KORE314432015 BGH 7. Zivilsenat 20151203 VII ZR 100/15 Urteil § 90a HGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB vorgehend OLG Karlsruhe, 17. April 2015, Az: 15 U 89/14vorgehend LG Mosbach, 8. August 2014, Az: 3 O 13/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Handelsvertretervertrag mit einem Vermögensberater: Intransparenz einer Formularklausel über ein nachvertragliches Verbot der Kundenabwerbung Die in einem Handelsvertretervertrag enthaltene, vom Unternehmer als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Bestimmung "Der Vermögensberater verpflichtet sich, es für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zu unterlassen, der Gesellschaft Kunden abzuwerben oder dies auch nur zu versuchen" ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 BGB unwirksam. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. April 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin macht gegen den Beklagten, ihren ehemaligen Handelsvertreter, verschiedene Ansprüche im Zusammenhang mit einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot (hier: Verbot der Abwerbung von Kunden) geltend. 2 Die Klägerin vermittelt als Vertriebsgesellschaft im Rahmen ihres Allfinanzangebots verschiedene Finanzdienstleistungen, insbesondere gewerbliche und private Finanzierungen, eine Vielzahl von Spar- und Anlageprodukten sowie Versicherungsverträge und Bausparverträge. 3 Der Beklagte war für die Klägerin als Handelsvertreter (Vermögensberater) aufgrund Vermögensberater-Vertrags vom 25. Mai/14. Juni 2007 tätig. Nr. V. dieses Vertrags lautet auszugsweise wie folgt: "Der Vermögensberater ist verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft zu wahren, wie es ihm durch § 86 I HGB aufgegeben ist. Er hat ferner jede Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen oder die Vermittlung von Vermögensanlagen, die nicht zur Produktpalette der Gesellschaft gehören, ebenso zu unterlassen wie das Abwerben von Vermögensberatern oder anderen Mitarbeitern oder Kunden der Gesellschaft oder dies alles auch nur zu versuchen. Der Vermögensberater verpflichtet sich, es für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zu unterlassen, der Gesellschaft Vermögensberater, andere Mitarbeiter oder Kunden abzuwerben oder dies alles auch nur zu versuchen. Verstößt der Vermögensberater gegen auch nur eines der vorstehenden Verbote, so hat er für jeden Fall der Zuwiderhandlung an die Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 Euro zu zahlen, und zwar auch für jeden erfolglos gebliebenen Versuch. Diese Vertragsstrafe ist der Höhe nach auf einen Betrag beschränkt, der den sechsmonatigen Provisionsbezügen des Vermögensberaters - errechnet nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Verstoß - entspricht.Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.…" 4 Das Vertragsverhältnis der Parteien wurde vom Beklagten mit Schreiben vom 24. Februar 2011 zum 30. September 2011 gekündigt. 5 Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte habe gegen seine Verpflichtung aus Nr. V. des Vermögensberater-Vertrag verstoßen, indem er im Zeitraum 2012/2013 versucht habe oder es ihm gelungen sei, vier näher bezeichnete Kunden, die mit Produktpartnern der Klägerin Versicherungsverträge abgeschlossen hätten, zur Kündigung oder Änderung dieser Verträge zu bestimmen. Dieser Umstand lasse vermuten, dass der Beklagte weitergehende Verstöße begangen habe. 6 Im Wege der Stufenklage begehrt die Klägerin zur Vorbereitung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs, den Beklagten zur Erteilung einer Auskunft zu verurteilen, wann (genauer Zeitpunkt) er - seit dem 30. September 2011 bis zum 30. September 2013 - welche Kunden der Klägerin (anonymisierte personenbezogene Daten der Kunden) dazu bestimmt oder zu bestimmen versucht hat, ihre Verträge (genaue Bezeichnung) mit den Produktpartnern der Klägerin zu beenden und/oder inhaltlich einzuschränken. Die Klägerin hat darüber hinaus den ursprünglichen Antrag (Antrag Nr. 1), den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel bis zum 30. September 2013 zu unterlassen, weder persönlich noch durch Einschalten Dritter Kunden der Klägerin, die mit deren Partnergesellschaften Verträge geschlossen haben, zur Beendigung und/oder inhaltlichen Einschränkung dieser Verträge zu bewegen, oder dies alles auch nur zu versuchen, dahin geändert, nach Erledigungserklärung die ursprüngliche Begründetheit dieses Antrags festzustellen sowie im Wege der Zwischenfeststellungsklage festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr alle Schäden zu ersetzen, die ihr daraus entstehen, dass der Beklagte ihre Kunden, die mit ihren Partnergesellschaften Verträge abgeschlossen haben, zur Beendigung und/oder inhaltlichen Änderung dieser Verträge bewegt oder dies alles auch nur versucht habe. 7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. 8 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. 9 Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. I. 10 Das Berufungsgericht führt im Wesentlichen aus, die Klägerin habe weder einen Anspruch auf Auskunft über etwa konkurrierendes Verhalten des Beklagten nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses noch habe sie einen entsprechenden Unterlassungsanspruch gehabt. Auch die hilfsweise erhobene Zwischenfeststellungsklage sei nicht begründet. Denn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot sei nicht wirksam vereinbart worden. Die im Vermögensberater-Vertrag getroffene Vereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot sei wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners, insbesondere auch wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot, unwirksam. 