bewerten und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Rechtsinhaber bestimmt. Anhaltspunkte hierfür sind der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts sowie die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung. Für generalpräventive Erwägungen, mit denen Dritte von Rechtsverletzungen abgeschreckt werden sollen, ist bei der Bewertung eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs kein Raum. 2.
den bei der Bemessung des Gegenstandswerts
berücksichtigenden Umständen zählen die Aktualität und Popularität des betroffenen Werks und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung. Wird ein durchschnittlich erfolgreicher Spielfilm nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin widerrechtlich öffentlich
gänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 10.000 € angemessen. Liegt die Verletzungshandlung noch vor dem Beginn der Auswertung mittels DVD, kann auch ein höherer Gegenstandswert anzunehmen sein. 3. Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes
m Herunterladen über eine Internettauschbörse stellt regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG aF dar. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der
züglich Zinsen abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
r neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht
rückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Film "Tannöd". Die von der Klägerin beauftragte ipoque GmbH stellte fest, dass dieser Film am 22. Juli 2010 zwischen 9:53 Uhr und 12:38 Uhr über eine Tauschbörse im Internet
m Herunterladen angeboten wurde. Die IP-Adresse, über die der Film
den genannten Zeiten
m Herunterladen bereitgehalten wurde, war nach Auskunft der Deutschen Telekom AG einem von den Beklagten unterhaltenen Internetanschluss
zuordnen. 2 Mit anwaltlichem Schreiben vom
gestellt worden ist, hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 600 € und auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 506 € jeweils
züglich Zinsen geltend gemacht. 4 Nach Abgabe der Sache an das Gericht des Streitverfahrens am 20. Dezember 2013 hat die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner
verurteilen, an sie
zahlen. 5 Die Beklagten haben geltend gemacht, weder am Film "Tannöd" interessiert
sein noch über die technischen Kenntnisse
m Herunterladen des Films
verfügen. Ihre am 1. Dezember 2000 geborene Tochter habe den Internetanschluss ebenfalls genutzt. Diese sei von ihnen über das ordnungsgemäße Verhalten im Internet belehrt worden. Die Beklagten haben sich ferner gegen die Höhe des der Berechnung der Abmahnkosten
grundeliegenden Gegenstandswertes gewandt und geltend gemacht, ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin sei jedenfalls auf 100 € beschränkt. 6 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen (AG Bochum, Urteil vom 26. März 2014 - 67 C 3/14, juris). Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagten
r Zahlung von insgesamt 730,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2013 verurteilt. Hiervon entfallen 600 € auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch und weitere 130,50 € auf die Kosten der Abmahnung. Im Übrigen hat das Landgericht die Berufung der Klägerin
rückgewiesen (LG Bochum, Urteil vom 27. November 2014 - 8 S 7/14, juris). Mit ihrer Revision, deren
rückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe des verbleibenden Differenzbetrages von 375,50 € weiter. 7 A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 600 € sowie ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 130,50 €
. Hierzu hat es ausgeführt: 8 Unstreitig sei der Film "Tannöd" über den von den Beklagten unterhaltenen Internetanschluss
m Herunterladen bereitgehalten und damit ohne
stimmung der Klägerin öffentlich
gänglich gemacht worden. Hierfür hafteten die Beklagten gemeinschaftlich. Soweit die Beklagten eine mögliche Verantwortung ihrer Tochter in den Raum gestellt hätten, sei ihrem Vortrag nicht
entnehmen, dass und unter welchen Umständen ihre
