Videobilddaten kann als unmittelbares Ergebnis eines Herstellungsverfahrens anzusehen sein und als solches Erzeugnisschutz nach § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG genießen.
Datenträgern mit der erfindungsgemäßen Datenfolge, die nicht rechtswidrig ist, weil sie der Patentinhaber im Rahmen einer Testbestellung durch Zurverfügungstellung der Datenfolge veranlasst hat, kann die Gefahr künftiger patentverletzender Handlungen begründen, wenn der Lieferant in Unkenntnis der Erschöpfung handelt.
Rechts wegen 1 Die Klägerin war eingetragene Inhaberin des am 3. Dezember 1991 angemeldeten, für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten und inzwischen wegen Ablaufs der Schutzdauer erloschenen europäischen Patents 630 157, das Systeme und Verfahren zur Codierung alternierender Halbbilder in Zeilensprungbildsequenzen
Videobildern betrifft. Die ein Codierungs- und Decodierungsverfahren betreffenden Patentansprüche 11 und 25 lauten in der Verfahrenssprache: "11. A method for encoding video data representative of successive frames of video images, the video data for each frame having interlaced first and second fields, the method comprising the steps of (
Patentanspruch 21, der ein das Decodierungsverfahren betreffendes Decodierungssystem betrifft, wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen. 3 Die Klägerin hatte das Klagepatent in einen
der M. , C. (im Folgenden: MPEG LA), verwalteten Patentpool eingebracht. Die Poolpatente beziehen sich auf einen internationalen Standard der internationalen Standardisierungsorganisation (ISO) für Codierungsverfahren im Zusammenhang mit der Übertragung und Speicherung
Videosignalen (MPEG2-Standard). Die Inhaber der einzelnen eingebrachten Schutzrechte haben der MPEG LA eine weltweite einfache Patentlizenz erteilt. Die MPEG LA gewährt Unternehmen für die Codierung
Videodaten nach dem MPEG2-Standard in standardisierten Verträgen weltweite einfache Unterlizenzen. 4 Die Beklagte ist ein in Griechenland ansässiges Unternehmen, das optische Videodatenspeicher (Digital Video Discs - DVDs) herstellt und vertreibt. Einen Standard-Pool-Lizenzvertrag hat sie bisher nicht abgeschlossen. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung und Rechnungslegung in Anspruch genommen und die Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz begehrt. Der Klageerhebung liegt eine
der Klägerin initiierte Testbestellung durch eine Frau P. zugrunde, die unter dem Briefkopf "E. M. P." in Frankfurt/Main im Februar 2007
der Beklagten ein Angebot für die Herstellung
500 DVDs "Erdbebenmessung in Deutschland" erbat. Nachdem die Beklagte ihre Preise genannt hatte, übermittelte Frau P. ihr für die Herstellung als DVD-Master ein Digital Linear Tape (DLT) mit den bereits codierten Videodaten. Die Beklagte stellte die DVDs in einem üblichen Verfahren her, bei dem die Daten zunächst in einen Glassmaster eingeprägt werden,
dem ein Abdruck auf einem Stempel (Stamper) gefertigt wird, mit dem die optisch auslesbare Datenstruktur in DVD-Rohlinge gepresst wird, und sandte sie an die angegebene Lieferanschrift "E. M. P." in Köln. 5 Das Landgericht hat die Beklagte, soweit im Revisionsverfahren noch
Interesse, unter Androhung
Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, optische Datenträger mit codierten Videodaten, die aufeinander folgende Vollbilder
Videobildern repräsentieren und bei denen die Videodaten für jedes Vollbild verschachtelte erste und zweite Teilbilder besitzen, als unmittelbares Erzeugnis eines Verfahrens mit den in Patentanspruch 11 genannten Verfahrensschritten anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen und/oder optische Datenträger anzubieten und/oder zu liefern, die für Decodierungssysteme für codierte Videodaten geeignet und bestimmt sind, die eine Sequenz
Vollbildern
Videobildern repräsentieren, wobei die Videodaten für jedes Vollbild erste und zweite verschachtelte Teilbilder besitzen und das System die Merkmale
