(1)Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1 keine Kenntnis von dem sittenwidrigen Handeln des G. hatte. 27 Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, der Beklagte zu 1 habe die Wertlosigkeit der vom Kläger erworbenen Aktien gekannt. Es lässt vielmehr dahinstehen, ob aufgrund der in der Sitzungsniederschrift vom
- Februar 2010 protokollierten Angaben des Beklagten zu 1 trotz dessen Vortrag in der Berufungsinstanz eine derartige Schlussfolgerung gezogen werden kann und meint, der Beklagte zu 1 habe sich die notwendigen Kenntnisse jedenfalls spätestens zum Zeitpunkt des Eintritts in den Vorstand beschaffen können und müssen. Damit bleibt offen, ob das Berufungsgericht, wie die Revisionserwiderung meint, dem Vortrag des Beklagten zu 1 in seiner Berufungserwiderung, er sei aufgrund der Rückkaufverpflichtung eines US-Brokers davon ausgegangen, dass den QSRI- und CSM-Aktien eine gleichwertige Forderung gegenüberstehe, keine Bedeutung im Sinne eines Bestreitens zugemessen hat. Das Berufungsgericht führt dazu lediglich aus, der Beklagte zu 1 hätte sich insoweit nicht auf die Behauptungen des G. verlassen dürfen. 28 Weitere konkrete Feststellungen zum Kenntnisstand des Beklagten zu 1 sind dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Mit Recht rügt die Revision, dass nicht ersichtlich ist, welche konkreten Kenntnisse aufgrund welcher Informationen der Beklagte zu 1 gehabt haben soll, die ihn in die Lage versetzt haben könnten, das strafrechtlich relevante Verhalten des G. zu erkennen und zu verhindern. Weder der WIRTOG-Bericht noch die Bilanz für das Jahr 2000 wiesen darauf hin. Dass er das auf den Handel mit QSRI- und CSM-Aktien gestützte "Geschäftsmodell" der FG-AG positiv gekannt hat, besagt nichts darüber, dass ihm auch die Unregelmäßigkeiten bekannt waren. Auch zum Zeitpunkt der unterstellten Kenntnis fehlen Feststellungen. Das Berufungsgericht führt selbst aus, dass der Beklagte zu 1 an den den Aktienkäufen des Klägers im Jahr 2001 zugrunde liegenden Beschlüssen, Entscheidungen und Genehmigungen zur Kapitalerhöhung nicht aktiv mitgewirkt hat, zumal er dem Vorstand erst ab dem
- März 2001 angehörte. 29
(2)Da danach Feststellungen dazu fehlen, welche konkreten Kenntnisse über das strafbare Handeln des G. und die tatsächliche Lage der Gesellschaft der Beklagte zu 1 zu welchen Zeitpunkten hatte, ist die Annahme eines Gehilfenvorsatzes, der die Kenntnis der Tatumstände und den auf die Rechtsgutsverletzung gerichteten Willen voraussetzt, bisher nicht gerechtfertigt. 30 Auch dazu, dass eine deliktische Haftung aufgrund einer Verkaufsberatung in Betracht kommt, weil dem Beklagten zu 1 selbst der Vorwurf eines Betrugs oder einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemacht werden kann, trifft das Berufungsgericht keine tragfähigen Feststellungen. Eine Aufklärung des Klägers dahin, vom Erwerb der FG-Aktien gänzlich abzusehen, war aus der Sicht des Beklagten zu 1 nur dann geboten, wenn er über die Gefahren des Erwerbs im Bilde war. Das Berufungsgericht spricht insoweit vom "Vorliegen von Tatsachen sowie einer unübersehbaren Verdichtung von Verdachtsmomenten", ohne dies nachvollziehbar zu erläutern. Deshalb kann auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 1 habe sich der Kenntnis der wahren Sachlage verschlossen, nicht nachvollzogen werden. 31 Ein bewusstes Verschließen vor der Kenntnis von Tatumständen ist dann anzunehmen, wenn die Unkenntnis auf einem gewissenlosen oder grob fahrlässigen (leichtfertigen) Handeln beruht (BGH, Urteil vom 20. März 1995 - II ZR 205/94, BGHZ 129, 136, 176), etwa Berufspflichten in solchem Maße leichtfertig verletzt wurden, dass das Verhalten als bedenken- und gewissenlos zu bezeichnen ist (BGH, Urteil vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 46). Aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns kann sich die Schlussfolgerung ergeben, dass mit Schädigungsvorsatz gehandelt worden ist; von vorsätzlichem Handeln ist auszugehen, wenn der Schädiger so leichtfertig gehandelt hat, dass er eine Schädigung des anderen Teils in Kauf genommen haben muss (BGH, Urteil vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 39, mwN). Für eine solche Annahme bieten die im Streitfall bisher getroffenen Feststellungen keine Grundlage. 32
