der österreichischen E. Autohandel GmbH (fortan: Schuldnerin) mit Sitz in Bregenz (Österreich). Der österreichische Beklagte kaufte bei der Schuldnerin ein Auto, das jedoch nicht geliefert wurde. Wegen seines Schadens aus einem Deckungskauf erwirkte er am 17. März 2008 beim Bezirksgericht Bregenz einen vollstreckbaren Zahlungsbefehl gegen die Schuldnerin über 9.566 € zuzüglich Zinsen. Am 20. Mai 2008 bewilligte das Bezirksgericht Bregenz als Vollstreckungsgericht die Fahrnis- und Forderungsexekution, mit der drei Konten der Schuldnerin gepfändet wurden. Die Forderungsexekution ging bei der S. als Drittschuldnerin am 23. Mai 2008 ein. 2 Auf Eigenantrag vom 13. April 2008 eröffnete das Amtsgericht Ravensburg (Deutschland) mit Beschluss vom 4. August 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, in welchem die Klägerin als Insolvenzverwalterin bestellt ist. Etwa sieben Monate später, am 17. März 2009, zahlte die S. als Drittschuldnerin aufgrund der Pfändung den streitgegenständlichen Betrag von 11.778,48 € an den Beklagten aus, nachdem der damalige Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 10. März 2009 mitgeteilt hatte, dass er keine Gegenrechte gegenüber der S. geltend machen werde, sich jedoch eine Insolvenzanfechtung vorbehalte. 3 Rund zehn Monate nach Insolvenzeröffnung erklärte der damalige Insolvenzverwalter durch außergerichtliches Schreiben vom 3. Juni 2009 die Insolvenzanfechtung bezüglich der Fahrnis- und Forderungsexekution vom 20. Mai 2008 und der Auszahlung vom 17. März 2009. Mit der am 14. Oktober 2009 eingereichten und am 23. Oktober 2009 zugestellten Klage begehrte er die Rückgewähr des vereinnahmten Betrages zur Masse. Der Beklagte hält die Insolvenzanfechtung nach dem österreichischen Insolvenzanfechtungsrecht für ausgeschlossen, weil die Anfechtung nicht binnen eines Jahres nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mittels Klage geltend gemacht worden sei. 4 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Abweisungsbegehren weiter. 5 Mit Beschluss vom 10. Oktober 2013 hat der Senat die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, Vorlagebeschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 265/12, ZIP 2013, 2167). Mit Urteil vom 16. April 2015 hat der Gerichtshof die vorgelegten Fragen bejaht (EuGH, Urteil vom 16. April 2015 - C-557/13, ZIP 2015, 1030). 6 Die zulässige Revision ist begründet. Die Klage ist abzuweisen. I. 7 Das Berufungsgericht hat gemeint, nach dem gemäß Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. m EuInsVO anwendbaren deutschen Insolvenzrecht sei der Beklagte verpflichtet, den von der S. ausbezahlten Betrag von 11.778,48 € zur Masse zurück zu gewähren. Die Zahlung sei nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar. Zwar sei auf das Pfändungspfandrecht geleistet worden, dieses sei aber nach § 88 InsO mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam geworden. Ein treuwidriges Verhalten des Klägers liege nicht vor. 8 Dem Rückgewähranspruch könne der Beklagte nicht nach Art. 13 EuInsVO die Einrede entgegenhalten, er habe das Geld nach österreichischem Recht in unangreifbarer Weise erworben. Die Auszahlung des streitgegenständlichen Betrages sei nach dem für den mit dem hier maßgebenden Zeitraum anwendbaren österreichischem Recht anfechtbar und damit angreifbar im Sinne des Art. 13 EuInsVO. Zwar habe die S. auf das im Wege der Zwangsvollstreckung erworbene Pfändungspfandrecht des Beklagten geleistet. Dieses Pfandrecht sei nach