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BGH IV ZR 68/15

KORE314242015 BGH 4. Zivilsenat 20151021 IV ZR 68/15 Urteil § 15 NachlAbk TUR, Art 20 Anlage § 15 KonsVtr TUR, § 2018 BGB, Art 637 ZGB TUR vorgehend LG Karlsruhe, 17. Dezember 2014, Az: 9 S 24/14, Urt

§ 15der Anlage zu Art.

20

Konsularvertrags zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reich vom 28. Mai 1929 liegen nur vor, wenn das materielle Erbrecht der Parteien Gegenstand

Rechtsstreits ist; der Rechtsstreit über diese Ansprüche muss dazu führen, dass über eine zwischen den Parteien streitige Erbenstellung oder erbrechtliche Berechtigung eine verbindliche Entscheidung getroffen wird. Auf die Revision

Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer

Landgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

Revisionsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Parteien sind Brüder und wohnen in Deutschland. 2 Ihr Vater war türkischer Staatsangehöriger und lebte zuletzt in der Türkei; er verstarb am

  1. Juni 1994 in Izmir. Erben waren seine vier Söhne, darunter die beiden Parteien, und seine Ehefrau, die Mutter der Geschwister. Zur Erbschaft gehörte ein Haus in Izmir. Die Erben veräußerten das Haus mit Vertrag vom
  2. März 2011 zu einem Preis von 100.000 Türkischen Lira. Der Käufer bezahlte hiervon 90.000 Türkische Lira. Diese verteilten die Erben unter sich. Den Restkaufpreis behielt der Käufer zunächst ein. 3 Im Jahr 2012 reiste der Beklagte in die Türkei und erhielt vom Käufer den restlichen Kaufpreis von 10.000 Türkischen Lira. Hiervon zahlte er ein Viertel an einen Bruder aus. Er sagte dem Kläger mehrfach zu, ihm den zustehenden Anteil auszuzahlen. Mit Anwaltsschreiben vom
  3. März 2013 forderte der Kläger den Beklagten auf, ihm 2.500 Türkische Lira - nach seiner Behauptung umgerechnet 1.082 € - als seinen Anteil auszuzahlen. Nachdem der Kläger einen Vollstreckungsbescheid über 1.082 € erwirkte, zahlte der Beklagte in zwei Raten insgesamt 300 €. 4 Der Beklagte hat Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt. Das Amtsgericht hat den Vollstreckungsbescheid - abzüglich der erfolgten Zahlungen und eines Teils der Nebenforderungen - aufrechterhalten. Das Landgericht hat die Klage auf die Berufung

Beklagten, der auch die internationale Zuständigkeit gerügt hat, als unzulässig abgewiesen. Der Kläger verfolgt sein Begehren mit der zugelassenen Revision weiter. 5 Die Revision ist begründet. 6 I. Das Berufungsgericht -

sen Entscheidung in ZEV 2015, 588 veröffentlicht ist - meint, es fehle an der internationalen Zuständigkeit. Auf den Streitfall sei § 15 Satz 1

deutsch-türkischen Nachlassabkommens anzuwenden (in Kraft getreten als Anlage zu Art. 20

Konsularvertrages zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reich vom 28. Mai 1929, RGBl. 1930 II S. 747; 1931 II S. 538; BGBl. 1952 II S. 608; fortan: Nachlassabkommen); danach sei nur die internationale Zuständigkeit der türkischen Gerichte eröffnet. § 15

Nachlassabkommens begründe eine ausschließliche Zuständigkeit. Der Rechtsstreit betreffe einen Erbschaftsanspruch im Sinne dieser Regelung. Diese gelte für Streitigkeiten unter (potentiell) erbrechtlich Berechtigten; es komme nicht darauf an, ob eine Vereinbarung über die Verteilung

Erlöses aus dem Hausverkauf vorliege oder ob der Kläger seinen Anspruch auf unerlaubte Handlung oder Bereicherung stütze. Eine einschränkende Auslegung aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit

Beklagten komme nicht in Betracht. 7 II. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 8 Die deutschen Gerichte sind international zuständig. Eine - ausschließliche - internationale Zuständigkeit der türkischen Gerichte gemäß § 15

Nachlassabkommens besteht nicht. Vielmehr richtet sich die internationale Zuständigkeit nach dem Wohnsitz

Beklagten (Art. 2 EuGVVO a.F. bzw. - sofern die Streitigkeit gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. a EuGVVO a.F. nicht in den Anwendungsbereich der EuGVVO a.F. fallen sollte - §§ 12, 13 ZPO). Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in Deutschland. 9 1. Die Voraussetzungen von § 15

Nachlassabkommens sind - anders als das Berufungsgericht meint - nicht erfüllt. § 15 Satz 1

Nachlassabkommens lautet: "Klagen, welche die Feststellung

Erbrechts, Erbschaftsansprüche, Ansprüche aus Vermächtnissen sowie Pflichtteilsansprüche zum Gegenstand haben, sind, soweit es sich um beweglichen Nachlass handelt, bei den Gerichten

Staates anhängig zu machen, dem der Erblasser zurzeit seines Todes angehörte, soweit es sich um unbeweglichen Nachlass handelt, bei den Gerichten

Staates, in

sen Gebiet sich der unbewegliche Nachlass befindet." 10 Die Zuständigkeit nach dieser Norm setzt also voraus, dass Gegenstand

Rechtsstreits die Feststellung

Erbrechts, Erbschaftsansprüche, Ansprüche aus Vermächtnissen oder Pflichtteilsansprüche sind. Daran fehlt es. 11 a) Maßgeblich für die Frage, welche Ansprüche Gegenstand

Rechtsstreits sind, ist der Sachvortrag

Klägers. Dabei kommt es nicht auf die rechtliche Qualifikation durch den Kläger an, sondern darauf, auf welche Tatsachengrundlage der Kläger seinen Anspruch stützt und inwieweit der Kläger auf dieser Tatsachengrundlage bestimmte Ansprüche verfolgt. Wie die Revision zutreffend geltend macht, erfasst § 15

Nachlassabkommens nicht die vom Kläger im Rechtsstreit erhobenen Ansprüche. 12 b) Im Streitfall kommen allein Erbschaftsansprüche i.S.