m fraglichen Zeitpunkt erst neun Jahre alte Tochter die in Rede stehende Urheberrechtsverletzung begangen haben könne und ob sie unbeaufsichtigt
gang
m Internet gehabt habe. Soweit die Beklagten auf mögliche Einflüsse von außerhalb der Wohnung verwiesen, sei auch diese Behauptung nicht näher unterlegt. Bei der Bemessung des im Rahmen des § 97 Abs. 2 UrhG nach der Lizenzanalogie
bestimmenden Schadensersatzes seien die durchschnittlichen Marktpreise für aktuelle Filme
berücksichtigen. Es dürfe aber nicht
r einer Überkompensation
gunsten der Rechteinhaber kommen. Danach ergebe sich ein Betrag von 600 €. Der Gegenstandswert der der Klägerin nach § 97a UrhG
zusprechenden Abmahnkosten richte sich nach dem Wert des mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsanspruches. Dieser sei mit dem Doppelten der Lizenzgebühr und damit mit einem Betrag in Höhe von 1.200 € anzusetzen. 9 B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg. 10 I. Die Revision ist
lässig. 11 1. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts, soweit es ihrem bereits mit der Berufung weiterverfolgten Begehren, die Beklagten
r Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 506 €
verurteilen, nicht entsprochen hat. Soweit das Berufungsgericht der auf Zahlung von Schadensersatz gerichteten unbezifferten Leistungsklage mit dem von der Klägerin genannten Mindestbetrag in Höhe von 600 € stattgegeben hat, nimmt die Klägerin, die insoweit auch nicht beschwert ist (vgl. BGH, Urteil vom
gelassen. 13 Die
lassung der Revision kann auf einen Teil des Streitgegenstands beschränkt werden, der - wie ein Anspruch auf Schadensersatz und ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten - unter bestimmten Voraussetzungen Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils sein kann (BGH, Urteil vom
lassung der Revision reicht regelmäßig nicht, um von einer nur beschränkten
lassung des Rechtsmittels auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom
zusprechenden Schadensersatzes grundsätzliche Bedeutung. Mit diesen Ausführungen hat es keine Beschränkung der Revision ausgesprochen, sondern lediglich deutlich gemacht, welche Gründe für die
lassung der Revision maßgeblich waren. 15 II. Die Revision ist begründet. 16 1. Gegen die
lässigkeit der Berufung, die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen
prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 12 mwN), bestehen keine Bedenken. Das Berufungsgericht ist
treffend davon ausgegangen, dass der Wert des Beschwerdegegenstands mehr als 600 € beträgt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 17 Das Amtsgericht hat die Klage nicht nur wegen des Anspruches auf Schadensersatz, sondern auch wegen der geltend gemachten Kosten der Abmahnung abgewiesen. Bei der Berechnung der Beschwer sind die Abmahnkosten dem Wert des Schadensersatzanspruches hinzuzurechnen, da sie nicht als Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO, sondern als Hauptforderung geltend gemacht werden. Mit der Abmahnung ist ein im Streitfall nicht anhängig gemachter Unterlassungsanspruch verfolgt worden. Die Kosten der Abmahnung beziehen sich daher auf einen Anspruch, der vom geltend gemachten Hauptanspruch unabhängig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 - I ZR 107/12, GRUR-RR 2013, 448 - Rezeptbild). 18 2. Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt
treffend davon ausgegangen, dass die Klägerin gemäß § 97a Abs. 1 UrhG aF von den Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten verlangen kann. 19 a) Auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist § 97a UrhG in der bis
m
r Wirksamkeit der Abmahnung und
r Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten nach § 97a Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 UrhG nF gelten erst für Abmahnungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes über unseriöse Geschäftspraktiken ausgesprochen worden sind. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage
m Zeitpunkt der Abmahnung an (vgl.
