KORE314242011 BGH 12. Zivilsenat 20111102 XII ZB 317/11 Beschluss § 117 Abs 5 FamFG, § 233 ZPO vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 23. Mai 2011, Az: 10 UF 102/11, Beschlussvorgehend AG Prenzlau, 18. Februar 2011, Az: 7 F 91/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung: Umfang der Prüfungspflicht des Anwalts bei Vorlage der Handakte zur Wahrung der Beschwerdefrist Wird dem Rechtsanwalt die Handakte zur Wahrung der Beschwerdefrist vorgelegt, hat er stets auch die korrekte Notierung der Begründungsfrist zu prüfen (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2004, XII ZB 263/03, FamRZ 2004, 696 und vom 19. Oktober 2011, XII ZB 250/11) . Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2011 wird auf Kosten der Antragsgegnerinnen verworfen. Beschwerdewert: bis 10.000 € I. 1 Die Parteien streiten um Kindesunterhalt. 2 Der dem Antrag des Antragstellers teilweise stattgebende Beschluss des Amtsgerichts ist den Antragsgegnerinnen am 23. Februar 2011 zugestellt worden. Am 21. März 2011 haben sie hiergegen beim Amtsgericht Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2011, der an demselben Tag bei dem Beschwerdegericht eingegangen ist, haben sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist beantragt und die Beschwerde begründet. 3 Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags haben die Antragsgegnerinnen vorgetragen: Die Überwachung von Fristen sei im Büro ihrer Verfahrensbevollmächtigten so organisiert, dass diese vor Ausstellung des Empfangsbekenntnisses die Rechtsmittelfrist auf der Urteilsausfertigung vermerke und den Vorgang an die zuständige Büroangestellte weiterleite. Diese notiere die Frist in einem gesonderten Fristenkalender und trage zusätzlich eine Woche vor Fristablauf eine Vorfrist ein. Außerdem werde die Eintragung im Fristenkalender in den Handakten vermerkt. Bei Ablauf der Vorfrist werde die Sache der Verfahrensbevollmächtigten mit einem auffälligen Vermerk "Fristsache" gesondert vorgelegt. Am Morgen des Fristablaufs werde die Erledigung geprüft und die Sache, falls sie noch nicht erledigt sei, noch einmal mit einem auffälligen Aufkleber "heute Fristablauf" vorgelegt. Im vorliegenden Fall habe die mit der Eintragung und Kontrolle der Fristen betraute Büroangestellte versehentlich nur die Vorfrist notiert, was dazu geführt habe, dass die Verfahrensbevollmächtigte die Akte bei Ablauf der Vorfrist ohne den sonst üblichen Fristvermerk zusammen mit den normalen Vorlagen erhalten habe. Am Tag des Fristablaufs sei die Verfahrensbevollmächtigte deshalb auch nicht erinnert worden. Die Fristversäumnis sei erst am 4. Mai 2011 aufgefallen, als der entsprechende Hinweis des Beschwerdegerichts eingegangen sei. 4 Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen und die begehrte Wiedereinsetzung versagt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerinnen. II. 5 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG in Verbindung mit §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die hier maßgeblichen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt sind und das Beschwerdegericht hiernach zutreffend entschieden hat. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen deshalb nicht vor. 6 2. Die Beschwerde ist nicht fristgerecht begründet worden. Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG war die Beschwerde in der hier vorliegenden Familienstreitsache (§§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG) zu begründen. Die Frist zur Begründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses (§ 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG). Da die Begründung erst am 16. Mai 2011 beim Oberlandesgericht einging, war die - bis zum 26. April 2011 (Dienstag nach Ostern) währende - Frist verstrichen. 7 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Antragsgegnerinnen die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Die Antragsgegnerinnen haben die Begründungsfrist nicht unverschuldet versäumt (§ 117 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 233 ZPO). Ihre Verfahrensbevollmächtigte trifft an der Fristversäumnis ein Verschulden, das die Antragsgegnerinnen sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.