KORE314252010 BGH 12. Zivilsenat 20100929 XII ZR 41/09 Urteil § 56 Abs 1 ZPO, § 286 ZPO vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 13. Februar 2009, Az: 4 U 76/07, Urteilvorgehend LG Kiel, 28. März 2007, Az: 11 O 176/06, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Zivilprozess: Klärung der Existenz einer Prozesspartei Zur Klärung der Frage, ob eine Prozesspartei existiert . Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. Februar 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Pachtzinsen in Anspruch. Die Parteien streiten allerdings vorrangig darüber, ob der Kläger überhaupt existiert. 2 Durch Pachtvertrag vom 1. Februar 1997 verpachteten die damaligen Miteigentümer R. K. und E. P. die auf dem Grundstück K. straße 24-32 in N. befindliche Schwimmbadanlage nebst Betriebswohnung und angrenzendem Dreifamilienhaus an den Beklagten. Der vereinbarte Pachtzins von 324.000 DM (165.658,56 €) jährlich sollte jeweils hälftig an die Miteigentümer gezahlt werden. Ausweislich eines vor dem Notar B. in T. geschlossenen Kaufvertrags vom 27. Dezember 1996 veräußerte R. K. seinen ideellen Miteigentumsanteil an einen H. S., wohnhaft D. R. L., S., California …, USA. Beide Personen wurden in dem notariellen Vertrag als "von Person bekannt" bezeichnet. Seit dem 25. November 1998 ist ein "H. S." als Miteigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. 3 Bereits unter dem 1. Februar 1994 hatte Notar B. einen Kaufvertrag über ein in Hamburg gelegenes Grundstück beurkundet, bei dem ein H. S. als Käufer aufgetreten war. In der betreffenden Urkunde heißt es unter anderem, dass ein H. J. S. "ausgewiesen durch niederländischen Reisepass" erschienen sei. 4 Mit der Klage hat der Kläger Zahlung rückständiger Pachtzinsen in Höhe von 76.376,72 € nebst Zinsen verlangt. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat sich in erster Linie darauf berufen, dass der Kläger, der nie persönlich in Erscheinung getreten und auch sonst nicht zu ermitteln sei, nicht existiere. Darüber hinaus hat er geltend gemacht, zwischen ihm und den Verpächtern sei eine Vereinbarung zustande gekommen, nach der nur noch die Pachtzinshälfte der E. P. zu zahlen sei, während mit der anderen Hälfte zunächst die fällige Grundsteuer sowie weitere Verbindlichkeiten der Verpächter bei der Stadt N., den Stadtwerken und dem Finanzamt zu tilgen gewesen seien. Insoweit sei seitens der Verpächter ein Verzicht erklärt worden, bis die genannten Verbindlichkeiten restlos getilgt seien. Auf diese Weise habe er insgesamt 205.383,27 € gezahlt. 5 Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage unzulässig ist. Mit der - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. A. 6 Die Revision ist zulässig. 7 I. Das Berufungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil auf der Grundlage der Beweisaufnahme des Landgerichts und der Beweisanträge des Klägers zu seiner Existenz nicht festgestellt werden könne, dass dieser existiere. Unbeschadet der insofern dargelegten Zweifel an der Existenz des Klägers begegnet die Zulässigkeit der Revision keinen Bedenken. Denn das Rechtsmittel einer Partei, die sich dagegen wendet, von der Vorinstanz zu Unrecht als nicht existent behandelt worden zu sein, ist ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die Annahme gerechtfertigt ist. Auch wenn Zweifel an der Existenz einer Partei bestehen, ist sie zur Erledigung des Streits hierüber als existent zu behandeln (Senatsbeschluss vom 12. Mai 2004 - XII ZR 226/03 - NJW-RR 2004, 1505, 1506; BGHZ 24, 91, 94; zur Prozessfähigkeit: BGHZ 143, 122, 123 und Urteil vom 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95 - NJW 1996, 1059). 