BGH, Urteil vom 26.10.2010 – VI ZR 307/09 – Ausübung eines öffentlichen Amtes: Ärztliche Behandlung von Zivildienstleistenden Die ärztliche Behandlung von…
KORE314482010 BGH 6. Zivilsenat 20101026 VI ZR 307/09 Urteil Art 34 S 1 GG, § 839 BGB, § 35 Abs 1 ErsDiG vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 9. Oktober 2009, Az: 4 U 149/08, Urteilvorgehend LG Kiel, 14. November 2008, Az: 8 O 22/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Ausübung eines öffentlichen Amtes: Ärztliche Behandlung von Zivildienstleistenden Die ärztliche Behandlung von Zivildienstleistenden durch Vertragsärzte und Krankenhäuser mit Kassenzulassung im Rahmen der gesetzlichen Heilfürsorge erfolgt nicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes .
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. Oktober 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger nimmt die Beklagten wegen ärztlicher Fehlbehandlung nach einem Badeunfall auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Der am 2. November 1973 geborene und im Jahr 1995 als Zivildienstleistender tätige Kläger erlitt in der Nacht vom 26./27. August 1995 nach einem Klassentreffen und nach Alkoholgenuss bei einem Bad im K.-See einen Badeunfall, bei dem er sich eine Fraktur der Halswirbelsäule zuzog. Er wurde zunächst notärztlich versorgt und anschließend in die Klinik der Beklagten zu 1 eingeliefert, wo er von den Beklagten zu 2 und 3 ärztlich betreut wurde. Nach seiner Verlegung in das Unfallkrankenhaus H. wurde der Kläger operiert. Er ist dauerhaft querschnittgelähmt und macht dafür die Beklagten zu 2 und 3 verantwortlich, weil diese im Rahmen der Eingangsdiagnostik die gebotene CT-Untersuchung der Halswirbelsäule unterlassen hätten, bei der die Fraktur erkannt worden wäre. Die Halswirbelsäule hätte umgehend durch entsprechende Lagerung und eine anschließende stabilisierende Operation entlastet werden müssen.
2 Nach vorgerichtlicher Korrespondenz mit dem Haftpflichtversicherer der Beklagten, dem Kommunalen Schadensausgleich Schleswig-Holstein (KSA), erhob der Kläger gegen die Beklagten im August 2000 Klage auf Zahlung eines Teilschmerzensgeldes von 400.000 DM nebst Zinsen. In der Klageschrift heißt es, er und die Beklagten bzw. der KSA seien übereingekommen, im Rahmen dieser Teilschmerzensgeldklage die höchst kontroverse Haftungsgrundproblematik, insbesondere die bestehende Kausalitätsproblematik abschließend zu klären bzw. klären zu lassen und nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens in die Regulierung der weiteren immateriellen und materiellen Schadensersatzansprüche des Klägers einzutreten.
Auf dieses Vorbringen gingen die Beklagten in dem Vorprozess nicht ein. Das Landgericht gab der Klage nach Beweisaufnahme durch Urteil vom 9. März 2006 statt, weil die medizinische Behandlung durch die Beklagten fehlerhaft gewesen sei. Das Unterlassen der CT-Untersuchung sei ein Befunderhebungsfehler, der für die dauerhafte Querschnittlähmung ursächlich sei. Den Beweis dafür, dass ein Ursachenzusammenhang nicht gegeben sei, hätten die Beklagten nicht erbracht. Dem Kläger komme wegen der unterlassenen Befunderhebung eine Umkehr der Beweislast zugute. Dabei könne dahinstehen, ob der Befunderhebungsfehler als grob zu qualifizieren sei. Die Beweislastumkehr greife jedenfalls deshalb ein, weil im Falle der gebotenen CT-Untersuchung die Fraktur der Halswirbelsäule erkannt worden wäre; mit hinreichender Wahrscheinlichkeit hätte sich deshalb ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde.
Der Ursachenzusammenhang zwischen der unterlassenen Befundung und der dauerhaften Querschnittlähmung des Klägers sei auch nicht äußerst unwahrscheinlich. Die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht am 30. März 2007 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück.
3 In dem vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger ein über den im Vorprozess geltend gemachten Anspruch hinausgehendes Schmerzensgeld (Kapitalbetrag und Rente), die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich seiner materiellen und künftigen immateriellen Schäden sowie den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Er stützt sein Vorbringen auf die im Vorprozess getroffenen Feststellungen und macht geltend, zwischen den Parteien sei im Rahmen der Verhandlungen vor und während des Vorprozesses vereinbart worden, dass die in jenem Prozess zum Haftungsgrund getroffenen Feststellungen für die Parteien verbindlich sein sollten. Die Beklagten haben eine solche Vereinbarung in Abrede gestellt und geltend gemacht, ihrer Inanspruchnahme stehe Art. 34 GG i.V.m. § 839 Abs. 1 BGB entgegen, weil der Kläger zur Zeit der ärztlichen Behandlung Zivildienstleistender gewesen sei. Sie haben das Vorliegen eines Behandlungsfehlers bestritten und vorgetragen, für die Schädigung des Klägers sei ein etwaiger Fehler jedenfalls nicht ursächlich, denn es sei davon auszugehen, dass die Querschnittlähmung bereits bei dem Badeunfall eingetreten sei.
