einem Handelsvertretervertrag der Verstoß gegen ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung benannt ist, so steht dies einer Vertragsauslegung nicht entgegen, nach der Wettbewerbsverstöße, die unter Würdigung aller Umstände so geringfügig sind, dass durch sie das Vertrauensverhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter bei verständiger Würdigung nicht grundlegend beschädigt wird, nicht - zumindest nicht ohne vorherige Abmahnung - zur fristlosen Kündigung berechtigen (Fortführung von BGH, Urteil vom
der Agentur seines Vaters und seit dem 1. April 1984 als selbständiger Handelsvertreter - Versicherungsverträge für die Rechtsvorgänger der Beklagten und danach für die Beklagten.
1 des mit dem Kläger im März 1984 geschlossenen Agenturvertrages verpflichtete sich der Kläger, während der Dauer des Vertragsverhältnisses weder unmittelbar noch mittelbar für andere Versicherungsgesellschaften als für die Beklagten und die
dieser Vertragsbestimmung aufgeführten weiteren Versicherungsunternehmen tätig zu sein.
des Vertrages heißt es unter anderem: "§ 11 Beendigung des Agenturvertrages (…) 3. Die Kündigung des Vertragsverhältnisses kann außerdem von jedem Teil ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund, der die V. zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, ist
sbesondere auch bei einem Verstoß gegen § 4 ... dieses Vertrages gegeben." 2 Im Herbst 2006 erfuhren die Beklagten, dass der Kläger Kfz-Versicherungsverträge für ein Konkurrenzunternehmen vermittelt hatte. Der Kläger räumte
seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2006 ein,
der Vergangenheit etwa zehn von der Beklagten gekündigte Kfz-Versicherungen bei einer anderen Versicherungsgesellschaft "untergebracht" zu haben, und erläuterte seine Beweggründe dafür. Nach einer Unterredung vom
1 HGB bzw.
Die Wettbewerbsverstöße stellten sich bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Parteiinteressen jedoch als so geringfügig dar, dass sie einen grundlegenden Vertrauensverlust und ein damit einhergehendes fristloses Kündigungsrecht der Beklagten ohne vorherige Abmahnung nicht begründet hätten. Dabei stehe der Umstand, dass § 11 Nr. 3 des Agenturvertrages den Verstoß gegen das
des Vertrags enthaltene Wettbewerbsverbot explizit als fristlosen Kündigungsgrund benenne, einer solchen
teressenabwägung im Einzelfall nicht entgegen. 8 Die für die Feststellung, ob ein wichtiger Grund zur Kündigung des Handelsvertretervertrages bestehe, gebotene Einzelabwägung habe bei der Frage anzusetzen, ob das Verhalten des Handelsvertreters nach umfassender Würdigung aller Gesamtumstände einen so nachhaltigen und endgültigen Vertrauensverlust rechtfertige, dass dem Unternehmer ein weiteres Festhalten am Vertragsverhältnis beziehungsweise ein Abwarten bis zur nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit nicht zumutbar sei. Auch im Falle von Wettbewerbsverstößen des Handelsvertreters bleibe Raum für eine Einzelabwägung der beteiligten Vertragsinteressen. 9 Eine solche Abwägung sei vorliegend auch nicht im Hinblick auf § 11 Nr. 3 Satz 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Agenturvertrages ausgeschlossen. Grundsätzlich seien einvernehmliche Vorausbewertungen von Kündigungsgründen im Handelsvertretervertrag - auch als vorformulierte Vertragsbedingungen - zulässig. Gründe für eine Nichtigkeit von § 4 Nr. 1, § 11 Nr. 3 des Agenturvertrages seien nicht ersichtlich. Die Benennung von Kündigungsgründen im Handelsvertretervertrag könne zwar die ansonsten gebotene Zumutbarkeitsprüfung mittels einer
teressenabwägung rechtlich einschränken oder gänzlich ausschließen, wenn die Parteien verbindlich Gründe bestimmt hätten, die nach ihrem beiderseitigen Willen ohne Weiteres zu einer Kündigung mit sofortiger Wirkung berechtigen sollten. Ob und
welchem Umfang die Vertragspartner eine Zumutbarkeitsprüfung vertraglich hätten ausschließen wollen, sei aber gemäß §§ 133, 157 BGB im Wege der Auslegung unter Abwägung der
teressen der Parteien zu ermitteln. Im Falle von Wettbewerbsverstößen sei dabei
