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BGH V ZR 10/11

KORE314492011 BGH 5. Zivilsenat 20111021 V ZR 10/11 Urteil § 1 Abs 4 GBO, § 46 Abs 2 GBO, § 116 Abs 2 GBO, § 142 Abs 2 GBO, § 4 GBVfg, §§ 4ff GBVfg, § 67 GBVfg, § 21 GBV BW, Art 55 BGBEG, Art 184 S 1

§ 142Abs.

2) sind alle von der Grundbuchordnung abweichenden landesrechtlichen Vorschriften außer Kraft getreten, soweit nicht in der Grundbuchordnung oder in der Änderungsverordnung etwas anderes bestimmt worden ist (Briesemeister in KEHE,

  1. Aufl., GBO, § 135 Rn. 11; Demharter, GBO,
  2. Aufl., § 142 Rn. 10; Meikel/Böhringer, GBO,
  3. Aufl., § 135 Rn. 25; Wilsch/Otto in Hügel, GBO,
  4. Aufl., § 143 Rn. 8). 23 Einen Vorbehalt, der es erlaubt hätte, auch die nach Maßgabe der Grundbuchordnung neu angelegten Grundbuchblätter nach landesrechtlichen Vorschriften - wie bisher - in Verbindung mit einem anderen Register als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu führen, gibt es nicht. Zwar gestatten die §§ 119, 120 GBO aF (

§§ 145

, 146 GBO) die Fortführung der bisherigen, auch der aus mehreren Büchern bestehenden Grundbücher. Wenn jedoch Grundbuchblätter nach dem Inkrafttreten der geänderten Grundbuchordnung am 1. April 1936 unter Verwendung des neuen Vordrucks neu angelegt werden, ist das frühere Landesrecht nicht mehr anzuwenden. Eintragungen auf den nach § 67 GBV aF (

§ 104GBV) umgeschriebenen Grundbüchern sind nur nach Maßgabe der Grundbuchverfügung vorzunehmen (vgl. Bay

ObLGZ 1987, 121, 132; Demharter, GBO, § 145 Rn. 6; Hesse/Saage/Fischer, GBO, 2. Aufl., § 68 GBV Rn. 1; Meincke in v. Oefele/Bauer, GBO, 2. Aufl., § 138 Rn. 6). Für die Eintragung einer altrechtlichen Grunddienstbarkeit, die unter Geltung der Grundbuchordnung vorgenommen wird, sind nunmehr deren Vorschriften maßgebend (vgl. BayObLGZ 1953, 80, 86; 1967, 397, 401 und DNotZ 1980, 103, 105). Gemessen daran fehlt es hier an der Eintragung einer Grunddienstbarkeit für ein Wegerecht. 24

