KORE314302016 ECLI:DE:BGH:2016:080916UIXZR52.15.0 BGH 9. Zivilsenat 20160908 IX ZR 52/15 Urteil § 21 Abs 2 S 1 Nr 5 InsO, § 172 InsO, § 287 ZPO vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 27. Januar 2015, Az: 15 U 16/14vorgehend LG Hamburg, 13. Juni 2014, Az: 313 O 333/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenzeröffnungsverfahren: Ermittlung des durch Nutzung eingetretenen Wertverlustes an Aussonderungsgut Der durch die Nutzung im Insolvenzeröffnungsverfahren eingetretene Wertverlust an Aussonderungsgut (hier: Lastkraftwagen) kann anhand der Kauf- und Rückkaufpreise und der nach der durchschnittlichen Laufleistung ermittelten Gesamtlebensdauer geschätzt werden. Die Revision gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 15. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. Januar 2015 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 1 Der Beklagte ist Verwalter in dem am 28. Juli 2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der N. GmbH, die ein international tätiges Transport- und Logistikdienstleistungsunternehmen betrieb (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin hatte bei der Klägerin im August 2009 26 Lastkraftwagen gekauft. Finanziert wurde der Kauf im Wege des Finanzierungsleasings. Ab Februar 2010 zahlte die Schuldnerin keine Leasingraten mehr. Die Leasinggeberin nahm die Klägerin aus einer von dieser übernommenen Garantie in Anspruch und übertrug ihr im Gegenzug das Eigentum an den 26 Fahrzeugen. 2 Mit Beschluss vom 26. Mai 2010 wurde der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Mit weiterem Beschluss vom 28. Mai 2010 wurde zur Sicherung der künftigen Masse angeordnet, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 InsO erfasst werden würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, von den Gläubigern nicht verwertet oder eingezogen werden durften, sondern vom vorläufigen Verwalter nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO zur Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin eingesetzt werden konnten. Auf der Grundlage dieses Beschlusses nutzte der Beklagte die 26 Fahrzeuge. Vom 1. August 2010 an zahlte der Beklagte die Leasingraten. 3 Die Klägerin verlangt Ersatz der Wertminderung, welche die Fahrzeuge im Zeitraum vom 28. Mai 2010 bis zum 1. August 2010 erlitten hätten. Sie hat einen Betrag von 60.128,48 € errechnet. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 42.981,63 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision will der Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage erreichen. 4 Die Revision bleibt ohne Erfolg. I. 5 Das Berufungsgericht hat - teils unter Bezugnahme auf die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils sowie unter Bezugnahme auf seinen Hinweisbeschluss vom 2. Dezember 2014 - ausgeführt: Der Klägerin stehe dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der Wertminderung zu. Der Höhe nach könne der Anspruch durch einen Vergleich des jeweiligen Wertes zu Beginn und zu Ende der Nutzung bestimmt werden. Dazu könnten Wertgutachten eingeholt werden. Dies sei jedoch nicht zwingend. Ob - wie das Landgericht angenommen habe - auf die allgemeinen Regeln zur Bestimmung von Wertverlusten zurückgegriffen werden könne, etwa auf die AfA-Sätze, könne offenbleiben. Der Wertverlust könne jedenfalls anhand der Gesamtlebensdauer, die nach der durchschnittlichen Laufleistung zu bemessen sei, und der gefahrenen Kilometer geschätzt werden. Die hiervon folgende Wertminderung liegt noch über den vom Landgericht angenommenen Beträgen. II. 6 Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. 7 1. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO kann das Insolvenzgericht anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens dem Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters unterlägen oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind. Eine entsprechende Regelung hat das Insolvenzgericht hier getroffen. Der aussonderungsberechtigte Gläubiger kann hierfür eine Entschädigung verlangen. Die Entschädigungsregelung des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Halbsätze 2 und 3 InsO in Verbindung mit § 169 Satz 2 und 3 InsO hat der Senat dahingehend ausgelegt, dass eine Nutzungsausfallentschädigung in Form von Zinsen nach § 169 Satz 2 InsO erst für einen Zeitraum in Betracht kommt, der drei Monate nach der Anordnung des Insolvenzgerichts liegt (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 7/09, BGHZ 183, 269 Rn. 28 ff; vom 8. März 2012 - IX ZR 78/11, NZI 2012, 369 Rn. 11). Ausgleich des durch die Nutzung eingetretenen Wertverlustes kann der Gläubiger dagegen für den gesamten Nutzungszeitraum verlangen (BGH, Urteil vom 8. März 2012, aaO Rn. 14). 8 Bei der Berechnung des Wertersatzanspruchs ist danach zu unterscheiden, ob dieser neben einer Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen ist oder nicht. Die Nutzungsausfallentschädigung schließt die vertragsmäßige Abnutzung des Sicherungs- oder Aussonderungsgutes ein, so dass daneben nur der Ausgleich übermäßiger Nutzungen und Beschädigungen verlangt werden kann. In den ersten drei Monaten nach der Anordnung des Insolvenzgerichts, in denen noch kein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung besteht, ist dagegen auch die übliche Abnutzung auszugleichen; denn die Anordnung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO gestattet nur die Nutzung, nicht aber den Verbrauch der betroffenen Gegenstände (BT-Drucks. 16/3227, S. 16; BGH, Urteil vom 8. März 2012, aaO Rn. 21 ff; vom 28. Juni 2012 - IX ZR 219/10, BGHZ 194, 1 Rn. 22). So liegt der Fall hier. 9 2. Die Höhe des Wertersatzanspruchs bemisst sich nach der Differenz des Wertes der betroffenen Gegenstände bei Beginn und Ende der Nutzung (BGH, Urteil vom 8. März 2012, aaO Rn. 23). Wie diese Werte zu ermitteln sind, ist in der Insolvenzordnung nicht näher geregelt. In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (LG Erfurt, ZIP 2013, 281, 284) und in der Kommentarliteratur (MünchKomm-InsO/Tetzlaff, 3. Aufl., § 172 Rn. 16; HK-InsO/Landfermann, 8. Aufl., § 172 Rn. 9) wird teilweise eine Heranziehung der vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Abschreibungstabellen (AfA-Tabellen) befürwortet. Andere Autoren gehen eher davon aus, dass der Wertverlust konkret festzustellen sei (Uhlenbruck/Brinkmann, InsO, 14. Aufl., § 172 Rn. 10; HmbKomm-InsO/Büchler, 5. Aufl., § 172 Rn. 13c; Huber, LMK 2012, 333462 unter 3.; Streit, BB 2012, 2144). 10 3. Darlegung und Beweis des Wertersatzanspruchs richten sich nach den allgemeinen Regeln des Zivilprozesses, insbesondere nach § 287 ZPO. Die Anknüpfung an Erfahrungssätze wie die vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Abschreibungslisten oder eine Berechnung auf der Grundlage des Verhältnisses der tatsächlichen Nutzung zur durchschnittlichen Gesamtnutzung, bei Fahrzeugen anhand der tatsächlichen Laufleistung zur durchschnittlichen Gesamtlaufleistung, kann danach ebenso zulässig sein wie die konkrete Berechnung des Wertverlustes anhand von Gutachten, welche den Wert der betroffenen Gegenstände zu Beginn und Ende des Nutzungszeitraums dokumentieren. 11
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