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BGH I ZR 1/15

KORE314332016 ECLI:DE:BGH:2016:120516UIZR1.15.0 BGH 1. Zivilsenat 20160512 I ZR 1/15 Urteil § 19a UrhG, § 97 Abs 1 S 1 UrhG, § 97a UrhG vom 07.07.2008, § 23 Abs 3 S 2 RVG vorgehend LG Bochum, 27. Nove

bewerten und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Rechtsinhaber bestimmt. Anhaltspunkte hierfür sind der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts sowie die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung. Für generalpräventive Erwägungen, mit denen Dritte von Rechtsverletzungen abgeschreckt werden sollen, ist bei der Bewertung eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs kein Raum. 2.

den bei der Bemessung des Gegenstandswerts

berücksichtigenden Umständen zählen die Aktualität und Popularität des betroffenen Werks und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung. Wird ein durchschnittlich erfolgreicher Spielfilm nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin widerrechtlich öffentlich

gänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 10.000 € angemessen. Liegt die Verletzungshandlung noch vor dem Beginn der Auswertung mittels DVD, kann auch ein höherer Gegenstandswert anzunehmen sein. 3. Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes

m Herunterladen über eine Internettauschbörse stellt regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG aF dar. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der

  1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom
  2. November 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich der Abmahnkosten in Höhe von weiteren 375,50 €

züglich Zinsen abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

r neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht

rückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Film "Tannöd". Die von der Klägerin beauftragte ipoque GmbH stellte fest, dass dieser Film am 22. Juli 2010 zwischen 9:53 Uhr und 12:38 Uhr über eine Tauschbörse im Internet

m Herunterladen angeboten wurde. Die IP-Adresse, über die der Film

den genannten Zeiten

m Herunterladen bereitgehalten wurde, war nach Auskunft der Deutschen Telekom AG einem von den Beklagten unterhaltenen Internetanschluss

zuordnen. 2 Mit anwaltlichem Schreiben vom

  1. September 2010 mahnte die Klägerin die Beklagten ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 450 € und Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 506 € (1,0-Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000 €). 3 Mit Mahnbescheid vom
  2. Oktober 2013, der den Beklagten am
  3. Oktober 2013

gestellt worden ist, hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 600 € und auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 506 € jeweils

züglich Zinsen geltend gemacht. 4 Nach Abgabe der Sache an das Gericht des Streitverfahrens am 20. Dezember 2013 hat die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner

verurteilen, an sie

  1. einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch nicht weniger als 600 € betragen soll, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem
  2. Februar 2013 sowie
  3. 506 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem
  4. Februar 2013

zahlen. 5 Die Beklagten haben geltend gemacht, weder am Film "Tannöd" interessiert

sein noch über die technischen Kenntnisse

m Herunterladen des Films

verfügen. Ihre am 1. Dezember 2000 geborene Tochter habe den Internetanschluss ebenfalls genutzt. Diese sei von ihnen über das ordnungsgemäße Verhalten im Internet belehrt worden. Die Beklagten haben sich ferner gegen die Höhe des der Berechnung der Abmahnkosten

grundeliegenden Gegenstandswertes gewandt und geltend gemacht, ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin sei jedenfalls auf 100 € beschränkt. 6 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen (AG Bochum, Urteil vom 26. März 2014 - 67 C 3/14, juris). Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagten

r Zahlung von insgesamt 730,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2013 verurteilt. Hiervon entfallen 600 € auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch und weitere 130,50 € auf die Kosten der Abmahnung. Im Übrigen hat das Landgericht die Berufung der Klägerin

rückgewiesen (LG Bochum, Urteil vom 27. November 2014 - 8 S 7/14, juris). Mit ihrer Revision, deren

rückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe des verbleibenden Differenzbetrages von 375,50 € weiter. 7 A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 600 € sowie ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 130,50 €

. Hierzu hat es ausgeführt: 8 Unstreitig sei der Film "Tannöd" über den von den Beklagten unterhaltenen Internetanschluss

m Herunterladen bereitgehalten und damit ohne

stimmung der Klägerin öffentlich

gänglich gemacht worden. Hierfür hafteten die Beklagten gemeinschaftlich. Soweit die Beklagten eine mögliche Verantwortung ihrer Tochter in den Raum gestellt hätten, sei ihrem Vortrag nicht

entnehmen, dass und unter welchen Umständen ihre

m fraglichen Zeitpunkt erst neun Jahre alte Tochter die in Rede stehende Urheberrechtsverletzung begangen haben könne und ob sie unbeaufsichtigt

gang

m Internet gehabt habe. Soweit die Beklagten auf mögliche Einflüsse von außerhalb der Wohnung verwiesen, sei auch diese Behauptung nicht näher unterlegt. Bei der Bemessung des im Rahmen des § 97 Abs. 2 UrhG nach der Lizenzanalogie

