BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15 – Urheberrechtsverletzung im Internet: Berechnung des Restschadensersatzanspruchs in Fällen des öffentlichen Zugänglichmachens…
KORE314342016 ECLI:DE:BGH:2016:120516UIZR48.15.0 BGH 1. Zivilsenat 20160512 I ZR 48/15 Urteil § 19a UrhG, § 97 Abs 1 S 1 UrhG vom 23.06.1995, § 102 S 2 UrhG, § 852 BGB vorgehend OLG Köln, 6. Februar 2015, Az: I-6 U 209/13, Urteilvorgehend LG Köln, 20. November 2013, Az: 28 O 467/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Urheberrechtsverletzung im Internet: Berechnung des Restschadensersatzanspruchs in Fällen des öffentlichen Zugänglichmachens – Everytime we touch Everytime we touch Der Restschadensersatzanspruch aus § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB, der sich auf die Herausgabe des durch den rechtswidrigen Eingriff Erlangten erstreckt, kann in Fällen des widerrechtlichen öffentlichen Zugänglichmachens eines urheberrechtlich geschützten Werks über eine Internettauschbörse mittels einer fiktiven Lizenz berechnet werden.
Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Februar 2015 im Kostenpunkt und hinsichtlich des Zinsausspruchs aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20. November 2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 3 einen Betrag von 800 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 600 € seit dem 26. Oktober 2012 und aus weiteren 200 € seit dem 19. Juni 2014 zu zahlen, an die Klägerin zu 3 einen weiteren Betrag von 1.200 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Oktober 2012 zu zahlen, an die Klägerin zu 4 einen Betrag von 1.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Oktober 2012 zu zahlen, an die Klägerin zu 1 einen Betrag von 300,10 €, an die Klägerin zu 3 einen Betrag von 600,20 € und an die Klägerin zu 4 einen Betrag von 300,10 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Oktober 2012, zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten erster und zweiter Instanz tragen die Klägerinnen zu 1, zu 2 und zu 3 je 5%, die Klägerin zu 4 10% und der Beklagte 75%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 trägt der Beklagte 50%, von denen der vormaligen Klägerin zu 2 79%, von denen der Klägerin zu 3 84% und von denen der Klägerin zu 4 66%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Die Kosten der Revision hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerinnen verfügen über ausschließliche Verwertungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen. Die ehemalige Klägerin zu 2, die Universal Music GmbH mit Sitz in Berlin, ist aufgrund Verschmelzungsvertrags vom 11. Juli 2014 auf die Klägerin zu 3 als aufnehmende Rechtsträgerin verschmolzen worden, die Ende Juli 2014 ihre Firmierung in Universal Music GmbH änderte.
2 Der Beklagte war im November und Dezember 2007 Inhaber eines über eine WLAN-Verbindung herzustellenden Internetzugangs, an den ein Rechner angeschlossen war, der vom Beklagten, seiner Ehefrau und den seinerzeit 15 und 17 Jahre alten Kindern des Beklagten genutzt wurde. Der Router war mit einer WPA2-Verschlüsselung versehen.
3 Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 8. Mai 2008 abmahnen. Auf die Abmahnung gab der Beklagte am 16. Mai 2008 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
4 Die Klägerinnen haben geltend gemacht, das von ihnen beauftragte Unternehmen pro Media GmbH habe festgestellt, dass am 18. November 2007 um 19:51 Uhr über die IP-Adresse 80.141.80.199 mittels des Tauschbörsenprogramms "BearShare" insgesamt 809 Audiodateien zum Herunterladen verfügbar gehalten worden seien. Ein daraufhin eingeleitetes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass diese IP-Adresse zum genannten Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugewiesen gewesen sei. Die angebotenen Dateien enthielten Musikaufnahmen, für die die Klägerinnen originär oder aufgrund rechtsgeschäftlichen Erwerbs die ausschließlichen Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller sowie aufgrund abgeleiteten Erwerbs Rechte der ausübenden Künstler für das Gebiet Deutschlands besäßen.
5 Mit Mahnbescheid vom 20. März 2012, der dem Beklagten am 27. März 2012 zugestellt worden ist, haben die Klägerinnen zu 2 bis 4 einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz für insgesamt 15 näher bezeichnete Musiktitel in Höhe von 200 € je Titel nebst Zinsen geltend gemacht, wobei auf die ehemalige Klägerin zu 2 ein Betrag von 600 €, auf die Klägerin zu 3 von 1.200 € und auf die Klägerin zu 4 von weiteren 1.200 € entfiel. Darüber hinaus haben die Klägerinnen zu 1 bis 4 einen nach einem Gegenstandswert in Höhe von 200.000 € und unter Zugrundelegung einer 1,3-Geschäftsgebühr berechneten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € zuzüglich Zinsen geltend gemacht.