österreichischem Recht auch konkursfest, weil es der Beklagte mehr als 60 Tage vor der Eröffnung am 4. August 2008 erworben habe. 9 Die Zahlung sei aber nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 östKO anfechtbar. Denn der Beklagte habe zu Lasten der Masse zu einem Zeitpunkt eine Befriedigung erlangt, zu dem ihm nicht nur der Insolvenzeröffnungsantrag, sondern sogar die Insolvenzeröffnung bekannt gewesen sei. Die Auszahlung sei für die Masse auch nachteilig gewesen, weil das Pfändungspfandrecht des Beklagten seinerseits in anfechtbarer Weise erworben gewesen sei. Die nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 östKO gegebene Anfechtbarkeit des Pfändungspfandrechts habe dem Beklagten die Position eines Absonderungsberechtigten genommen. 10 Dass die Klage nach Ablauf der in § 43 östKO vorgesehenen Jahresfrist zur Ausübung des Anfechtungsrechts erhoben worden sei, mache den Erwerb des Beklagten in Österreich nicht unangreifbar. Denn das österreichische Recht sei nur für den Anfechtungstatbestand maßgeblich, nicht aber für die Art und Weise der Geltendmachung des Anfechtungsrechts. Zwar sehe § 43 östKO vor, dass die Insolvenzanfechtung durch Klageerhebung erfolgen müsse. Dabei handele es sich aber um eine prozessuale Frage, für die das deutsche Recht maßgebend sei. Deshalb habe der Kläger die Anfechtungsfrist eingehalten, indem er die Anfechtung mit außergerichtlichem Schreiben vom 3. Juni 2009 geltend gemacht habe. Der Beklagte habe von da an nicht mehr auf einen Eintritt der Unangreifbarkeit der Zahlung vertrauen dürfen. Das bloße Vertrauen darauf, dass die Insolvenzanfechtung nur mit Klage geltend gemacht werden könne, werde von Art. 13 EuInsVO nicht geschützt, wie schon Art. 4 EuInsVO zeige. II. 11 Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. 12 1. Wie der Senat in seinem Vorlagebeschluss vom 10. Oktober 2013 ausgeführt hat, findet auf die Frage der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit der Auszahlung des streitgegenständlichen Betrages gemäß Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. m EuInsVO deutsches Insolvenzrecht Anwendung. Nach dem maßgeblichen deutschen Recht ist diese Rechtshandlung vorliegend nicht anfechtbar, weil sie erst sieben Monate nach Verfahrenseröffnung erfolgte (Vorlagebeschluss, aaO Rn. 7). 13 Allerdings ist das mit der Fahrnis- und Forderungsexekution am Kontoguthaben erworbene Pfändungspfandrecht nach dem hier anwendbaren deutschen Recht gemäß § 88 InsO im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung unwirksam geworden. Die anschließend erfolgte Auszahlung des gepfändeten Kontoguthabens war gemäß § 91 Abs. 1 InsO unwirksam. Der streitgegenständliche Betrag ist folglich dem Beklagten ohne ein materielles Befriedigungsrecht ausbezahlt worden, so dass er die Befriedigung der Masse gegenüber ohne Rechtsgrund erlangt hat und den Betrag gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 818 Abs. 1 BGB herauszugeben hat (Vorlagebeschluss, aaO Rn. 8). Dem steht die Zustimmung des Insolvenzverwalters zur Auszahlung nicht entgegen (Vorlagebeschluss, aaO Rn. 9). 14 2. Der Beklagte hat sich darauf berufen, dass die Auszahlung des streitgegenständlichen Betrages nach der lex causae, hier dem österreichischem Recht (vgl. Vorlagebeschluss, aaO Rn. 11), infolge des Ablaufs einer Ausschlussfrist im Sinne des Art. 13 EuInsVO in keiner Weise mehr angreifbar sei und deshalb ein Anspruch nach deutschem Recht ausscheide. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.