BGH, Urteil vom 22.10.2015 – IX ZR 248/14 – Insolvenzanfechtung der unentgeltlichen Zuwendung des Bezugsrecht aus einer Risikolebensversicherung Zur Anfechtbarkeit der…
KORE314232015 BGH 9. Zivilsenat 20151022 IX ZR 248/14 Urteil § 134 InsO, § 129 Abs 1 InsO, § 159 Abs 1 VVG, § 160 VVG vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 29. Oktober 2014, Az: 9 U 50/14, Urteilvorgehend LG Lübeck, 25. März 2014, Az: 5 O 91/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenzanfechtung der unentgeltlichen Zuwendung des Bezugsrecht aus einer Risikolebensversicherung Zur Anfechtbarkeit der unentgeltlichen Zuwendung des Bezugsrechts aus einer Risikolebensversicherung.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. Oktober 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist Verwalter in dem am 12. April 2012 beantragten und am 14. Juni 2012 eröffneten Insolvenzverfahren über den Nachlass des am 31. März 2012 verstorbenen S. (im Folgenden: Erblasser). Der Beklagte ist der am 22. April 1997 geborene Sohn des Erblassers.
2 Im Jahr 1997 schloss der Erblasser einen am 1. April 2012 ablaufenden Risikolebensversicherungsvertrag. Versicherte Person war der Erblasser. Bezugsberechtigt war die Ehefrau. Ein nachrangiges Bezugsrecht bestand zugunsten der beiden älteren Geschwister des Beklagten.
3 Mit Schreiben vom 28. März 2012 erklärte der Erblasser gegenüber dem Versicherer eine Änderung der ursprünglichen Bezugsrechtsregelung. Nunmehr sollte die Ehefrau in Höhe von 70 v.H. der Versicherungssumme bezugsberechtigt sein und die drei leiblichen Kinder des Erblassers in Höhe von jeweils 10 v.H. Am 31. März 2012 nahm sich der Erblasser das Leben. Die danach fällige Todesfallleistung wurde im Mai 2012 anteilig in Höhe von 54.002,90 € (= 10 v.H. der Versicherungssumme) an den Beklagten ausgezahlt.
4 Der Kläger nimmt den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr in Höhe der an diesen ausgezahlten Versicherungssumme nebst Zinsen in Anspruch. Der Beklagte ist der Ansicht, die Einräumung des Bezugsrechts sei nicht anfechtbar. Zudem beruft er sich auf Entreicherung. Hierzu behauptet er, im September 2012 seien 25.000 € der Versicherungssumme schenkweise seinen Großeltern zugewendet worden. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.
5 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
6 Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZInsO 2014, 2376 veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Die Änderung der Bezugsberechtigung mit Schreiben des Erblassers vom 28. März 2012 sei eine gemäß § 134 Abs. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung. Es bestehe anfechtungsrechtlich kein Unterschied zwischen der streitgegenständlichen Risikolebensversicherung und einer Kapitallebensversicherung. Unerheblich sei auch, ob das ursprünglich (vorrangig) der Mutter des Beklagten eingeräumte Bezugsrecht widerruflich oder unwiderruflich gewesen sei. Überdies könne der Versicherungsnehmer die Bezugsberechtigung im Zweifel jederzeit ändern, was sich aus § 159 Abs. 1 VVG ergebe. Hierfür spreche auch die Umsetzung des Schreibens durch den Versicherer. Von einer objektiven Gläubigerbenachteiligung sei auszugehen, weil die (anteilige) Versicherungssumme ohne die angefochtene Bezugsrechtsbestimmung gemäß § 160 Abs. 3 VVG in den Nachlass gefallen wäre und damit den Nachlassgläubigern zur Verfügung gestanden hätte. In Anwendung des § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO könne sich der Beklagte auf die behauptete Entreicherung nicht berufen, weil er sich jedenfalls eine fahrlässige Unkenntnis seiner (zu diesem Zeitpunkt) allein vertretungsberechtigten Mutter entsprechend § 166 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 1629, 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB zurechnen lassen müsse.