der Regel davon auszugehen, dass jedenfalls solche wettbewerbswidrigen Vermittlungstätigkeiten vom außerordentlichen Kündigungsrecht des Unternehmers ausgenommen seien, die eine Störung des bestehenden Vertrauensverhältnisses zwischen Unternehmer und Handelsvertreter von vornherein nicht befürchten ließen. Bei Wettbewerbsverstößen sei stets das hinter dem Verbot der Wettbewerbstätigkeit stehende Anliegen des Erhalts des Vertrauensverhältnisses zum Handelsvertreter im Auge zu behalten und nach einer Würdigung aller Gesamtumstände, die den Umstand, dass die Parteien ausweislich der vertraglichen Regelung besonderen Wert auf die Einhaltung gerade dieser Verpflichtung gelegt hätten, mit einschließe, zu entscheiden, ob die Vertragsverletzungen gerade im Hinblick auf das wechselseitige Vertrauensverhältnis nach Art, Umfang und Dauer ein solches Gewicht hätten, dass dem Unternehmer ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar sei. Führe die Abwägung aller Einzelumstände des Wettbewerbsverstoßes zu dem Ergebnis, dass ein Vertrauensverlust des Unternehmers von vornherein nicht gerechtfertigt sei, sei eine fristlose Kündigung - trotz vertraglicher Regelung - ausgeschlossen. Ein solcher Fall liege hier vor. 10 Zugunsten des Klägers sei seine 37-jährige, über die Jahre hinweg äußerst erfolgreiche und deshalb prämierte Tätigkeit für die Beklagten - davon 22 Jahre als selbständiger Handelsvertreter - zu berücksichtigen. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts seien die Konkurrenztätigkeiten, welche die Beklagten dem Kläger entgegenhielten, abweichend von den typischen Fällen von Wettbewerbsverstößen ersichtlich nicht
dem Bestreben erfolgt, die Beklagten wirtschaftlich zu schädigen oder den Kläger zu bereichern. Für die Beklagten erkennbar habe der Kläger vielmehr
einer Weise gehandelt, die der wirtschaftlichen
teressenlage der Beklagten jedenfalls nicht zuwider gelaufen sei. Verteilt über mehrere Jahre seien
sgesamt etwa zehn Kfz-Versicherungen von lediglich fünf Kunden betroffen gewesen. Diese - vereinzelten - Versicherungsverhältnisse hätten die Beklagten zuvor entweder selbst gekündigt, oder eine solche Kündigung habe jedenfalls unmittelbar bevorgestanden.
dem der Kläger das konkurrierende Versicherungsunternehmen, an das er die Kfz-Versicherungsverträge vermittelt habe, so ausgewählt habe, dass keine ernstliche Gefahr für eine vollständige Übernahme dieser Kunden bestanden habe, habe er dafür Sorge getragen, dass diese Kunden mit ihren weiteren, wirtschaftlich
teressanteren Versicherungsverträgen bei den Beklagten verblieben seien. Es sei ihm sogar gelungen, einige der gekündigten Kfz-Versicherungsverträge nach wirtschaftlicher Erholung der Kunden zu den Beklagten zurückzuführen und zumindest einen Versicherungsnehmer
der Folge zur Eingehung weiterer Versicherungsverhältnisse mit den Beklagten zu bewegen. Auch der Umstand, dass der Kläger die geringfügigen und wirtschaftlich belanglosen Wettbewerbsverstöße gegenüber den Beklagten nicht offen gelegt, sondern verheimlicht habe, rechtfertige die fristlose Kündigung nicht. 11 Die Kündigungserklärungen der Beklagten vom 3./7. Dezember 2007 hätten den Agenturvertrag ebenfalls nicht beendet. Zwar habe der Kläger nach der unwirksamen Kündigung vom 14. November 2006, die
eine ordentliche Kündigung umzudeuten sei, noch vor Ablauf der regulären Vertragsdauer Ende 2007 eine dauerhafte Tätigkeit für die M. Versicherung aufgenommen. Dieser Wettbewerbsverstoß habe auch ein fristloses Kündigungsrecht der Beklagten gemäß § 11 Abs. 3 des Agenturvertrages begründet. Die darauf gestützten Kündigungserklärungen vom 3. und 7. Dezember 2007 seien jedoch verspätet, weil die für den Kläger zuständigen Mitarbeiter der Bezirksdirektion R. nach den
soweit unangegriffenen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts bereits im Juli 2007 Kenntnis von der Übernahme der Generalvertretung für die M. Versicherung durch den Kläger erlangt hätten. II. 12 Die Revision ist nur
soweit zulässig, als sich das Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Kündigung vom
der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung der Revision auf diesen Streitgegenstand zu sehen ist (st. Rspr.; Senatsurteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 159/09, WuM 2010, 163 Rn. 14 mwN, zur Veröffentlichung
BGHZ 184, 138 bestimmt). 14 Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es der Rechtssache im Hinblick auf die Zulässigkeit und den Umfang einer