8 II. Der von dem Beklagten gerügte Mangel der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung des Klägervertreters liegt nicht vor. Durch Vorlage der Originalvollmacht vom 27. Dezember 2005 mit Beglaubigungsvermerk des Notars B. vom 27. Dezember 2006 (richtig wohl: 2005) ist nachgewiesen, dass der Kläger seinen erstinstanzlichen Anwälten für den vorliegenden Rechtsstreit Prozessvollmacht erteilt hat; diese umfasst auch die Befugnis, Rechtsmittel einzulegen. Darüber hinaus ist durch Vorlage des Schreibens der vorinstanzlich tätigen Rechtsanwälte vom 27. Februar 2009 im Original belegt, dass diese den jetzigen Klägervertreter mit der Durchführung des Revisionsverfahrens beauftragt haben. Damit ist der Vollmachtsnachweis in der Weise geführt, dass die Vertretungsmacht des Klägervertreters bis auf die Partei zurückgeführt werden kann (vgl. BGH Beschluss vom 27. März 2002 – III ZB 43/00 - NJW-RR 2002, 933). B. 9 Die Revision ist aber unbegründet. 10 I. Das Berufungsgericht hat zu der Abweisung der Klage als unzulässig ausgeführt: 11 Die Existenz und damit die Parteifähigkeit der an einem Rechtsstreit beteiligten Parteien gehöre zu den Prozessvoraussetzungen, deren Mangel in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen sei. Aufgrund des notariellen Kaufvertrags vom 1. Februar 1994 und des notariellen Unterschriftsbeglaubigungsvermerks bezüglich der Prozessvollmacht vom 27. Dezember 2005 sei aber nicht nach § 415 Abs. 1 ZPO bewiesen, dass der Kläger damals existiert habe. Die Beweiskraft der Urkunden beziehe sich nicht auf die Identität einer Vertragspartei, sondern lediglich darauf, dass jemand sich am 1. Februar 1994 bei dem Notar unter Vorlage eines niederländischen Reisepasses als H. S. ausgewiesen habe. Dieser Reisepass könne - was nach dem Beklagtenvorbringen nicht fernliegend sei - gefälscht gewesen sein. Zwar erstrecke die wohl überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Beweiskraft notarieller Urkunden nach § 415 Abs. 1 ZPO unter Hinweis auf § 10 Abs. 1 BeurkG auch auf die Identität der Erklärenden, soweit nicht der Notar einen Vermerk gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 BeurkG aufgenommen habe. Dieser Auffassung sei jedoch nicht zu folgen. Der Notar nehme mit den Feststellungen zur Identität der Beteiligten ebenso wie bei der von ihm nach den §§ 11, 28 BeurkG vorzunehmenden Prüfung der Geschäftsfähigkeit das Ergebnis eigener Wahrnehmungen in die Urkunde auf; diese nähmen nicht am öffentlichen Glauben der Urkunde teil. Die Identitätsfeststellung falle selbst dann nicht in den Anwendungsbereich des § 415 Abs. 1 ZPO, wenn sie zum vorgeschriebenen Urkundeninhalt gehöre. Denn ebenso wie durch die Feststellung der Geschäftsfähigkeit sollten durch die Identitätsfeststellung lediglich Zweifel an der Wirksamkeit der beurkundeten Erklärung ausgeräumt werden, materiell-rechtliche Aspekte seien aber nicht Gegenstand der formellen Beweiskraft des § 415 Abs. 1 ZPO. Den Feststellungen des Notars zur Identität der Urkundsbeteiligten könne nur Beweiswirkung über den Vorgang zukommen, dass ein Urkundsbeteiligter dem Notar ein seine Identität ausweisendes Dokument vorgelegt habe, nicht aber für dessen materielle Richtigkeit. Die Notare seien ohne sachverständige Hilfe zu Feststellungen zur Echtheit von Ausweispapieren - insbesondere solchen ausländischer Herkunft - nicht in der Lage. 12 Deshalb sei nach dem Inhalt der in Ablichtung vorgelegten Urkunden lediglich davon auszugehen, dass sich am 1. Februar 1994 bei dem Notar ein Grundstückskäufer mit einem niederländischen Ausweis als H. S. ausgewiesen, der hierdurch dem Notar von Person bekannte Beteiligte am 27. Dezember 1996 vor dem Notar den hälftigen