BGH NotZ (Brfg) 2/15
KORE314502015 BGH Senat für Notarsachen 20151123 NotZ (Brfg) 2/15 Urteil § 6 Abs 2 S 1 Nr 2 BNotO, § 6 Abs 2 S 5 BNotO, § 6 Abs 2 S 7 BNotO vorgehend OLG Köln, 20. April 2015, Az: 2 VA (Not) 3/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Notarstellenbesetzungsverfahren: Erfüllung der allgemeinen Erfahrungszeit im Falle der Unterbrechung der anwaltlichen Tätigkeit infolge Schwangerschaft oder Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen ohne Verzicht auf die Rechtsanwaltszulassung Die Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 7 BNotO ist dahin auszulegen, dass auch ohne Verzicht auf die Zulassung zur Anwaltschaft Unterbrechungen der anwaltlichen Tätigkeit für die Dauer von bis zu zwölf Monaten wegen Schwangerschaft oder Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nicht als "Unterbrechung" der Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO gelten.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 20. April 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 zu tragen.
Streitwert: 50.000 € Von Rechts wegen 1 Der Kläger wendet sich dagegen, dass der Beklagte eine am 15. Mai 2014 für den Bezirk B. ausgeschriebene Notarstelle mit der Beigeladenen zu 1 besetzen will.
2 Der Kläger ist Rechtsanwalt seit dem Jahre 2003. Er hat die zweite juristische Staatsprüfung und die notarielle Fachprüfung jeweils mit der Note "befriedigend" (8,53 Punkte) abgelegt. Die Beigeladene zu 1 ist seit Juni 2006 Rechtsanwältin. Sie hat im zweiten Staatsexamen und in der notariellen Fachprüfung das Prädikat "vollbefriedigend" (9,07 und 9,18 Punkte) erreicht. Kläger und Beigeladene zu 1 bewarben sich auf die für den Bezirk B. am 15. Mai 2014 ausgeschriebene Notarstelle. Der Beklagte hat die allgemeine und die örtliche Wartezeit nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BNotO zum Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist am 15. Juni 2014 sowohl für den Kläger als auch für die Beigeladene zu 1 als erfüllt angesehen. Er verneinte eine Unterbrechung der örtlichen Wartezeit wegen der Geburt einer Tochter am 3. März 2011 und deren Betreuung bis Februar 2012 für die Beigeladene zu 1, weil die "Elternzeit" die Dauer von zwölf Monaten nicht überschritten habe. Die Bewerbung des Beigeladenen zu 2 blieb wegen der noch nicht erfüllten fünfjährigen allgemeinen Erfahrungszeit nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNotO erfolglos.
3 Mit Bescheid vom 10. Dezember 2014 hat der Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die am 15. Mai 2014 für B. ausgeschriebene Notarstelle der Beigeladenen zu 1 zu übertragen. Dagegen hat der Kläger mit einem bei Gericht am 30. Dezember 2014 eingegangenen Antrag gerichtliche Entscheidung beantragt. Er verlangt, den Beklagten zu verpflichten, die Notarstelle mit ihm zu besetzen, hilfsweise die Besetzung der Notarstelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
4 Der Kläger meint, der Beklagte sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beigeladene zu 1 bei Ablauf der Bewerbungsfrist am 15. Juni 2014 die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt habe. Es sei zweifelhaft, dass diese mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber als Rechtsanwältin tätig gewesen sei und diese Tätigkeit mindestens drei Jahre in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich ausgeübt habe. Die Angaben der Beigeladenen zu 1 seien ergebnisorientiert und unklar, was Zweifel an der persönlichen Eignung der Beigeladenen zu 1 für das Amt des Notars begründe. Der Beklagte habe die Angaben nicht an Hand von Nachweisen überprüft. Die familiäre Situation und der Wohnsitz in S. gewährleisteten nicht die erforderliche zeitliche Präsenz der Beigeladenen zu 1 zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Amtsgeschäfte der angestrebten Notarstelle.
5 Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in eine Klage umgedeutet und diese abgewiesen. Es hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 111b Abs. 1, § 111d BNotO iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil in den verschiedenen Bundesländern das Erfordernis eines "Nachweises" der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 BNotO unterschiedlich gehandhabt werde und es zu den insofern in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten - soweit ersichtlich - noch keine Rechtsprechung gebe. Höchstrichterlicher Klärung bedürfe auch die Frage, ob eine Anrechnung von Kinderbetreuungszeiten gemäß oder analog § 6 Abs. 2 Satz 5 BNotO zwingend einen Verzicht auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und/oder die förmliche Inanspruchnahme von Elternzeit erfordere.