Patentanspruch 21 aufweist, und/oder solche optischen Datenträger anzubieten und/oder zu liefern, die für ein Decodierungsverfahren für solche codierten Videodaten geeignet und bestimmt sind, das die Schritte
Patentanspruch 25 aufweist. Ferner hat das Landgericht die Beklagte zur Rechnungslegung nach näher bezeichneter Maßgabe für das Verfahren nach Patentanspruch 11 betreffende Verletzungshandlungen verurteilt und insoweit ihre Verpflichtung zur Leistung
Schadensersatz festgestellt sowie schließlich der Klägerin einen Auskunftsanspruch wegen unmittelbarer und mittelbarer Verletzung zugesprochen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. 6 Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision hat die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag zunächst in vollem Umfang weiterverfolgt; nachdem das Klagepatent im Verlauf des Revisionsverfahrens wegen Ablaufs der Schutzdauer erloschen ist, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs mit widerstreitenden Kostenanträgen übereinstimmend für erledigt erklärt; im Übrigen tritt die Klägerin dem Rechtsmittel entgegen. 7 Die Revision hat Erfolg und führt zur Klageabweisung, soweit keine Erledigung in der Hauptsache eingetreten ist. 8 I. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klage als zulässig angesehen. 9 1. Es hat rechtsfehlerfrei und
der Revision unbeanstandet die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO bejaht. Die Klage ist auf eine Verletzung des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 630 157 durch Lieferung
DVDs in die Bundesrepublik Deutschland gestützt. Es wird mithin die Verletzung eines inländischen Schutzrechts durch eine Handlung geltend gemacht, deren den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung begründender Erfolgsort im Inland liegt. Ob die Handlungen der Beklagten tatsächlich die geltend gemachte Patentverletzung begründen, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage (vgl. BGH, Urteil vom
anderen, dem Patentpool angehörenden Patentinhabern ebenfalls wegen Patentverletzung in Anspruch genommen worden ist. Entgegen der Meinung der Revision rechtfertigt dieser Umstand allein nicht die Annahme, die Rechtsverfolgung durch die Klägerin sei rechtsmissbräuchlich. 11 Die
der Revision gezogene Parallele zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur missbräuchlichen Mehrfachverfolgung ein und desselben wettbewerbswidrigen Verhaltens (vgl. BGH, Urteil vom
mehreren Klägern in getrennten Prozessen wegen derselben Rechtsverletzung in Anspruch genommen, sondern allein die Klägerin macht - wie die Kläger der weiteren Verfahren - die Verletzung eines ihrer Schutzrechte durch die angegriffenen Handlungen der Beklagten geltend. Dies kann ihr auch dann nicht verwehrt werden, wenn die Klagen - wie ersichtlich der Fall - koordiniert und gemeinsam vorbereitet worden sind, da die Verletzung jedes Patents gesondert zu prüfen und auch die rechtliche Beurteilung sowohl des geltend gemachten Schutzes des unmittelbaren Verfahrenserzeugnisses als auch der geltend gemachten mittelbaren Patentverletzung davon abhängt oder jedenfalls abhängen kann, was im Einzelfall Gegenstand des Patentschutzes ist. Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn ohne vernünftigen Grund eine Vielzahl
Schutzrechten geltend gemacht würde, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. 12 II. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Codieren
Videodaten (Patentanspruch 11), die aufeinander folgende Vollbilder
Videobildern repräsentieren,
Vollbildern
Videodaten und (
Pixeldaten des ersten Teilbildes eines momentanen Vollbildes (Ei[t]) und einem entsprechenden Block
Pixeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Oc1[t]) zugeordnet ist; (d) Ableiten eines oder mehrerer zweiter Bewegungsvektoren (CMV), wovon jeder einem Block
Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes und einem entsprechenden Block
Pixeldaten des ersten Teilbildes des unmittelbar vorhergehenden Vollbildes (Ec1[t-1]) zugeordnet ist; (