bestimmenden Schadensersatzes seien die durchschnittlichen Marktpreise für aktuelle Filme

berücksichtigen. Es dürfe aber nicht

r einer Überkompensation

gunsten der Rechteinhaber kommen. Danach ergebe sich ein Betrag von 600 €. Der Gegenstandswert der der Klägerin nach § 97a UrhG

zusprechenden Abmahnkosten richte sich nach dem Wert des mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsanspruches. Dieser sei mit dem Doppelten der Lizenzgebühr und damit mit einem Betrag in Höhe von 1.200 € anzusetzen. 9 B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg. 10 I. Die Revision ist

lässig. 11 1. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts, soweit es ihrem bereits mit der Berufung weiterverfolgten Begehren, die Beklagten

r Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 506 €

verurteilen, nicht entsprochen hat. Soweit das Berufungsgericht der auf Zahlung von Schadensersatz gerichteten unbezifferten Leistungsklage mit dem von der Klägerin genannten Mindestbetrag in Höhe von 600 € stattgegeben hat, nimmt die Klägerin, die insoweit auch nicht beschwert ist (vgl. BGH, Urteil vom

  1. März 2004 - VI ZR 25/03, VersR 2004, 1018, 1019), das Urteil hin. 12
  2. Das Berufungsgericht hat die Revision uneingeschränkt und damit auch hinsichtlich der mit der Klage geltend gemachten Abmahnkosten

gelassen. 13 Die

lassung der Revision kann auf einen Teil des Streitgegenstands beschränkt werden, der - wie ein Anspruch auf Schadensersatz und ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten - unter bestimmten Voraussetzungen Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils sein kann (BGH, Urteil vom

  1. März 2009 - I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Rn. 21 = WRP 2009, 847 - Resellervertrag). Eine Beschränkung der Revisionszulassung kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom
  2. November 2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324; Urteil vom
  3. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18; Urteil vom
  4. April 2010 - VIII ZR 123/09, NJW 2010, 2122 Rn. 10). Das muss jedoch zweifelsfrei geschehen; die bloße Angabe des Grundes für die

lassung der Revision reicht regelmäßig nicht, um von einer nur beschränkten

lassung des Rechtsmittels auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom

  1. Dezember 2008 - I ZR 63/06, GRUR 2009, 515 Rn. 17 = WRP 2009, 445 - Motorradreiniger; Urteil vom
  2. Oktober 2014 - I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 Rn. 12 = WRP 2015, 569 - Combiotik; Urteil vom
  3. Juni 2015 - I ZR 7/14, GRUR 2016, 184 Rn. 11 = WRP 2016, 66 - Tauschbörse II, mwN). 14 Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Rechtssache habe im Hinblick auf die Bemessung der Höhe des dem Rechte-inhaber bei Verletzung seiner Rechte im Wege des "File-Sharing"

zusprechenden Schadensersatzes grundsätzliche Bedeutung. Mit diesen Ausführungen hat es keine Beschränkung der Revision ausgesprochen, sondern lediglich deutlich gemacht, welche Gründe für die

lassung der Revision maßgeblich waren. 15 II. Die Revision ist begründet. 16 1. Gegen die

lässigkeit der Berufung, die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen

prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 12 mwN), bestehen keine Bedenken. Das Berufungsgericht ist

treffend davon ausgegangen, dass der Wert des Beschwerdegegenstands mehr als 600 € beträgt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 17 Das Amtsgericht hat die Klage nicht nur wegen des Anspruches auf Schadensersatz, sondern auch wegen der geltend gemachten Kosten der Abmahnung abgewiesen. Bei der Berechnung der Beschwer sind die Abmahnkosten dem Wert des Schadensersatzanspruches hinzuzurechnen, da sie nicht als Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO, sondern als Hauptforderung geltend gemacht werden. Mit der Abmahnung ist ein im Streitfall nicht anhängig gemachter Unterlassungsanspruch verfolgt worden. Die Kosten der Abmahnung beziehen sich daher auf einen Anspruch, der vom geltend gemachten Hauptanspruch unabhängig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 - I ZR 107/12, GRUR-RR 2013, 448 - Rezeptbild). 18 2. Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt

treffend davon ausgegangen, dass die Klägerin gemäß § 97a Abs. 1 UrhG aF von den Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten verlangen kann. 19 a) Auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist § 97a UrhG in der bis

m

  1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Die durch das Gesetz über unseriöse Geschäftspraktiken vom
  2. Oktober 2013 (BGBl I, S. 3714, 3716) mit Wirkung ab dem
  3. Oktober 2013 eingeführten Neuregelungen

r Wirksamkeit der Abmahnung und

r Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten nach § 97a Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 UrhG nF gelten erst für Abmahnungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes über unseriöse Geschäftspraktiken ausgesprochen worden sind. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage

m Zeitpunkt der Abmahnung an (vgl.