II.
7 Dies hält rechtlicher Prüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat mit Recht erkannt, dass gläubigerbenachteiligende Wirkungen der mit Schreiben vom 28. März 2012 erklärten Bezugsrechtseinräumung der Anfechtung nach § 134 InsO unterliegen würden. Aufgrund der von ihm bislang getroffenen Feststellungen kann allerdings von einer Gläubigerbenachteiligung nicht ausgegangen werden.
8 1. Bei der fraglichen Bezugsrechtseinräumung handelt es sich um eine Rechtshandlung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350, 353 f; vom 27. September 2012 - IX ZR 15/12, ZInsO 2012, 2294 Rn. 7; vom 20. Dezember 2012 - IX ZR 21/12, ZInsO 2013, 240 Rn. 13; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Januar 2012 - IX ZR 99/11, ZInsO 2012, 485 Rn. 6 ff, zur Gläubigeranfechtung).
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10 Dem steht nicht entgegen, dass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung das widerrufliche Bezugsrecht zunächst nicht mehr als eine ungesicherte Hoffnung auf den Erwerb eines künftigen Anspruchs, mithin rechtlich ein Nullum ist (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003, aaO S. 356; Beschluss vom 27. April 2010 - IX ZR 245/09, ZInsO 2010, 997 Rn. 3; Urteil vom 9. Oktober 2014 - IX ZR 41/14, ZIP 2014, 2251 Rn. 13; jeweils mwN). Seine rechtliche Wirkung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 102/03, BGHZ 170, 196 Rn. 10; vom 4. Juli 2013 - IX ZR 229/12, BGHZ 198, 77 Rn. 15) entfaltet das widerrufliche Bezugsrecht in dem nach § 140 Abs. 1 InsO maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls (vgl. § 159 Abs. 2 VVG). Bei einer unwiderruflichen Bezeichnung erwirbt der Bezugsberechtigte den Anspruch auf die Versicherungsleistung sofort (vgl. § 159 Abs. 3 VVG; BGH, Urteil vom 26. Januar 2012, aaO Rn. 7).
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12 2. Entgegen der Ansicht der Revision bedarf es keiner wertenden Einschränkung der anfechtungsrechtlichen Folgen der Einräumung eines Bezugsrechts auf die Todesfallleistung aus einer Risikolebensversicherung. Ebenfalls bezogen auf eine Todesfallleistung hat der Senat bereits ausgesprochen, dass eine Einschränkung im Interesse unterhalts- oder versorgungsberechtigter Empfänger nicht möglich ist, weil dies in unvereinbarem Widerspruch zu den grundsätzlichen Wertungen des Insolvenzrechts stünde (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350, 358). Es trifft auch nicht zu, dass durch die Anfechtbarkeit einer Bezugsrechtseinräumung die Risikolebensversicherung als Instrument der Hinterbliebenenversorgung in erheblichem Umfang entwertet wird. Nur im Insolvenzfall und nur dann, wenn nicht außerhalb des jeweils maßgeblichen Anfechtungszeitraums ein unwiderrufliches Bezugsrecht gewährt wurde, kann der Schutz der Gläubigergesamtheit vorrangig sein. Eine wertende Einschränkung der anfechtungsrechtlichen Folgen ist auch nicht deshalb geboten, weil die Nachlassgläubiger ohne die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Nachlass schlechter stehen könnten. Parallelwertungen - etwa zur Stellung des Nachlassgläubigers im Falle der Nachlasspflegschaft - verbieten sich, weil eine eigenständige anfechtungsrechtliche Betrachtung unter Berücksichtigung der Ziele eines Insolvenzverfahrens geboten ist.
13 3. Aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen kann aber von einer objektiven Gläubigerbenachteiligung nicht ausgegangen werden.