  1. aa)Die Grundstücke der Parteien sind nach den vorgelegten Grundbuchauszügen auf neu angelegten Grundbuchblättern gebucht worden; die auf das Servitutenbuch Bezug nehmenden Eintragungen stammen aus den Jahren 1955 (im Grundbuch der Klägerin) und 1951 (im Grundbuch der Beklagten). Das Mitbenutzungsrecht der Beklagten an der gemeinsamen Zufahrt ist nur als sog. Herrschvermerk in dem Bestandsverzeichnis des für ihr Grundstück angelegten Grundbuchblatts eingetragen, jedoch nicht auf dem Blatt des Grundstücks der Klägerin als Belastung gebucht worden. Auf diesem Grundbuchblatt findet sich lediglich im Bestandsverzeichnis ein Herrschvermerk über das Recht des Eigentümers der Kellerdohle zur Einmündung in die gemeinschaftliche Dohle, das auf dem Grundbuchblatt des Grundstücks der Beklagten in der Abteilung II auch als Belastung gebucht ist. Danach fehlt es an der für eine Grunddienstbarkeit wesentlichen Buchung auf dem Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks (vgl. Meikel/Morvilius, GBO, Einl. C Rn. 325). 25
  2. bb)Das Fehlen der Eintragung des Wegerechts als Belastung wird nicht durch die Verweisung auf die Seite 40 des Servitutenbuchs bei dem Herrschvermerk für das Recht zur Einmündung der Kellerdohle in dem Bestandsverzeichnis des Grundbuchblatts des Grundstücks der Klägerin ersetzt. 26 Dafür ist allerdings nicht entscheidend, dass ein Verweis auf das Servitutenbuch nur im Bestandsverzeichnis und nicht - wie in § 10 GBV bestimmt - in der Abteilung II des Grundblatts des Grundstücks der Klägerin eingetragen worden ist. Eine Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Bestandsverzeichnis wäre zwar ordnungswidrig, berührte aber deren Wirksamkeit nicht (BayObLGZ 1995, 413, 420). An der Eintragung des Servituts fehlt es jedoch deswegen, weil aus den Buchungen auf dem Grundbuchblatt des Grundstücks der Klägerin die Belastung durch ein Mitbenutzungsrecht des Nachbarn an der Zufahrt nicht einmal ansatzweise erkennbar wird und der Vorbehalt in § 146 GBO, dass mehrere Bücher als Grundbuch geführt werden können, nur für die gemäß §145 GBO nach den bisherigen Bestimmungen, jedoch nicht für die nach der Grundbuchordnung geführten Grundbücher gilt. 27 Auch eine im Servitutenbuch eingetragene Dienstbarkeit muss danach auf einem neu angelegten Grundbuchblatt als Belastung eingetragen sein. Ist sie auf das neue, nach §§ 4 ff. GBV angelegte Grundbuchblatt nicht übertragen worden, gilt sie nach dem in § 46 Abs. 2 GBO bestimmten Grundsatz als gelöscht (vgl. Senatsurteil vom 8. April 1988 - V ZR 34/87, BGHZ 104, 139, 143). Diese Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn die Dienstbarkeit (weiter) im Servitutenbuch eingetragen ist. 28
  3. cc)An dieser Rechtslage vermag der Hinweis der Revision auf § 21 der Verordnung des Baden-Württembergischen Justizministeriums zur Ausführung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit im Bereich des Grundbuchwesens (GBVO) vom 21. Mai 1975 (GBl. B.-W. S. 398) nichts zu ändern. Nach dieser Vorschrift gelten die Eintragungen im Servitutenbuch als Teil des Grundbuchs. Da die Grundbuchordnung für die neu angelegten Grundbuchblätter keinen Vorbehalt für eine landesrechtliche Regelung enthält, ist diese Bestimmung nur noch auf die alten Grundbücher und im Übrigen allenfalls noch insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich der Verweis auf das Servitutenbuch als eine nach § 874 BGB zulässige Bezugnahme auf eine daraus ersichtliche Einigung über die Bestellung einer Grunddienstbarkeit darstellt. Ein solches Verständnis der Vorschrift des Landesrechts entspricht dem Gebot verfassungskonformer Auslegung, weil sie die Nichtigkeit der landesrechtlichen Regelung wegen eines Verstoßes gegen den Vorrang des Bundesrechts nach Art. 31 GG vermeidet (vgl. BVerfGE 121, 317, 349), der sich ansonsten daraus ergäbe, dass das einschlägige Bundes- und Landesrecht für dieselben Sachverhalte bei ihrer Anwendung zu unterschiedlichen Ergebnissen führten (vgl. BVerfGE 36, 342, 363). 29
  4. d)Da das Grundbuch des Grundstücks der Klägerin keinen Hinweis auf eine Belastung durch ein Wegerecht der Grundstücksnachbarn enthält, war ein gutgläubig lastenfreier Erwerb nach § 892 Abs. 1 BGB möglich. Danach ist die Grunddienstbarkeit erloschen, da eine Kenntnis des Ehemanns der Klägerin bei seinem Rechtserwerb von einem Servitut weder festgestellt noch vorgetragen worden ist. 30 Hat der Ehemann gutgläubig lastenfrei erworben, wurde das Eigentum ohne das Wegerecht auf die Klägerin übertragen. Eine etwaige eigene Kenntnis der Klägerin von der (erloschenen) Servitut ist ohne Bedeutung (vgl. RGZ 134, 283, 284). 31 2. Das Berufungsurteil ist jedoch rechtsfehlerhaft, weil nach dem festgestellten Sachverhalt die Klägerin aus anderen Rechtsgründen zur Duldung des Befahrens der Zufahrt verpflichtet sein kann. 32
  5. a)Die Klägerin ist nach § 921, § 922 Satz 1 BGB zur (weiteren) Duldung der Zufahrt verpflichtet, wenn diese eine Grenzeinrichtung ist. Durch diese Vorschriften wird ein Recht zur Mitbenutzung gemeinschaftlicher Grenzeinrichtungen begründet. Mit den §§ 921, 922 BGB ist im Bürgerlichen Gesetzbuch ein nachbarrechtliches Rechtsverhältnis bestimmt worden, wie es auch durch die Bestellung von entsprechenden Grunddienstbarkeiten begründet werden könnte (Motive zu dem Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Band III, S. 274). Diese Vorschriften sind auch auf Grenzanlagen anzuwenden, die schon vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestanden (RGZ 53, 307, 311; Staudinger/Roth, BGB [2002], § 921 Rn. 1). 33
  6. aa)Bei der als Zufahrt genutzten Abstandsfläche zwischen den Gebäuden kann es sich um eine Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB handeln. Deren Kennzeichen ist, dass sie von der Grundstücksgrenze - nicht notwendigerweise in der Mitte - durchschnitten wird (Senat, Urteil vom 15. Oktober 1999 - V ZR 77/99, BGHZ 143, 1, 3 mwN) und beiden Grundstücken nutzt, auf denen sie errichtet worden ist (Senat, Urteil vom 18. Mai 2001 - V ZR 119/00, WM 2001, 1903, 1905). 34 Die Grundstücke haben nach dem Berufungsurteil eine gemeinsame Grundstücksgrenze. Eine Zufahrt, die von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird, kann eine Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB sein. Diese Vorschrift erfasst nicht nur die Anlagen, die nach ihrer Gestaltung und Lage die beiden Grundstücke voneinander scheiden (so die frühere Rechtsprechung: RGZ 70, 200, 204), sondern auch andere, sich auf der Grenze befindende Einrichtungen, wenn diese dem Vorteil der benachbarten Grundstücke dienen (Senat, Urteil vom 7. März 2003 - V ZR 11/02, BGHZ 154, 139, 144). 35 Die für die Herstellung einer Grenzeinrichtung erforderliche Zustimmung des Nachbarn (vgl. Senat, Urteile vom 25. Mai 1984 - V ZR 199/82, BGHZ 91, 282, 286 und vom 15. Oktober 1999 - V ZR 77/99, BGHZ 143, 1, 5) liegt vor, wenn die Eigentümer der benachbarten Grundstücke - wie hier in dem Servitutenbuch dokumentiert - sich über die Errichtung und die Unterhaltung einer gemeinschaftlichen Zufahrt über der Grundstücksgrenze vertraglich geeinigt haben (vgl. LG Mannheim, NJW 1964, 408, 409). Die Zustimmung des damaligen Eigentümers des Grundstücks der Klägerin zur Herstellung einer Einfahrt als Grenzeinrichtung begründete nunmehr das Mitbenutzungsrecht für die Beklagten nach § 921, § 922 Satz 1 BGB. Die Klägerin wäre auch als Einzelrechtsnachfolgerin an die seinerzeit erteilte Zustimmung zur Anlage und zur Unterhaltung einer gemeinsamen Grenzeinrichtung gebunden (OLG Düsseldorf Urteil vom 16. Dezember 2002 - 9 U 122/02, Rn. 10 juris; LG Aachen MDR 1998, 591, 592; Staudinger/Roth, BGB, [2009], § 921 Rn. 9; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., § 921 Rn. 2). 36
  7. bb)Die Sache ist jedoch noch nicht entscheidungsreif, weil die auf der Grundstücksgrenze befindliche Zufahrt nur dann eine Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB ist, wenn sie für beide Grundstücke (also auch für das