§ 15

Nachlassabkommens in Betracht. Solche Ansprüche liegen nur vor, wenn das materielle Erbrecht der Parteien Gegenstand

Rechtsstreits ist; der Rechtsstreit über diese Ansprüche muss dazu führen, dass über eine zwischen den Parteien streitige Erbenstellung oder erbrechtliche Berechtigung eine verbindliche Entscheidung getroffen wird. Dies ist nach deutschem Sachrecht bei Ansprüchen aus § 2018 BGB, nach türkischem Sachrecht bei Ansprüchen aus Art. 637

türkischen ZGB der Fall (vgl. OLG Köln, OLGZ 1986, 210, 212). Gemeinsam ist diesen Ansprüchen, dass sich der Gläubiger auf ein ihm zustehendes Erbrecht beruft,

sen Reichweite zwischen den Parteien streitig ist. Nur wenn der Rechtsstreit dazu dient, auch über diesen Streit um Bestand und Ausmaß

Erbrechts zu entscheiden, handelt es sich um einen Erbschaftsanspruch i.S. von § 15

Nachlassabkommens. 13 Dies ergibt sich aus der Auslegung von § 15

Nachlassabkommens. Hierzu sind die Bestimmungen

Nachlassabkommens aus sich heraus auszulegen; dabei sind zugleich die erbrechtlichen Bestimmungen Deutschlands und der Türkei als der beiden Vertragsstaaten zu berücksichtigen. Beide Rechtsordnungen kennen in § 2018 BGB (Erbschaftsanspruch) bzw. Art. 637 türkisches ZGB (Miras Sebebiyle Istihkak Davası) Herausgabeansprüche, bei denen zugleich über die Erbeneigenschaft entschieden wird. Nach diesem Auslegungsmaßstab meint der Begriff "Erbschaftsansprüche" nicht sämtliche Streitigkeiten zwischen Erben. Erst recht meint er nicht sämtliche Ansprüche, bei denen Erbfragen eine Rolle spielen. § 15

Nachlassabkommens zählt die betroffenen Ansprüche vielmehr enumerativ auf. Gemeinsam ist diesen Ansprüchen, dass sie die Frage betreffen, wer (in welchem Umfang) Erbe geworden ist, wie sich aus den neben den Erbschaftsansprüchen genannten Klagen auf Feststellung

Erbrechts, Pflichtteilsansprüchen und Vermächtnisansprüchen ergibt. Die Vorschrift zielt also darauf, für Streitigkeiten, die einen besonders engen Bezug zur jeweiligen Erbfolge aufweisen, angesichts der aus § 14

Nachlassabkommens folgenden Nachlassspaltung (vgl. Senatsbeschluss vom 12. September 2012 - IV ZB 12/12, FamRZ 2012, 1871 Rn. 7) klare Zuständigkeitsregeln aufzustellen. Dies sind Ansprüche, bei denen das Erbrecht selbst oder bestimmte erbrechtliche Ansprüche gegen den Nachlass selbst im Streit stehen. Hier will § 15

Nachlassabkommens - wie sich aus der ebenfalls zwischen beweglichem und unbeweglichem Nachlass unterscheidenden Kollisionsnorm

§ 14

Nachlassabkommens ergibt - einen Gleichlauf zwischen Forum und anwendbarem Recht erreichen. 14 Streitigkeiten zwischen Erben, die sich nicht auf ihr Erbrecht als solches beziehen, erfüllen die Voraussetzungen

§ 15

Nachlassabkommens hingegen nicht. Dies zeigt auch § 8

Nachlassabkommens. Er lautet: "Streitigkeiten infolge von Ansprüchen gegen den Nachlass sind bei den zuständigen Behörden

Landes, in dem dieser sich befindet, anhängig zu machen und von diesen zu entscheiden." Es genügt für die ausschließliche Zuständigkeit also nicht, wenn lediglich die Rechtsnachfolge von der Erbenstellung abhängt oder erbrechtliche Probleme eine Vorfrage darstellen. 15 2. Im Streitfall haben die Erben ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück gemeinschaftlich an einen Dritten veräußert. Sie haben den erhaltenen Erlös sodann unter sich verteilt. Den vom Käufer geschuldeten Restkaufpreis von 10.000 Türkischen Lira hat der Beklagte unstreitig vereinnahmt und hiervon ein Viertel an einen weiteren Bruder ausgezahlt. Der Kläger begehrt nun, einen entsprechenden Anteil an dem vereinnahmten Entgelt zu erhalten. 16 Gegenstand dieses Rechtsstreits ist daher kein Erbschaftsanspruch i.S.

§ 15

Nachlassabkommens, sondern eine Auseinandersetzung um die Frage, in welchem Umfang der Beklagte einen aus dem Verkauf eines Erbschaftsgegenstandes vereinnahmten Erlösanteil auskehren muss. Denn es stehen weder die Erbquote noch die Eigenschaft als Erbe im Streit; vielmehr ist allein zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Kläger den ihm - unstreitig - zustehenden Anteil am vereinnahmten Geld durchsetzen kann. 17 III. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben. Das Landgericht wird über die Sache selbst zu entscheiden haben. Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Schoppmeyer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE314242015&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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