KORE314352015 BGH 12. Zivilsenat 20151104 XII ZB 12/14 Beschluss § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO, § 520 Abs 3 S 2 Nr 3 ZPO vorgehend OLG Düsseldorf, 5. Dezember 2013, Az: I-24 U 90/13vorgehend LG Duisburg, 25. März 2013, Az: 12 O 47/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Berufungsverfahren: Notwendiger Inhalt der Berufungsbegründung Zum notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung (im Anschluss an BGH Urteil vom 24. Juni 2003, IX ZR 228/02, NJW 2003, 3345). Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2013 wird auf Kosten des Klägers verworfen. Wert: 25.946 € I. 1 Die Parteien streiten um eine vertragliche Entschädigung wegen mieterseitigen Verdienstausfalls infolge von Umbaumaßnahmen durch den Vermieter. Der Kläger ist Mieter von Räumlichkeiten im von der Beklagten betriebenen Krankenhaus und betreibt darin einen Friseursalon. 2 Im von der Vormieterin des Klägers abgeschlossenen Mietvertrag (§ 5 Abs. 1) wurde vereinbart, dass die Beklagte bei zeitlich begrenzter Einschränkung oder völligem Stillstand des Gewerbebetriebs durch die Umbaumaßnahmen den durch den Steuerberater nachzuweisenden Verdienstausfall für die Dauer einer eventuellen Geschäftsbeeinträchtigung oder eines Geschäftsstillstands trägt. In der Folgezeit ließ die Beklagte Umbaumaßnahmen durchführen, welche mit einer Schließung des neben dem vermieteten Ladenlokal gelegenen Hintereingangs des Krankenhauses verbunden waren. 3 Mit der Klage begehrt der Kläger den Ersatz eines Verdienstausfalls von 22.946 € für die Zeit von Juni bis Dezember 2011 nebst Zinsen, den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung weiterer Ersatzansprüche und einer in Höhe von 90 % gerechtfertigten Mietminderung. Hilfsweise hat der Kläger beantragt, seine Berechtigung festzustellen, wegen überzahlter Mieten gegen künftige Mietansprüche aufzurechnen. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers wegen nicht ausreichender Berufungsbegründung verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. II. 5 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulässigkeitsgründe vorliegt. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen, die nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO an den Inhalt der Berufungsbegründung zu stellen sind, nicht überspannt. 6 1. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Zwar werden besondere formale Anforderungen insoweit nicht gestellt und erfordert die Berufungsbegründung insbesondere weder die ausdrückliche Benennung einer bestimmten Norm noch die Schlüssigkeit oder jedenfalls Vertretbarkeit der erhobenen Rügen (Senatsbeschluss vom 22. November 2006 - XII ZB 130/02 - FamRZ 2007, 206 mwN). Auch mit diesen Maßgaben genügt die Berufungsbegründung im vorliegenden Fall aber nicht den Anforderungen und ist ein Grund im Sinn von § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben. 7 2. Das Berufungsgericht hat zutreffend herausgestellt, dass die angefochtene Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich des Antrags auf Zahlung einer Entschädigung für Verdienstausfall durch die Berufungsbegründung im Ergebnis nicht in Frage gestellt wird, weil die tragenden Gründe darin nicht vollständig angegriffen worden sind. Die Erwägungen des Landgerichts zu Grund und Höhe des Anspruchs sind nur zur Anspruchshöhe angegriffen worden. Dagegen ist der Kläger dem weiteren die Klageabweisung tragenden Grund der landgerichtlichen Entscheidung, dass er eine durch die Baumaßnahme verursachte Beeinträchtigung seines Betriebs nicht dargelegt habe, mit der Berufungsbegründung nicht entgegen getreten. 8 Die dagegen von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen sind nicht begründet. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.