6 Nach Abgabe der Sache an das Gericht des Streitverfahrens haben die Klägerinnen beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 1. an die Klägerinnen zu gleichen Teilen einen Betrag in Höhe von 2.380,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, 2. an die Klägerin zu 2 einen Betrag in Höhe von 600 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, 3. an die Klägerin zu 3 einen Betrag in Höhe von 1.200 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, 4. an die Klägerin zu 4 einen Betrag in Höhe von 1.200 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
7 Der Beklagte hat bestritten, dass die IP-Adresse zutreffend ermittelt und seinem Anschluss zugeordnet worden sei. Er hat ferner in Abrede gestellt, die fraglichen Audiodateien selbst zum Download angeboten zu haben, und geltend gemacht, keine Anhaltspunkte dafür zu haben, dass seine Familienangehörigen die von den Klägerinnen beanstandeten Rechtsverletzungen begangen hätten. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
8 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Köln, Urteil vom 20. November 2013 - 28 O 467/12, juris). Mit der Berufung haben die Klägerinnen ihre Klageanträge mit der Maßgabe weiterverfolgt, dass die Klägerin zu 2 einen Betrag von 800 € nebst Zinsen und die Beklagte zu 4 lediglich einen Betrag von 1.000 € nebst Zinsen beansprucht.
9 Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerinnen zu gleichen Teilen einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.200,40 €, an die ehemalige Klägerin zu 2 einen Betrag von 800 €, an die Klägerin zu 3 einen Betrag von 1.200 € und an die Klägerin zu 4 einen Betrag in Höhe von 1.000 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Oktober 2012 zu zahlen (OLG Köln, Urteil vom 6. Februar 2015 - 6 U 209/13, juris). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
10 A. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägerinnen stünden die geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der Lizenzanalogie in voller Höhe und der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 1 UrhG aF in Höhe von 1.200,40 € zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
11 Die Klägerinnen zu 2 bis 4 könnten als Tonträgerhersteller im Sinne von § 85 Abs. 1 UrhG jeweils Schadensersatz gemäß § 97 UrhG verlangen. Soweit sie ihre Anträge in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht dahin geändert hätten, dass die Klägerin zu 2 für vier Musiktitel 800 € statt zuvor 600 € und die Klägerin zu 4 für fünf der Musiktitel 1.000 € statt zuvor 1.200 € verlange, liege angesichts der Begründung des Klageantrags, mit der ein Lizenzschaden in Höhe von 200 € je Titel gefordert worden sei, eine bloße Berichtigung eines erkennbaren Versehens, nicht aber eine Klageänderung oder Teilklagerücknahme vor.
12 Die Klägerinnen zu 2 bis 4 seien nach den vorgelegten Ausdrucken der Katalogdatenbank "www.media-cat.de" der Phononet GmbH als Lieferantinnen der Musikalben ausgewiesen, die die streitbefangenen Musikaufnahmen enthielten. Der Beklagte habe die Indizwirkung dieser Einträge nicht durch den Vortrag näherer Anhaltspunkte entkräftet, aus denen sich im konkreten Fall Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen ergeben könnten.
13 Die dem Schadensersatzbegehren der Klägerinnen zugrunde liegenden 15 Musikaufnahmen seien über den Internetanschluss des Beklagten öffentlich zugänglich gemacht worden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die streitbefangenen Audiodateien am 18. November 2007 um 19:51 Uhr im Internet unter einer dem Internetanschluss des Beklagten zuzuordnenden IP-Adresse zum Download bereitgehalten worden seien. Damit spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Beklagte als Inhaber des Internetanschlusses für den festgestellten Eingriff in die Verwertungsrechte der Klägerinnen verantwortlich sei. Diese Vermutung habe der Beklagte nicht widerlegt. Aufgrund der Aussage seiner Ehefrau stehe fest, dass sie nicht als Täterin der in Rede stehenden Rechtsverletzungen in Betracht komme. Es bestünden ferner keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Kinder des Beklagten die in Rede stehenden Rechtsverletzungen unentdeckt hätten begehen können.