Miteigentumsanteil des Pachtgegenstandes erworben und am 27. Dezember 2006 (richtig wohl: 2005) vor dem Notar eine Unterschrift unter der Prozessvollmacht anerkannt habe. Weitergehenden Beweiswert habe auch die schriftliche Zeugenaussage des Notars nicht. Die Existenz des Klägers sei ebenso wenig durch die Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen M. und K. bewiesen. Der Zeuge M. habe bekundet, den Kläger persönlich aus Amerika zu kennen; der Zeuge K. habe mitgeteilt, den Kläger seit gut zehn Jahren zu kennen. Diese Bekundungen führten nicht weiter als die notariellen Urkunden und die schriftliche Zeugenaussage des Notars und belegten - unterstellte man sie als zutreffend - lediglich, dass sich den Zeugen jemand als H. S. vorgestellt habe. Nachdem der Kläger die Auflage zur Beibringung von beglaubigten Ablichtungen von Reisepass und Geburtsurkunde aus nicht plausiblen Gründen nicht befolgt und auch der Anordnung zum persönlichen Erscheinen im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht Folge geleistet habe, sei es nicht möglich, der streitigen Frage seiner Existenz weiter nachzugehen. Sollte eine dritte Person unter der vorgetäuschten Identität des H. S. aufgrund des bei dem Notar B. am 27. Dezember 1996 geschlossenen Kaufvertrages über den Pachtgegenstand Miteigentum erworben haben, Forderungsinhaber geworden und diesen Rechtsstreit veranlasst haben, käme eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung nur an diesen Dritten, nicht aber an - einen nicht existenten - H. S. in Betracht. 13 II. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. 14 1. Das Berufungsgericht hat sich zu Recht zu einer Prüfung der Existenz des Klägers veranlasst gesehen. § 56 Abs. 1 ZPO verpflichtet die Gerichte zwar nicht, in jedem Rechtsstreit von Amts wegen eine umfassende Prüfung aller in der Vorschrift genannten Prozessvoraussetzungen vorzunehmen. Sie haben in dieser Hinsicht lediglich einen Mangel von Amts wegen zu berücksichtigen. Eine Prüfung ist aber dann angezeigt, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass Prozessunfähigkeit vorliegen oder eine Partei ihre Rechts- und Parteifähigkeit verloren haben könnte (BGHZ 86, 184, 188 f.; 159, 94, 99 f. und 176, 74, 78). Entsprechendes gilt für die Frage, ob eine Partei überhaupt existiert (vgl. BGHZ 24, 91, 94; Senatsbeschluss vom 12. Mai 2004 - XII ZB 226/03 - NJW-RR 2004, 1505, 1506). 15 Der Beklagte hat hinreichende Zweifel daran vorgetragen, dass der Kläger existiert. Er hat darauf hingewiesen, dass sich durch die Ermittlungen der Feuerkasse in einem vor dem Landgericht Hamburg geführten Rechtsstreit herausgestellt habe, dass es den Kläger nicht gebe. Zu demselben Ergebnis seien die Staatsanwaltschaft Kiel in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche und das Landeskriminalamt Hamburg im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen eines Brandschadens an dem dem Hamburger Rotlichtmilieu zuzuordnenden Objekt "F." gelangt. Der in der notariellen Urkunde vom 1. Februar 1994 des Notars B. erwähnte niederländische Reisepass sei zu keinem Zeitpunkt von einer niederländischen Behörde für den Kläger ausgestellt worden. Entgegen den Angaben des Klägers habe dieser sich auch nie im Klinikum N. aufgehalten; dort sei ein Patient mit den Personalien des Klägers nicht bekannt. 