Informationen bezüglich des besten Modus aus dem einen oder den mehreren gespeicherten ersten Bewegungsvektoren und/oder dem einen oder den mehreren gespeicherten zweiten Bewegungsvektoren, um einen oder mehrere Blöcke
Pixeldaten vorherzusagen, wovon jeder einem entsprechenden gespeicherten ersten oder zweiten Bewegungsvektor zugeordnet ist und wovon jeder den geringsten Pixelfehler im Vergleich zum entsprechenden Block
Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes besitzt; (g) Bestimmen
Pixelfehlerdaten, die irgendeinen Pixelfehler zwischen dem einen oder den mehreren vorhergesagten Blöcken
Pixeldaten und dem einen oder den mehreren entsprechenden Blöcken
Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes repräsentieren; und (h) Erzeugen
Signalen, die das zweite Teilbild des momentanen Vollbildes, die Bewegungsvektordaten bezüglich des besten Modus und die Pixelfehlerdaten repräsentieren. 13 Das Klagepatent betrifft des Weiteren ein Decodierungsverfahren (Patentanspruch 25) für codierte Videodaten, die eine Sequenz
Vollbildern
Videobildern repräsentieren, wobei die Videodaten für jedes Vollbild erste und zweite verschachtelte Teilbilder besitzen und das Verfahren folgende Schritte umfasst: (
Pixeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes und einem oder mehreren entsprechenden Blöcken
Pixeldaten eines ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes zugeordnet sind, (ii) zweite Bewegungsvektordaten, die, sofern vorhanden, einem oder mehreren Blöcken
Pixeldaten des ersten Teilbildes eines unmittelbar vorhergehenden Vollbildes und einem oder mehreren entsprechenden Blöcken
Pixeldaten eines ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes zugeordnet sind, (iii) Pixelfehlerdaten, die irgendeinen Pixelfehler in jedem Block
Pixeldaten, der den ersten und/oder zweiten Bewegungsvektordaten zugeordnet ist, im Vergleich zu dem entsprechenden Block
Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes repräsentieren, sowie (
Pixeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes, die den ersten Bewegungsvektordaten zugeordnet sind, und/oder eines oder mehrerer Blöcke
Pixeldaten des ersten Teilbildes eines unmittelbar vorhergehenden Vollbildes, die den zweiten Bewegungsvektordaten zugeordnet sind; (d) Ableiten aus dem Block oder den Blöcken
Pixeldaten, die im Schritt (c) ausgewählt werden, eines oder mehrerer Blöcke
Pixeldaten, wovon jeder den niedrigsten Pixelfehler im Vergleich zu dem entsprechenden Block
Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes besitzt; (e) Erzeugen eines vorhergesagten ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes aus dem einen oder den mehreren Blöcken
Pixeldaten, die im Schritt (d) abgeleitet werden, und aus den Pixelfehlerdaten für denselben Block oder dieselben mehreren Blöcke
Pixeldaten; und (f) Erzeugen des momentanen Vollbildes
Videobilddaten aus dem vorhergesagten ersten Teilbild des momentanen Vollbildes und dem zweiten Teilbild des momentanen Vollbildes, die aus den empfangenen codierten Videodaten separiert werden. 14 Das Klagepatent betrifft des Weiteren ein Decodierungssystem (Patentanspruch 21) für codierte Videodaten, das sinngemäß die Merkmale
Patentanspruch 25 aufweist. 15 III. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe den Gegenstand
Patentanspruch 11 des Klagepatents unmittelbar benutzt, weshalb der Klägerin Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Rechnungslegung aus § 139 Abs. 1 und 2, § 140b PatG, §§ 259, 260 BGB, § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG zustünden. Dies hat es im Wesentlichen wie folgt begründet: Aufgrund der vom Landgericht festgestellten Befolgung des MPEG-2-Standards sei mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass es bei der Codierung der Daten zu einer patentgemäßen Verfahrensführung gekommen sei, denn der Standard kenne ein Verfahren zur Vorhersagecodierung eines Zeilensprungbildsignals, wie es das Klagepatent lehre. Eine DVD mit solchen Daten sei als unmittelbares Erzeugnis des mit diesem Patentanspruch unter Schutz gestellten Verfahrens i.S.