11 Bei dem Vermögensberater-Vertrag und dem darin geregelten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot handele es sich unstreitig um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin im Sinne der §§ 305 ff. BGB, die diese dem Beklagten gestellt habe. Für ein Aushandeln der Vereinbarungen (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB) sei nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. 12 Die von den Parteien unter Nr. V. Abs. 2 des Vermögensberater-Vertrags getroffene Vereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot sei wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. 13 Die Regelung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ohne gleichzeitige Vereinbarung der gesetzlich vorgeschriebenen Karenzentschädigung (§ 90a Abs. 1 Satz 3 HGB) berücksichtige die Interessen des Vertragspartners nicht in der gebotenen Weise, sondern bringe ausschließlich das Interesse des Verwenders zur Geltung. Außerhalb des Anwendungsbereichs der Regelungen der §§ 305 ff. BGB spreche Einiges dafür, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot keine Regelung über die zu leistende Karenzentschädigung enthalten müsse, um wirksam und verbindlich zu sein, weil beim Handelsvertreter - anders als beim Handlungsgehilfen (§ 74 HGB) - die Vereinbarung einer Karenzentschädigung (§ 90a HGB) nach dem Gesetz gerade nicht Voraussetzung für die Verbindlichkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots sei. Im Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB gälten indes zum Schutz des in der Regel schwächeren Vertragspartners des Verwenders strengere Anforderungen als im Rahmen der §§ 134, 138 BGB. Gemessen an diesen erhöhten Anforderungen stelle die vorliegende Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ohne gleichzeitige Vereinbarung einer konkreten Karenzentschädigung eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar. 14 Eine zur Unwirksamkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots führende unangemessene Benachteiligung liege auch wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot vor. Dieses Gebot sei vorliegend verletzt, weil das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nicht hinreichend klar, verständlich und bestimmt gefasst sei. Ein Verstoß liege schon deshalb vor, weil dem Handelsvertreter als Vertragspartner des Verwenders die Rechtslage nach § 90a HGB nicht hinreichend deutlich vor Augen geführt werde. Das Transparenzgebot sei aber auch deshalb verletzt, weil dem Handelsvertreter durch die Regelung in Nr. V. Abs. 2 des Vermögensberater-Vertrags für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses untersagt werde, Vermögensberater, andere Mitarbeiter oder Kunden der Klägerin abzuwerben, ohne dass dabei hinreichend deutlich gemacht werde, ob sich das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nur auf solche Personen erstrecke, die zur Zeit der Vertragsdauer Vermögensberater, andere Mitarbeiter oder Kunden der Klägerin gewesen seien, oder ob es auch solche Personen erfasse, die erst nach dem Ausscheiden des Vertragspartners bei der Klägerin zu deren Mitarbeitern oder Kunden geworden seien. Eine klare Aussage werde insoweit im Vertrag nicht getroffen. Für den Vertragspartner des Verwenders sei daher aus dem Vertragstext heraus nicht klar erkennbar, welcher Personenkreis dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterfalle, wie weit also das Wettbewerbsverbot reiche. 15 Im Hinblick darauf könne dahinstehen, ob nicht der Auskunftsanspruch durch Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen sei. Auch der Antrag festzustellen, dass der ursprünglich in der Klageschrift geltend gemachte Unterlassungsanspruch, der sich durch Zeitablauf erledigt habe, bis zum 30. September 2013 berechtigt gewesen sei, sei unbegründet. 16 Der hilfsweise gestellte Zwischenfeststellungsantrag sei zwar zulässig, jedoch unbegründet. Denn Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots bestünden nicht, da es an dessen wirksamer Entstehung fehle. II. 17 Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Anträge der Klägerin, die sich sämtlich auf das nachvertragliche Verbot der Abwerbung von Kunden gründen, wegen dessen Unwirksamkeit unbegründet sind. 18 1. Die Feststellungen des Berufungsgerichts, dass es sich bei den Bestimmungen des Vermögensberater-Vertrags einschließlich des darin geregelten nachvertraglichen Abwerbeverbots um von der Klägerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt und dass für ein Aushandeln der Vereinbarungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, werden von den Parteien hingenommen. Revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. 19 2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Bestimmung "Der Vermögensberater verpflichtet sich, es für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zu unterlassen, der Gesellschaft … Kunden abzuwerben oder dies … auch nur zu versuchen" wegen unangemessener Benachteiligung des Beklagten als Vertragspartner der Klägerin unwirksam ist. 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.