(2)Unter diesen Umständen zeigt der Beklagte keinen Sachverhalt auf, der ein Mitverschulden der Klägerin am entstandenen Schaden begründen könnte. Die gegenteilige Würdigung des Berufungsgerichts steht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Anwaltshaftungsfällen. 28 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es unerheblich, dass die Klägerin auf die Übersendung des Terminsprotokolls des Vorprozesses nicht reagiert hat. Die darin enthaltenen Hinweise des Landgerichts im Vorprozess betrafen - soweit für den Streitfall erheblich - nur die Rechtsfrage, wie die AVB im Streitfall auszulegen waren und ob Kosten für Baustelleneinrichtung sowie für Planung, Statik und Baugenehmigung beim Zeitwert zu berücksichtigen seien. Hierauf hätte der Beklagte auch ohne Reaktion der Klägerin ergänzend vortragen können und müssen. Unkenntnis des Mandanten in Rechtsfragen ist nicht geeignet, ein Mitverschulden zu begründen. 29 Gleichfalls ohne Bedeutung ist, dass die Klägerin den Beklagten nach dem erstinstanzlichen Urteil im Vorprozess darum gebeten hat, sich gegenüber dem Versicherer um Ratenzahlungen zu bemühen. Ebensowenig folgt aus der unterlassenen Weisung an den Beklagten, Berufung gegen das Urteil im Vorprozess einzulegen, ein Mitverschulden der Klägerin. Zum einen beruht dieses Verhalten der Klägerin maßgeblich und entscheidend auf der pflichtwidrig unzureichenden Vertretung und Beratung durch den Beklagten hinsichtlich der Rechtsfrage, wie die im Streitfall vereinbarten AVB auszulegen waren. Erst dieses Verhalten des Beklagten hat die rechtsfehlerhafte Entscheidung im Vorprozess ermöglicht. Zum anderen hat der Beklagte die Klägerin hinsichtlich der rechtlichen Erfolgsaussichten einer Berufung unzureichend beraten, so dass der Klägerin - die mit der unterlassenen Berufung nur den falschen Rat des Beklagten befolgte - kein Mitverschulden zur Last fällt. 30
- c)Schließlich kann ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der nach ihrer Behauptung an den Versicherer gezahlten 7.000 € sowie der zur Abwehr der weiteren Ansprüche des Versicherers aus dem Schuldanerkenntnis entstandenen Anwaltskosten von 2.723,80 € mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht verneint werden. Der Klägerin ist insoweit ein Schaden entstanden, weil dem Versicherer keine Rückzahlungsansprüche mehr zustanden. 31 Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Zeitwertschadens umfasst die anteiligen Baunebenkosten (vgl. oben a). Ihr Anteil am Zeitwertschaden betrug nach der Behauptung der Klägerin entsprechend der Zeitwertquote der jeweiligen Gebäude 126.818 €; soweit der Versicherer im Rahmen des Zeitwertschadens der Klägerin 226.307 € für Baunebenkosten gezahlt hatte, lag mithin nur eine Überzahlung von 99.489 € vor. Diese Bereicherungsforderung erlosch vollständig aufgrund der Aufrechnung des Versicherers im Vorprozess gegen den unstreitigen - mit 182.041,20 € höheren - Anspruch der Klägerin auf weitere Versicherungsleistungen. Ein Bereicherungsanspruch stand dem Versicherer danach nicht mehr zu. Die gleichwohl erfolgten Zahlungen der Klägerin, das Anerkenntnis und die Kosten zur Beseitigung des Anerkenntnisses stellen daher - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - einen weiteren Schaden der Klägerin dar. 32 3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Klägerin steht vielmehr dem Grunde nach ein Anspruch auf den geltend gemachten Schadensersatz zu. 33
- a)Der Beklagte hat pflichtwidrig gehandelt. Er hat die Klägerin unzureichend vertreten, weil er es versäumt hat, im Vorprozess rechtzeitig auf die für die Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen geltenden Grundsätze hinzuweisen und die Klägerin über die Erfolgsaussichten einer Berufung aufzuklären (siehe oben unter 2.b). 34
- b)Diese Pflichtverletzungen haben den von der Klägerin behaupteten Schaden kausal verursacht. 35