14 Die Klägerinnen könnten für jeden der insgesamt 15 von ihnen in die Berechnung einbezogenen Musiktitel im Wege der Lizenzanalogie einen Betrag in Höhe von 200 € verlangen. Der den Klägerinnen nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung zustehende Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten sei nach einem Gegenstandswert von 100.000 € zu berechnen, da der Umfang der mit der Klage verfolgten Rechtsverletzungen deutlich hinter der Zahl der in der Abmahnung behaupteten Rechtsverletzungen zurückbleibe.
15 B. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten hat lediglich wegen eines Teils der ausgeurteilten Prozesszinsen und eines Teils der auf den Beklagten entfallenden Kosten des Rechtsstreits Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
16 I. Der Umstand, dass die ehemalige Klägerin zu 2 vor Erlass des Berufungsurteils aufgrund Verschmelzungsvertrags vom 11. Juli 2014 gemäß § 2 Nr. 1, §§ 4 ff. UmwG auf die Klägerin zu 3 verschmolzen worden ist, stand einer Entscheidung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Zwar ist das Vermögen der Klägerin zu 2 mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister auf die Klägerin zu 3 übergegangen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) und die Klägerin zu 2 mit der Übertragung ihres Vermögens auf die Klägerin zu 3 erloschen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UmwG). Wird ein übertragender Rechtsträger, der in einem anhängigen Rechtsstreit durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, auf einen anderen Rechtsträger verschmolzen, tritt dieser ohne weiteres und ohne Unterbrechung des Verfahrens in den Rechtsstreit als Rechtsnachfolger gemäß § 246 Abs. 1 ZPO ein (vgl.
BGH, Urteil vom 1. Dezember 2003 - II ZR 161/02, BGHZ 157, 151, 154 f.). Im Streitfall war die Klägerin zu 3, die übernehmende Rechtsträgerin, bereits an dem Rechtsstreit beteiligt, so dass sie nicht neu in den Rechtsstreit eingetreten ist, sondern in dem bereits anhängigen Prozess die Ansprüche der erloschenen Klägerin zu 2 mitverfolgen konnte. Dass das Rubrum des Berufungsurteils und die Urteilsformel noch die Klägerin zu 2 anführen, ist unschädlich. Soweit erforderlich kann die unzutreffende Anführung der Klägerin zu 2 jederzeit als offenbare Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO berichtigt werden (BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00, NJW 2002, 1430, 1431).
17 II. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass den früheren Klägerinnen zu 2 bis 4 - nunmehr Klägerinnen 3 und 4 - ein gegen den Beklagten gerichteter Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 200 € für jede der 15 zum Download bereitgehaltenen Dateien mit Musikaufnahmen zusteht, an denen sie jeweils die Tonträgerrechte innehaben (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF).
18 1. Nach der im Zeitpunkt der behaupteten Verletzung maßgeblichen Fassung des § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG vom 23. Juni 1995 kann auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich sowie vorsätzlich oder fahrlässig verletzt.
19 2. Die Klägerinnen haben ihre Klage auf eine Verletzung der ihnen als Hersteller von Tonträgern zustehenden Verwertungsrechte gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG und damit auf ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht gestützt. Nach dieser Bestimmung hat der Hersteller eines Tonträgers das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Anbieten von Tonaufnahmen mittels eines Filesharing-Programms in sogenannten "Peer-to-Peer"-Netzwerken im Internet das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Herstellers des Tonträgers verletzt, auf dem die Tonaufnahme aufgezeichnet ist (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, GRUR 2016, 176 Rn. 14 = WRP 2016, 57 - Tauschbörse I; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, GRUR 2016, 184 Rn. 15 = WRP 2016, 66 - Tauschbörse II). Dagegen erhebt die Revision keine Rügen.
20 3. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerinnen in Bezug auf die den jeweiligen Schadensersatzbegehren zugrunde gelegten 15 Musiktitel Inhaber der Tonträgerherstellerrechte im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind.
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25 Der Tatrichter ist grundsätzlich darin frei, welche Beweiskraft er Indizien, aus denen Rückschlüsse auf den unmittelbaren Beweistatbestand gezogen werden können, im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst. Revisionsrechtlich ist seine Würdigung darauf zu überprüfen, ob er alle Umstände vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 19 - Tauschbörse I). Diesen Anforderungen hält die Beurteilung des Berufungsgerichts stand.
