KORE314312011 BGH 12. Zivilsenat 20111026 XII ZB 567/10 Beschluss § 48 Abs 2 Nr 1 VersAusglG, Art 111 Abs 3 FGG-RG, Art 111 Abs 4 FGG-RG vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 12. Oktober 2010, Az: 2 UF 236/10, Beschlussvorgehend AG Sondershausen, 10. Mai 2010, Az: 5 F 126/07 DEU Bundesrepublik Deutschland Fortgesetztes Versorgungsausgleichsverfahren: Anzuwendendes Recht im Übergangsfall Wurde ein vom Scheidungsverbund abgetrenntes und zunächst ausgesetztes Verfahren zum Versorgungsausgleich erst nach Wirksamkeit des die Aussetzung aufhebenden Beschlusses des Oberlandesgerichts ab dem 1. September 2009 fortgesetzt, ist auf die selbstständige Familiensache (Art. 111 Abs. 4 FGG-RG) auch das seit dem 1. September 2009 geltende materielle Recht zum Versorgungsausgleich anwendbar (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 16. Februar 2011, XII ZB 261/10, FamRZ 2011, 635) . Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 2. Familiensenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 12. Oktober 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 8.250 € I. 1 Der 1965 geborene Antragsteller und die 1967 geborene Antragsgegnerin hatten am 16. Mai 1987 die Ehe geschlossen. Auf den am 5. September 2007 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden und das Verfahren zum Versorgungsausgleich abgetrennt. Mit weiterem Beschluss vom 27. Mai 2009 hat es das Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich "bis zum Vorliegen eines einheitlichen Rentenwertes für das gesamte Bundesgebiet ausgesetzt". Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht die Entscheidung mit Beschluss vom 27. August 2009, rechtskräftig seit dem 6. Oktober 2009, aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückverwiesen. 2 Mit Beschluss vom 10. Mai 2010 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des vor dem 1. September 2009 geltenden Rechts durchgeführt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1, die gegen die Anwendung des früheren Rechts zum Versorgungsausgleich gerichtet war, zurückgewiesen. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Beteiligte zu 1 die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und eine Zurückverweisung des Verfahrens an das Oberlandesgericht zur Durchführung des Versorgungsausgleichs nach neuem Recht. II. 3 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. An die Zulassung durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG). 4 Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Oberlandesgericht. 5 1. Das Oberlandesgericht hat die Durchführung des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage des vor dem 1. September 2009 geltenden Verfahrensrechts und materiellen Rechts gebilligt. Zwar sei das Verfahren zum Versorgungsausgleich am 1. September 2009 vom Scheidungsverbundverfahren abgetrennt gewesen, so dass nach dem Wortlaut des § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG das neue Recht zum Versorgungsausgleich anwendbar sei. Gesetzgebungsgeschichte, Wille des Gesetzgebers, systematische Auslegung sowie Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift sprächen hingegen für eine fortdauernde Anwendbarkeit des früheren Rechts, weil das Verfahren auf der Grundlage des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 27. August 2009 schon vor dem 1. September 2009 fortgesetzt worden sei. Nach den weiteren - aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg (FamRZ 2010, 983) übernommenen - Gründen ist die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass sie auf abgetrennte Verfahren zum Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 wieder aufgenommen und erstinstanzlich entschieden worden seien, nicht anwendbar sei. Vorliegend sei das Verfahren zwar vor dem 1. September 2009 ausgesetzt gewesen. Dieser Beschluss sei aber durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 27. August 2009 aufgehoben worden, so dass das Verfahren so zu behandeln sei, als sei es nicht ausgesetzt gewesen. An der Anwendbarkeit des vor dem 1. September 2009 geltenden Rechts ändere sich auch dadurch nichts, dass das Amtsgericht erst nach dem 1. September 2009 über den Versorgungsausgleich entschieden habe. 6 2. Diese Erwägungen können die Anwendung des vor dem 1. September 2009 geltenden Rechts durch das Beschwerdegericht nicht rechtfertigen. Das abgetrennte Verfahren zum Versorgungsausgleich war nach der Wiederaufnahme vielmehr auf der Grundlage des ab dem 1. September 2009 geltenden Rechts durchzuführen. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.