6 Mit der Berufung verfolgt der Kläger die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils im Sinne seines Klagebegehrens.
I.
7 Das Oberlandesgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Besetzungsentscheidung des Beklagten sei verfahrensfehlerfrei und in der Sache nicht zu beanstanden. Zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist am 15. Juni 2014 habe die Beigeladene zu 1 die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 BNotO erfüllt. Bei einer Bewertung und Gewichtung der für die Besetzungsentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO maßgeblichen Kriterien erziele sie eine höhere Punktzahl als der Kläger und sei daher bei der Vergabe der Notarstelle vorrangig zu berücksichtigen. Der Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Beigeladene zu 1 die Voraussetzung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNotO erfülle.
Begründete Zweifel daran, dass die Beigeladene zu 1 seit dem 1. April 2008 als Gesellschafterin/Partnerin der Sozietät "G. V. & Partner mbB Steuerberater Rechtsanwalt" in R. in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber als Rechtsanwältin tätig sei, bestünden nicht. Durch die von der Beigeladenen zu 1 im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen und den Umstand, dass für die Erlangung der Fachanwaltsbezeichnung im Jahre 2010 Nachweise einer praktischen Tätigkeit erforderlich seien, werde eine nicht unerhebliche Rechtsanwaltstätigkeit indiziert. Eine vollschichtige Rechtsanwaltstätigkeit verlange das Gesetz nicht. Es sei davon auszugehen, dass die Beigeladene zu 1 jedenfalls seit dem 1.
April 2008 und mithin bei Ablauf der Bewerbungsfrist am 15. Juni 2014 bereits sechs Jahre und zweieinhalb Monate als Rechtsanwältin tätig gewesen sei.
8 Der Beklagte habe für die Beigeladene zu 1 des Weiteren die Voraussetzung einer mindestens dreijährigen ununterbrochenen örtlichen Wartezeit zutreffend bejaht. Die Unterbrechung bzw. Einschränkung der Anwaltstätigkeit im Anschluss an die Geburt ihrer Tochter vom 3. März 2011 bis 2. März 2012 wirke sich auf die Berechnung der Länge der örtlichen Wartezeit nicht aus. Zu Recht habe der Beklagte in der Angabe einer "Elternzeit" in den Bewerbungsunterlagen der Beigeladenen zu 1 einen - jedenfalls konkludent gestellten - Antrag auf Anrechnung der zwölf-monatigen Kinderbetreuungszeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 5 BNotO gesehen, so dass es nicht darauf ankomme, ob das Antragserfordernis überhaupt (auch) für § 6 Abs. 2 Satz 7 BNotO gelte.
Auch wenn die Beigeladene zu 1 nicht auf ihre Rechtsanwaltszulassung verzichtet und förmlich "Elternzeit" genommen habe, sei eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen gerechtfertigt. Dagegen, dass ohne Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub und vorübergehenden Verzicht auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft trotz einer faktischen Unterbrechung der Anwaltstätigkeit aus einem der in § 6 Abs. 2 Satz 5 BNotO genannten Gründe eine Anrechenbarkeit der Betreuungszeiten nicht möglich sei, spreche maßgebend, dass das mit den Regelungen verfolgte Ziel der verfassungsrechtlich gebotenen Vermeidung von (faktischen) Benachteiligungen u.a. aufgrund des Geschlechts (vgl. dazu etwa BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.
November 2013 - 1 BvR 63/12, NJW 2014, 843 ff.) nur erreicht werden könne, wenn der/die Bewerber/-in tatsächlich aus familiären Gründen die Anwaltstätigkeit unterbrochen oder eingeschränkt habe. Dass der Beklagte über die von der Beigeladenen zu 1 vorgelegte Geburtsurkunde ihrer Tochter hinaus keine weitergehenden Nachweise verlangt habe, begründe keinen Fehler zum Nachteil des Klägers. Auch die Beanstandungen hinsichtlich der Förmlichkeiten der Bewerbungsunterlagen der Beigeladenen zu 1 seien nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Besetzungsentscheidung des Beklagten in Frage zu stellen. An der persönlichen Eignung der Beigeladenen zu 1 für das Amt der Notarin sei nicht zu zweifeln. Die erforderliche zeitliche Präsenz der Beigeladenen zu 1 zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Amtsgeschäfte der Notarstelle in R. sei aufgrund der mit einer Fahrzeit von einer knappen Stunde zu überbrückenden Entfernung zwischen Wohnort und Amtssitz und der möglichen Nutzung einer Zweitwohnung gewährleistet.
II.