4 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte nur hinsichtlich der für die Vergangenheit begehrten Schmerzensgeldrente Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
I.
5 Das Berufungsgericht, dessen Urteil in SchlHA 2010, 78 abgedruckt ist, bejaht eine Bindung der Parteien an die im Vorprozess getroffenen Feststellungen zur gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten für die infolge fehlerhafter ärztlicher Behandlung eingetretene Querschnittlähmung des Klägers. Aus dem Schriftwechsel ergebe sich, dass die Parteien vor Erhebung der Teilschmerzensgeldklage eine entsprechende Vereinbarung getroffen hätten. Selbst wenn dies nicht der Fall sei, seien die Beklagten unter Berücksichtigung des Inhalts der vorgerichtlichen Korrespondenz und ihres Verhaltens in dem über eine Dauer von sieben Jahren geführten Vorprozess in Kenntnis der von dem Kläger in der damaligen Klageschrift dargelegten Prozessvereinbarung jedenfalls nach Treu und Glauben gehindert, Einwendungen gegenüber ihrer Haftung dem Grunde nach zu erheben.
II.
6 Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
7 1. Der erkennende Senat kann die Frage, ob zwischen den Parteien die behauptete Vereinbarung über die Bindung an die im Vorprozess getroffenen Feststellungen zustande gekommen ist und welchen Inhalt sie gegebenenfalls hat, durch eigene Auslegung der Erklärungen ermitteln, ohne hieran durch die Wertung gehindert zu sein, die das Berufungsgericht insoweit vorgenommen hat. Dafür ist es im Ergebnis ohne Bedeutung, ob man die behauptete Übereinkunft mit ihrem Schwergewicht dem Verfahrensrecht oder dem materiellen Recht zuordnet. Sieht man nämlich in der behaupteten Vereinbarung in erster Linie einen dem formellen Recht zugehörigen so genannten Prozessvertrag, so unterliegt dieser als Prozesshandlung ohnehin der Auslegung durch das Revisionsgericht (BGH, Urteile vom 24.
Januar 1952 - III ZR 196/50, BGHZ 4, 328, 334 und vom 6. März 1985 - VIII ZR 123/84, NJW 1985, 2335). Beurteilt man hingegen die behauptete Absprache vorwiegend als materiell-rechtliche Übereinkunft, so war ihre freie Würdigung nach den §§ 133, 157 BGB zwar zunächst Sache des Tatrichters. Da aber das Berufungsgericht die Erklärungen lediglich unter dem Gesichtspunkt einer umfassenden Bindungswirkung an die im Vorprozess getroffenen Feststellungen zum Haftungsgrund gewürdigt und eine andere vorliegend in Betracht zu ziehende Auslegungsmöglichkeit (s. unten Ziff. 2 f.) nicht geprüft hat, kann der Senat, da weitere Feststellungen insoweit nicht in Betracht kommen, die Erklärungen hinsichtlich ihres materiell-rechtlichen Gehalts selbst auslegen (vgl.
BGH, Urteil vom 25. September 1975 - VII ZR 179/73, BGHZ 65, 107, 112; Senatsurteile vom 10. Oktober 1989 - VI ZR 78/89, BGHZ 109, 19, 22 und vom 20. Dezember 1983 - VI ZR 19/82, VersR 1984, 382).
8 2. Die Auslegung der Erklärungen hat wie auch sonst von ihrem jeweiligen Wortlaut auszugehen, wobei jedoch der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen ist (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 230/01, VersR 2002, 474). Dabei sind insbesondere der mit den Erklärungen verfolgte Zweck (BGH, Urteile vom 28. Juni 1951 - IV ZR 93/50, BGHZ 2, 379, 385 und vom 23. Februar 1956 - II ZR 207/54, BGHZ 20, 109, 110) sowie die Interessenlage der Beteiligten (BGH, Urteil vom 14. Juli 1956 - V ZR 223/54, BGHZ 21, 319, 328) zu berücksichtigen. Geht es wie hier um den Abschluss und den etwaigen Inhalt einer Prozessvereinbarung, kommt dem Wortlaut der Erklärungen angesichts der weit reichenden Rechtsfolgen, die sich aus einem solchen Vertrag ergeben können, darüber hinaus besondere Bedeutung zu, weshalb solche Vereinbarungen üblicherweise im Einzelnen ausgehandelt und hinreichend ausformuliert zu werden pflegen. Deshalb ist es in solchen Fällen auch regelmäßig geboten, bei der Auslegung nur an die nächstliegende Bedeutung der schriftlich abgegebenen Erklärungen anzuknüpfen, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte (etwa der Inhalt mündlicher Verhandlungen) für einen weitergehenden Parteiwillen gegeben sind (BGH, Urteil vom 23. April 1998 - III ZR 7/97, VersR 1998, 1291, 1293). Diesen Grundsätzen wird die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Erklärungen nicht in jeder Hinsicht gerecht.