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28 Die Revision macht ohne Erfolg geltend, einer Eintragung in der Datenbank gehe keine rechtliche Prüfung von Urheber- oder Verwertungsrechten voraus. Ebenso wie bei der Vermutungswirkung im Sinne von § 10 UrhG ergibt sich die indizielle Bedeutung der Eintragung als Lieferant in der Phononet Datenbank nicht aus einer vorangegangenen Rechtsprüfung, sondern aus tatsächlichen, typischerweise für eine Rechtsinhaberschaft sprechenden äußeren Umständen. Das Berufungsgericht hat den Eintragungen in der Datenbank daher rechtsfehlerfrei eine maßgebliche Indizwirkung beigemessen (BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 22 f. - Tauschbörse I). Die Revision hat auch nicht geltend gemacht, dass der Beklagte konkrete Anhaltspunkte dargelegt hat, die gegen die Richtigkeit der Eintragungen in dem Phononet-Medienkatalog und damit gegen die Rechtsinhaberschaft der Klägerinnen an den maßgeblichen Musikaufnahmen sprachen.
29 4. Das Berufungsgericht hat unangegriffen angenommen, dass die streitbefangenen 15 Musiktitel am 18. November 2007 um 19:51 Uhr unter der IP-Adresse 80.141.80.199 öffentlich zugänglich gemacht wurden. Die Revision wendet sich auch nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass diese IP-Adresse zu den vorgenannten Zeiten dem Internetanschluss des Beklagten zugewiesen war.
30 5. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte für die in Rede stehende Rechtsverletzung als Täter verantwortlich ist.
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33 Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.
In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber allerdings im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss wird den an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen daher nicht gerecht. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerinnen als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. - BearShare, mwN;
BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 und 42 - Tauschbörse III). Mit diesen Grundsätzen steht das Berufungsurteil im Einklang.
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36 Das Berufungsgericht hat angenommen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung des Vortrags des Beklagten lasse sich nicht feststellen, dass ein im Haushalt des Beklagten lebender Dritter selbständigen Zugang zu dem Internetanschluss des Beklagten gehabt habe und daher allein für die Rechtsverletzung verantwortlich sein könne. Soweit der Beklagte geltend gemacht habe, dass sowohl seine Ehefrau als auch seine seinerzeit 15 und 17 Jahre alten Kinder selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt hätten, sei mit Rücksicht auf die Angaben seiner Ehefrau nicht plausibel dargetan, dass der Internetanschluss hinter dem Rücken des Beklagten für illegales Filesharing habe genutzt werden können. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision bleiben ohne Erfolg.
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43 Die Feststellung des Berufungsgerichts, aus den Angaben der Ehefrau des Beklagten ergebe sich, dass sie ihre Kinder bei der Internetnutzung regelmäßig im Blick gehabt habe, wird vom protokollierten Inhalt ihrer Aussage getragen. Die Zeugin hat zwar bekundet, dass sie und der Beklagte natürlich nicht die ganze Zeit hinter ihren Kindern gesessen hätten, wenn diese am Rechner waren. Sie hat aber auch angegeben, im Vorbeigehen immer mal geschaut zu haben, was ihre Kinder gerade am Rechner machten, und dass sie sich dies gelegentlich auch hat erklären lassen. Die Zeugin hat ferner bekundet, dass den Kindern die Nutzung des Rechners in ihrer Abwesenheit zwar nicht prinzipiell verboten gewesen sei, es sich jedoch meistens so verhalten habe, dass sie nicht allein an den Computer gegangen seien. Die Kinder hätten zudem zumeist gefragt, ob sie an den Computer dürften. Bei dieser Sachlage ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Zeugin habe ihre Kinder bei der Internetnutzung regelmäßig im Blick gehabt, nicht zu beanstanden.
44 Dasselbe gilt für die Annahme des Berufungsgerichts, mit Blick auf ihre Beaufsichtigung und die zeitliche Begrenzung der Internetnutzung hätten die Kinder keinen so eigenständigen Zugriff auf das Internet gehabt, dass eine heimliche Nutzung des Internetanschlusses des Beklagten zur Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse ernsthaft in Betracht zu ziehen sei. Diese Würdigung steht mit den Denkgesetzen in Einklang und ist auch nicht erfahrungswidrig. Soweit die Revision geltend macht, das von der Ehefrau des Beklagten geschilderte Nutzungsverhalten lasse es gleichwohl als möglich erscheinen, dass die Kinder ein Tauschbörsenprogramm heimlich installiert und genutzt hätten, ohne dass dies den Eltern habe auffallen müssen, setzt sie lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts.