9 Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Besetzungsentscheidung des Beklagten entspricht den rechtlichen Vorgaben und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
10 1. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass der Kläger mit seinem Hauptantrag, den Beklagten zu verpflichten, die ausgeschriebene Stelle mit dem Kläger zu besetzen, schon deshalb nicht durchdringen kann, weil die Bundesnotarordnung dem Bewerber/der Bewerberin für das Amt des Notars/der Notarin keinen Anspruch auf Bestellung gibt, sondern lediglich die Voraussetzungen regelt, unter denen das Amt verliehen werden kann. Daraus folgt nicht, dass ein Bewerber, der diese Voraussetzungen erfüllt, zwingend zum Notar bestellt werden muss. Vielmehr hat die Landesjustizverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen die Auswahlentscheidung zu treffen (vgl. BGH, Senat für Notarsachen Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92, BGHZ 124, 327, 329; vom 15. November 2010 - NotZ 4/10, NJW-RR 2011, 412 juris Rn. 6 und vom 30. Juli 1990 - NotZ 24/89 - DNotZ 1991, 91 f.). Selbst wenn die Auswahlentscheidung des Beklagten ermessensfehlerhaft und mithin rechtswidrig wäre, könnte der Kläger, wenn er die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Notar erfüllt, nur seinem Hilfsantrag entsprechend die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die Verurteilung des Beklagten verlangen, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
11 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf erneute Bescheidung, weil der Bescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2014 rechtmäßig ist (vgl. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 113 Abs. 5 VwGO).
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17 Der Kläger stellt nicht in Frage, dass Nachweise für den Parteienvortrag nur dann erforderlich sind, wenn die Umstände gewisse Zweifel zulassen. Solche Umstände liegen hier indes nicht vor.
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20 Danach ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte nur bei Unstimmigkeiten in den Bewerbungsunterlagen und Zweifeln aufgrund der Rückmeldung aus dem anwaltlichen Aufsichtsbereich Anlass zu weiteren Nachfragen für die Feststellungen der Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BNotO gegeben sah. Der Senat teilt die Bedenken des Beklagten gegen die Vorlage der vom Kläger geforderten Mandatslisten. In anonymisierter Form hätten solche Listen einen geringen Nachweiswert. In nicht anonymisierter Form sind datenschutzrechtliche und Bedenken wegen Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht nicht von der Hand zu weisen.
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23 Die Bildung der richterlichen Überzeugung setzt zwar die Ermittlung der erheblichen Tatsachen gemäß § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO von Amts wegen voraus. Erst wenn hinsichtlich einer erheblichen Tatsache eine Ungewissheit bleibt, die das Gericht trotz Ausschöpfens aller in Betracht kommenden Ermittlungen von Amts wegen, auch bei Berücksichtigung eines etwaigen unverschuldeten Beweisnotstands eines Beteiligten, nicht zu beseitigen vermag, greifen die Grundsätze der materiellen Beweislast ein (vgl. BVerwG, BVerwGE 114, 75 = ZOV 2001, 198; BVerwG Buchholz 412. 6 § 1 HHG Nr. 28 = NVwZ-RR 1990, 165). Sie gelten erst nach dem Abschluss der richterlichen Überzeugungsbildung. Auch im Verwaltungsstreitverfahren gilt die allgemeine Beweislastregel des Inhalts, dass die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen ein Beteiligter ihm günstige Rechtsfolgen ableitet, zu seinen Lasten geht (ständige Rspr BVerwGE 80, 290, 296 juris Rn. 15; NJW 1994, 468; Kopp/Schenke, VwGO 21. Aufl., § 108 Rn 13).
24 Im Streitfall vermag der gegen die Feststellungen des Oberlandesgerichts gerichtete Vortrag des Klägers berechtigte Zweifel an deren Richtigkeit, denen der Senat im Berufungsverfahren nachgehen müsste (§§ 128, 86 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO), nicht zu begründen. Auf die Ausführungen im Urteil des Oberlandesgerichts wird Bezug genommen.
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27 Die Beigeladene war zwar zum Stichtag am 15. Juni 2014 tatsächlich nicht drei Jahre ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich als Rechtsanwältin in dem in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO geforderten Umfang tätig, weil sie infolge der Geburt ihrer Tochter am 3. März 2011 (maximal) zwölf Monate - im Wesentlichen - ausgesetzt und erst danach ihre Anwaltstätigkeit in nicht unerheblichem Umfang wieder aufgenommen hat, wovon das Berufungsgericht ausgeht. Jedoch ist die Zeitspanne von März 2011 bis Februar 2012 nach der Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 7 BNotO in die Wartezeit miteinzubeziehen. Sie gilt nicht als Unterbrechung der Tätigkeit.
