BGH, Beschluss vom 02.12.2015 – XII ZB 283/15 – Betreuungsgerichtliche Genehmigung einer Grundstücksveräußerung: Beschwerde des Vertragspartners gegen einen Aufhebungsbeschluss…
KORE314522015 ECLI:DE:BGH:2015:021215XIIZB283.15.0 BGH 12. Zivilsenat 20151202 XII ZB 283/15 Beschluss § 15 Abs 2 S 1 Alt 2 FamFG, § 41 Abs 3 FamFG, § 48 Abs 3 FamFG, § 59 Abs 1 FamFG, § 63 FamFG, § 1829 Abs 1 S 2 BGB, § 184 Abs 2 S 4 ZPO vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 28. Mai 2015, Az: 13 T 1743/15vorgehend AG Neumarkt, 12. Februar 2015, Az: 3 XVII 74/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Betreuungsgerichtliche Genehmigung einer Grundstücksveräußerung: Beschwerde des Vertragspartners gegen einen Aufhebungsbeschluss; Beginn der Beschwerdefrist für den Betroffenen; erforderlicher Aktenvermerk bei der Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post; Doppelvollmacht für den Urkundsnotar zur Entgegennahme der Genehmigung und deren Mitteilung an den Vertragspartner 1. Macht der Vertragspartner des Betroffenen geltend, ihm gegenüber sei eine zuvor erteilte und nunmehr aufgehobene Genehmigung gemäß § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam und deshalb nach § 48 Abs. 3 FamFG unabänderlich geworden, steht ihm gegen den die gerichtliche Genehmigung des Vertrags letztlich versagenden Beschluss ausnahmsweise die Beschwerdeberechtigung nach § 59 FamFG zu.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Mai 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Wert: 136.330 € I.
1 Gegenstand des Verfahrens ist die betreuungsgerichtliche Genehmigung einer Grundstücksveräußerung.
2 Für den Betroffenen besteht seit März 2014 eine Betreuung, deren Aufgabenkreis unter anderem die Vermögenssorge sowie die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post umfasst. Als Berufsbetreuerin ist die Beteiligte zu 3 (im Folgenden: Betreuerin) bestellt.
3 Aufgrund der schlechten finanziellen Lage des Betroffenen entschied sich die Betreuerin im Einvernehmen mit dem Betroffenen, Grundstücke an eine Schwester des Betroffenen und deren Ehemann (Beteiligte zu 4 und zu 5; im Folgenden: Käufer) zu veräußern. Diese Grundstücke hatte der Betroffene aufgrund Hofübergabevertrags vom 24. Juli 1995 von seiner Mutter erhalten. In diesem hatte er sich verpflichtet, bei Veräußerung der Grundstücke binnen 20 Jahren ab Vertragsschluss "ein Drittel des Verkaufserlöses, mindestens aber des Verkehrswertes, am Tage der notariellen Beurkundung des ... Kaufvertrags" zu gleichen Teilen an seine zum Zeitpunkt des Verkaufs noch lebenden Geschwister zu zahlen.
4 Am 11. Dezember 2014 beurkundete Notar B. einen Kaufvertrag zwischen dem durch die Betreuerin vertretenen Betroffenen und den Käufern mit einem Kaufpreis von 136.330 €. In dem Vertrag war auch eine Zahlungspflicht des Betroffenen an seine Geschwister - unter anderem die Beteiligte zu 4 - in Höhe von insgesamt einem Drittel des Kaufpreises geregelt. Außerdem bevollmächtigten die Beteiligten den Notar, die erforderliche "gerichtliche Genehmigung zu beantragen und entgegenzunehmen, sie dem anderen Vertragsteil nach Vorlage des Rechtskraftzeugnisses mitzuteilen und für diesen die Mitteilung in Empfang zu nehmen."
5 Auf entsprechenden Antrag des Notars hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 23. Dezember 2014, dem Notar am 2. Januar 2015 zugestellt, die betreuungsgerichtliche Genehmigung des Vertrags erteilt. Am 5. Februar 2015 hat die Betreuerin "als Betreuerin und im Namen" des Betroffenen Beschwerde gegen den Genehmigungsbeschluss eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12. Februar 2015 abgeholfen und nunmehr die Genehmigung versagt. Hiergegen haben die Käufer Beschwerde eingelegt, auf die das Landgericht die Abhilfeentscheidung aufgehoben hat. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit dem Ziel, die Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts wiederherzustellen.
II.