G anzusehen. Patentanspruch 11 betreffe kein Arbeits-, sondern ein Herstellungsverfahren. Ob auch nichtkörperliche Verfahrenserzeugnisse unter den Erzeugnisschutz fielen, könne dahinstehen, weil mit der Klage optische Datenträger angegriffen würden, auf denen die Daten mithilfe
entlang einer Aufzeichnungsspur vorgesehenen Vertiefungen und Erhebungen gespeichert seien. Unmittelbarkeit im Sinne
G sei zu bejahen, wenn sich das angegriffene Erzeugnis als ein Zwischenprodukt darstelle, das im Anschluss an das patentgeschützte Verfahren zwar weiteren Behandlungsmaßnahmen unterzogen worden sei, das patentierte Verfahren aber zur Hervorbringung des Erzeugnisses bestimmungsgemäß und nach der Verkehrsanschauung wesentlich beigetragen habe und das durch die Erfindung geschaffene Erzeugnis seine charakteristischen Eigenschaften und seine Selbständigkeit durch die weiteren Behandlungsschritte nicht eingebüßt habe. So verhalte es sich hier. Nach der Codierung würden die in das MPEG-2-Format übertragenen Videodaten durch Speicherung im Rechner dauerhaft materialisiert. Während der anschließenden Schritte bis zur Herstellung der DVDs behielten die Daten ihre durch das Verfahren erhaltenen charakteristischen Eigenschaften unverändert bei. 16 Für den Schutz aus § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG sei allein entscheidend, dass das fragliche Produkt (DVD) als unmittelbares Resultat des patentgeschützten Herstellungsverfahrens anzusehen sei. Es bleibe den Verbietungsrechten des Schutzrechtsinhabers auch dann ausgesetzt, wenn es sich nicht mehr in der Hand desjenigen befinde, der das patentgemäße Verfahren durchgeführt habe. Deshalb werde die Beklagte nicht dadurch entlastet, dass die in ihren DVDs erhalten gebliebene Aufzeichnungsstruktur nicht
ihr selbst, sondern
dritter Seite aufgebracht worden sei. 17 Die Rechte aus dem Klagepatent seien nicht erschöpft. Erschöpfung sei nicht im Hinblick darauf eingetreten, dass - nach dem Vortrag der Beklagten - zur Herstellung des der Beklagten übersandten Masterbandes (DLT) ein
MPEG LA lizenziertes Codiergerät und Codierungsprogramm verwendet worden seien. Aus dieser Lizenz könnten gewerbliche Kunden der Codiergeräte-Lizenznehmer nicht die Erlaubnis zur Codierung
MPEG-2-Videos herleiten; dafür benötigten sie vielmehr, was rechtlich unbedenklich sei, eine eigene Lizenz. Das Masterband sei auch nicht dadurch in einer die Rechte aus dem Klagepatent konsumierenden Weise in den Verkehr gelangt, dass die Testkäuferin es der Beklagten mit Billigung der Klägerin zur Verfügung gestellt habe. Ein zur Erschöpfung führendes Inverkehrbringen liege (nur) vor, wenn ein erfindungsgemäßer Gegenstand begeben werde und der Schutzrechtsinhaber hierdurch den wirtschaftlichen Wert der Erfindung realisiere. Die Verfügungsgewalt an dem Masterband sei der Beklagten jedoch ausschließlich zum Zweck eines Testkaufs übertragen worden, um deren Rechtstreue zu verifizieren. 18 IV. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 19 1. Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis allerdings darin beizupflichten, dass die Beklagte ein vom Verbietungsrecht des Patentinhabers aus § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG und
den Klageanträgen der Klägerin erfasstes unmittelbares Verfahrenserzeugnis in den Verkehr gebracht hat. Dieses ist in der Gesamtheit der nach Anwendung des Verfahrens nach Patentanspruch 11 des Klagepatents erhaltenen und in die gelieferten DVDs eingeprägten codierten Videodaten zu sehen. 20 a) Patentanspruch 11 des Klagepatents stellt, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und
der Revision unangegriffen angenommen hat, ein Herstellungsverfahren unter Schutz, das auf analog oder digital gespeicherte Videobildsequenzen angewendet wird, um diese entsprechend den Vorgaben des MPEG2-Standards zu codieren und dabei auf einen Bruchteil der Ausgangsdatenmenge zu komprimieren (vgl. dazu LG Düsseldorf, InstGE 7, 70 Rn. 46). Nach Durchlaufen der in Patentanspruch 11 vorgesehenen Verfahrensschritte werden als unmittelbares Verfahrenserzeugnis codierte Videodaten gewonnen, die den Vorgaben dieses Standards entsprechen und in den erhaltenen Informations- und Aufzeichnungsstrukturen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zunächst im Arbeitsspeicher