G aF BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 145/12,
M 2012, 34 Rn. 8 - Tigerkopf, mwN; Urteil vom
grunde gelegen hat. Darüber hinaus muss die Abmahnung wirksam und erforderlich sein, um dem Unterlassungsschuldner einen Weg
weisen, den Unterlassungsgläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos
stellen (BGH, Urteil vom
gänglichmachung dieses Films gerichteter Anspruch
gestanden hat (§ 97 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 19a, 94 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 UrhG). Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 22
stimmung der Klägerin als Inhaberin ausschließlicher Verwertungsrechte über einen von den Beklagten unterhaltenen Internetanschluss im Wege des "File-Sharing" Teilnehmern einer Tauschbörse
m Herunterladen angeboten worden ist. Hiermit ist das der Klägerin
stehende Recht der öffentlichen
gänglichmachung (§ 19a, § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG) widerrechtlich verletzt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 77/11,
M-RD 2012, 587 Rn. 32 f.; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 94 Rn. 40; BeckOK UrhR/Diesbach, Stand: 1. Januar 2015, § 94 UrhG Rn. 31). 23
stellenden Anforderungen entsprechen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 25 3. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Gegenstandswert, aus dem die erstattungsfähigen Kosten der anwaltlichen Abmahnung
berechnen sind, sei stets mit dem Doppelten des erstattungsfähigen Lizenzschadens anzusetzen, hält hingegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 26 a) Die Revision rügt allerdings vergeblich, das Berufungsurteil sei insoweit nicht mit Gründen versehen (§ 547 Nr. 6 ZPO), weil das Berufungsgericht
m Beleg für die von ihm vertretene Rechtsansicht lediglich auf eine nicht durch Fundstellenangaben spezifizierte und daher nicht überprüfbare Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm verwiesen habe. 27 Dem in § 547 Nr. 6, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO niedergelegten Begründungserfordernis ist bereits dann Genüge getan, wenn die Entscheidungsgründe erkennen lassen, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren. Eine Entscheidung ist erst dann nicht mit Gründen versehen, wenn auf einzelne Ansprüche oder auf einzelne selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel überhaupt nicht eingegangen wird (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1998 - I ZR 111/96, NJW 1999, 1110, 1113; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 547 Rn. 15; Jacobs in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. § 547 Rn. 25; Prütting in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. § 547 Rn. 50 f.). Danach wahrt die angegriffene Entscheidung das Begründungserfordernis. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Berechnung der Abmahnkosten sei der Wert des Unterlassungsanspruchs
grunde
legen, der sich auf das Doppelte des auf 600 € geschätzten Schadensersatzes belaufe. 28 b) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, das Berufungsgericht habe von dem ihm bei der Überprüfung des Gegenstandswerts
stehenden Ermessen keinen Gebrauch gemacht, weil es sich ohne nähere Erörterung einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen habe. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin für
treffend erachteten Gegenstandswert einer eigenständigen Überprüfung unterzogen, sich für einen denkbaren Berechnungsansatz entschieden und damit sein Ermessen ausgeübt. 29 c) Mit Recht wendet sich die Revision jedoch dagegen, dass das Berufungsgericht den Wert des der Abmahnung
grundeliegenden Unterlassungsanspruches auf der Grundlage des Lizenzschadens berechnet hat, ohne das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles
bestimmende Interesse der Klägerin an der Unterbindung künftiger Rechtsverletzungen in den Blick
nehmen. 30 aa) Der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutzrechtes ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen
bestimmen (BGH, Urteil vom
überprüfen, ob das Ermessen überhaupt und in den ihm gesetzten Grenzen ausgeübt worden ist und alle für seine Ausübung wesentlichen Umstände beachtet worden sind (BGH, Urteil vom
treffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Gegenstandswert der Abmahnung dem Wert des mit der Abmahnung allein geltend gemachten Unterlassungsanspruchs entspricht. 32 cc) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, der Wert des von der Klägerin mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsbegehrens sei mit dem Doppelten einer fiktiven Lizenzgebühr anzusetzen. Dem kann nicht
gestimmt werden. 33
bewerten (vgl. BGH, Urteil vom
M-RD 2011, 543, 544; OLG Brandenburg,
M-RD 2014, 347 Rn. 17; OLG Celle,
M-RD 2014, 486 Rn. 5; OLG Schleswig,
M-RD 2015, 473 Rn. 10; OLG München, BeckRS 2015, 08403 Rn. 6; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht,
kunft weitere oder fortgesetzte Rechtsverletzungen
unterbinden. Der Gefährlichkeit der bereits begangenen Verletzungshandlung kommt bei der Wertbemessung Indizwirkung
. Allerdings kann auch anderen, von der Verletzungshandlung unabhängigen Faktoren - etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger
widerhandlungen - Rechnung
tragen sein (BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 - Einkaufskühltasche; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 341 Rn. 3; Fezer/Büscher, UWG,
r öffentlichen
gänglichmachung von Produktfotografien OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 93, 94; OLG Hamm, GRUR-RR 2013, 39; OLG Nürnberg, WRP 2013, 667, 668; OLG Brandenburg, NJW-RR 2014, 227, 228 und eines Kartenausschnitts OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 126 sowie in Abgrenzung hierzu OLG Hamm, Urteil vom 17. November 2015 - 4 U 34/15, juris Rn. 173). Diesen Entscheidungen liegt die Erwägung
grunde, dass das Interesse des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger Rechtsverletzungen im Einzelfall vorrangig dem Interesse entsprechen kann, die eigene Lizenzierung vergleichbarer Nutzungen sicherzustellen, während andere Faktoren wie die Beeinträchtigung anderweitiger Auswertungsmöglichkeiten, die Gefahr der Nachahmung des Rechtsverstoßes, Intensität und Dauer der Verletzungshandlung und der Verschuldensgrad auf Verletzerseite in den Hintergrund treten (vgl. auch OLG Celle, GRUR-RR 2012, 270 und OLG Hamm, Beschluss vom 23. August 2012 - 22 W 55/12, juris
r öffentlichen Wiedergabe von Sportsendungen sowie OLG Schleswig,
M-RD 2015, 473 und LG Flensburg,
M 2016, 299
m Angebot eines Vervielfältigungsstücks eines nicht autorisierten Konzertmitschnitts; vgl. ferner Saenger/Bendtsen, ZPO, 6. Aufl., § 3 Rn. 15 Stichwort "Urheberrechtsverletzung"; Heinrich in Musielak/Voit aaO § 3 Rn. 36 Stichwort "Unterlassung"). 38
beachtenden Gebot der Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in Einklang
bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 - I ZR 95/14, WRP 2015, 414 Rn. 2 f.). 39 Zwar ist das Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Unterbindung künftiger Verletzungen eines urheberrechtlich geschützten Rechts auch anhand des wirtschaftlichen Wertes des verletzten Schutzrechts
bestimmen und dieser schlägt sich unter anderem in den Lizenzeinnahmen nieder, die ein Rechtsinhaber bei der Auswertung eines Werkes üblicherweise für vergleichbare Nutzungshandlungen erzielen kann (vgl. hierzu OLG Hamm, NJW-RR 2014, 229, 230; OLG Köln,
M 2013, 497, 498). Dass die Erteilung einer Lizenz im Falle der widerrechtlichen
gänglichmachung durch Bereitstellung eines Werks in einer Internettauschbörse tatsächlich nicht in Betracht kommt, steht dabei der Heranziehung einer sogenannten fiktiven Lizenz nicht entgegen, weil es sich hierbei um einen normativen Maßstab handelt, der nicht voraussetzt, dass es bei korrektem Verhalten des Verletzers tatsächlich
m Abschluss eines Lizenzvertrags gekommen wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom
erzielenden fiktiven Lizenzeinnahmen, sondern auch durch die dem Rechtsinhaber insgesamt
Gebote stehenden Auswertungsmöglichkeiten bestimmt, deren Verwirklichung durch künftige Rechtsverletzungen beeinträchtigt
werden droht. Neben der - je nach Art des verletzten Rechts - in Betracht