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Auch trüge der Verzicht unter Umständen das Risiko in sich, dass ein Fachanwaltstitel ohne weitere entsprechende Fortbildungen verloren ginge (vgl. zum Recht auf Führung des Fachanwaltstitels nach Wiederzulassung BVerfG, NJW 2015, 394 ff.). Maßgebend tritt hinzu, dass kinderbetreuende Bewerber und Bewerberinnen von jeder anwaltlichen Tätigkeit, auch einer solchen in nicht erheblichem Umfang, und dem damit verbundenen Erwerbseinkommen ausgeschlossen würden, wollten sie ihre Chancen zur Bestellung zur Notarin oder zum Notar nicht gefährden. Sie wären schlechter gestellt als Bewerber, die auf die Zulassung verzichteten und nicht mehr tätig sein könnten. Dies widerspräche Sinn und Zweck der Regelung der örtlichen Wartezeit in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO.
Zum einen soll der zukünftige Notar mit den Besonderheiten der örtlichen Verhältnisse vertraut sein, zum anderen muss ein Bewerber auch die erforderlichen wirtschaftlichen Grundlagen für die angestrebte Notariatspraxis gelegt haben, um seine persönliche Unabhängigkeit zu gewährleisten. Darüber hinaus soll die örtliche Wartezeit eine gleichmäßige Behandlung aller Bewerber gewährleisten und verhindern, dass Bewerber, die die allgemeine Wartezeit zurückgelegt haben, sich für die Bestellung zum Notar den ihnen hierfür am günstigsten erscheinenden Ort ohne Rücksicht auf dort bereits ansässige Rechtsanwälte aussuchen können (Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06 - juris und - teilweise - abgedruckt in DNotZ 2007, 75, 76, sowie vom 22.
März 2010 - NotZ 10/09 - ZNotP 2010, 232 ff.; vom 21. Februar 2011 - NotZ(Brfg) 6/10 - juris und vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 14/11, NJW 2012, 1888 Rn. 6). Die Unterbrechung der örtlichen Wartezeit wegen der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen bis zu zwölf Monaten ohne Verzicht auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und trotz Fortführung der anwaltlichen Tätigkeit, wenn auch nicht in dem von § 6 Abs. 2 Satz 7 BNotO geforderten Umfang, ist nach Sinn und Zweck der örtlichen Wartezeit auch nicht gefordert.
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31 Die Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 7 BNotO ist mithin nach dem Gesetzeszweck dahin auszulegen, dass auch ohne Verzicht auf die Zulassung zur Anwaltschaft Unterbrechungen der anwaltlichen Tätigkeit für die Dauer von bis zu zwölf Monaten wegen Schwangerschaft oder Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nicht als "Unterbrechung" der Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO gelten. Da es sich hierbei um eine gesetzliche Fiktion handelt, bedarf es eines Antrags, anders als im Falle des § 6 Abs. 2 Satz 5 BNotO, nicht.
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Beschluss vom 21. Juli 2014 - NotZ(Brfg) 23/13, NJW-RR 2015, 57 Rn. 7). Dem Oberlandesgericht ist darin zu folgen, dass die Beigeladene zu 1 mit ihren Angaben im Bewerbungsverfahren ihrer Wahrheitspflicht genügt hat. Allein aus der fehlenden Angabe der teilweisen Tätigkeit als Rechtsanwältin während der Babypause kann nicht auf die mangelnde persönliche Eignung geschlossen werden. Auch die Vorlage des Arbeitsvertrags mit der S. OHG im Gerichtsverfahren vermag wegen eines in Betracht kommenden Verstoßes gegen die in § 10 des Vertrages vereinbarte Verschwiegenheitspflicht Zweifel an der persönlichen Eignung der Beigeladenen zu 1 für das Amt der Notarin nicht zu begründen. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass die Verschwiegenheitsklausel im Regelungszusammenhang gesehen werden muss.
Danach diente sie dem Wettbewerbsschutz und dem Betriebsfrieden. Hingegen sollte sie nicht eine Offenlegung des Vertrages im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung um die Besetzung einer Notarstelle in einem anderen Bundesland verhindern und der Beigeladenen zu 1 den Beweis durch Vorlage des Vertrages verwehren, dass sie als Rechtsanwältin tätig gewesen ist.
34 3. Ist die Auswahlentscheidung des Beklagten - wie ausgeführt - rechtmäßig, ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
III.
35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 111d Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO.
Galke Diederichsen Radtke Strzyz Hahn http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE314502015&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public