6 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
7 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
8 Den Käufern stehe ausnahmsweise eine Beschwerdebefugnis zu, weil eine vom Amtsgericht ausgesprochene Genehmigung des mit ihnen geschlossenen Kaufvertrags vom Amtsgericht nachträglich wieder aufgehoben und die Genehmigung schließlich versagt worden sei und weil sie geltend machten, dass die Genehmigung ihnen gegenüber wirksam geworden sei.
9 Der Genehmigungsbeschluss sei dem Notar als Empfangsbevollmächtigtem für beide Vertragsparteien am 2. Januar 2015 zugestellt worden, so dass die zweiwöchige Beschwerdefrist, die auch für die Sprungrechtsbeschwerde gelte, am 17. Januar 2015 abgelaufen gewesen und der Beschluss seit diesem Tag formell rechtskräftig sei. Die Beschwerde der Betreuerin sei verfristet. Ausweislich einer Bestätigung in der Akte sei der Beschluss zur Bekanntgabe an sie am 29. Dezember 2014 zur Post gegeben worden, so dass er als drei Tage später - am 1. Januar 2015 - bekannt gegeben gelte. Die Genehmigung sei am 26. Januar 2015 den Käufern mitgeteilt und damit ihnen gegenüber wirksam geworden. Nach § 48 Abs. 3 FamFG sei daher eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und eine Abänderung des Genehmigungsbeschlusses nicht mehr möglich gewesen. Auch sei dieser Beschluss nicht mit einem derart schweren Mangel behaftet, dass er nichtig sei. Dass der Kaufvertrag aufgrund der Zahlungspflicht an die Geschwister wirtschaftlich nachteilig sei, führe ebenso wenig zu seiner Nichtigkeit wie eine unzulässige Schenkung des durch die Betreuerin vertretenen Betroffenen an seine Schwester oder eine vorweggenommene Erbfolge vorlägen.
10 2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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12 Grundsätzlich ist zwar bei der Versagung einer gerichtlichen Genehmigung der Vertragspartner des Betroffenen mangels unmittelbarer Betroffenheit in eigenen Rechten nicht nach § 59 FamFG beschwerdeberechtigt. Anders liegt es aber, wenn der Vertragspartner wie hier geltend macht, dass ihm gegenüber eine zuvor erteilte und nunmehr aufgehobene Genehmigung gemäß § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam und deshalb nach § 48 Abs. 3 FamFG unabänderlich geworden sei. Denn wenn dies zutrifft, wird in seine Rechte aus dem wirksam gewordenen Vertrag durch die Aufhebung der Genehmigung unmittelbar eingegriffen. Für diesen Ausnahmefall ist die Beschwerdeberechtigung des Vertragspartners gemäß § 59 Abs. 1 FamFG daher gegeben (allgM, vgl. etwa OLG Celle NJW-RR 2012, 73, 74; OLG München MDR 2009, 1001; BayObLG FamRZ 1995, 302; Rpfleger 1988, 482; FamRZ 1977, 141, 142 mwN; OLG Schleswig BtPrax 1994, 142, 143; jurisPK-BGB/Lafontaine [Stand: 15. Juni 2015] § 1828 Rn. 117; MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1828 Rn. 57; Staudinger/Veit BGB [2014] § 1828 Rn. 87).
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15 Wie das Beschwerdegericht richtig gesehen hat, ist wegen § 40 Abs. 2 Satz 1 FamFG weitere Voraussetzung für das Eingreifen von § 48 Abs. 3 FamFG, dass der Beschluss, der die Genehmigung des Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, in formelle Rechtskraft erwachsen ist (vgl. etwa KG MDR 2015, 1186; Keidel/Engelhardt FamFG 18. Aufl. § 48 Rn. 38; MünchKommFamFG/Ulrici 2. Aufl. § 48 Rn. 25; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl. § 48 Rn. 26), wobei hier dahinstehen kann, ob die formelle Rechtskraft bei Vornahme der Mitteilung bereits vorliegen muss oder auch danach eintreten kann (vgl. dazu etwa Staudinger/Veit BGB [2014] § 1829 Rn. 20).