§ 97aAbs. 1 Satz 2 Urh

G aF BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 145/12,

M 2012, 34 Rn. 8 - Tigerkopf, mwN; Urteil vom

  1. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 11 - Bearshare; Urteil vom
  2. Juni 2015 - I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 56 = WRP 2016, 73 - Tauschbörse III). 20 b) Nach § 97a Abs. 1 UrhG aF soll der Verletzte den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Danach besteht ein Anspruch auf Abmahnkostenersatz, wenn die Abmahnung begründet gewesen ist, ihr also ein materieller Unterlassungsanspruch

grunde gelegen hat. Darüber hinaus muss die Abmahnung wirksam und erforderlich sein, um dem Unterlassungsschuldner einen Weg

weisen, den Unterlassungsgläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos

stellen (BGH, Urteil vom

  1. Januar 2010 - I ZR 47/09, GRUR 2010, 354 Rn. 8 = WRP 2010, 525 - Kräutertee; Urteil vom
  2. Mai 2010 - I ZR 140/08, GRUR 2010, 1120 Rn. 16 = WRP 2010, 1495 - Vollmachtsnachweis; BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 55 ff. - Tauschbörse II; Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht,
  3. Aufl., § 97a UrhG Rn. 50; Dreier/Specht in Dreier/Schulze, UrhG,
  4. Aufl., § 97a Rn. 8). Diese Voraussetzungen sind gegeben. 21 aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Film "Tannöd" im Zeitpunkt der an die Beklagten gerichteten Abmahnung ein auf Unterlassung der öffentlichen

gänglichmachung dieses Films gerichteter Anspruch

gestanden hat (§ 97 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 19a, 94 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 UrhG). Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 22

(1)Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist im Streitfall davon auszugehen, dass der Film "Tannöd" nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt ist. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist ferner davon auszugehen, dass eine Datei mit dem Filmwerk "Tannöd" ohne

stimmung der Klägerin als Inhaberin ausschließlicher Verwertungsrechte über einen von den Beklagten unterhaltenen Internetanschluss im Wege des "File-Sharing" Teilnehmern einer Tauschbörse

m Herunterladen angeboten worden ist. Hiermit ist das der Klägerin

stehende Recht der öffentlichen

gänglichmachung (§ 19a, § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG) widerrechtlich verletzt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 77/11,

M-RD 2012, 587 Rn. 32 f.; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 94 Rn. 40; BeckOK UrhR/Diesbach, Stand: 1. Januar 2015, § 94 UrhG Rn. 31). 23

(2)Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagten für die geltend gemachte Rechtsverletzung gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG als Täter haften. Von dieser Beurteilung, gegen die die Revisionserwiderung keine Einwände erhoben hat, ist im Revisionsverfahren auszugehen. 24 bb) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass Form und Inhalt der Abmahnung den an eine berechtigte Abmahnung

stellenden Anforderungen entsprechen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 25 3. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Gegenstandswert, aus dem die erstattungsfähigen Kosten der anwaltlichen Abmahnung

berechnen sind, sei stets mit dem Doppelten des erstattungsfähigen Lizenzschadens anzusetzen, hält hingegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 26 a) Die Revision rügt allerdings vergeblich, das Berufungsurteil sei insoweit nicht mit Gründen versehen (§ 547 Nr. 6 ZPO), weil das Berufungsgericht

m Beleg für die von ihm vertretene Rechtsansicht lediglich auf eine nicht durch Fundstellenangaben spezifizierte und daher nicht überprüfbare Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm verwiesen habe. 27 Dem in § 547 Nr. 6, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO niedergelegten Begründungserfordernis ist bereits dann Genüge getan, wenn die Entscheidungsgründe erkennen lassen, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren. Eine Entscheidung ist erst dann nicht mit Gründen versehen, wenn auf einzelne Ansprüche oder auf einzelne selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel überhaupt nicht eingegangen wird (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1998 - I ZR 111/96, NJW 1999, 1110, 1113; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 547 Rn. 15; Jacobs in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. § 547 Rn. 25; Prütting in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. § 547 Rn. 50 f.). Danach wahrt die angegriffene Entscheidung das Begründungserfordernis. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Berechnung der Abmahnkosten sei der Wert des Unterlassungsanspruchs

grunde

legen, der sich auf das Doppelte des auf 600 € geschätzten Schadensersatzes belaufe. 28 b) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, das Berufungsgericht habe von dem ihm bei der Überprüfung des Gegenstandswerts

stehenden Ermessen keinen Gebrauch gemacht, weil es sich ohne nähere Erörterung einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen habe. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin für

treffend erachteten Gegenstandswert einer eigenständigen Überprüfung unterzogen, sich für einen denkbaren Berechnungsansatz entschieden und damit sein Ermessen ausgeübt. 29 c) Mit Recht wendet sich die Revision jedoch dagegen, dass das Berufungsgericht den Wert des der Abmahnung

grundeliegenden Unterlassungsanspruches auf der Grundlage des Lizenzschadens berechnet hat, ohne das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles

bestimmende Interesse der Klägerin an der Unterbindung künftiger Rechtsverletzungen in den Blick

nehmen. 30 aa) Der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutzrechtes ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen

bestimmen (BGH, Urteil vom

  1. November 2013 - X ZR 171/12, GRUR 2014, 206 Rn. 13 = WRP 2014, 317 - Einkaufskühltasche; Rohn in Mayer/Kroiß, RVG,
  2. Aufl., § 23 Rn. 10). Auch die Beurteilung der Angemessenheit des vom Anspruchsteller angesetzten Gegenstandswerts liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Seine Entscheidung ist daher durch das Revisionsgericht nur daraufhin