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46 Die Revision rügt vergeblich, bei einer nochmaligen Einvernahme der Ehefrau des Beklagten hätte sich ergeben, dass diese nicht ausschließen könne, an den Tattagen nicht zuhause gewesen zu sein oder aus anderen Gründen die Internetnutzung der Kinder nicht überwacht zu haben. Die Revision zeigt schon nicht auf, dass der Beklagte entsprechenden Tatsachenvortrag gehalten hat, dem im Zuge der Beweisaufnahme hätte nachgegangen werden müssen (§ 559 Abs. 1, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO). Sie legt auch nicht dar, dass das Berufungsgericht dem Beklagten keine Gelegenheit gegeben hat, durch Fragen oder Vorhalte im Termin zur Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht auf eine entsprechende Ergänzung der Angaben der Zeugin hinzuwirken (§ 397 ZPO).
47 Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht auch nicht gehalten, den Beklagten darauf hinzuweisen, dass eine Täterschaft der Kinder des Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ernsthaft in Betracht kam. Eine Pflicht des Gerichts nach § 139 ZPO, im Rahmen der Erörterung im Anschluss an die Beweisaufnahme nach § 279 Abs. 3 ZPO auf das vorläufige Ergebnis der Beweiswürdigung einzugehen, ist anzunehmen, wenn die nachfolgende Entscheidung andernfalls eine Überraschungsentscheidung darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1989 - VI ZR 216/88, NJW 1989, 2756, 2757; Beschluss vom 15. März 2006 - IV ZR 146/05, juris Rn. 5; BVerwG, NVwZ 2013, 1132, 1134 f.). Das im Streitfall angegriffene Urteil ist keine solche Überraschungsentscheidung.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten ausweislich des Protokolls über den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2014 darauf hingewiesen, dass es seinen bisherigen Sachvortrag zur Nutzung seines Internetanschlusses durch weitere Familienangehörige nicht für ausreichend erachtet. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht durch die Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zum Ausdruck gebracht, dass es die Angaben der Ehefrau des Beklagten möglicherweise abweichend von der Beweiswürdigung des Landgerichts bewerten wollte (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Beklagte durfte sich vor diesem Hintergrund nicht darauf verlassen, dass vor einer für ihn nachteiligen Entscheidung des Berufungsgerichts ein nochmaliger Hinweis erfolgen würde.
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54 Der Vortrag des Beklagten, am 19. Dezember 2007 um 16:14 Uhr in seinem Gartencenter gearbeitet zu haben, ist schon deshalb unerheblich, weil nach dem Vorbringen der Klägerinnen zu diesem Zeitpunkt zwar weitere Tauschbörsen-Aktivitäten mit der im Zuge des streitbefangenen Downloadangebotes am 18. November 2007 um 19:51 Uhr ermittelten Benutzerkennung festgestellt worden sind, der Vortrag des Beklagten sich aber nicht auf die Zeit bezieht, zu der die haftungsauslösende Verletzungshandlung begangen worden sein soll. Auch der Umstand, dass der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 30. Oktober 2013 zu Protokoll erklärt hat, er gehe morgens um 8.00 Uhr aus dem Haus und komme abends erst gegen 8.00 Uhr zurück, konnte dem Berufungsgericht keinen Anlass für eine abweichende Würdigung der Plausibilität des Vortrags zu einer möglichen Alleintäterschaft der Kinder geben. Die Revision macht bereits nicht geltend, dass sich diese Angabe des Beklagten, die er ausweislich des Verhandlungsprotokolls im Zusammenhang mit der Erläuterung seines beruflichen Hintergrundes gemacht hat, auch auf den auf einen Sonntag fallenden 18. November 2007 bezogen hat. Zudem wäre durch eine Abwesenheit zur Tatzeit die Täterschaft des Beklagten nicht ausgeschlossen, weil Musikdateien über einen mit dem Internet verbundenen Rechner auch bei Abwesenheit des Nutzers zum Download bereitgestellt werden können (vgl. BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 52 - Tauschbörse I).
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56 6. Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet angenommen, die Klägerinnen könnten für jeden der 15 in ihre Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel nach der von ihnen gewählten Berechnungsmethode der Lizenzanalogie gemäß § 97 UrhG einen Betrag von 200 € verlangen (§ 287 ZPO).
57 III. Das Berufungsgericht hat den Klägerinnen zu Recht einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.200,40 € zugesprochen.
58 1. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung einer Urheberrechtsverletzung richtet sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB). Auf die Abmahnung vom 8. Mai 2008 ist die am 1. September 2008 in Kraft getretene und mit Wirkung vom 9. Oktober 2013 geänderte Regelung des § 97a UrhG nicht anwendbar (vgl. BGHZ 200, 76 Rn. 11 - BearShare; BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 67 - Tauschbörse I).