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16 Die Widerruflichkeit der ursprünglichen Bezugsrechtseinräumung, aus der sich die Wirksamkeit der Bezugsrechtsänderung ergeben würde, kann nicht aus § 159 Abs. 1 VVG, Art. 1 Abs. 1, Abs. 2, Art. 4 EGVVG abgeleitet werden. Nach dieser Vorschrift soll der Versicherungsnehmer im Zweifel berechtigt sein, an die Stelle des zunächst bestimmten Bezugsberechtigten einen anderen zu setzen. Insoweit handelt es sich um eine Auslegungsregel und nicht um eine gesetzliche Vermutung. Es kann offen bleiben, ob diese Auslegungsregel über den Wortlaut hinausgehend auch im Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem (vermeintlich) Bezugsberechtigten gilt (so etwa Prölss/Martin/Schneider, VVG, 29. Aufl., § 159 Rn. 13; MünchKomm-VVG/Heiss, § 159 Rn. 70). Jedenfalls gilt § 159 Abs. 1 VVG nur im Zweifel; die Auslegung der Bezugsrechtserklärung hat Vorrang (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1981 - IVa ZR 201/80, BGHZ 81, 95, 99; vom 13. März 1985 - IVa ZR 211/82, BGHZ 94, 98, 101 f; vom 6. Mai 1988 - V ZR 32/87, NJW-RR 1988, 970, 971). Diese vorrangige Auslegung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Es fehlen tatsächliche Feststellungen, die eine solche Auslegung ermöglichen würden. Der Umstand, dass der Versicherer die Bezugsrechtsänderung umgesetzt hat, reicht hierzu nicht aus, weil dies in fehlerhafter Auslegung der ursprünglichen Erklärung erfolgt sein könnte.
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19 Danach zerfällt die Bezugsrechtsänderungserklärung mit Schreiben vom 28. März 2012 in zwei selbständig zu betrachtende Rechtshandlungen. Damit dem Beklagten ein Bezugsrecht einräumt werden konnte, musste jedenfalls eine juristische Sekunde zuvor die Aufhebung der ursprünglichen Bezugsrechte erfolgen. Ohne die isoliert zu betrachtende Einräumung des Bezugsrechts gegenüber dem Beklagten wäre die Versicherungssumme demnach in den Nachlass gefallen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1993 - IV ZR 227/92, NJW 1993, 2171, 2172; vom 26. Januar 2012, aaO Rn. 9 ff).
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III.
24 Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
25 1. Unter Zugrundelegung der rechtlichen Beurteilung, die zur Aufhebung geführt hat, wird das Berufungsgericht nunmehr dem Kläger Gelegenheit zu Darlegung einer zuvor lediglich widerruflichen Bezugsberechtigung zu geben und nähere Feststellungen zum Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung zu treffen haben.
26 2. Die Anfechtungsvoraussetzungen des § 134 Abs. 1 InsO hat das Berufungsgericht mit Recht festgestellt. Dies wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen.
27 3. Von einer Entreicherung des Beklagten kann selbst dann nicht ausgegangen werden, wenn sich die behauptete schenkweise Zuwendung von 25.000 € an die Großeltern des Beklagten als wahr erwiese. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Beklagte oder seine im Zeitpunkt der behaupteten Zuwendung alleinvertretungsberechtigte Mutter wusste oder den Umständen nach wissen musste, dass die Bezugsrechtseinräumung mit Schreiben vom 28. März 2012 die Nachlassgläubiger benachteiligte (§ 143 Abs. 2 Satz 2 InsO).
28 Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die behauptete Schenkung gegen das Verbot des § 1641 Satz 1 BGB verstoßen hätte. Dann wären die Großeltern rechtsgrundlos bereichert und zur Rückgewähr der 25.000 € verpflichtet. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Eine Entreicherung des Beklagten könnte vor diesem Hintergrund nur angenommen werden, wenn der Bereicherungsanspruch (teilweise) uneinbringlich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1978 - II ZR 166/77, BGHZ 72, 9, 13; vom 28. April 1988 - I ZR 79/86, NJW 1989, 453, 456; vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993, 648, 652). Dies ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
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