überprüfen, ob das Ermessen überhaupt und in den ihm gesetzten Grenzen ausgeübt worden ist und alle für seine Ausübung wesentlichen Umstände beachtet worden sind (BGH, Urteil vom

  1. März 2009 - I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Rn. 22 - Resellervertrag; Urteil vom
  2. Juli 2012 - I ZR 54/11, GRUR 2013, 301 Rn. 56 = WRP 2013, 491 - Solarinitiative; BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 17 - Einkaufskühltasche; Teplitzky/Bacher, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren,
  3. Aufl., Kap. 41 Rn. 92). Einer solchen Überprüfung hält das Berufungsurteil nicht stand. 31 bb) Im Ausgangspunkt

treffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Gegenstandswert der Abmahnung dem Wert des mit der Abmahnung allein geltend gemachten Unterlassungsanspruchs entspricht. 32 cc) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, der Wert des von der Klägerin mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsbegehrens sei mit dem Doppelten einer fiktiven Lizenzgebühr anzusetzen. Dem kann nicht

gestimmt werden. 33

(1)Der Wert eines Unterlassungsanspruches bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Dieses Interesse ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles

bewerten (vgl. BGH, Urteil vom

  1. Januar 2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 12 = WRP 2013, 1364 - Beschwer des Unterlassungsschuldners; BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 - Einkaufskühltasche; BGH, Beschluss vom
  2. November 2015 - I ZR 151/14, juris Rn. 7) und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom
  3. April 1990 - I ZR 58/89, GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung; BGH, GRUR 2013, 301 Rn. 56 - Solarinitiative; Hirsch in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht,
  4. Aufl., Kap. 18 Rn. 28). 34

(2)Anhaltspunkte für die Beurteilung der mit dem Unterlassungsanspruch abzuwehrenden Gefährdung der Interessen des Inhabers eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts sind sowohl der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts als auch die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung (sogenannter Angriffsfaktor; vgl. BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 - Einkaufskühltasche; KG Berlin,

M-RD 2011, 543, 544; OLG Brandenburg,

M-RD 2014, 347 Rn. 17; OLG Celle,

M-RD 2014, 486 Rn. 5; OLG Schleswig,

M-RD 2015, 473 Rn. 10; OLG München, BeckRS 2015, 08403 Rn. 6; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht,

  1. Aufl., § 97 UrhG Rn. 223; Kefferpütz in Wandtke/Bullinger aaO § 105 UrhG Rn. 8; Rachow in Limper/Musiol, Urheber- und Medienrecht, 2011, Kap. 21 Rn. 252; Nordemann-Schiffel in Mayer/Kroiß aaO Anhang I Abschnitt V Rn. 13). Der Angriffsfaktor wird insbesondere durch die Stellung des Verletzers und des Verletzten, die Qualität der Urheberrechtsverletzung, den drohenden Verletzungsumfang, die Art der Begehung des Rechtsverstoßes und eine hierdurch etwa begründete Gefahr der Nachahmung durch Dritte sowie subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers wie den Verschuldensgrad bestimmt (BGH, Beschluss vom
  2. Februar 2011 - I ZR 220/10, AfP 2011, 216 Rn. 5; BGH, GRUR 2013, 1067 Rn. 12 - Beschwer des Unterlassungsschuldners; BGH, Beschluss vom
  3. November 2015 - I ZR 151/14, juris Rn. 7, mwN; Ahrens/Büttner, Der Wettbewerbsprozess,
  4. Aufl., Kap. 40 Rn. 39; Teplitzky/Feddersen aaO Kap. 49 Rn. 13 und 16). 35

(3)Das mit dem Unterlassungsbegehren verfolgte Interesse des Anspruchstellers ist darauf gerichtet, in

kunft weitere oder fortgesetzte Rechtsverletzungen

unterbinden. Der Gefährlichkeit der bereits begangenen Verletzungshandlung kommt bei der Wertbemessung Indizwirkung

. Allerdings kann auch anderen, von der Verletzungshandlung unabhängigen Faktoren - etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger

widerhandlungen - Rechnung

tragen sein (BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 - Einkaufskühltasche; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 341 Rn. 3; Fezer/Büscher, UWG,