teressenabwägung bei Bestehen vertraglicher Kündigungsklauseln bei Wettbewerbsverstößen des Handelsvertreters grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat. Damit hat es die Revision auf seine Entscheidung über die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 14. November 2006 beschränkt, denn nur bei dieser Kündigung kommt es nach der Entscheidung des Berufungsgerichts auf die von ihm vorgenommene
teressenabwägung an. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die fristlose Kündigung vom 3./
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von der Wirksamkeit der späteren fristlosen Kündigung vom 3./
soweit ist die Revision daher zurückzuweisen. 17 Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Kündigung vom 14. November 2006 das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der nach § 11 Nr. 3 des Agenturvertrages zur fristlosen Kündigung des Handelsvertretervertrages berechtigen würde, rechtsfehlerfrei verneint. Es hat die dem Kläger vorzuwerfenden Wettbewerbsverstöße unter Würdigung aller Umstände und Abwägung der beiderseitigen
teressen als so geringfügig angesehen, dass sie einen grundlegenden Vertrauensverlust nicht herbeiführen und deshalb ein fristloses Kündigungsrecht der Beklagten - zumindest ohne vorherige Abmahnung - nicht begründen konnten. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Vorbringen der Revision rechtfertigt keine andere Beurteilung. 18 1. Die Revision rügt
erster Linie, dass das Berufungsgericht überhaupt
eine Prüfung der Frage eingetreten ist, ob den Beklagten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wegen der vom Kläger begangenen Wettbewerbsverstöße bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar war. Sie meint, das Berufungsgericht sei aufgrund der Regelung
3 Satz 2 des Agenturvertrages,
der ein Verstoß gegen das
des Vertrages vereinbarte Wettbewerbsverbot als (einziges) Regelbeispiel für einen die fristlose Kündigung rechtfertigenden wichtigen Grund genannt sei, an einer solchen Zumutbarkeitsprüfung gehindert gewesen und hätte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes allein aufgrund der vom Berufungsgericht festgestellten Wettbewerbsverstöße - ohne weitere
teressenabwägung und Zumutbarkeitserwägungen - zwingend bejahen müssen. Dies trifft nicht zu. Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht nicht daran gehindert, geringfügige Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot im Wege der Auslegung aus dem Anwendungsbereich der Regelung
3 Satz 2 des Agenturvertrages auszuklammern. Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre gegenteilige Auffassung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. 19 a) Nach § 89a Abs. 1 Satz 1 HGB kann das Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dem entspricht die Regelung
3 Satz 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Agenturvertrages. Ein wichtiger Grund für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liegt nach der Legaldefinition
1 Satz 2 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen
teressen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
3 Satz 2 des Agenturvertrages wird als ein Beispiel für einen wichtigen Grund, der die Beklagten zur fristlosen Kündigung berechtigt, ein Verstoß gegen das
des Vertrages geregelte Wettbewerbsverbot hervorgehoben ("
sbesondere auch"). 20 Zutreffend ist das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung der fristlosen Kündigung vom 14. November 2006 von diesen gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben ausgegangen. Es hat mit Recht den Begriff des wichtigen Grundes
3 des Agenturvertrages so verstanden, wie er
1 Satz 2 BGB definiert ist, und hat auf dieser Grundlage die Bestimmung
3 Satz 2 des Agenturvertrages nach §§ 133, 157 BGB rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass Wettbewerbsverstöße, die so geringfügig sind, dass sie einen grundlegenden Vertrauensverlust zwischen Unternehmer und Handelsvertreter nicht herbeiführen können, keinen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne dieser Vertragsbestimmung darstellen. Gegen diese Vertragsauslegung wendet sich die Revision vergeblich. 21 b) Es ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden, kann aber auch dahingestellt bleiben, ob die Vertragsbestimmung
3 Satz 2 des Agenturvertrages auf
dividualerklärungen beruht, deren Auslegung (§§ 133, 157 BGB)