Encodersteckkarten und danach in einem für eine DVD geeigneten Format auf der Festplatte eines Rechners gespeichert werden. In der Folge bleibt die Gesamtheit der auf diese Weise dauerhaft materialisierten, codierten MPEG2-Videodaten als solche unverändert. Im Laufe des Herstellungsprozesses der DVDs werden die Daten zum Zwecke ihrer optischen Auslesbarkeit in Form
Vertiefungen ("pits") und nicht vertieften Bereichen ("lands") durch Einpressen des spiegelverkehrt auf dem Stamper vorhandenen Profils in die als DVDs verwendeten Kunststoffscheiben eingepresst. Dass die Daten dafür zunächst auf dem Masterband und dem Glassmaster zwischengespeichert wurden, ist allein den Erfordernissen der DVD-Produktion geschuldet, lässt nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts aber die Identität und Charakteristik der verfahrensgemäß hergestellten Datenstruktur als des gewonnenen Verfahrenserzeugnisses unberührt. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang anschaulich metaphorisch
der (wechselnden) Verpackung (Datenträger) einer Ware (codierte Videodaten) gesprochen. 21 b) Die verfahrensgemäß gewonnene Datenfolge ist als unmittelbares Verfahrenserzeugnis Gegenstand des Verbotsrechts des Patentinhabers aus § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG, auch wenn sie selbst nicht als ein körperlicher Gegenstand anzusehen ist, sondern ein solcher erst durch ihre Verbindung mit einem Datenträger entsteht. 22 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können unkörperliche Signalfolgen, die für die Übersendung über das Internet geeignete Daten repräsentieren, trotz Fehlens eines körperlichen Substrats (Datenträgers) Sachschutz beanspruchen. Der Bundesgerichtshof hat dabei darauf abgestellt, dass zwischen Datenfolgen, die auf einem Datenträger gespeichert sind, und solchen, die lediglich über das Internet übermittelt werden, für die Erfordernisse der Datenverarbeitung kein erheblicher Unterschied besteht (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2004 - X ZB 9/03, BGHZ 158, 142 - Signalfolge). Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass dem Datenträger für die bestimmungsgemäße Nutzung der Daten selbst in der Datenverarbeitung keine Bedeutung zukommt, sondern er lediglich als Speichermedium fungiert. Bei dem im Streitfall vorliegenden Ergebnis des Herstellungsverfahrens nach Patentanspruch 11 des Klagepatents verhält es sich nicht anders. Die verschiedenen eingesetzten Datenträger sind für die Verarbeitung und Nutzung der verfahrensgemäß gewonnenen Gesamtheit codierter und komprimierter Videodaten ebenfalls nur in der Funktion als Speichermedium
Bedeutung, während Gegenstand der bestimmungsgemäßen (datenverarbeitungsmäßigen) Nutzung allein die codierte, auf dem Datenträger lediglich materialisierte Datenfolge bleibt. 23 Dass in der Fachliteratur Erzeugnisschutz nach § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG für unkörperliche Verfahrensergebnisse wie Licht, Wärme, elektrische Energie oder Schall durchweg -
vereinzelten, in älteren Beiträgen geäußerten Ansichten abgesehen - abgelehnt wird (vgl. Benkard/Scharen, Patentgesetz,
Elektrizität, Wärme, Licht und gegebenenfalls auch Schallwellen im Blick. Damit ist das Abspielen
in eine DVD eingeprägten oder in anderer Form gespeicherten Gesamtheiten
Videodaten schon deshalb nicht vergleichbar, weil diese mittels der dafür vorgesehenen Geräte und unter Einsatz entsprechender Decodierungsvorrichtungen und -verfahren als Videoereignisse ausgelesen und wahrnehmbar gemacht und auf diese Weise wie körperliche Gegenstände beliebig oft bestimmungsgemäß genutzt werden können. Es erscheint wegen dieser Eignung, wie eine Sache genutzt und als Gegenstand des Handelsverkehrs dienen zu können, auch sachlich angemessen, der durch das Verfahren hervorgebrachten Datenfolge den Schutz eines unmittelbaren Verfahrenserzeugnisses zuzubilligen. 24 2. Mit Erfolg wendet die Revision sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, eine Erschöpfung der Rechte aus dem Klagepatent sei nicht eingetreten. 25 a) Allerdings kann eine Berechtigung zur Benutzung der Erfindung seitens Frau P., die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts selbst keine MPEG-2-Poollizenz und keine
