KORE314222011 BGH Dienstgericht des Bundes 20111006 RiZ (R) 7/10 Urteil § 26 Abs 3 DRiG vorgehend OLG Frankfurt, 20. April 2010, Az: DGH 4/08, Urteilvorgehend LG Frankfurt, 11. Juli 2008, Az: 1 DG 5/2007nachgehend BVerfG, 17. Januar 2013, Az: 2 BvR 2576/11, Nichtannahmebeschlussnachgehend BGH, 6. Oktober 2011, Az: RiZ (R) 7/10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Richterdienstrecht: Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch den Betrieb und die Administration des EDV-Netzes im Rechtsprechungsbereich Zur Frage einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch den Betrieb und die Administration des EDV-Netzes im Bereich der rechtsprechenden Tätigkeit . Die Revision der Antragsteller gegen das Urteil des Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 20. April 2010 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen 1 Die Antragsteller, Vorsitzende Richter am , sehen ihre richterliche Unabhängigkeit dadurch als beeinträchtigt an, dass der Betrieb und die Administration des EDV-Netzes der Hessischen Justiz für den Rechtsprechungsbereich des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main bei der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung (HZD), einer Oberbehörde der Landesfinanzverwaltung, und nicht bei den Gerichten, d.h. allein dem Gerichtspräsidium verantwortlichen Personen, angesiedelt ist, und der Antragsgegner dies billigt und duldet. 2 Die HZD ist nach § 1 Abs. 1 und 3 des Hessischen Datenverarbeitungsverbundgesetzes zentraler Dienstleister für Informations- und Kommunikationstechnik für alle Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Hessen. Soweit sie Aufgaben für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministers der Justiz wahrnimmt, untersteht sie dessen Fachaufsicht. Hinsichtlich der Verfahrensdaten obliegt die Fachaufsicht dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Staatsanwaltschaft als datenverarbeitender Stelle. 3 Die HZD betreut den technischen Betrieb des EDV-Netzes der Hessischen Justiz, das vom EDV-Netz der allgemeinen Landesverwaltung technisch getrennt ist. Diese Betreuung umfasst u.a. die zentrale Benutzerunterstützung und Softwareverteilung, das zentrale E-Mail-System sowie Firewall und Internetzugang. Die Dokumente der Rechtsprechung werden auf dezentralen Servern bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften gehalten. Administratoren der HZD haben Zugriff auf alle Systemdateien des Gesamtnetzes und - in den meisten Betriebssystemen - auf alle Dokumentendateien. Sie verfügen über die technische Möglichkeit, sämtliche im EDV-Netz der Hessischen Justiz gespeicherten Dokumente einzusehen, protokollierte Vorgänge der Datenbearbeitung zur Kenntnis zu nehmen und die Daten zu verarbeiten. 4 Die Antragsteller haben hiergegen Widerspruch erhoben, soweit die Verantwortung für den Betrieb und die Administration des EDV-Netzes für den Rechtspflegebereich außerhalb des Justizressorts und nicht ausschließlich bei den Gerichten angesiedelt ist und der Hessische Minister der Justiz dies billigt. Der Antragsgegner hat diese Widersprüche am 22. Oktober 2007 zurückgewiesen. 5 Mit ihrer beim Dienstgericht für Richter erhobenen Klage haben die Antragsteller die Aufhebung der Widerspruchsbescheide und die Feststellung beantragt, dass es unzulässig ist, dass der Hessische Minister der Justiz die Administration des EDV-Netzes der Hessischen Justiz für den Rechtsprechungsbereich des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die HZD billigt und duldet. Zur Begründung haben sie ausgeführt, das angegriffene Verhalten des Ministers der Justiz sei eine Maßnahme der Dienstaufsicht, die ihre richterliche Unabhängigkeit beeinträchtige. Die technische Ausgestaltung des EDV-Netzes und seine Administration durch Stellen außerhalb des Justizressorts setzten sie der unzulässigen