BGH, Urteil vom 22.10.2010 – V ZR 43/10 – Grunddienstbarkeit: Verjährung des Anspruchs des Berechtigten auf Beseitigung oder Unterlassung der Beeinträchtigung des Rechts…
KORE314322010 BGH 5. Zivilsenat 20101022 V ZR 43/10 Urteil § 902 Abs 1 S 1 BGB, § 1004 Abs 1 BGB, § 1027 BGB vorgehend LG Magdeburg, 9. Februar 2010, Az: 2 S 214/09, Urteilvorgehend AG Schönebeck, 4. Juni 2009, Az: 4 C 544/08 DEU Bundesrepublik Deutschland Grunddienstbarkeit: Verjährung des Anspruchs des Berechtigten auf Beseitigung oder Unterlassung der Beeinträchtigung des Rechts Der Anspruch des Berechtigten einer Grunddienstbarkeit auf Beseitigung oder Unterlassung der Beeinträchtigung des Rechts unterliegt nicht der Verjährung, wenn es um die Verwirklichung des Rechts selbst, und nicht nur um eine Störung in der Ausübung geht .
Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 9. Februar 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Kläger sind Eigentümer in Erbengemeinschaft des Flurstücks Nr. 852/58. Der Beklagten gehört das westlich angrenzende Grundstück mit der Flurstücksnummer 853/58. Zu dessen Lasten ist seit August 1980 im Grundbuch eine Grunddienstbarkeit (Wegerecht) zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Flurstücks 852/58 eingetragen.
2 Ursprünglich nahmen die Berechtigten nur einen kleinen, nahe der östlichen Grenze befindlichen Teil des belasteten Grundstücks in Anspruch, zu welchem sie über das Grundstück eines Dritten gelangten. Nachdem sie diese Zuwegung nicht mehr benutzen durften, gelangten sie von dem den Klägern ebenfalls gehörenden Flurstück Nr. 54/1, welches südlich an das belastete Grundstück angrenzt, wiederum unter Inanspruchnahme eines einem Dritten gehörenden Grundstücks auf das belastete Grundstück etwa in der Mitte seiner west-östlichen Ausdehnung und von dort entlang der südlichen Grenze zu ihrem Flurstück Nr. 852/58. Diese Möglichkeit der Zuwegung endete im Jahr 2002.
3 Da die Beklagte die Inanspruchnahme ihres Grundstücks in der gesamten west-östlichen Ausdehnung verweigert, haben die Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Duldung des Betretens und Befahrens des belasteten Grundstücks zum Zweck der Bewirtschaftung ihres Flurstücks in der Weise, dass die Zuwegung von der westlich des belasteten Grundstücks verlaufenden öffentlichen Straße in einer Breite von ca. 3 m an der südlichen Grundstücksgrenze verläuft, beantragt. Das Amtsgericht hat - soweit hier von Bedeutung - der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Beklagte - unter Abweisung der weitergehenden Klage - zur Duldung des Betretens und Befahrens des belasteten Grundstücks verurteilt.
4 Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, will die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage erreichen.
I.
5 Nach Ansicht des Berufungsgerichts können die Kläger aufgrund der Grunddienstbarkeit verlangen, dass die Beklagte ihnen und ihren Rechtsnachfolgern die Zuwegung zu ihrem Flurstück über die gesamte west-östliche Ausdehnung des belasteten Grundstücks - also ohne Benutzung des ihnen ebenfalls gehörenden Flurstücks Nr. 54/1 - gestattet. Die Dienstbarkeit sei nicht deshalb erloschen, weil die Kläger die Beseitigung von die gewünschte Zuwegung beeinträchtigenden Bäumen, welche die Beklagte gepflanzt habe, wegen Verjährung nicht mehr verlangen könnten; denn das belastete Grundstück biete trotz der vorhandenen Aufbauten und Anpflanzungen genügend Platz für die Einräumung eines 3 m breiten Weges. Den Gestattungsanspruch hält das Berufungsgericht für nicht verjährt und nicht verwirkt. Einen bestimmten Verlauf der Zuwegung könnten die Kläger mangels Vereinbarung bei der Wegerechtsbestellung und mangels längerer tatsächlicher Ausübung jedoch nicht verlangen. Die Beklagte könne den Verlauf bestimmen.