  1. Aufl., § 12 Rn. 205; Ahrens/Büttner aaO Kap. 40 Rn. 40; Teplitzky/Feddersen aaO Kap. 49 Rn. 14; Spätgens in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts,
  2. Aufl., § 87 Rn. 3). 36 dd) Diesen Maßstäben wird eine Wertbemessung, die sich allein an der Höhe des Lizenzschadensersatzes orientiert, nicht gerecht. 37

(1)In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird der Wert des auf die Verletzung von Urheberrechten gestützten Unterlassungsanspruchs verschiedentlich auf der Grundlage der für die geschehene Nutzungshandlung anzusetzenden Lizenzgebühr berechnet (vgl.

r öffentlichen

gänglichmachung von Produktfotografien OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 93, 94; OLG Hamm, GRUR-RR 2013, 39; OLG Nürnberg, WRP 2013, 667, 668; OLG Brandenburg, NJW-RR 2014, 227, 228 und eines Kartenausschnitts OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 126 sowie in Abgrenzung hierzu OLG Hamm, Urteil vom 17. November 2015 - 4 U 34/15, juris Rn. 173). Diesen Entscheidungen liegt die Erwägung

grunde, dass das Interesse des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger Rechtsverletzungen im Einzelfall vorrangig dem Interesse entsprechen kann, die eigene Lizenzierung vergleichbarer Nutzungen sicherzustellen, während andere Faktoren wie die Beeinträchtigung anderweitiger Auswertungsmöglichkeiten, die Gefahr der Nachahmung des Rechtsverstoßes, Intensität und Dauer der Verletzungshandlung und der Verschuldensgrad auf Verletzerseite in den Hintergrund treten (vgl. auch OLG Celle, GRUR-RR 2012, 270 und OLG Hamm, Beschluss vom 23. August 2012 - 22 W 55/12, juris

r öffentlichen Wiedergabe von Sportsendungen sowie OLG Schleswig,

M-RD 2015, 473 und LG Flensburg,

M 2016, 299

m Angebot eines Vervielfältigungsstücks eines nicht autorisierten Konzertmitschnitts; vgl. ferner Saenger/Bendtsen, ZPO, 6. Aufl., § 3 Rn. 15 Stichwort "Urheberrechtsverletzung"; Heinrich in Musielak/Voit aaO § 3 Rn. 36 Stichwort "Unterlassung"). 38

(2)Eine schematische Bestimmung des Gegenstandswertes eines Unterlassungsanspruches auf der Grundlage eines Mehrfachen der für die bereits geschehene Nutzung anzusetzenden fiktiven Lizenzgebühr trägt allerdings weder der unterschiedlichen Funktion von Schadensersatz- und Unterlassungsanspruch Rechnung, noch ist sie mit dem bei jeder Wertbestimmung nach pflichtgemäßem Ermessen

beachtenden Gebot der Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in Einklang

bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 - I ZR 95/14, WRP 2015, 414 Rn. 2 f.). 39 Zwar ist das Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Unterbindung künftiger Verletzungen eines urheberrechtlich geschützten Rechts auch anhand des wirtschaftlichen Wertes des verletzten Schutzrechts

bestimmen und dieser schlägt sich unter anderem in den Lizenzeinnahmen nieder, die ein Rechtsinhaber bei der Auswertung eines Werkes üblicherweise für vergleichbare Nutzungshandlungen erzielen kann (vgl. hierzu OLG Hamm, NJW-RR 2014, 229, 230; OLG Köln,

M 2013, 497, 498). Dass die Erteilung einer Lizenz im Falle der widerrechtlichen

gänglichmachung durch Bereitstellung eines Werks in einer Internettauschbörse tatsächlich nicht in Betracht kommt, steht dabei der Heranziehung einer sogenannten fiktiven Lizenz nicht entgegen, weil es sich hierbei um einen normativen Maßstab handelt, der nicht voraussetzt, dass es bei korrektem Verhalten des Verletzers tatsächlich

m Abschluss eines Lizenzvertrags gekommen wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom

  1. März 1990 - I ZR 59/88, GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie; Urteil vom
  2. Juni 1992 - I ZR 107/90, BGHZ 119, 20, 26 - Tchibo/Rolex II; BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 49 ff. - Tauschbörse II). 40 Der Wert des verletzten Schutzrechtes und dessen drohende Beeinträchtigung durch künftige Verletzungen wird jedoch nicht allein durch die für eine konkrete Nutzungshandlung

erzielenden fiktiven Lizenzeinnahmen, sondern auch durch die dem Rechtsinhaber insgesamt