- aa)Soweit die Entscheidung des Gerichts im Vorprozess falsch ist, entlastet dies den Beklagten nicht. Versäumnisse des Gerichts schließen die Verantwortung des Rechtsanwalts für eigenes Versehen grundsätzlich nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn der Fehler - wie im Streitfall - darin liegt, dass das Gericht die Rechtsprüfung fehlerhaft durchgeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - IX ZR 272/14, WM 2016, 180 Rn. 8 mwN). Insbesondere entfällt der Zurechnungszusammenhang nicht, wenn der Anwalt ein Fehlverständnis des Gerichts nicht beseitigt, obwohl ihm dies leicht möglich gewesen wäre (BGH, Urteil vom 17. September 2009 - IX ZR 74/08, WM 2009, 2138 Rn. 18), oder wenn die Fehlentscheidung maßgeblich auf Problemen beruht, deren Auftreten der Anwalt durch sachgemäßes Arbeiten gerade hätte vermeiden sollen (BGH, Urteil vom 15. November 2007 - IX ZR 44/04, BGHZ 174, 205 Rn. 15). Das Gericht hat sich im Vorprozess mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht befasst; es hat sie offensichtlich übersehen. Bei pflichtgemäßem Vorgehen des Beklagten hätte dieser hierauf hinweisen müssen und so die Probleme einer falschen Auslegung der AVB vermeiden können. 36
- bb)Der Beklagte haftet dem Grunde nach auch für die Folgen des von der Klägerin abgegebenen Anerkenntnisses. Zwar hat die Klägerin das Anerkenntnis aufgrund eines eigenen Willensentschlusses - und nach Behauptung des Beklagten erst nach Beendigung des Mandats - abgegeben. Jedoch haftet ein Anwalt trotz mitwirkender Handlungen des Mandanten, wenn der Anwalt den Mandanten durch seinen Beratungsfehler in eine ungünstige Situation gegenüber dem Gegner gebracht hat; entschließt sich der Mandant in einer solchen Lage, dem Begehren des Gegners nachzugeben und es nicht auf einen Prozess ankommen zu lassen, handelt es sich im Allgemeinen um einen normalen Geschehensablauf, der die Zurechnung bestehen lässt (BGH, Urteil vom 13. März 2003 - IX ZR 181/99, NJW-RR 2003, 850, 855 f unter V.4.b.). 37 Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Das Anerkenntnis der Klägerin gegenüber dem Versicherer beruht wesentlich darauf, dass die Klägerin den Vorprozess verloren hat und das Gericht des Vorprozesses dabei angenommen hat, dass der Zeitwertschaden grundsätzlich keine Baunebenkosten umfasse. Diese - falsche - Entscheidung hat der Beklagte aufgrund der pflichtwidrig unzureichenden Beratung und Vertretung der Klägerin im Vorprozess und der falschen Beratung über die Erfolgsaussichten einer Berufung mitzuverantworten. Die Klägerin hatte danach keine Anhaltspunkte dafür, den vom Versicherer geltend gemachten Bereicherungsanspruch in Zweifel zu ziehen. Angesichts dieser Umstände handelt es sich beim Anerkenntnis nicht um eine ungewöhnliche oder gänzlich unangemessene Reaktion der Klägerin, so dass der Beklagte hierfür haftet. 38 4. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsgericht hat sich - aus seiner Sicht konsequent - mit der Höhe des Schadens nicht befasst. Dies wird nachzuholen sein. 39 Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass - was bislang übersehen worden ist - der Beklagte darzulegen und zu beweisen hat, dass dem Versicherer eine höhere Bereicherungsforderung als 99.489 € zustand. Dies ergibt sich daraus, dass die Beweislastregeln des Vorprozesses auch für den Regressprozess gelten (BGH, Urteil vom 18. November 1999 - IX ZR 420/97, WM 2000, 189, 192; vom 6. Mai 2004 - IX ZR 211/00, WM 2004, 2220, 2221). Der Klägerin stand unstreitig ein Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen in Höhe von 182.041,20 € zu, gegen den sich der Versicherer nur mit der aufrechnungshalber eingewandten Bereicherungsforderung verteidigt hat. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Bereicherungsanspruch aufgrund einer Überzahlung trifft den Gläubiger (BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 150/11, NJW 2014, 2275 Rn. 11 mwN); mithin hatte der Versicherer im Vorprozess zu beweisen, dass die gezahlte Zeitwertentschädigung um mehr als die von der Klägerin nunmehr zugestandenen 99.489 € überhöht war. Dementsprechend hat der Beklagte im Regressprozess zu beweisen, dass eine höhere Überzahlung vorlag, weil der beim Zeitwertschaden zu berücksichtigende Anteil der Baunebenkosten tatsächlich geringer ist als die Klägerin behauptet. Bislang hat der Beklagte sich darauf beschränkt, die Behauptungen der Klägerin zur Höhe der im Rahmen des Zeitwertschadens zu ersetzenden Baunebenkosten mit Nichtwissen zu bestreiten. Das ist unerheblich. Da die Darlegungs- und Beweislast bislang verkannt worden ist, ist dem Beklagten Gelegenheit zu geben, seinen Sachvortrag entsprechend der ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast zu ergänzen. Kayser Gehrlein Vill Grupp Schoppmeyer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE314452016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public