Beobachtung und Kontrolle durch die Exekutive aus. Die Einsichtnahme in die im Netz enthaltenen Dokumente ermögliche eine Kontrolle der richterlichen Entscheidungsfindung. Der Minister der Justiz dürfe keine technische Einrichtung betreiben oder betreiben lassen, durch die er oder Dritte sich ohne ausdrückliche Zustimmung der Richter Kenntnis vom Inhalt der zur Entscheidungsfindung gehörenden mündlichen oder schriftlichen Erwägungen verschaffen könne. Die Administration des EDV-Netzes für den Rechtsprechungsbereich müsse den Gerichten unterstellt und durch allein den Gerichtspräsidien verantwortliche Personen ausgeübt werden. 6 Das Dienstgericht für Richter hat die Anträge zurückgewiesen. Auf die Berufung der Antragsteller hat der Dienstgerichtshof für Richter unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels festgestellt, dass die Überlassung der Verwaltung des EDV-Netzes der Hessischen Justiz für den Rechtsprechungsbereich an die HZD unzulässig ist, solange nicht die Art der Behandlung von Dokumenten des richterlichen Entscheidungsprozesses durch die HZD für den Rechtspflegebereich durch Verwaltungsvorschriften seitens des Ministers der Justiz konkret festgelegt und deren Einhaltung durch den Minister der Justiz im gleichberechtigten Zusammenwirken mit gewählten Vertretern der Richter überprüft werden könne. 7 Zur Begründung hat der Dienstgerichtshof ausgeführt, der Antrag sei zulässig und teilweise begründet. Die Überlassung der Administration des EDV-Netzes der Hessischen Justiz durch den Minister der Justiz an die HZD stelle eine Maßnahme der Dienstaufsicht dar. Dies ergebe sich aus der tatsächlich möglichen Wirkung dieses Verhaltens des Ministers der Justiz auf die rechtsprechende Tätigkeit der Richter. Das Bewusstsein, dass Administratoren der HZD Einsicht in die von Richtern zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen angefertigten und in das EDV-Netz gestellten Notizen und Entwürfe nehmen könnten, sei geeignet, einen Richter bei der Findung seiner Entscheidung sachwidrig zu beeinflussen. Die Antragsteller machten auch geltend, die angegriffene Maßnahme der Dienstaufsicht verletze sie in ihrer richterlichen Unabhängigkeit. 8 Die Überlassung der technischen Verwaltung des EDV-Netzes für die Hessische Justiz an die HZD durch den Minister der Justiz für den Bereich der Rechtsprechung in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung beeinträchtige die richterliche Unabhängigkeit der Antragsteller. Die Übertragung des EDV-Netzbetriebs an eine der Dienstaufsicht eines anderen Fachministeriums unterstellte zentrale Dienstleistungsbehörde als solche sei hingegen mit der richterlichen Unabhängigkeit vereinbar; insoweit sei das Begehren der Antragsteller unbegründet. 9 Die Antragsteller wendeten sich nicht gegen die Ausstattung der Richter mit einem Arbeitsmittel, das dessen technischen Verwaltern die Möglichkeit eröffne, die richterlichen Dokumente zur Kenntnis zu nehmen. Ihr Begehren sei vielmehr darauf gerichtet, dass diese Verwalter organisatorisch bei den Gerichten angesiedelt seien und der Aufsicht und Leitung der Gerichte, Richter bzw. Gerichtspräsidien unterstünden. 10 Die richterliche Unabhängigkeit werde beeinträchtigt, wenn die Dienstaufsicht oder andere staatliche Stellen in von einem Richter oder in seinem Auftrag von anderen Bediensteten im Rahmen seiner rechtsprechenden Tätigkeit bis zur abschließenden Entscheidung angefertigte Dokumente wie Verfügungen, Beschlüsse, Notizen und Entwürfe Einblick nähmen. Eine Kenntnisnahme von diesen noch nicht für die Öffentlichkeit bestimmten richterlichen Dokumenten wäre die erste Stufe einer möglichen Einflussnahme und als solche, wenn sie den Richtern bekannt würde, geeignet, Einfluss auf den Kernbereich richterlicher Tätigkeit zu nehmen. Der Minister der Justiz habe deshalb die Schutzpflicht, dafür zu sorgen, dass das den Richtern als Arbeitsmittel zugewiesene EDV-Netz nicht in der Weise missbraucht werde, dass Dritte in den richterlichen Arbeitsprozess Einblick nehmen könnten. Soweit aus technischen Gründen ein inhaltlicher Zugriff der Netzadministratoren erforderlich sei, müsse sichergestellt werden, dass erlangte Informationen nicht an die die Dienstaufsicht ausübenden Behörden oder andere Dritte weitergegeben würden. 