II.
6 Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Duldungsanspruch der Kläger bejaht. Dieser hat seine Grundlage in §§ 1027, 1004 Abs. 1 BGB.
7 1. Entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht ist die von dem Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung hinreichend bestimmt. Mangels Vorliegens einer bestimmten Störung wird der Beklagten zu Recht allgemein aufgegeben, das Betreten und Befahren des mit der Grunddienstbarkeit belasteten Flurstücks zu dulden.
8 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht "der Instanzgerichte", die Beklagte müsse den Klägern die Ausübung des Wegerechts über die gesamte west-östliche Länge ihres Grundstücks ermöglichen. Eine örtliche Ausübungsbeschränkung haben die Dienstbarkeitsberechtigten und -verpflichteten nämlich nicht gewollt.
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Mai 2002 - V ZR 17/01, NJW 2002, 3021, 3022 mwN) - nicht entnehmen, dass die Ausübung der Dienstbarkeit auf einen bestimmten Bereich des belasteten Grundstücks beschränkt sein soll. Aus der über viele Jahre praktizierten tatsächlichen Handhabung der Ausübung der Dienstbarkeit, die für die Feststellung einer von den Berechtigten und den Verpflichteten gewollten örtlichen Ausübungsbeschränkung Bedeutung haben kann (Senat, Urteil vom 3. Mai 2002 - V ZR 17/01, NJW 2002, 3021, 3022; Urteil vom 7. Oktober 2005 - V ZR 140/04, NJW-RR 2006, 237, 238), ergibt sich nichts anderes. Zumindest die Kläger und ihre Rechtsvorgängerin wollten die Ausübung ihres Rechts nicht auf Dauer auf den in Anspruch genommenen Teil des belasteten Flurstücks beschränken.
Sie hatten und haben kein Interesse daran, dass das Wegerecht sie lediglich zur Benutzung eines kleinen Teils und später der ca. hälftigen west-östlichen Ausdehnung des belasteten Grundstücks berechtigt. Denn bei einem Verkauf des herrschenden Grundstücks, den die Kläger nunmehr beabsichtigen, hat dessen Eigentümer bei einem derart örtlich beschränkten Wegerecht keine Möglichkeit, über das Grundstück der Beklagten zu einer öffentlichen Straße zu gelangen.
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13 3. Nach den vorstehenden Ausführungen gehen die Erwägungen, mit denen die Revision die Beschränkung der Inanspruchnahme des belasteten Grundstücks aufgrund der Vorschriften der §§ 242, 1023 BGB erreichen will, ins Leere. Denn sie setzen etwas voraus, woran es hier fehlt, nämlich schon die bisherige Beschränkung der Ausübung der Dienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks.
14 4. Auch der Gedanke einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift des § 1023 BGB verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Selbst wenn der Dienstbarkeitsverpflichtete die Verlegung der Ausübungsstelle des Wegerechts auf ein anderes in seinem Eigentum stehendes Grundstück verlangen könnte und dem Berechtigten die Befugnis zur Verlegung des Rechts auf ein anderes herrschendes Grundstück zustünde (so MünchKomm-BGB/Joost, 5. Aufl., § 1023 Rn. 6 f.), lässt sich daraus nicht ableiten, dass der Verpflichtete die Verlegung auf ein Grundstück des Berechtigten verlangen könnte. Denn das hätte die teilweise Aufhebung der Dienstbarkeit zur Folge.