ziehenden Beeinträchtigung verschiedener Verwertungsarten können auch Faktoren wie die Aktualität und Popularität des Werkes, dessen künftige Nutzung durch den Unterlassungsschuldner unterbunden werden soll, von Bedeutung sein. 41 Die vom Verletzer auf der Grundlage der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG) für eine bereits erfolgte Nutzung als Schadensersatz
entrichtende fiktive Lizenzgebühr dient dem Ausgleich der Einbußen, die der Rechtsinhaber durch den widerrechtlichen Eingriff in die ihm
stehenden Verwertungsrechte erlitten hat. Bei der Bewertung des Interesses des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger Verletzungshandlungen muss hingegen nicht nur dem Interesse an der Verhinderung fortgesetzter unlizenzierter Nutzungen Rechnung getragen werden, sondern es ist auch das einer fortgesetzten Rechtsverletzung innewohnende Gefährdungspotential für das Schutzrecht und seine wirtschaftliche Auswertung
berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, GRUR 2016, 176 Rn. 80 = WRP 2016, 57 - Tauschbörse I; BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 73 - Tauschbörse II). Die Bereitstellung eines Werkes über eine Tauschbörse im Internet eröffnet einer unbegrenzten Vielzahl von Tauschbörsenteilnehmern die Möglichkeit, das Werk kostenlos herunterzuladen und anschließend anderen Nutzern
m Herunterladen
r Verfügung
stellen. Ein solcher Eingriff in die urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechte stellt die kommerzielle Auswertung des Werks insgesamt in Frage (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 80/11, BGHZ 195, 257 Rn. 23 - Alles kann besser werden). Demgegenüber tritt das Interesse des Rechtsinhabers an der Verhinderung einer fortgesetzten unlizenzierten Nutzung in den Hintergrund. 42
bestimmen. Für generalpräventive Erwägungen, mit denen Dritte von Rechtsverletzungen abgeschreckt werden sollen, ist bei der Bewertung eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs kein Raum (OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 126; OLG Celle, GRUR-RR 2012, 270; OLG Brandenburg, NJW-RR 2014, 227, 230; OLG Hamm, NJW-RR 2014, 229; Teplitzky/Feddersen aaO Kap. 49 Rn. 14a; aA J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97a UrhG Rn. 51). 43
zurechnenden Downloadangebote sowie die Anzahl der
m Herunterladen bereitgehaltenen Werke in Betracht. Darüber hinaus können - soweit feststellbar - auch subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers in den Blick
nehmen sein. 44 Entgegen der Auffassung der Revision besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, demzufolge ein Teilnehmer einer Tauschbörse, der über einen Internetanschluss bestimmte Werke, an denen der Unterlassungsgläubiger Rechte innehat,
m Herunterladen angeboten hat, auch künftig andere für den Unterlassungsgläubiger geschützte Werke anbieten wird. Es mag
treffen, dass mit dem konkreten Ermittlungsvorgang, der
r Aufdeckung der Rechtsverletzung geführt hat, nicht in jedem Fall die absolute Dauer und Häufigkeit der Teilnahme eines Nutzers an einer Tauschbörse erfasst werden kann, so dass etwa die Feststellung einer nur sehr kurzen Nutzungsdauer wenig Aussagekraft für das vom einzelnen Nutzer ausgehende Verletzungspotential hat. Angesichts des Umstandes, dass der Teilnahme des einzelnen Nutzers an der Tauschbörse die unterschiedlichsten Beweggründe
grunde liegen können, ist jedoch die allgemeine Annahme nicht gerechtfertigt, es würden stets künftig zahlreiche weitere Werke
m Herunterladen angeboten werden. Für die Beurteilung des
erwartenden künftigen Nutzungsumfangs sind allein tatsächliche Anhaltspunkte maßgeblich, die im konkreten Nutzerverhalten begründet sind. 45
einer Minderung des für die Kosten der Abmahnung anzusetzenden Gegenstandswertes führen. Die Bestimmung des § 12 Abs. 4 UWG in der bis
m 8. Oktober 2013 geltenden Fassung, nach der es bei der Bemessung des Streitwertes für Unterlassungsansprüche wertmindernd
