KORE314382012 BGH 12. Zivilsenat 20120912 XII ZB 543/11 Beschluss § 1835 Abs 3 BGB, § 1906 Abs 1 BGB, § 1906 Abs 2 BGB, § 1906 Abs 3 BGB, § 1906 Abs 4 BGB, § 277 FamFG, § 312 FamFG, § 317 FamFG, § 318 FamFG, § 15 Abs 2 S 1 RVG, Nr 6300 RVG-VV vorgehend LG Siegen, 27. September 2011, Az: 4 T 190/11vorgehend AG Siegen, 28. Juni 2011, Az: 33 XVII K 1831 DEU Bundesrepublik Deutschland Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren betreffend die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung des demenzkranken Betreuten und freiheitsentziehender Maßnahmen Hat das Betreuungsgericht den anwaltlichen Verfahrenspfleger in einem Verfahren über die Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 bis 3 BGB einerseits und einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB andererseits bestellt, kann er beide Tätigkeiten jeweils nach Nr. 6300 VV RVG abrechnen; es handelt sich insoweit nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG. Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 27. September 2011 aufgehoben. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 28. Juni 2011 dahin abgeändert, dass auf den Antrag des Beteiligten zu 1 vom 11. April 2011 ein Betrag von insgesamt 357 € festgesetzt wird. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1 werden dem Beteiligten zu 2 auferlegt (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Wert: bis 300 € I. 1 Der Beteiligte zu 1 begehrt für seine Tätigkeit als Verfahrenspfleger für den Betroffenen eine Gesamtvergütung von 357 €. 2 Mit Beschluss vom 7. April 2011 genehmigte das Amtsgericht die geschlossene Unterbringung des an Demenz leidenden Betroffenen. Zudem bestellte es den Beteiligten zu 1, der Rechtsanwalt ist, für den Betroffenen zum Verfahrenspfleger. Dabei stellte es fest, dass die Verfahrenspflegschaft in Ausübung des Berufes geführt werde. Mit einem weiteren Beschluss vom gleichen Tage genehmigte das Amtsgericht die zeitweise Beschränkung der Freiheit des Betroffenen unter anderem durch den Einsatz von Bettgittern und sedierender Medikamente. Auch für dieses Verfahren bestellte das Amtsgericht den Beteiligten zu 1 unter den vorgenannten Bedingungen zum Verfahrenspfleger. 3 Dem Antrag des Beteiligten zu 1, ihm seine Gebühren und Auslagen in einer Gesamthöhe von 357 € festzusetzen (eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6300 VV RVG iHv 172 € und eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6302 VV RVG in Höhe von 108 € zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer), hat das Amtsgericht nur in Höhe von 228,48 € entsprochen; im Übrigen hat es das Rechtsmittel der Beschwerde zugelassen. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 5 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung u. a. ausgeführt, seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2010 (XII ZB 244/10) stehe fest, dass die - auch hier erfolgte - gerichtliche Feststellung, wonach eine anwaltsspezifische Tätigkeit erforderlich sei, für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend sei. Folglich habe der Beteiligte zu 1 nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes liquidieren dürfen. 6 Dem Beteiligten zu 1 stehe allerdings lediglich die einfache Verfahrensgebühr nebst Auslagen und Mehrwertsteuer zu. Der Gebührentatbestand gemäß Nr. 6302 VV RVG sei bereits nicht erfüllt. Soweit der Beteiligte zu 1 seinen Antrag hilfsweise darauf stütze, dass er in zwei unterschiedlichen Angelegenheiten tätig geworden sei und jeweils eine Verfahrensgebühr verdient habe, bleibe dem ebenfalls der Erfolg versagt. Denn er sei in derselben Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG für den Betroffenen tätig geworden, mit der Folge, dass er die Verfahrensgebühr nur einmal fordern könne. Gemäß § 15 Abs. 1 RVG würden die Gebühren, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimme, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheiten entgelten; nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG könne der Rechtsanwalt Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Entscheidend für den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts sei daher, ob seine Dienste sich auf "dieselbe" Angelegenheit bezogen hätten. "Dieselbe Angelegenheit" sei im Gesetz selbst nicht definiert. Allgemein sei eine Angelegenheit ein einheitlicher Lebensvorgang. Es müssten ein Auftrag, ein Rahmen der Tätigkeit und ein innerer Zusammenhang vorliegen. Bezogen auf den vorliegenden Fall könnte insoweit nur die Frage des einheitlichen Auftrages fraglich sein, da die Beauftragung vorliegend in zwei Beschlüssen erfolgt sei. Ein einheitlicher Auftrag liege aber auch dann vor, wenn der Rechtsanwalt zu verschiedenen Zeiten beauftragt worden sei, sofern Einigkeit bestehe, dass die Ansprüche gemeinsam behandelt werden sollten. So liege es im vorliegenden Fall. Der zum Verfahrenspfleger bestellte Beteiligte zu 1 habe den einheitlichen Sachverhalt der Unterbringung des Betroffenen mit einhergehenden weiteren Beschränkungen dessen Freiheit überprüfen sollen. Eine getrennte Behandlung sei insoweit nicht erforderlich. Entsprechend habe der Beteiligte zu 1 den Betroffenen auch nur einmal aufgesucht und einmal an das Gericht berichtet. Es wäre lebensfremd, hieraus verschiedene Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne zu konstruieren. Dem widerspreche nicht, dass es sowohl für die Unterbringung sowie auch für die Genehmigung freiheitsbeschränkender Maßnahmen einer Entscheidung durch das Gericht bedürfe. Dass dies aus Gründen im Zusammenhang mit der Verwendung des Programms "BetreuTex" in zwei Beschlüssen geschehen sei, rechtfertige keine andere Beurteilung. Dies werde auch durch die Regelung in § 18 Nr. 2 RVG gestützt, wonach im Falle von einstweiligen Anordnungen mehrere Anordnungen in derselben Hauptsache eine Angelegenheit seien. 7 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.