der Klägerin gehörende) vorteilhaft ist. Maßgebend dafür sind die Verhältnisse bei der Herstellung der Grenzanlage. Nachfolgende bauliche Änderungen an einem Gebäude, die für eines der Grundstücke zum Wegfall des Vorteils durch die Einfahrt führen (vgl. Senat, Urteil vom 9. November 1965 - V ZR 84/63, WM 1966, 143, 144), sind ebenso wie eine Einstellung der Mitbenutzung durch einen der Eigentümer für das Mitbenutzungsrecht des Nachbarn an der Grenzeinrichtung ohne Bedeutung, da diese nach § 922 Satz 3 BGB nicht ohne dessen Zustimmung beseitigt oder geändert werden darf, solange der Nachbar ein Interesse an ihr hat (Senat, Urteil vom 7. März 2003 - V ZR 11/02, BGHZ 154, 139, 145). 37 Ein Vorteil für das Grundstück der Klägerin liegt zwar nach den Umständen (dem Inhalt der Vereinbarung aus dem Jahre 1895 und den vorgelegten Lageplänen) nahe. Es fehlt jedoch - da die §§ 921, 922 BGB bisher weder von den Parteien noch von den Gerichten in den Blick genommen worden sind - an Feststellungen dazu. 38

  1. b)Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs des Eigentümers nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich zudem als eine gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßende, unzulässige Rechtsausübung darstellen. 39
  2. aa)Die Unzulässigkeit einer Rechtsausübung ist von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. Senat, Urteil vom 23. Mai 1962 - V ZR 123/60, BGHZ 37, 147, 152). Ein solcher Missbrauch der Eigentümerrechte kommt in Betracht, wenn das Eigentum an einem Grundstück auf den Ehegatten oder auf einen nahen Angehörigen zu dem Zweck übertragen wird, die "nur" schuldrechtlich begründeten Rechte des Nachbarn (hier auf Duldung der Mitbenutzung der Zufahrt) zu vereiteln (vgl. RG, LZ 1920, 856; OLGR Schleswig 2005, 52, 53; vgl. Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., § 826 Rn. 47). 40
  3. bb)Die tatrichterliche Würdigung des Vorbringens der Beklagten durch das Berufungsgericht stellt sich vor diesem Hintergrund als unvollständig dar. Sie lässt den von den Beklagten vorgetragenen Zweck der Übereignung unberücksichtigt, dass das Grundstück nur deshalb auf die Klägerin übertragen worden sei, um sich der Duldungspflicht aus dem Mitbenutzungsrecht zu entziehen, welches ihr Ehemann als damaliger Grundstückseigentümer in dem im Jahre 2001 abgeschlossenen Vergleich anerkannt habe. Gerade wenn - wie im Berufungsurteil festgestellt - die Klägerin bei ihrem Erwerb den Inhalt des Vergleichs kannte, liegt eine Übereignung auf den Ehegatten zu dem von den Beklagten behaupteten Zweck nahe. 41 Die Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht gibt insoweit Gelegenheit zu ergänzendem Parteivortrag und zu dessen Würdigung durch das Berufungsgericht. Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE314492011&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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