berücksichtigen ist, wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint, ist auf urheberrechtliche Abmahnungen nicht entsprechend anwendbar (BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 81 - Tauschbörse I; GRUR 2016, 184 Rn. 74 - Tauschbörse II). 46 ee) Im Streitfall fehlt es an vom Berufungsgericht festgestellten greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass den in die Bemessung des Gegenstandswerts einzubeziehenden Faktoren durch eine Verdoppelung der fiktiven Lizenzgebühr hinreichend Rechnung getragen wäre. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen
dem nicht erkennen, dass es bei der Ausübung seines Ermessens die weiteren, im vorliegenden Einzelfall relevanten Kriterien berücksichtigt hat. 47 4. Eine Bestimmung des Gegenstandswertes der Abmahnung, die den vorgenannten Bemessungskriterien Rechnung trägt, ist im Streitfall auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin - wie die Revisionserwiderung geltend macht - gemäß § 97a Abs. 2 UrhG in der bis
m 8. Oktober 2013 geltenden Fassung auf 100 € beschränkt wäre, mit der Folge, dass der Klägerin jedenfalls kein höherer Aufwendungsersatz
gesprochen werden könnte, als ihn das Berufungsgericht der Klägerin bereits
erkannt hat. 48 a) Nach § 97a Abs. 2 UrhG aF beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 €. Ein Eingreifen dieser Ausnahmeregelung, deren Voraussetzungen der Unterlassungsschuldner darzulegen und - soweit erforderlich -
beweisen hat (Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97a UrhG Rn. 34), setzt neben einer erstmaligen Abmahnung und einer außerhalb des geschäftlichen Verkehrs geschehenen Rechtsverletzung einen einfach gelagerten Streitfall und eine nur unerhebliche Rechtsverletzung voraus. Davon, dass diese Voraussetzungen im Streitfall vorliegen, kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden. 49 b) Ein Streitfall ist einfach gelagert, wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand
bearbeiten ist, also
r Routine gehört (vgl. die Begründung
m Regierungsentwurf eines Gesetzes
r Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, BT-Drucks. 16/5048, S. 49; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 97a Rn. 16). Für die Einordnung einer Rechtssache als einfach kommt es darauf an, wie leicht ein Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht aufzuklären ist und wie leicht die aufgeworfenen Rechtsfragen
beantworten sind. Von einem einfach gelagerten Streitfall ist daher auszugehen, wenn der Sachverhalt überschaubar, im Wesentlichen unstreitig oder ohne aufwendige Beweiserhebung und -würdigung
klären ist, und wenn die sich stellenden Rechtsfragen ohne vertiefte Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur
beantworten sind (vgl.
G aF HK-UrhR/Meckel, 3. Aufl., § 97a UrhG Rn. 6;
G in der bis
m
m Herunterladen über eine Internettauschbörse stellt regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG aF dar. Dass im vorliegenden Fall aufgrund besonderer Umstände von dieser Regel eine Ausnahme
machen wäre, hat die Revisionserwiderung nicht aufgezeigt. 52 aa) Nach der Begründung
m Regierungsentwurf des Gesetzes
r Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (BT-Drucks. 16/5048, S. 49) ist das Erfordernis einer unerheblichen Rechtsverletzung nur bei einem Eingriff in das verletzte Schutzrecht erfüllt, dem nach den Umständen des Einzelfalles ein in qualitativer und quantitativer Hinsicht lediglich geringes Ausmaß beizumessen ist. Solche Bagatellverstöße sind etwa die öffentliche
gänglichmachung eines Stadtplanausschnitts oder eines Liedtextes auf einer privaten Homepage oder die Verwendung eines Lichtbildes
r Illustration eines privaten Angebots bei einer Internetversteigerung (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses
m Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Von einer unerheblichen Rechtsverletzung ist nur auszugehen, wenn sich die Verletzungshandlung auf einen nach Art und Ausmaß geringfügigen Eingriff in die Rechte des Abmahnenden beschränkt (Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97a UrhG Rn. 36). 53 bb) Diese Voraussetzungen sind bei dem Anbieten urheberrechtlich geschützter Gegenstände
m Herunterladen über eine Internettauschbörse regelmäßig nicht erfüllt (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG,