der Klägerin erteilte Patentverwertungslizenz besaß, nicht, wie die Revision meint, aus der Standardlizenz abgeleitet werden, über die der Hersteller der Codierungssoftware verfügte, mit der die Videodaten auf dem der Beklagten überlassenen Masterband codiert worden waren. Das Berufungsgericht hat diesen Vertrag rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass er den Herstellern
Codierungsgeräten und -software verwehrt, ihren gewerblichen Abnehmern die Nutzung der Geräte und Software für das gewerbliche Codieren eines oder mehrerer MPEG2-Videoereignisse zur Aufnahme auf einem MPEG2-gepackten Medium zu gestatten. Soweit die Revision meint, dass eine weitere Lizenz lediglich für einen Handel mit DVDs erforderlich sei, den Frau P. nicht betrieben habe, hat das Berufungsgericht dem Standardlizenzvertrag nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe in rechtlich nicht zu beanstandender Weise entnommen, dass ohne eigene Lizenznahme nur ein persönlich-privater Gebrauch gestattet sei. Davon kann bei der
Frau P. erstellten Videodatenfolge schon in Anbetracht ihres Gegenstands und der Anzahl der bei der Beklagten in Auftrag gegebenen Vervielfältigungen nicht die Rede sein. 26
der Testkäuferin erhalten hat. Dass Frau P. die auf diesem Band gespeicherte, erfindungsgemäß codierte Datenfolge mit Zustimmung der Klägerin erzeugt hat, zieht die Revisionserwiderung zu Unrecht in Zweifel. Frau P. hat die Bestellung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf Veranlassung der Klägerin vorgenommen (UA S. 8, 47). Dass sie das dafür benötigte Masterband gleichwohl ohne Kenntnis und Billigung der Klägerin hergestellt haben könnte, ist nach Lage der Dinge ausgeschlossen und so sind die Feststellungen des Berufungsgerichts im Zusammenhang der Entscheidungsgründe auch zu verstehen. Im Übrigen genügt es für die Erschöpfung, dass die Klägerin jedenfalls dem Inverkehrbringen des für die DVD-Herstellung bestimmten Masterbandes mit der darauf enthaltenen nach dem erfindungsgemäßen Verfahren codierten Datenfolge zugestimmt hat. 28 bb) Die aus der Erschöpfung des Patentrechts folgende Befugnis zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des unmittelbaren Verfahrenserzeugnisses deckt auch die Vervielfältigung durch Pressung
500 DVDs ab. 29 Die zur freien Benutzbarkeit führende Erschöpfung der Rechte aus einem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten Patent tritt bei einem nach § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG geschützten unmittelbaren Verfahrenserzeugnis grundsätzlich ein, wenn es durch den Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Deutschland in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. BGH, Urteil vom
Frau P. in Auftrag gegebenen 500 DVDs ist davon nicht ausgenommen. Für ihre Herstellung musste der als solcher identisch gebliebene codierte Videodatensatz lediglich auf einen Stempel übertragen werden, mit dem die Daten in optisch auslesbarer Struktur in die gewünschte Anzahl
DVD-Rohlingen eingepresst werden konnten (oben IV 1 a). Die erneute Anwendung des Verfahrens nach Patentanspruch 11 des Klagepatents war dafür nicht erforderlich, sondern dazu reichte die Verwendung der auf dem Masterband gespeicherten bereits erfindungsgemäß codierten Datenfolge aus. Danach kann
der unberechtigten Hervorbringung (weiterer) unmittelbarer Verfahrenserzeugnisse mangels erneuter Nutzung des erfindungsgemäßen Verfahrens nicht gesprochen werden. 30 V. Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, in der Lieferung der angegriffenen DVDs liege zugleich eine mittelbare Verletzung der Ansprüche 21 und 25 des Klagepatents. Dies hat es im Wesentlichen wie folgt begründet: Bei den hergestellten DVDs handele es sich um Mittel i.S.
G, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezögen. Unter Schutz gestellt seien die mittels der patentgemäßen Vorrichtung zu decodierenden und dekomprimierenden Informations- und Aufzeichnungsstrukturen, die auf den Aufzeichnungsträgern physisch vorhanden und erst dadurch für die Decodierungsvorrichtung verarbeitbar seien. Bei der nach Patentanspruch 21 geschützten Vorrichtung würden komprimierte digitale Videosignale mit Informationen über die Reihenfolge der Anzeige dekomprimierter Halbbilder empfangen, identifiziert und in die richtige Reihenfolge eingeordnet. Die geschützte Vorrichtung setze damit eine Aufzeichnungsstruktur mit physikalischen Eigenschaften voraus, welche die optische Verwertbarkeit der gespeicherten Informationen verbesserten. Werde eine den maßgeblichen Teilen des MPEG-2-Standards entsprechende DVD in ein serienmäßig mit einer erfindungsgemäßen Decodierungsvorrichtung ausgestattetes Abspielgerät eingelegt, werde diese erfindungsgemäße Vorrichtung unvermeidbar und unter Verwendung des ebenfalls geschützten Decodierungsverfahrens in Funktion genommen. Gebrauch des nach Patentanspruch 21 geschützten Gegenstands und Anwendung des nach Patentanspruch 25 unter Schutz gestellten Verfahrens seien unmittelbare Benutzungshandlungen i.S.
G. Die
der Beklagten hergestellten DVDs seien nicht als Mittel anzusehen, die für die Verwirklichung der geschützte Lehre allenfalls
völlig untergeordneter Bedeutung seien, sondern veranlassten Gebrauch und Anwendung des geschützten Gegenstands und Verfahrens entscheidend. Die Erfindung könne mittels der DVDs aufgrund der darauf bereitgestellten Aufzeichnungsstrukturen im Zusammenwirken mit anderen Mitteln unmittelbar ausgeführt werden. DVDs mit den in bestimmter Weise komprimierten Videosignalen auf der einen und Decodierungsvorrichtung bzw. -verfahren auf der anderen Seite seien speziell aufeinander abgestimmt, weshalb die Ersteren nicht einem bloß zu verarbeitenden Rohstoff gleichgesetzt werden dürften. 31 VI. Die Bewertung der Lieferung der angegriffenen DVDs als mittelbare Verletzung der Ansprüche 21 und 25 des Klagepatents hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 32
einem solchen funktionalen Zusammenwirken des Mittels mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs kann aber nur die Rede sein, wenn der geschützte Erfindungsgedanke durch Einsatz des Mittels tatsächlich verwirklicht wird. Das Kriterium der Eignung des Mittels, mit einem wesentlichen Element der Erfindung bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken, schließt demgegenüber solche Mittel aus, die zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden, zur Verwirklichung der technischen Lehre der Erfindung aber nichts beitragen (vgl. BGH, Urteil vom
Patentanspruch 11 codierten Daten selber keinen Beitrag. Sie wirken nicht mit dem Decodierungssystem bei der Decodierung zusammen, sondern bilden deren Gegenstand und Ausgangspunkt, nicht anders als das Videobild den Gegenstand und Ausgangspunkt der Codierung bildet. Dieser Zusammenhang reicht für eine Einbeziehung in den mittelbaren Erfindungsschutz nach § 10 PatG nicht aus. Die mittelbare Patentverletzung setzt voraus, dass das gelieferte Mittel gleichsam als Element oder Baustein Verwendung findet, um wie ein "Rädchen im Getriebe", die geschützte Erfindung vollständig ins Werk zu setzen. Das Mittel muss dementsprechend in der Weise zur Verwirklichung der geschützten Erfindung beitragen, dass diese durch das Mittel oder mit Hilfe des Mittels vollständig verwirklicht werden kann. Einen solchen Stellenwert haben die gelieferten DVDs bzw. die darauf gespeicherten Videodaten für das nach den Patentansprüchen 21 und 25 geschützte System und Verfahren nicht. Beide sind ohne das Einlegen einer DVD in das Abspielgerät weder unvollständig noch funktionsuntauglich, sondern es fehlt dann lediglich an Bedarf und Anlass für die Inbetriebnahme des Systems und den Ablauf des Verfahrens. 