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17 Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es der Betreuerin an der erforderlichen Beschwerdeberechtigung fehlte, weil § 303 Abs. 4 Satz 1 FamFG dem Betreuer nicht das Recht zur Beschwerde im eigenen Namen einräumt (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249 Rn. 6 ff. und vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 333/13 - FamRZ 2014, 470 Rn. 6) und die Genehmigungserteilung die Betreuerin auch nicht in eigenen Rechten im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG beeinträchtigt hat. Inwieweit die ohne Beschwerdeberechtigung eingelegte Beschwerde bei fristgerechtem Eingang geeignet gewesen wäre, den Eintritt der formellen Rechtskraft zu verhindern (vgl. etwa Keidel/Engelhardt FamFG 18. Aufl. § 45 Rn. 12, 17; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl. § 45 Rn. 5), kann wegen der Fristversäumnis dahinstehen.
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20 Die Bekanntgabe der betreuungsgerichtlichen Genehmigung an den Betreuer wirkt - anders als eine Bekanntgabe an den Vormund (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 592/12 - FamRZ 2014, 640 Rn. 13 ff.) - nicht gegen den Betroffenen, der in Betreuungssachen gemäß § 275 FamFG ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig ist. Durch diese Vorschrift, die eine Regelung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 FamFG darstellt und die § 66 FGG entspricht, soll sichergestellt werden, dass Betroffene in allen mit der Betreuung zusammenhängenden Verfahren alle Angriffs- und Verteidigungsmittel selbst vorbringen und von Rechtsmitteln Gebrauch machen können. Dadurch soll die Rechtsposition der Betroffenen im Verfahrensrecht verbessert werden. Da ein Betroffener somit seine Rechte im Betreuungsverfahren aufgrund von § 275 FamFG selbst wahrnehmen kann, muss die Bekanntgabe an ihn selbst erfolgen. Eine Vertretung durch den Betreuer findet insoweit nicht statt, was auch dann gilt, wenn dessen Aufgabenkreis die Entgegennahme, das Anhalten und das Öffnen der Post umfasst (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Mai 2011 - XII ZB 632/10 - FamRZ 2011, 1049 Rn. 10).
21 Auch eine Bekanntgabe an eine vom Betreuer hierfür bevollmächtigte Person ist keine wirksame Bekanntgabe an den Betroffenen. Da der Betreuer den Betroffenen bei der Bekanntgabe der gerichtlichen Entscheidung nicht vertritt, kann er auch nicht in dessen Namen eine (Unter-)Empfangsvollmacht erteilen.
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23 (a) Auch bei der Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 FamFG ist entsprechend § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde (BeckOK FamFG/Burschel [Stand: 1. Oktober 2015] § 15 Rn. 23; Prütting/Helms/Ahn-Roth FamFG 3. Aufl. § 15 Rn. 56; Schulte-Bunert/Weinreich/Brinkmann FamFG 4. Aufl. § 15 Rn. 45; vgl. auch Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 15 Rn. 69a). Zwar verweist § 15 Abs. 2 FamFG für die Aufgabe zur Post nicht ausdrücklich auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung. Die in § 15 Abs. 2 FamFG geregelte Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post ist aber der Regelung des § 8 InsO nachgebildet (BT-Drucks. 16/6308 S. 182), der auf § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO verweist (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 InsO). Die Notwendigkeit eines solchen Vermerks ergibt sich zudem daraus, dass die Rechtssicherheit den gesicherten Nachweis des Zeitpunkts der Aufgabe zur Post für die Berechnung des Datums der Bekanntgabe und damit des Beginns der Rechtsmittelfristen oder des Eintritts der Wirksamkeit einer Entscheidung erfordert (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1986 - IVb ZR 4/86 - NJW 1987, 1707; BGHZ 8, 314 = NJW 1953, 422).
24 Den Vermerk hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zu erstellen. Er muss zwar das Schriftstück nicht selbst zur Post aufgeben; vielmehr reicht aus, wenn er auf Grund einer Erklärung des Justizwachtmeisters oder eines sonstigen Gehilfen das Datum der Aufgabe und die Anschrift des Empfängers des Schriftstücks beurkundet (vgl. BGHZ 193, 353 = NJW 2012, 2588 Rn. 29; Senatsurteil vom 10. Dezember 1986 - IVb ZR 4/86 - NJW 1987, 1707 f.). Der Vermerk hat aber mit Blick auf die Rechtsmittelfristen und damit den Eintritt der formellen Rechtskraft ebenso weit reichende Rechtsfolgen wie eine Zustellungsurkunde nach § 182 ZPO (vgl. BGHZ 193, 353 = NJW 2012, 2588 Rn. 29). Wie diese ist er eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 418 ZPO und deshalb vom Urkundsbeamten zu unterschreiben (vgl. MünchKommZPO/Häublein 4. Aufl. § 184 Rn. 13). Ein Vermerk eines Justizwachtmeisters oder sonstigen Gehilfen ist hingegen nicht ausreichend (vgl. BGHZ 8, 314 = NJW 1953, 422).
