KORE314482016 ECLI:DE:BGH:2016:051016BVIIZB45.14.0 BGH 7. Zivilsenat 20161005 VII ZB 45/14 Beschluss § 522 Abs 1 S 1 ZPO vorgehend LG Potsdam, 25. August 2014, Az: 3 S 31/14vorgehend AG Potsdam, 22. April 2014, Az: 21 C 352/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Berufungsverfahren: Prüfungspflicht des Berufungsgerichts hinsichtlich der fristgerechten Einlegung der Berufung Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung fristgerecht eingelegt ist. Dazu kann es gehören, dass das Berufungsgericht ermittelt, ob die gewählte Telefaxnummer dem Berufungsgericht zugeordnet ist. Des Weiteren kann bei Bestehen einer gemeinsamen Briefannahmestelle zu ermitteln sein, ob der gewählte Telefaxanschluss aufgrund einer Geschäftsordnungsregelung Teil einer gemeinsamen Posteingangsstelle ist. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 25. August 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 1.884,61 € I. 1 Die Beklagte wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist. 2 Das Urteil, mit dem die Beklagte zur Zahlung von Vergütung für Reparaturarbeiten an einem Heizkessel und Beseitigung einer Verstopfung einer Abwasseranlage in Höhe von 1.884,62 € verurteilt worden ist, ist der Beklagten am 24. April 2014 zugestellt worden. Die auf den 23. Mai 2014 datierte Berufungsschrift ist am 30. Mai 2014 beim Berufungsgericht, dem Landgericht P., eingegangen. Auf dem Schriftsatz ist "vorab per Fax: 2017-1009" vermerkt. 3 Mit Verfügung vom 4. Juni 2014 hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts der Beklagten mitgeteilt, dass bei der Poststelle des Landgerichts weder am 23. Mai noch am 24. Mai 2014 ein Faxeingang vermerkt und die Berufung aufgrund Fristablaufs unzulässig sei. Darauf hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mitgeteilt, dass die Berufungsschrift rechtzeitig vorab an das Berufungsgericht unter der Telefaxnummer 2017-1009 gefaxt worden sei und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt werde. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2014, eingegangen beim Berufungsgericht am selben Tag, hat er die Ausführungen ergänzt. 4 Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat die Beklagte Folgendes ausgeführt und hierzu eine eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten T. vorgelegt: Die Berufungsschrift sei durch die Mitarbeiterin T. am 23. Mai 2014 gefertigt, vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten unterzeichnet und von der Mitarbeiterin T. an die Faxnummer des Landgerichts P. 2017-1009 gefaxt worden. Der Sendebericht zeige die Übertragung von zwei Seiten sowie die Mitteilung, dass das Fax ordnungsgemäß übertragen worden sei. 5 Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die Beklagte mache eine Übersendung des Berufungsschriftsatzes per Fax am 23. Mai 2014 zwar glaubhaft. Allerdings sei die Faxnummer, an die das Fax ausweislich des Faxprotokolls abgeschickt worden sei, nicht diejenige des Landgerichts P., sondern des Amtsgerichts P. Für den rechtzeitigen Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes komme es darauf an, wann das zuständige Gericht die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Schriftstück erhalte. Gebe es eine gemeinsame Posteingangsstelle zweier Gerichte, so sei der Schriftsatz dort mit Einreichung bei dem Gericht eingegangen, an das er adressiert sei. Gebe es jedoch getrennte Faxnummern, so erlange nur das Gericht, zu welchem die Faxnummer gehöre, die Verfügungsgewalt. So liege es im Streitfall. Dass an diesem fehlerhaften Ablauf die Beklagte bzw. deren Prozessbevollmächtigte kein Verschulden treffe, lasse sich nicht feststellen. Die Beklagte habe ohnehin im Rahmen ihres Wiedereinsetzungsantrags nichts dazu vorgetragen, warum sie die Faxnummer des Amtsgerichts verwendet habe. 6 Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. Im Rechtsbeschwerdeverfahren führt sie aus, auf der Internetseite "Dienstleistungsportal der Landesverwaltung Brandenburg" sei unter service.brandenburg.de ausdrücklich als Telefaxnummer des Landgerichts P. auch die Nummer mit der Endung -1009 vermerkt gewesen. Auch das Gerichtsverzeichnis des Justizportals des Bundes und der Länder habe die Telefaxnummer -1009 als Faxnummer des Landgerichts P. ausgewiesen. Diese Umstände sprächen dafür, dass Sendungen an die Faxnummer -1009 auch in die Verfügungsgewalt des Landgerichts P. gelangten. Jedenfalls hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob es eine gemeinsame Verfügung der Leiter des Landgerichts und des Amtsgerichts gegeben habe, worin geregelt sei, dass die Telefaxanschlüsse eines Gerichts zugleich als Anschluss des anderen Gerichts gälten. II. 7 Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. 8 1. Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten wegen Verfristung als unzulässig verworfen, ohne zuvor die hierzu gebotenen Feststellungen zu treffen. Das verletzt die Beklagte in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfG NJW-RR 2008, 446 f., juris Rn. 8 ff.; BGH, Beschluss vom 10. März 2011 - VII ZB 28/10, NJW-RR 2011, 790 Rn. 3). 9 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.