Gebote stehenden Auswertungsmöglichkeiten bestimmt, deren Verwirklichung durch künftige Rechtsverletzungen beeinträchtigt

werden droht. Neben der - je nach Art des verletzten Rechts - in Betracht

ziehenden Beeinträchtigung verschiedener Verwertungsarten können auch Faktoren wie die Aktualität und Popularität des Werkes, dessen künftige Nutzung durch den Unterlassungsschuldner unterbunden werden soll, von Bedeutung sein. 41 Die vom Verletzer auf der Grundlage der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG) für eine bereits erfolgte Nutzung als Schadensersatz

entrichtende fiktive Lizenzgebühr dient dem Ausgleich der Einbußen, die der Rechtsinhaber durch den widerrechtlichen Eingriff in die ihm

stehenden Verwertungsrechte erlitten hat. Bei der Bewertung des Interesses des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger Verletzungshandlungen muss hingegen nicht nur dem Interesse an der Verhinderung fortgesetzter unlizenzierter Nutzungen Rechnung getragen werden, sondern es ist auch das einer fortgesetzten Rechtsverletzung innewohnende Gefährdungspotential für das Schutzrecht und seine wirtschaftliche Auswertung

berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, GRUR 2016, 176 Rn. 80 = WRP 2016, 57 - Tauschbörse I; BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 73 - Tauschbörse II). Die Bereitstellung eines Werkes über eine Tauschbörse im Internet eröffnet einer unbegrenzten Vielzahl von Tauschbörsenteilnehmern die Möglichkeit, das Werk kostenlos herunterzuladen und anschließend anderen Nutzern

m Herunterladen

r Verfügung

stellen. Ein solcher Eingriff in die urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechte stellt die kommerzielle Auswertung des Werks insgesamt in Frage (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 80/11, BGHZ 195, 257 Rn. 23 - Alles kann besser werden). Demgegenüber tritt das Interesse des Rechtsinhabers an der Verhinderung einer fortgesetzten unlizenzierten Nutzung in den Hintergrund. 42

(3)Das Gefährdungspotential, welches dem Bereitstellen eines Werks in einer Internettauschbörse innewohnt, ist mit Blick auf das konkrete Streitverhältnis

bestimmen. Für generalpräventive Erwägungen, mit denen Dritte von Rechtsverletzungen abgeschreckt werden sollen, ist bei der Bewertung eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs kein Raum (OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 126; OLG Celle, GRUR-RR 2012, 270; OLG Brandenburg, NJW-RR 2014, 227, 230; OLG Hamm, NJW-RR 2014, 229; Teplitzky/Feddersen aaO Kap. 49 Rn. 14a; aA J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97a UrhG Rn. 51). 43

(4)Anhaltspunkte für die Bewertung des Unterlassungsanspruchs lassen sich der Qualität und Intensität der bereits erfolgten Verletzungshandlung entnehmen (BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 - Einkaufskühltasche). Als für die Bemessung des Gegenstandswerts heranzuziehende Kriterien kommen danach beispielsweise Dauer und Häufigkeit der dem Unterlassungsschuldner

zurechnenden Downloadangebote sowie die Anzahl der

m Herunterladen bereitgehaltenen Werke in Betracht. Darüber hinaus können - soweit feststellbar - auch subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers in den Blick

nehmen sein. 44 Entgegen der Auffassung der Revision besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, demzufolge ein Teilnehmer einer Tauschbörse, der über einen Internetanschluss bestimmte Werke, an denen der Unterlassungsgläubiger Rechte innehat,

m Herunterladen angeboten hat, auch künftig andere für den Unterlassungsgläubiger geschützte Werke anbieten wird. Es mag

treffen, dass mit dem konkreten Ermittlungsvorgang, der

r Aufdeckung der Rechtsverletzung geführt hat, nicht in jedem Fall die absolute Dauer und Häufigkeit der Teilnahme eines Nutzers an einer Tauschbörse erfasst werden kann, so dass etwa die Feststellung einer nur sehr kurzen Nutzungsdauer wenig Aussagekraft für das vom einzelnen Nutzer ausgehende Verletzungspotential hat. Angesichts des Umstandes, dass der Teilnahme des einzelnen Nutzers an der Tauschbörse die unterschiedlichsten Beweggründe

grunde liegen können, ist jedoch die allgemeine Annahme nicht gerechtfertigt, es würden stets künftig zahlreiche weitere Werke

m Herunterladen angeboten werden. Für die Beurteilung des

erwartenden künftigen Nutzungsumfangs sind allein tatsächliche Anhaltspunkte maßgeblich, die im konkreten Nutzerverhalten begründet sind. 45