59 2. Ein auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützter Erstattungsanspruch setzt voraus, dass die Abmahnung berechtigt war und dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten im Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch zustand (BGHZ 200, 76 Rn. 12 - BearShare; BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 68 - Tauschbörse I). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Beklagte haftet gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF für die Verletzung des Verwertungsrechts der Klägerinnen als Tonträgerhersteller auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 85 Abs. 1 UrhG. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen waren von dem 809 Musiktitel umfassenden Downloadangebot über den Internetanschluss des Beklagten 108 Titel erfasst, an denen die Klägerinnen Rechte innehalten.
60 3. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Anwaltsschreiben vom 8. Mai 2008 den in inhaltlicher Hinsicht an eine ordnungsgemäße Abmahnung zu stellenden Anforderungen entsprach.
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Eine solche konkrete Zuordnung in der Abmahnung war nicht geboten, um den Beklagten in den Stand zu versetzen, den Vorwurf tatsächlich und rechtlich zu überprüfen und aus ihm die gebotenen Folgerungen zu ziehen. Falls bei einem oder mehreren der aufgelisteten Musikaufnahmen an der Aktivlegitimation der Klägerinnen oder am Vorliegen eines urheberrechtlichen Schutzes konkrete Zweifel bestanden, hätte der Beklagte die Klägerinnen nach Treu und Glauben auf diese hinweisen und um Aufklärung im Hinblick auf die behaupteten Rechtsverletzungen und die Legitimation zur Rechtsverfolgung nachsuchen müssen (vgl. BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 71 - Tauschbörse I; GRUR 2016, 184 Rn. 58 - Tauschbörse II). Vorliegend hat die Revision nicht geltend gemacht, dass der Beklagte solche Zweifel gehabt und die Klägerinnen vergeblich um Aufklärung gebeten hat.
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64 4. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Einschaltung einer Anwaltskanzlei sei zur Rechtsverfolgung nicht erforderlich gewesen. Bei den Klägerinnen handele es sich um Großunternehmen, denen es ohne weiteres möglich und zumutbar sei, für die Abmahnungen eigene Abteilungen zu schaffen. Grundsätzlich dürfen auch Unternehmen mit eigenen Rechtsabteilungen es den Umständen nach für erforderlich halten, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung von Wettbewerbs- und Urheberrechtsverstößen zu beauftragen. Sie sind daher im Fall der Einschaltung eines Rechtsanwalts berechtigt, vom Abgemahnten den Ersatz der für die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 219/05, GRUR 2008, 996 Rn. 36 = WRP 2008, 1449 - Clone-CD, mwN; BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 60 f. - Tauschbörse II). Konkrete Anhaltspunkte, die im Streitfall eine andere Beurteilung rechtfertigen können, sind nicht ersichtlich.
65 5. Vergeblich wendet sich die Revision gegen den vom Berufungsgericht der Berechnung der zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren zugrunde gelegten Gegenstandswert in Höhe von 100.000 €.
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68 Gegenstand der Abmahnung ist ein Unterlassungsanspruch. Der Wert eines solchen Anspruchs bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Dieses Interesse ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 12 = WRP 2013, 1364 - Beschwer des Unterlassungsschuldners; BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 - Einkaufskühltasche; BGH, Beschluss vom 11. November 2015 - I ZR 151/14, juris Rn. 7) und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 1990 - I ZR 58/89, GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung; BGH, GRUR 2013, 301 Rn. 56 - Solarinitiative; Hirsch in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., Kap. 18 Rn. 28).
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74 IV. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche seien nicht verjährt.
75 1. Nach § 102 Satz 1 UrhG, § 195 BGB gilt im Urheberrecht die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13, GRUR 2015, 780 Rn. 21 = WRP 2015, 972 - Motorradteile; LG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2015, 431, 435).
76 2. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die dreijährige Verjährungsfrist für die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2008 in Lauf gesetzt worden und hat daher nicht vor dem 31. Dezember 2011 geendet. Die Klägerinnen hätten erst durch die Nachricht der Staatsanwaltschaft Kleve vom 25. März 2008 Kenntnis von der Person des Beklagten erlangt und müssten sich, da sie bereits mit ihrer Strafanzeige vom 19. November 2007 um Akteneinsicht und Mitteilung einer Providerauskunft gebeten hätten, auch keine grob fahrlässige Unkenntnis der Providerauskunft entgegenhalten lassen. Gegen diese in erster Linie auf tatrichterlichem Gebiet liegende und im Übrigen rechtsfehlerfreie Würdigung hat die Revision keine Einwände erhoben. Auch der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ist frühestens mit Versand der streitgegenständlichen Abmahnung im Jahre 2008 entstanden (vgl. BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 71 - Tauschbörse II).