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Dieses Bestreben macht deutlich, dass die Beteiligten die sich stellenden medizinischen Fragen und die Bewertung des Ursachenzusammenhangs mit einem einzigen Rechtsstreit abschließend klären wollten. Insoweit ging es beiden Seiten ersichtlich um die Vereinbarung einer Bindungswirkung für etwaige weitergehende Ansprüche des Klägers, wofür nicht zuletzt auch sein Vortrag in der damaligen Klageschrift spricht, dem die Beklagten nicht entgegengetreten sind. Auch dieses prozessuale Verhalten kann entgegen der Auffassung der Revision als Indiz für eine entsprechende Abrede gewertet werden. Es kommt hinzu, dass die Beklagten in dem ersten Rechtsstreit nicht die Einrede der Verjährung erhoben haben.
Zutreffend weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass der KSA sich in dem vorgerichtlichen Schriftwechsel für den Fall einer Teilklage lediglich dazu bereit erklärt hatte, auf die Erhebung der Verjährungseinrede zu verzichten. Dass die Beklagten die Einrede nicht erhoben haben, obwohl ein solcher Verzicht also ausdrücklich nicht erklärt worden ist, weist darauf hin, dass die Absprachen der Parteien nicht ausschließlich in Schriftform erfolgten.
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Dass diese gemäß § 839 BGB i.V.m.
Art. 34 Satz 1 GG von einer eigenen Haftung befreit sein könnten, ist von keiner Seite bedacht worden. Demgemäß befassen sich die vorgerichtlichen Schreiben ausschließlich mit der medizinischen Verantwortlichkeit der Beklagten und der Beurteilung des Ursachenzusammenhangs für den Gesundheitsschaden des Klägers. Nur insoweit wurde eine Bindungswirkung angestrebt. Kann den vorgerichtlichen Schreiben und dem Vortrag des Klägers in der Klageschrift des Erstprozesses aber ein weitergehender Erklärungswille nicht entnommen werden, sind die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit nicht mit dem Einwand fehlender Passivlegitimation ausgeschlossen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von Fallgestaltungen, in denen eine beklagte Partei den Kläger über ihre Passivlegitimation getäuscht oder einen von ihr erkannten dahin gehenden Irrtum des Klägers bewusst aufrechterhalten hat (vgl.
Senatsurteil vom 10. November 1970 - VI ZR 83/69, VersR 1971, 227; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1989 - VII ZR 130/88, NJW-RR 1990, 417). Der Beginn eines Rechtsstreits legt den Parteien regelmäßig nämlich keine besonderen Pflichten zu gegenseitiger Rücksichtnahme auf, insbesondere nicht die Pflicht, sofort auf Bedenken gegen die Passivlegitimation hinzuweisen. Lediglich eine fortwirkende vertragliche Treuepflicht kann einem Beklagten gebieten, den Kläger über einen von ihm insoweit veranlassten Irrtum aufzuklären (Senatsurteil vom 5. Mai 1981 - VI ZR 280/79, VersR 1981, 779; vgl. auch Senatsurteil vom 7. Juli 1970 - VI ZR 189/68, BB 1970, 1026). Daran fehlt es hier. Die Frage, ob die Beklagten persönlich in Anspruch genommen werden können oder ob sie in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes tätig geworden sind und gemäß Art. 34 Satz 1 GG eine Haftungsverlagerung auf ihre Anstellungskörperschaft stattfindet, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht von Amts wegen zu entscheiden hat.
15 3. Der von den Beklagten nunmehr erhobene Einwand der Haftungsverlagerung hat jedoch keinen Erfolg. Die Beklagten sind bei der ärztlichen Behandlung des Klägers nicht in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes tätig geworden (Art. 34 Satz 1 GG). Für die Folgen der ihnen unterlaufenen ärztlichen Fehler haben sie vielmehr persönlich gemäß § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB, § 847 BGB a.F. einzustehen.
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Während die ärztliche Heilbehandlung von Soldaten vorrangig durch öffentlich bedienstete Ärzte und deren Hilfspersonen sowie Sanitätsbereiche und eigene Krankenanstalten der Bundeswehr erfolgt und andere Ärzte oder zivile Kliniken regelmäßig nur im Bedarfsfall zur Ersatzversorgung herangezogen werden (BGH, Urteil vom 6. Juli 1989 - III ZR 79/88, aaO, S. 235 f.), erfolgt die Heilbehandlung von Zivildienstleistenden primär durch niedergelassene Ärzte und zivile Kliniken. Diese geschieht bei der ärztlichen Behandlung von Soldaten im Auftrag und auf Weisung des Bundeswehrarztes (BGH, Beschluss vom 29. Februar 1996 - III ZR 238/94, aaO). Bei der ärztlichen Behandlung von Zivildienstleistenden fehlt es hingegen sowohl an einem entsprechenden Auftrag als auch an einer Weisung.
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23 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE314482010&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public