(5)Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten können entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung nicht

einer Minderung des für die Kosten der Abmahnung anzusetzenden Gegenstandswertes führen. Die Bestimmung des § 12 Abs. 4 UWG in der bis

m 8. Oktober 2013 geltenden Fassung, nach der es bei der Bemessung des Streitwertes für Unterlassungsansprüche wertmindernd

berücksichtigen ist, wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint, ist auf urheberrechtliche Abmahnungen nicht entsprechend anwendbar (BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 81 - Tauschbörse I; GRUR 2016, 184 Rn. 74 - Tauschbörse II). 46 ee) Im Streitfall fehlt es an vom Berufungsgericht festgestellten greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass den in die Bemessung des Gegenstandswerts einzubeziehenden Faktoren durch eine Verdoppelung der fiktiven Lizenzgebühr hinreichend Rechnung getragen wäre. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen

dem nicht erkennen, dass es bei der Ausübung seines Ermessens die weiteren, im vorliegenden Einzelfall relevanten Kriterien berücksichtigt hat. 47 4. Eine Bestimmung des Gegenstandswertes der Abmahnung, die den vorgenannten Bemessungskriterien Rechnung trägt, ist im Streitfall auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin - wie die Revisionserwiderung geltend macht - gemäß § 97a Abs. 2 UrhG in der bis

m 8. Oktober 2013 geltenden Fassung auf 100 € beschränkt wäre, mit der Folge, dass der Klägerin jedenfalls kein höherer Aufwendungsersatz

gesprochen werden könnte, als ihn das Berufungsgericht der Klägerin bereits

erkannt hat. 48 a) Nach § 97a Abs. 2 UrhG aF beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 €. Ein Eingreifen dieser Ausnahmeregelung, deren Voraussetzungen der Unterlassungsschuldner darzulegen und - soweit erforderlich -

beweisen hat (Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97a UrhG Rn. 34), setzt neben einer erstmaligen Abmahnung und einer außerhalb des geschäftlichen Verkehrs geschehenen Rechtsverletzung einen einfach gelagerten Streitfall und eine nur unerhebliche Rechtsverletzung voraus. Davon, dass diese Voraussetzungen im Streitfall vorliegen, kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden. 49 b) Ein Streitfall ist einfach gelagert, wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand

bearbeiten ist, also

r Routine gehört (vgl. die Begründung

m Regierungsentwurf eines Gesetzes

r Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, BT-Drucks. 16/5048, S. 49; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 97a Rn. 16). Für die Einordnung einer Rechtssache als einfach kommt es darauf an, wie leicht ein Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht aufzuklären ist und wie leicht die aufgeworfenen Rechtsfragen

beantworten sind. Von einem einfach gelagerten Streitfall ist daher auszugehen, wenn der Sachverhalt überschaubar, im Wesentlichen unstreitig oder ohne aufwendige Beweiserhebung und -würdigung

klären ist, und wenn die sich stellenden Rechtsfragen ohne vertiefte Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur

beantworten sind (vgl.

§ 97aUrh

G aF HK-UrhR/Meckel, 3. Aufl., § 97a UrhG Rn. 6;

§ 12Abs. 4 Urh

G in der bis

m

  1. Oktober 2013 geltenden Fassung Fezer/Büscher aaO § 12 UWG Rn. 208; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG,
  2. Aufl., § 12 Rn. 5.22). 50 Aus dem Umstand, dass eine Rechtsverletzung häufig geschieht und daher von den Rechteinhabern auch routinemäßig verfolgt wird, kann für sich genommen nicht auf einen einfach gelagerten Streitfall geschlossen werden (Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht,
  3. Aufl., § 97a UrhG Rn. 35; aA Faustmann/Ramsperger, MMR 2010, 662, 664). Vielmehr ist die Frage nach der Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen grundsätzlich geeignet, sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufzuwerfen (J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97a UrhG Rn. 34; Ewert/v. Hartz, MMR 2009, 84, 87). Ob die Verfolgung einer Urheberrechtsverletzung, die sich durch die Teilnahme an einer Tauschbörse auszeichnet, nach diesen Maßstäben gleichwohl im Einzelfall als einfach gelagert gelten kann, braucht im Streitfall jedoch nicht entschieden werden. 51 c) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, dass die hier in Rede stehende Rechtsverletzung unerheblich ist. Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes

m Herunterladen über eine Internettauschbörse stellt regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG aF dar. Dass im vorliegenden Fall aufgrund besonderer Umstände von dieser Regel eine Ausnahme

machen wäre, hat die Revisionserwiderung nicht aufgezeigt. 52 aa) Nach der Begründung

m Regierungsentwurf des Gesetzes

r Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (BT-Drucks. 16/5048, S. 49) ist das Erfordernis einer unerheblichen Rechtsverletzung nur bei einem Eingriff in das verletzte Schutzrecht erfüllt, dem nach den Umständen des Einzelfalles ein in qualitativer und quantitativer Hinsicht lediglich geringes Ausmaß beizumessen ist. Solche Bagatellverstöße sind etwa die öffentliche

gänglichmachung eines Stadtplanausschnitts oder eines Liedtextes auf einer privaten Homepage oder die Verwendung eines Lichtbildes

r Illustration eines privaten Angebots bei einer Internetversteigerung (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

m Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Von einer unerheblichen Rechtsverletzung ist nur auszugehen, wenn sich die Verletzungshandlung auf einen nach Art und Ausmaß geringfügigen Eingriff in die Rechte des Abmahnenden beschränkt (Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97a UrhG Rn. 36). 53 bb) Diese Voraussetzungen sind bei dem Anbieten urheberrechtlich geschützter Gegenstände

m Herunterladen über eine Internettauschbörse regelmäßig nicht erfüllt (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG,