15 5. Auf das von dem Senat in ständiger Rechtsprechung anerkannte Institut des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses (siehe nur Urteil vom 31. Januar 2003 - V ZR 143/02, NJW 2003, 1392 m.umfangr.Nachw.) kann sich die Revision nicht mit Erfolg stützen. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zwingenden Ausnahmefalls im Sinne der Senatsrechtsprechung sind weder festgestellt noch ersichtlich. Das Bestandsschutzinteresse der Beklagten muss deshalb hinter das Interesse der Kläger an der Möglichkeit der Ausnutzung des Wegerechts auf der gesamten west-östlichen Ausdehnung des belasteten Grundstücks zurücktreten. Die Vorschrift des § 1020 BGB, nach welcher der Berechtigte die Dienstbarkeit nur unter Schonung des Interesses des Verpflichteten ausüben darf, wahrt die berechtigten Interessen der Beklagten ausreichend.
16 6. Ohne Erfolg rügt die Revision eine Verletzung der Art. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG. Die Richtigkeit der als unzutreffend angesehenen Feststellung des Berufungsgerichts, dass auf dem belasteten Grundstück trotz der Aufbauten und Anpflanzungen noch genügend Platz für eine ca. 3 m breite Zuwegung zu dem Grundstück der Kläger ist, kann die Beklagte mit den Verfahrensrügen nicht mehr zu Fall bringen; denn sie hat es versäumt, im Berufungsverfahren einen Berichtigungsantrag nach § 320 ZPO zu stellen (vgl. vorstehend unter 1. a)). Auch erweist sich das Berufungsurteil insoweit weder als überraschend noch als willkürlich. Das Berufungsgericht hat seine Feststellung "ausweislich der mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder" getroffen.
17 7. Mit Recht hat das Berufungsgericht - von der Revision nicht angegriffen, obwohl es für die Beklagte nachteilig ist - angenommen, dass der Klageanspruch nicht verjährt ist.
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Der Meinungsstreit braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden. Denn der Anspruch des Berechtigten einer Grunddienstbarkeit auf Beseitigung bzw. Unterlassung der Beeinträchtigung des Rechts nach § 1004 Abs. 1 BGB, der aus der Vorschrift des § 1027 BGB folgt, verjährt jedenfalls dann nicht, wenn es um die Verwirklichung des Rechts selbst, und nicht nur um eine Störung in der Ausübung geht (OLG Hamburg, ZMR 2003, 485; Bamberger/Roth/Kössinger, BGB 2. Aufl., § 902 Rn. 4; Erman/Grziwotz, BGB, 12. Aufl., § 1027 Rn. 4; juris PK-BGB/Toussaint, 4. Aufl., § 902 Rn. 13; MünchKomm-BGB/Kohler, 5. Aufl., § 902 Rn. 5; NK-BGB/Otto, 2. Aufl., § 1028 Rn. 5; Planck/Strecker, BGB, 5. Aufl., § 1027 Anm. 1 f;
Staudinger/Gursky, BGB [2008], § 902 Rn. 9; aA BGB-RGRK/Rothe, 12. Aufl., § 1028 Rn. 1; MünchKomm-BGB/Joost, 5. Aufl., § 1027 Rn. 7; Palandt/Bassenge, BGB, 69. Aufl., § 1028 Rn. 1). Auf ihn treffen die Erwägungen, mit denen der Senat die Anwendung der Vorschrift des § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Anspruch des Grundstückseigentümers auf Beseitigung einer Störung des Eigentums verneint hat, nicht zu.
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24 8. Schließlich hat das Berufungsgericht ebenfalls mit Recht angenommen, dass - unabhängig von der Antwort auf die Frage, ob unverjährbare Ansprüche verwirkt werden können - der Klageanspruch nicht verwirkt ist. Es ist weder festgestellt noch ersichtlich, dass sich die Beklagte mit Rücksicht auf das Verhalten der Kläger und ihrer Rechtsvorgängerin darauf eingerichtet hat, dass diese das Wegerecht nicht mehr geltend machen würden, dass es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, dass die Kläger doch noch ihr Recht durchsetzen, und dass unter diesem Gesichtspunkt die Duldung der Ausübung des Wegerechts auf dem gesamten belasteten Flurstück für die Beklagte unzumutbar ist (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, NJW 2007, 2183 f.).
III.
25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Roth Brückner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE314322010&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public