35 Die Lieferung einer DVD stellt mithin keine Lieferung eines "Mittels" im Sinne des § 10 PatG dar. Es kann daher offenbleiben, ob eine mittelbare Patentverletzung auch deshalb verneint werden müsste, weil die mit den DVDs belieferte Frau P. zwar insofern nicht zur Benutzung des erfindungsgemäßen Decodierungsverfahrens berechtigt gewesen ist, als ihr, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, hierfür keine Lizenz eingeräumt war, die Lieferung der DVDs gleichwohl eine unmittelbare Verletzung nur dann zur Folge hätte haben können, wenn die codierten Videobilddaten mittels eines Wiedergabegeräts decodiert worden wären, das ohne Zustimmung der Klägerin hergestellt worden ist, die Lieferung der DVDs mithin nicht geeignet gewesen ist, die Gefahr einer unmittelbaren Patentverletzung zu erhöhen oder eine solche unmittelbare Patentverletzung zu erleichtern und damit diejenige Rechtsverletzung zu fördern, deren Abwehr der Patentgefährdungstatbestand des § 10 PatG dient. 36 VII. Auf der Grundlage des vorstehend Ausgeführten kann die Klägerin die begehrte Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen unmittelbarer Patentverletzung und die zur Bezifferung eines solchen Schadensersatzanspruchs dienende Rechnungslegung ebenso wenig verlangen wie die auf die geltend gemachte unmittelbare und mittelbare Patentverletzung gestützte Auskunft nach § 140b PatG, weil es an einer (vollendeten) Verletzungshandlung fehlt. Die begehrte Feststellung setzt ebenso wie die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung eine tatbestandsmäßig vollendete Verletzungshandlung voraus (vgl. BGH, Urteil vom
Frau P. erteilten Auftrag zur Lieferung der gewünschten DVDs auszuführen, obwohl sie die Gründe, aus denen sich die Erschöpfung der Rechte aus dem Klagepatent ergab, nicht kannte und sie auch sonst keinen Anlass zu der Annahme hatte, dass Frau P. berechtigt sein könnte, das patentierte Codierungsverfahren zu nutzen. Diese Zusammenhänge rechtfertigen die Prognose, dass die Beklagte nicht anders gehandelt hätte als im Streitfall, wenn ihr ein Angebot zur Herstellung
DVDs unter Umständen unterbreitet worden wäre, unter denen keine Erschöpfung der Rechte aus dem Klagepatent eingetreten wäre. Für die Kostenentscheidung unerheblich ist deshalb auch der Einwand der Beklagten, das Testgeschäft sei rechtsmissbräuchlich gewesen, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Rechtsverletzung durch die Beklagte bestanden hätten - was das Berufungsgericht im Übrigen allerdings mit rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen verneint hat. 38 Die Gefahr einer zukünftigen Begehungshandlung durch die Beklagte ist auch nicht entfallen. Zwar kann die Erstbegehungsgefahr, anders als regelmäßig die Wiederholungsgefahr, nicht nur durch Abgabe einer uneingeschränkten, bedingungslosen und durch das Versprechen einer angemessenen Vertragsstrafe gesicherten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2005 - X ZR 247/02, GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug). Gleichwohl kann der Wegfall der einmal begründeten Gefahr erstmaliger Begehung schutzrechtsverletzender Handlungen nur dann angenommen werden, wenn die Umstände entfallen sind, die diese Gefahr begründet haben, oder wenn aus anderen Gründen aus diesen Umständen nicht mehr auf eine drohende Schutzrechtsverletzung geschlossen werden kann. Dafür kommt im Streitfall im Wesentlichen nur die
der Beklagten vorprozessual abgegebene und im Rechtsstreit wiederholte Unterlassungserklärung infrage. Diese reichte aber aus denselben Gründen zur Ausräumung der Erstbegehungsgefahr nicht aus, wie sie nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung durch das Berufungsgericht nicht ausreichte, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Denn zur Beseitigung der Begehungsgefahr wäre mangels anderer
der Beklagten ergriffener Maßnahmen zur wirksamen Vermeidung
Lieferungen, wie sie an Frau P. vorgenommen wurden, ebenfalls nur eine in der Sache so konkret wie der Klageantrag oder ein entsprechender Urteilstenor gefasste Unterlassungserklärung geeignet gewesen. Daran fehlt es aus den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommenen und für die Begehungsgefahr gleichermaßen geltenden Gründen. 39 Die
der Beklagten geltend gemachten Schadensersatz-, Auskunfts- und Rechenschaftslegungs- sowie (nur erstinstanzlich) Vernichtungsansprüche fallen nach den gesamten Umständen des Streitfalls wertmäßig i.S.
2 Nr. 1 ZPO nicht erheblich ins Gewicht, so dass es nach allem angemessen ist, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Meier-Beck Gröning Grabinski Hoffmann Schuster http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE314512012&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.