m Herunterladen über eine Internettauschbörse ist grundsätzlich geeignet, die geschützten Rechte und wirtschaftlichen Interessen des Rechteinhabers erheblich
beeinträchtigen. Dies gilt selbst dann, wenn die einzelne Rechtsverletzung für sich genommen kein beträchtliches Ausmaß erreicht (BGHZ 195, 257 Rn. 23 - Alles kann besser werden). Vor diesem Hintergrund können auch an das Vorliegen eines nur unerheblichen Eingriffs in die urheberrechtlich geschützte Rechtsposition im Einzelfall keine
geringen Anforderungen gestellt werden. Die Annahme einer unerheblichen Rechtsverletzung gemäß § 97a Abs. 2 UrhG aF kommt hiernach allenfalls in Betracht, wenn die Rechtsverletzung im Hinblick auf Art und Anzahl der
m Herunterladen bereitgehaltenen Werke und die Dauer und Häufigkeit des im konkreten Fall in Rede stehenden Downloadangebotes von verhältnismäßig geringem Ausmaß ist. 55 Das Bereithalten eines vor nicht allzu langer Zeit erschienenen Spielfilms
m Herunterladen über einen Zeitraum von etwa zweieinhalb Stunden stellt keine unerhebliche Rechtsverletzung dar (vgl. OLG Frankfurt, WRP 2014, 1232, 1234; LG Berlin, MMR 2011, 401; LG Köln,
M 2011, 350, 352; Urteil vom
M-RD 2010, 479, 481 und
M 2012, 350, 352; AG Hamburg,
M-RD 2011, 565, 567; AG München, Urteil vom 7. März 2014 - 158 C 15658/13, juris). 56 Der Umstand, dass sich der Gesetzgeber entschlossen hat, die in § 97a Abs. 2 UrhG aF vorgesehene Begrenzung des Anspruches auf Erstattung der Kosten der Abmahnung mit Wirkung
m 9. Oktober 2013 durch die in § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG niedergelegte Regelung
ersetzen, nach der sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000 € beschränkt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit dieser Regelung bewusst davon abgesehen, die von ihm beabsichtigte Reduzierung der Belastung mit den Kosten einer Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen, die dem privaten Nutzerverhalten
gerechnet werden können, weiterhin an das Vorliegen einer nur "unerheblichen Rechtsverletzung"
knüpfen (vgl. die Begründung
m Regierungsentwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, BR-Drucks. 219/13, S. 13). Die hiermit etwa einhergehende Erweiterung des Anwendungsbereichs der Regelungen über die Begrenzung des Erstattungsanspruches kann danach nicht vor dem Inkrafttreten der Neuregelung greifen. 57 C. Hiernach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Klage wegen des Anspruches auf Erstattung der Kosten der Abmahnung nebst der auf diesen Anspruch bezogenen Zinsforderung abgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Ausübung des Ermessens bei der Prüfung der Angemessenheit vom Anspruchsteller angesetzter Abmahnkosten grundsätzlich dem Tatrichter obliegt und das Berufungsgericht keine abschließenden Feststellungen
allen in die Würdigung einzubeziehenden Umständen des Einzelfalles getroffen hat, ist der Rechtsstreit nicht
r Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist daher im Umfang der Aufhebung
r neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht
rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 58 Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen: 59 Bei der Bestimmung des angemessenen Gegenstandswerts des Unterlassungsanspruchs ist einerseits dem Wert des verletzten Schutzrechts angemessen Rechnung
tragen, wobei das Angebot
m Herunterladen eines Spielfilms, eines Computerprogramms oder eines vollständigen Musikalbums regelmäßig einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen wird, als er etwa für das Angebot nur eines Musiktitels anzusetzen ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 73 - Tauschbörse II). Weiter ist die Aktualität und Popularität des Werks und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung
berücksichtigen. Wird ein durchschnittlich erfolgreicher Spielfilm nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich
gänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 10.000 € angemessen. Liegt die Verletzungshandlung noch vor dem Beginn der Auswertung mittels DVD, kann auch ein höherer Gegenstandswert anzunehmen sein. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE314332016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.