11 Gemessen hieran verletze die Ausgestaltung des EDV-Netzes die richterliche Unabhängigkeit nicht bereits deshalb, weil die HZD nicht der Dienstaufsicht des Hessischen Ministers der Justiz, sondern der des Hessischen Finanzministers unterstehe. Es reiche aus, dass dem Minister der Justiz die Fachaufsicht zustehe und damit eine ausreichende Einwirkungs- und Gestaltungsmacht zukomme, um selbst die Schutz- und Kontrollstandards für Datenschutz und Datensicherheit zu bestimmen. Mit der Fachaufsicht seien dem Minister der Justiz die Rechtmäßigkeitskontrolle und die fachliche Leitung übertragen. Eine fachliche Aufsicht finde auch tatsächlich statt. Eine andere Beurteilung sei selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn die Fachaufsicht in der Vergangenheit, wie die Antragsteller geltend machten, in Einzelfällen versagt habe. Die Speicherung verfahrensbezogener Daten der Gerichte in einer Untergliederung eines anderen Ministeriums stelle auch keine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots der organisatorischen Selbständigkeit der Gerichte (Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Art. 92, 97 GG) dar. Im Übrigen hätte eine Verletzung dieses Gebots nicht ohne weiteres eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit zur Folge. 12 Die richterliche Unabhängigkeit der Antragsteller sei aber deshalb beeinträchtigt, weil die Leitung der HZD nicht so ausgestaltet sei, dass die von Richtern erstellten Dokumente gegen unbefugte Einsicht und Wiedergabe ausreichend geschützt seien. Dazu sei es allerdings nicht erforderlich, den Betrieb des EDV-Netzes durch allein den Gerichtspräsidien verantwortliche Personen ausüben zu lassen. Auch eine Verwaltung unter der Verantwortung des Ministers der Justiz als Teil der Exekutive sei verfassungsrechtlich zulässig. Sie entspreche dem Grundsatz, dass richterliche Arbeitsmittel durch den Minister der Justiz oder unter dessen Fachaufsicht verwaltet würden. Die Möglichkeit, dass der Minister der Justiz sich durch eine unzulässige fachliche Weisung an die das EDV-Netz der Justiz verwaltenden Administratoren Kenntnis vom Inhalt von Notizen oder Entwürfen oder von dem Nutzungsverhalten von Richtern im EDV-Netz verschaffe, rechtfertige keine andere Beurteilung. Die Justizverwaltung könne sich in gleicher Weise über Hausmeister von Justizgebäuden Aufzeichnungen von Richtern im Vorfeld rechtsprechender Tätigkeit verschaffen. Die Freiheit der Richter von Beobachtung im Entscheidungsfindungsprozess könne durch entsprechende Weisungen an die Administratoren des EDV-Netzes gewährleistet werden. 13 Die technischen Möglichkeiten des EDV-Netzes begründeten zwar eine gegenüber anderen Arbeitsmitteln gesteigerte, qualitativ höhere Gefahr des Missbrauchs. Diese werde auch durch die Möglichkeit, Dokumente "offline" zu erstellen, in Ablagen zu speichern, die den Administratoren der HZD nicht zugänglich seien, und zu verschlüsseln, nicht ausgeräumt. Den geschilderten Gefährdungen könne jedoch dadurch begegnet werden, dass verbindliche Regeln für den Umgang mit richterlichen Dokumenten durch die Administratoren des EDV-Netzes aufgestellt würden, und deren Einhaltung durch den Minister der Justiz in gleichberechtigtem Zusammenwirken mit Richtern bzw. ihren gewählten Gremien überwacht würde. Hingegen sei es weder geboten noch zulässig, die das Netz verwaltenden Administratoren der alleinigen Organisationsgewalt der