16 2. Aufgrund dieses Vorbringens war das Berufungsgericht verpflichtet, die Frage der Existenz des Klägers einer Überprüfung zu unterziehen. Die Existenz und damit die Parteifähigkeit jeder an einem Rechtsstreit beteiligten Partei gehört zu den Prozessvoraussetzungen, deren Mangel das Gericht, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu berücksichtigen hat und ohne die ein Sachurteil nicht ergehen darf (BGHZ 86, 184, 188 f.; 134, 116, 118). Das Gericht ist deshalb gehalten, alle in Frage kommenden Beweise zu erheben, wobei es nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden ist, weil - auch im Revisionsverfahren - der Grundsatz des Freibeweises gilt, so dass der Beweis mit allen möglichen Mitteln erhoben werden kann (BGH Urteil vom 9. Januar 1996 - VI ZR 34/95 - NJW 1996, 1059, 1060 und Beschluss vom 16. Mai 1991 - IX ZB 81/90 - NJW 1992, 627, 628). 17 3. Das Berufungsgericht hat den Beweis der Existenz des Klägers nicht durch die notariellen Kaufvertragsurkunden vom 1. Februar 1994 und vom 27. Dezember 1996 sowie den Unterschriftsbeglaubigungsvermerk bezüglich der Prozessvollmacht vom 27. Dezember 2006 (richtig wohl: 2005) als geführt angesehen. Die Beweiskraft der Urkunden beziehe sich nicht auf die Identität einer Person. 18 Diese Beurteilung steht mit der in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung nicht in Einklang. Danach gehört vielmehr bei notariellen Urkunden die Feststellung der Identität der erklärenden Person zu dem an der Beweiskraft teilnehmenden Inhalt der Urkunde, soweit in ihr nicht gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 BeurkG vermerkt ist, dass sich der Notar keine Gewissheit über die Person verschaffen konnte (OLG Celle NJW-RR 2006, 448, 449 f.; OLG Hamm VersR 2000, 1219; vgl. auch BGH Beschluss vom 17. Dezember 1962 - NotZ 8/62 - NJW 1963, 1010, 1012; Winkler BeurkG 16. Aufl. § 1 Rn. 13 und § 10 Rn. 46; Renner in Armbrüster/Preuß/Renner Beurkundungsgesetz und Dienstordnung für Notarinnen und Notare 5. Aufl. § 10 BeurkG Rn. 10 f.; Weingärtner/Ehrlich Dienstordnung für Notarinnen und Notare 10. Aufl. § 26 Rn. 79; Stein/Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. § 415 Rn. 24; Musielak ZPO 7. Aufl. § 415 Rn. 10; Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 415 Rn. 5). 19 Die Gegenmeinung, nach der die Identitätsfeststellung selbst dann nicht in den Anwendungsbereich des § 415 ZPO fällt, wenn sie - wie etwa nach § 10 BeurkG - zum vorgeschriebenen Urkundeninhalt gehört, stellt demgegenüber darauf ab, dass hierdurch Zweifel an der Wirksamkeit der beurkundeten Erklärung ausgeräumt werden sollten; materiell-rechtliche Aspekte seien aber nicht Gegenstand der formellen Beweiskraft (MünchKomm-ZPO/Schreiber 3. Aufl. § 415 Rn. 27; im Ergebnis ebenso: Thomas/Putzo/Reichold ZPO 31. Aufl. § 415 Rn. 5). 20 4. Ob dem Berufungsgericht hinsichtlich der Beurteilung der Beweiskraft einer notariellen Urkunde und der hierfür unter anderem gegebenen Begründung zu folgen ist, der in dem Kaufvertrag vom 1. Februar 1994 genannte Reisepass könne gefälscht gewesen sein, ein Notar sei ohne sachverständige Hilfe aber nicht in der Lage, die Echtheit von Ausweispapieren, insbesondere von ausländischen Ausweisen, festzustellen, kann dahinstehen. Auch wenn sich die Beweiskraft der notariellen Urkunden auf die Identität des Klägers erstrecken sollte, hält der Senat, der ebenso wie das Berufungsgericht die Existenz des Klägers von Amts wegen zu prüfen hat, jedenfalls den nach § 415 Abs. 2 ZPO zulässigen Gegenbeweis für erbracht. 21 5. Der im Wege des Freibeweises zu führende Gegenbeweis erfordert die volle Überzeugung des Gerichts; dabei dürfen allerdings die Anforderungen wegen der Beweisnot des Beklagten hinsichtlich der Person des Klägers nicht überspannt werden (vgl. BGH Beschlüsse vom 3. Juli 2008 - VIII ZB 169/07 - NJW 2008, 3501 Rn. 11 und vom 27. November 2002 - VIII ZB 45/02 Rn. 5 - veröffentlicht bei juris). 22 Der Senat stützt seine Auffassung auf folgende Umstände: 23
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.