  1. Aufl., § 97a Rn. 16; Wild in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht,
  2. Aufl., § 97a UrhG Rn. 34; BeckOK UrhR/Reber, Stand: 1.3.2013, § 97a UrhG Rn. 23; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97a UrhG Rn. 3a). 54 Das Anbieten urheberrechtlich geschützter Werke

m Herunterladen über eine Internettauschbörse ist grundsätzlich geeignet, die geschützten Rechte und wirtschaftlichen Interessen des Rechteinhabers erheblich

beeinträchtigen. Dies gilt selbst dann, wenn die einzelne Rechtsverletzung für sich genommen kein beträchtliches Ausmaß erreicht (BGHZ 195, 257 Rn. 23 - Alles kann besser werden). Vor diesem Hintergrund können auch an das Vorliegen eines nur unerheblichen Eingriffs in die urheberrechtlich geschützte Rechtsposition im Einzelfall keine

geringen Anforderungen gestellt werden. Die Annahme einer unerheblichen Rechtsverletzung gemäß § 97a Abs. 2 UrhG aF kommt hiernach allenfalls in Betracht, wenn die Rechtsverletzung im Hinblick auf Art und Anzahl der

m Herunterladen bereitgehaltenen Werke und die Dauer und Häufigkeit des im konkreten Fall in Rede stehenden Downloadangebotes von verhältnismäßig geringem Ausmaß ist. 55 Das Bereithalten eines vor nicht allzu langer Zeit erschienenen Spielfilms

m Herunterladen über einen Zeitraum von etwa zweieinhalb Stunden stellt keine unerhebliche Rechtsverletzung dar (vgl. OLG Frankfurt, WRP 2014, 1232, 1234; LG Berlin, MMR 2011, 401; LG Köln,

M 2011, 350, 352; Urteil vom

  1. Februar 2014 - 308 O 227/13, juris und Beschluss vom
  2. April 2014 - 308 O 83/14, juris; LG Frankfurt, GRUR-RR 2015, 431, 436; LG Köln,

M-RD 2010, 479, 481 und

M 2012, 350, 352; AG Hamburg,

M-RD 2011, 565, 567; AG München, Urteil vom 7. März 2014 - 158 C 15658/13, juris). 56 Der Umstand, dass sich der Gesetzgeber entschlossen hat, die in § 97a Abs. 2 UrhG aF vorgesehene Begrenzung des Anspruches auf Erstattung der Kosten der Abmahnung mit Wirkung

m 9. Oktober 2013 durch die in § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG niedergelegte Regelung

ersetzen, nach der sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000 € beschränkt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit dieser Regelung bewusst davon abgesehen, die von ihm beabsichtigte Reduzierung der Belastung mit den Kosten einer Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen, die dem privaten Nutzerverhalten

gerechnet werden können, weiterhin an das Vorliegen einer nur "unerheblichen Rechtsverletzung"

knüpfen (vgl. die Begründung

m Regierungsentwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, BR-Drucks. 219/13, S. 13). Die hiermit etwa einhergehende Erweiterung des Anwendungsbereichs der Regelungen über die Begrenzung des Erstattungsanspruches kann danach nicht vor dem Inkrafttreten der Neuregelung greifen. 57 C. Hiernach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Klage wegen des Anspruches auf Erstattung der Kosten der Abmahnung nebst der auf diesen Anspruch bezogenen Zinsforderung abgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Ausübung des Ermessens bei der Prüfung der Angemessenheit vom Anspruchsteller angesetzter Abmahnkosten grundsätzlich dem Tatrichter obliegt und das Berufungsgericht keine abschließenden Feststellungen

allen in die Würdigung einzubeziehenden Umständen des Einzelfalles getroffen hat, ist der Rechtsstreit nicht

r Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist daher im Umfang der Aufhebung

r neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht

rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 58 Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen: 59 Bei der Bestimmung des angemessenen Gegenstandswerts des Unterlassungsanspruchs ist einerseits dem Wert des verletzten Schutzrechts angemessen Rechnung

tragen, wobei das Angebot

m Herunterladen eines Spielfilms, eines Computerprogramms oder eines vollständigen Musikalbums regelmäßig einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen wird, als er etwa für das Angebot nur eines Musiktitels anzusetzen ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 73 - Tauschbörse II). Weiter ist die Aktualität und Popularität des Werks und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung

berücksichtigen. Wird ein durchschnittlich erfolgreicher Spielfilm nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich

gänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 10.000 € angemessen. Liegt die Verletzungshandlung noch vor dem Beginn der Auswertung mittels DVD, kann auch ein höherer Gegenstandswert anzunehmen sein. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE314332016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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