Gerichte und der Aufsicht der Richter zu unterstellen. Die Dienstaufsicht umfasse vielmehr grundsätzlich die Befugnis zur Überprüfung, ob die Richter die ihnen überlassenen Arbeitsmittel, darunter das EDV-Netz, ausschließlich für dienstliche Zwecke nutzten. Außerdem müsse der Antragsgegner die Möglichkeit haben, den Administratoren Weisungen im Hinblick auf eine wirtschaftlich zweckmäßige Ausgestaltung des EDV-Netzes zu geben. Den Gefahren eines unzulässigen Einblicks oder einer unzulässigen Weitergabe von richterlichen Dokumenten sei durch die Aufstellung abstrakt genereller Verhaltensregeln in schriftlicher Form Rechnung zu tragen. 14 Gegen dieses Urteil wenden sich die Antragsteller mit ihrer - vom Dienstgerichtshof zugelassenen - Revision. Zur Begründung führen sie aus, dass ihre richterliche Unabhängigkeit bereits durch die bloße Eignung des EDV-Netzes der Hessischen Justiz zur unzulässigen Beobachtung und inhaltlichen Kontrolle der richterlichen Tätigkeit durch die Exekutive beeinträchtigt werde. Diese Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit könne durch organisatorische, technische und rechtliche Sicherungsmaßnahmen auf ein rechtsstaatlich noch vertretbares und von den Antragstellern hinzunehmendes Maß reduziert werden. Dies setze aber zwingend voraus, dass der Netzbetrieb einschließlich der Administration, soweit es um die Rechtsprechung gehe, den Gerichten übertragen werde. Wegen des weiteren Vorbringens der Antragsteller wird auf ihre Schriftsätze vom 20. Mai, 17. August, 26. August 2010, 8. März, 12. April, 27. Juni und 31. August 2011 Bezug genommen. 15 Die Antragsteller beantragen, das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 20. April 2010, soweit es sie beschwert, abzuändern, das Urteil des Dienstgerichts für Richter beim Landgericht Frankfurt am Main vom 11. Juli 2008 sowie die Widerspruchsbescheide des Hessischen Ministers der Justiz vom 22. Oktober 2007 aufzuheben und festzustellen, dass es unzulässig ist, dass der Hessische Minister der Justiz die Administration des EDV-Netzes der Hessischen Justiz für den Rechtsprechungsbereich des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung billigt und duldet. 16 Der Antragsgegner beantragt, die Revision zurückzuweisen. 17 Auf seine Schriftsätze vom 12. August 2010, 23. März, 25. Juli und 29. Juli 2011 wird Bezug genommen. 18 Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 19 Die zulässige Revision (§ 79 Abs. 2, § 80 Abs. 2 DRiG) ist unbegründet. I. 20 1. Der Antrag der Antragsteller ist zulässig, aber, soweit er noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, unbegründet. 21 Der Antrag ist Gegenstand des Revisionsverfahrens, soweit der Dienstgerichtshof ihm nicht bereits stattgegeben hat. Der Dienstgerichtshof hat festgestellt, dass die Überlassung der Verwaltung des EDV-Netzes der Hessischen Justiz für den Rechtsprechungsbereich an die HZD unzulässig ist, solange nicht die Art der Behandlung von Dokumenten des richterlichen Entscheidungsprozesses durch die HZD für den Rechtspflegebereich durch Verwaltungsvorschriften seitens des Ministeriums der Justiz konkret festgelegt und deren Einhaltung durch den Minister der Justiz in gleichberechtigtem Zusammenwirken mit gewählten Vertretern der Richter überprüft werden kann. Diese Entscheidung ist im vorliegenden Revisionsverfahren nicht zu überprüfen, weil der Antragsgegner sie nicht mit der Revision angefochten hat. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist deshalb nur der Antrag festzustellen, dass es auch unter den vom Dienstgerichtshof genannten Bedingungen unzulässig ist, dass der Hessische Minister der Justiz die Administration des EDV-Netzes für den Rechtsprechungsbereich des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die HZD billigt und duldet. 22 2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.