77 3. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche sei durch den Eingang des Mahnbescheidsantrags bei Gericht am 23. Dezember 2011 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO gehemmt worden, hält der rechtlichen Nachprüfung überwiegend stand. Nur soweit die ehemalige Klägerin zu 2 einen auf ihre Rechte am Musiktitel "Everytime we touch" der Musikgruppe "Cascada" gestützten Schadensersatzanspruch geltend gemacht hat, ist die Verjährung durch den Mahnbescheidsantrag nicht gehemmt worden.
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89 Nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endet die durch die Zustellung des Mahnbescheids bewirkte Hemmung der Verjährung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass es die Parteien nicht betreiben, so tritt gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB an die Stelle der Verfahrensbeendigung die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Unterlässt der Antragsteller im Mahnverfahren nach dem Widerspruch des Antragsgegners den Antrag auf Abgabe an das Streitgericht, ist die letzte Verfahrenshandlung, die für die Berechnung der Frist gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgeblich ist, der Zugang der gemäß § 695 Satz 1 ZPO vom Mahngericht zu veranlassenden Mitteilung des Widerspruchs beim Antragsteller (BGH, Urteil vom 28. Januar 2010 - VII ZR 174/08, NJW 2010, 1662 Rn. 13; Palandt/Ellenberger aaO § 204 Rn. 49; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 695 Rn. 2).
90 Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist den Klägerinnen der Eingang des Widerspruchs unter dem 17. April 2012 mitgeteilt worden. Die durch die Zustellung des Mahnbescheids bewirkte Hemmung der Verjährung bestand daher jedenfalls bis zum 17. Oktober 2012 fort. Bereits am 9. Oktober 2012 haben die Klägerinnen einen Antrag auf Durchführung des Streitverfahrens gestellt. Da das Verfahren hiernach bis zur Abgabe an das Streitgericht nicht länger als sechs Monate in Stillstand geraten ist, bestand die durch die Zustellung des Mahnbescheides bewirkte Hemmung bis zur Einreichung des Antrages auf Durchführung des Streitverfahrens und auch nach Abgabe an das Streitgericht fort (vgl. BGH, TranspR 2009, 132 Rn. 19).
91 4. Der auf die Verletzung ihrer Rechte am Titel "Everytime we touch" der Gruppe "Cascada" gestützte Anspruch der früheren Klägerin zu 2 ist ebenfalls nicht verjährt.
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96 Der Beklagte hat durch die Verletzung des Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen der Datei mit dem urheberrechtlich geschützten Musiktitel auf Kosten des Rechtsinhabers etwas im Sinne von § 102 Satz 2 UrhG erlangt. Er hat durch das Bereithalten dieses Titels zum Download über eine Internettauschbörse in den Zuweisungsgehalt des der früheren Klägerin zu 2 zustehenden Rechts eingegriffen und sich damit auf deren Kosten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund verschafft. Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen Lizenzgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 33 = WRP 2010, 927 - Restwertbörse I, mwN; BGH, GRUR 2012, 715 Rn. 39 und 40 - Bochumer Weihnachtsmarkt; GRUR 2015, 780 Rn. 32 - Motorradteile). Wer durch die Verletzung eines Urheberrechts etwas erlangt hat, kann sich im Regelfall nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen, da das Erlangte - also der Gebrauch des Schutzgegenstands - nicht mehr entfallen kann (BGH, GRUR 2012, 715 Rn. 41 - Bochumer Weihnachtsmarkt).
97 Entgegen einer in der Instanzrechtsprechung vertretenen Ansicht (LG Bielefeld, GRUR-RR 2015, 429 und ZUM 2016, 458; AG Düsseldorf, Urteil vom 13. Januar 2015 - 57 C 7592/14, juris Rn. 18; AG Frankenthal, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 3a C 198/14, juris; a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. Dezember 2013 - 20 U 138/12, juris; LG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2015, 431) gelten diese Grundsätze auch für das widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werks durch Bereitstellen zum Herunterladen über eine Internettauschbörse. Dass die Erteilung einer Lizenz in dieser Konstellation tatsächlich nicht in Betracht kommt, steht der Bemessung des Wertersatzes mittels einer sogenannten fiktiven Lizenz nicht entgegen, weil es sich hierbei um einen normativen Maßstab handelt, der nicht voraussetzt, dass es bei korrektem Verhalten des Verletzers tatsächlich zum Abschluss eines Lizenzvertrags gekommen wäre (st.
Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. März 1990 - I ZR 59/88, GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie; Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, BGHZ 119, 20, 26 - Tchibo/Rolex II; BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 49 ff. - Tauschbörse II). Die Verpflichtung zum Wertersatz stellt einen Ausgleich für einen rechtswidrigen Eingriff in eine dem Betroffenen ausschließlich zugewiesene Dispositionsbefugnis dar (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - I ZR 182/04, BGHZ 169, 340 Rn. 12 - Rücktritt des Finanzministers). Dieser Eingriff beschränkt sich im Falle der Bereitstellung eines Werks über eine Internettauschbörse nicht auf die Erlangung einer Einzelkopie durch den in Anspruch genommenen Nutzer. Vielmehr erhält durch die Bereitstellung über die Tauschbörse zugleich eine Vielzahl von Nutzern Zugriff auf das Werk.
Diesem Umstand ist bei der Bemessung des Wertersatzes im Wege der fiktiven Lizenz Rechnung zu tragen.
98 Mithin konnte die frühere Klägerin zu 2 die geforderte Lizenzgebühr gemäß § 102 Satz 2 UrhG, § 852 Satz 1 BGB auch noch nach Verjährung des Schadensersatzanspruchs herausverlangen.
99 V. Die Revision wendet sich allerdings mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht die im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2014 erfolgte Klarstellung der Klageanträge als bloße Berichtigung und nicht gemäß §§ 263, 264 Nr. 2, § 269 Abs. 2 ZPO als teilweise Klageerweiterung und teilweise Klagerücknahme behandelt hat. Zwar ist der Inhalt der Klageanträge vom Gericht durch Auslegung zu ermitteln und dabei auch die Klagebegründung heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 92/14, GRUR 2016, 395 Rn. 18 = WRP 2016, 454 - Smartphone-Werbung, mwN). Vorliegend konnte der Umstand, dass die frühere Klägerin zu 2 mit der Anspruchsbegründung einen Betrag in Höhe von 600 € und die Klägerin zu 4 einen Betrag in Höhe von 1.200 € geltend gemacht hat, allerdings auch unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung nicht als bloßes Schreibversehen angesehen werden.
Vielmehr hat die Klägerin zu 4 bereits im Mahnbescheidsantrag einen Anspruch über 1.200 € geltend gemacht und sich zur Begründung hierfür ausdrücklich auch auf die Rechte an einem Musiktitel bezogen, an dem nach der in der Anspruchsbegründung aufgeführten Aufstellung die Klägerin zu 2 die Rechte innehält. Ein derartiger Wechsel in Antrag und Begründung kann nicht mehr als bloßes Schreibversehen angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11, NJW 2013, 2662 Rn. 98). Vielmehr liegt in der Korrektur der Angaben zu den von den einzelnen Klägerinnen innegehaltenen Verwertungsrechten und der hieraus folgenden Korrektur des Klageantrages eine teilweise Klageerhöhung der ehemaligen Klägerin zu 2 und eine teilweise Klagerücknahme der Klägerin zu 4, für die letztere nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die anteiligen Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
100 Bei dieser Sachlage stehen der ehemaligen Klägerin zu 2 Prozesszinsen auf den erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2014 erhobenen Anspruch (§ 261 Abs. 2 Halbsatz 1 ZPO) erst ab dem Folgetag zu, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, § 187 Abs. 1 BGB.
101 Erfolg hat die Revision auch insoweit, als das Berufungsgericht den Klägerinnen im Übrigen Rechtshängigkeitszinsen bereits ab dem Tag des Eingangs der Akten beim Landgericht Köln als Streitgericht am 25. Oktober 2012 zugesprochen hat. Der Zinslauf hat erst am Folgetag begonnen (§ 187 Abs. 1 BGB).
102 C. Hiernach ist das Berufungsurteil im Kostenpunkt und hinsichtlich der Zinsen aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsurteil nur wegen der Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt aufzuheben und die Sache nach diesem Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
103 Im Hinblick auf die bereits vor Erlass des Berufungsurteils erfolgte Verschmelzung der ehemaligen Klägerin zu 2 auf die Klägerin zu 3 ist das Berufungsurteil ferner klarstellend dahin zu fassen, dass die Verurteilung des Beklagten im Verhältnis zur Rechtsnachfolgerin, der Klägerin zu 3, erfolgt.
104 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2, § 97 Abs. 1 ZPO.
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