KORE314342012 BGH 7. Zivilsenat 20120906 VII ZR 72/10 Urteil § 249 Abs 1 BGB, § 273 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 320 BGB, § 5 Nr 4 VOB B, § 6 Nr 6 S 1 VOB B vorgehend OLG Frankfurt, 30. März 2010, Az: 5 U 38/09vorgehend LG Frankfurt, 6. Februar 2009, Az: 3-14 O 17/07 DEU Bundesrepublik Deutschland Werklohnanspruch des Nachunternehmers: Leistungsverweigerungsrecht des Hauptunternehmers bei zur gerichtlichen Klärung eines Vertragsstrafenanspruchs des Bestellers wegen einer Verzögerung der Nachunternehmerleistung Ein Hauptunternehmer ist nicht berechtigt, die Zahlung des dem Nachunternehmer zustehenden Werklohns so lange zu verweigern, bis in einem Rechtsstreit zwischen ihm und seinem Auftraggeber geklärt ist, ob der Auftraggeber gegen den Werklohnanspruch des Hauptunternehmers zu Recht mit einer von diesem bestrittenen Vertragsstrafe aufrechnet, die der Auftraggeber wegen einer Verzögerung der Nachunternehmerleistung geltend macht. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2009 in Höhe von 189.977,41 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Hilfswiderklageantrag der Beklagten und die Kosten des Revisionsverfahrens sowie des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn. Sie war als Nachunternehmerin der Beklagten, die für die ARGE W./HBM (künftig nur HBM) die Haustechnik auszuführen hatte, bei der Errichtung einer Sportarena tätig. Die Beklagte beauftragte die Klägerin auf der Grundlage der VOB/B (Ausgabe 2002) mit Vertrag vom 28. Juni/7. Juli 2004 mit Leistungen zur Fernmeldetechnik einschließlich Brand- und Einbruchsmeldung. Die für den 12. August 2005 vereinbarte Gesamtfertigstellung durch die Klägerin erfolgte erst am 19. Oktober 2005. 2 Die Beklagte beruft sich gegenüber dem Werklohnverlangen der Klägerin auf ein Zurückbehaltungsrecht, weil sie wegen der von der Klägerin zu vertretenden Verzögerung von der HBM auf eine den Werklohnanspruch der Klägerin übersteigende Vertragsstrafe in Anspruch genommen werde. Die HBM verweigere deshalb die Zahlung des der Beklagten zustehenden Werklohns. Die Beklagte führt über ihren Werklohnanspruch gegen die HBM einen Rechtsstreit, in dem sie die Aufrechnung mit dem Vertragsstrafenanspruch als unberechtigt zurückweist. Sie macht u.a. geltend, die Vertragsstrafe sei nicht wirksam vereinbart. Die Beklagte vertritt die Auffassung, sie dürfe den Werklohn der Klägerin bis zur Klärung des Vertragsstrafenanspruchs der HBM zurückhalten. 3 Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 201.754,55 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Widerklage der Beklagten, mit der diese eine eigene Vertragsstrafe und Schadensersatz geltend gemacht hat, hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Außerdem hat es festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten jeden Schaden mit Ausnahme eines entgangenen Gewinns zu ersetzen, der ihr dadurch entsteht, dass die Klägerin die zum 12. August 2005 vereinbarte Vertragsfrist schuldhaft überschritten hat. Über den Hilfsantrag, die Klägerin auf die Widerklage zu verurteilen, an die Beklagte 601.945,61 € nebst Zinsen zu zahlen, hat das Berufungsgericht nicht entschieden, weil dieser Antrag nur für den Fall gestellt worden sei, dass eine Verurteilung auf die Klage erfolge oder der auf die Fertigstellung am 12. August 2005 bezogene Feststellungsantrag der Widerklage keinen Erfolg haben werde. 4 Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision möchte die Klägerin ihren Klageantrag in Höhe von 189.977,41 € nebst Zinsen weiterverfolgen. 5 Die Revision ist begründet. I. 6 Das Berufungsgericht hält die Klage in Höhe des noch im Streit stehenden Betrages von 189.977,41 € für zur Zeit unbegründet. 7 Es hat angenommen, dass die Klägerin der Beklagten nach § 5 Nr. 4 VOB/B i.V.m. § 6 Nr. 6 Satz 1 VOB/B zum Schadensersatz verpflichtet sei, weil die Klägerin am 13. August 2005 in Fertigstellungsverzug geraten sei. Teil des der Beklagten aus der Verzögerung zu ersetzenden Schadens sei die Vorenthaltung eines Liquiditätszuflusses von Seiten der HBM, der im Wege der Naturalherstellung zumindest teilweise ausgeglichen werde, wenn die Beklagte ihrerseits bis zur Klärung der Anspruchsberechtigung der HBM keine Zahlung an die Klägerin erbringe. Die Fristüberschreitung der Klägerin sei für den Einbehalt der HBM adäquat ursächlich gewesen. Die der Klägerin nachteilige Zurechnung des Einbehalts der HBM sei auch vom Schutzzweck des zu leistenden Schadensersatzes wegen Fertigstellungsverzugs gedeckt. Denn durch die verspätete Fertigstellung im Nachunternehmerverhältnis habe die Klägerin die Gefahr für die Beklagte erhöht, von ihrer Auftraggeberin - wenn auch möglicherweise zu Unrecht - in Anspruch genommen zu werden. II. 8 Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Klage in der von der Revision angegriffenen Höhe von 189.977,41 € nebst Zinsen als zur Zeit unbegründet abgewiesen. 9 1. Es kann dahin stehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, bereits die von der Klägerin verursachte Verzögerung des Liquiditätszuflusses von Seiten der HBM stelle einen grundsätzlich ersetzbaren Schaden dar, oder ob erst aus der Verzögerung resultierende Nachteile, wie beispielsweise Zinsverluste oder notwendige Zinsaufwendungen, solche Schäden wären. 10 2. Jedenfalls rechtsirrig ist die Ansicht, der Ausgleich des hier geltend gemachten Verzögerungsschadens durch Gewährung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber der Werklohnforderung der Klägerin sei auch vom Schutzzweck der haftungsbegründenden Norm, nämlich der weitgehend mit der gesetzlichen Regelung übereinstimmenden vertraglichen Vereinbarung der Ersatzpflicht für verzugsbedingte Schäden nach § 5 Nr. 4 VOB/B i.V.m. § 6 Nr. 6 Satz 1 VOB/B (Ausgabe 2002), umfasst. 11
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