erster Linie dem Tatrichter obliegt und vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom
wieweit die Benennung bestimmter Pflichtverstöße als (wichtiger) Kündigungsgrund eine am Einzelfall orientierte
teressenabwägung von vornherein ausschließt. Einer solchen Vertragsauslegung steht entgegen der Auffassung der Revision die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen. Das Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1988 (I ZR 78/87, aaO), auf das sich die Revision beruft, verbietet keine Auslegung vertraglicher Kündigungsklauseln im Hinblick darauf, ob sie eine
teressenabwägung und Zumutbarkeitsprüfung ausschließen, sondern beruht gerade auf einer Auslegung der damals zu beurteilenden Kündigungsklausel unter diesem Gesichtspunkt (aaO unter II 1); das gilt auch für das Urteil des II. Zivilsenats vom 20. Oktober 1955 (II ZR 75/54, aaO). 23 bb) Mit Recht hat das Berufungsgericht die Regelung
3 Satz 2 des Agenturvertrages im Wege der Auslegung dahin eingeschränkt, dass Wettbewerbsverstöße, die unter Würdigung aller Umstände so geringfügig sind, dass durch sie das Vertrauensverhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter bei verständiger Würdigung nicht grundlegend beschädigt wird, nicht - zumindest nicht ohne vorherige Abmahnung - zur fristlosen Kündigung berechtigen. 24
besonderer Weise geboten, weil das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters gemäß § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB den Verlust des Ausgleichsanspruchs zur Folge hat. Darauf hat das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen. 25
jedem Fall zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen würden, wenn der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot im Vertrag als Beispiel für einen wichtigen Kündigungsgrund genannt ist. 26
dem von der Revision herangezogenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 1955 (II ZR 75/54, aaO) hat der II. Zivilsenat ausgeführt, dass es bei einer vertraglichen Festlegung, dass eine Verletzung des Wettbewerbsverbots (stets) zur sofortigen Kündigung berechtigen soll, grundsätzlich keiner umfassenden Zumutbarkeitsprüfung bedarf, dass aber gleichwohl zu prüfen ist, ob der Unternehmer gegen Treu und Glauben handelt, wenn er sich auf das vertragliche Kündigungsrecht beruft. Damit hat der Bundesgerichtshof auch
dieser Entscheidung Raum gelassen für eine Würdigung der Umstände des Einzelfalles, auch wenn er gefordert hat, dass bei dieser Prüfung aufgrund des vertraglich vereinbarten Kündigungsrechts ein weit schärferer Maßstab anzulegen ist, als wenn es nur um die Frage geht, ob ein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des Gesetzes zu verneinen ist. 27 Stärker noch wird das Erfordernis der Würdigung der Umstände des Einzelfalles im Urteil des II. Zivilsenats vom
teressen hätte zwingend zu dem Ergebnis kommen müssen, dass den Beklagten eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist nicht zuzumuten gewesen sei, weil das
teresse der Beklagten an einer sofortigen Beendigung des Vertragsverhältnisses erheblich höher zu gewichten sei als das gegenteilige
teresse des Klägers. Auch damit dringt die Revision nicht durch. 31 Die Beurteilung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist unzumutbar und aus diesem Grund eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, obliegt dem Tatrichter. Das Revisionsgericht kann die Entscheidung des Tatrichters über das Bestehen oder Nichtbestehen eines zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden wichtigen Grundes nur
beschränktem Umfang nachprüfen. Die Wertung durch den Tatrichter bindet das Revisionsgericht grundsätzlich. Es kann den festgestellten Umständen kein größeres oder geringeres Gewicht beimessen, als es der Tatrichter für richtig gehalten hat. Die Prüfung muss sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, ob es etwa wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 159/07, VersR 2009, 355 Rn. 24 mwN). Das ist hier nicht der Fall. Die Revision zeigt keinen übergangenen Sachvortrag oder andere Rechtsfehler auf. Sie setzt nur ihre Gewichtung der beiderseitigen
teressen an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Bünger http://www.rechtsprechung-im-
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