25 (b) Diesen Anforderungen genügt der in der Akte vorhandene Vermerk nicht. Er enthält schon keine Angaben dazu, unter welchen Anschriften die zur Post aufgegebenen Schriftstücke abgesandt wurden. Außerdem ist der Vermerk nicht von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, sondern von einem Justizwachtmeister unterschrieben. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle die Verantwortung für die Richtigkeit des angegebenen Datums der Aufgabe zur Post übernimmt.
26 (c) Ob entsprechend § 189 ZPO von einer wirksamen Bekanntgabe jedenfalls dann auszugehen wäre, wenn der Betroffene das Schriftstück tatsächlich erhalten hat, kann offen bleiben, denn ein Zugang des Genehmigungsbeschlusses beim Betroffenen ist aus der Akte nicht ersichtlich.
27 Keiner Erörterung bedarf vorliegend auch, inwieweit für eine wirksame Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post ein Hinweis erforderlich ist, dass mit der Beschlussübersendung die fristauslösende Bekanntgabe erfolgen soll (vgl. dazu etwa BGH Urteil vom 7. Dezember 1966 - IV ZR 264/65 - MDR 1967, 475; OLG München FamRZ 2012, 1405, 1406; Haußleiter FamFG § 15 Rn. 9; Prütting/Helms/Ahn-Roth FamFG 3. Aufl. § 15 Rn. 56), und inwieweit dieser Anforderung hier genügt wäre.
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30 3. Der Senat ist auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht in der Lage, abschließend in der Sache zu entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Die Beschwerdeentscheidung ist daher aufzuheben und die Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Landgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
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32 Der von der Rechtsbeschwerde aufgegriffene, in Ziffer VIII des Kaufvertrags erklärte Verzicht auf Rechtsmittel gegen die Genehmigungserteilung bindet den Betroffenen nicht, weil es der Betreuerin insoweit an der Vertretungsmacht gefehlt hat. Diese ergibt sich wegen der nach § 275 FamFG auf jeden Fall gegebenen Verfahrensfähigkeit des Betroffenen insbesondere weder aus § 9 Abs. 2 FamFG noch aus der hinter der spezielleren Norm des § 275 FamFG zurücktretenden Regelung in § 9 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 53 ZPO.
33 Ein Fall des § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG, wonach der Genehmigungsbeschluss dem Betroffenen zuzustellen gewesen wäre, um die Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG in Lauf zu setzen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 13. Mai 2015 - XII ZB 491/14 - FamRZ 2015, 1374 Rn. 6 f.), liegt nicht vor. Denn bis zum Erlass des Beschlusses hatte der Betroffene einen der Genehmigung entgegenstehenden Willen nicht erklärt.
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36 Die Erteilung der Doppelvollmacht steht nicht im Widerspruch zu dem mit §§ 1828 f. BGB verfolgten Ziel, dem Betreuer nach Erteilung der Genehmigung die Gelegenheit zu geben, im Interesse des Betroffenen nochmals zu prüfen, ob er den Vertrag schließen will (vgl. BGHZ 15, 97 = NJW 1954, 1925; Palandt/Götz BGB 74. Aufl. § 1829 Rn. 3). Denn die erforderliche Prüfung, ob der genehmigte Vertrag weiterhin dem Interesse des Betroffenen dient, obliegt nach wie vor dem Betreuer. Dieser hat es bis zur Vornahme der Mitteilung nach § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Hand, die dem Notar erteilte Vollmacht zu widerrufen oder den Notar - auch der Bevollmächtigung zeitlich nachfolgend - anzuweisen, die Mitteilung etwa erst dann vorzunehmen, wenn eine gesonderte Zustimmung des Betreuers erfolgt oder seit Kenntnisnahme des Betreuers von der Genehmigung eine bestimmte Frist ohne Zustimmungsverweigerung verstrichen ist (vgl. Jürgens/von Crailsheim Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1829 BGB Rn. 6; MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1829 Rn. 15). Indem der Betreuer von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch macht, kann er das Fortgelten seiner Billigung des Vertrags hinreichend zum Ausdruck bringen (vgl. BGHZ 15, 97 = NJW 1954, 1925).
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Dose Weber-Monecke Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE314522015&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public