- b)Das Berufungsgericht bejaht die Haftung des Beklagten zu 1 ferner aus Verschulden bei Vertragsschluss (c.i.c.). Auch insoweit kann das Urteil mit der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Dabei ist mit dem Berufungsgericht durchaus davon auszugehen, dass dann, wenn organschaftliche Vertreter einer kapitalsuchenden Gesellschaft Anlageinteressenten persönlich mit dem Anspruch gegenüber treten, sie über die für eine Anlageentscheidung wesentlichen Umstände zu informieren, die organschaftlichen Vertreter für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit ihrer Angaben nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss (c.i.c.) haften (BGH, Urteil vom 2. Juni 2008 - II ZR 210/06, BGHZ 177, 25). Nicht getragen durch die bisherigen Feststellungen wird aber die Annahme des Berufungsgerichts, durch "das Verschweigen der tatsächlichen wirtschaftlichen und finanziellen Situation der FG-AG und der grob falschen Darstellung einer werthaltigen Aktie" lägen sämtliche Voraussetzungen für eine solche Haftung des Beklagten zu 1 nach den Grundsätzen der c.i.c. vor. Wie bereits ausgeführt, fehlen konkrete Feststellungen dazu, dass und ggfls. ab wann dem Beklagten zu 1 die tatsächliche wirtschaftliche und finanzielle Situation der FG-AG bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, so dass von einer vorsätzlichen oder fahrlässigen falschen Darstellung der Lage der FG-AG gegenüber dem Kläger ausgegangen werden könnte. 33 2. Die Revision des Beklagten zu 2: 34 Das Berufungsgericht bejaht die Haftung des Beklagten zu 2 gemäß §§ 826, 830 Abs. 1 und 2, §§ 249 ff. BGB. Diese Beurteilung erweist sich auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen als rechtsfehlerhaft. 35
- a)Auch hinsichtlich des Beklagten zu 2 sind die Voraussetzungen für eine eigene Täterschaft oder für eine Mittäterschaft i.S.v. § 830 Abs. 1 BGB nicht festgestellt und auch nicht ersichtlich. Mittäterschaft setzt nach den auch im Rahmen von § 830 BGB maßgeblichen strafrechtlichen Grundsätzen einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, der die einzelnen Tatbeiträge zu einer gemeinschaftlich begangenen Tat verbindet (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291). Dafür fehlen jegliche Feststellungen. 36
- b)Das Berufungsgericht stellt fest, der Beklagte zu 2 habe durch sein Verhalten als Vorsitzender des Aufsichtsrats das sittenwidrige Handeln des G. objektiv gefördert. Davon kann, ungeachtet der dagegen gerichteten Rügen der Revision, für das Revisionsverfahren ausgegangen werden. Auch insoweit fehlen indes tragfähige Feststellungen für einen Gehilfenvorsatz des Beklagten zu 2. Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, dass die objektive Unterstützung des G. von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutsverletzung gerichteten Willen getragen war. 37
- aa)Eine Kenntnis des Aufsichtsrats von den für seine Amtsführung maßgeblichen Tatsachen, ist konkret festzustellen. Eine Vermutung der Kenntnis eines Aufsichtsratsmitglieds von denjenigen Tatsachen, über die der Aufsichtsrat pflichtgemäß durch den Vorstand unterrichtet werden muss, kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - IX ZR 102/09, ZIP 2011, 1418 Rn. 2). 38 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Beklagten zu 2 das rechtswidrige Handeln des G. und eine Überschuldung der FG-AG bekannt waren, stellt das Berufungsgericht nicht, jedenfalls nicht verfahrensfehlerfrei, fest. 39
(1)Soweit das Berufungsgericht die Geschäftsentwicklung unter Berücksichtigung des strafbaren Verhaltens des G. nachvollzieht und die Wirkung der Put-Optionen erläutert, ist damit für die erforderliche Kenntnis des Beklagten zu 2 nichts gewonnen. Es mag sein, dass die FG-AG bereits Ende 2000 insolvenzreif war. Dass der Beklagte zu 2 die negative Entwicklung der QSRI-Aktie aufgrund seiner Teilnahme an der Hauptversammlung vom
- August 2000 hätte erkennen müssen, vermag den erforderlichen Vorsatz nicht zu begründen. Dies könnte lediglich einen Fahrlässigkeitsvorwurf rechtfertigen (vgl. Senatsurteil vom
- Dezember 2011 - VI ZR 309/10, VersR 2012, 454 Rn. 10). Abgesehen davon erschließt sich dieser Vorwurf nicht, solange nicht festgestellt ist, was dem Aufsichtsrat dort vom Vorstand vorgetragen wurde und welche Schlussfolgerungen daraus zu ziehen waren. 40
(2)Entsprechendes gilt, soweit das Berufungsgericht meint, die Kenntnis des Beklagten zu 2 daraus herleiten zu können, dass er anlässlich der Hauptversammlung vom
- August 2000 weitere Kenntnisse erlangt habe, da auch der Jahresabschluss für 1999 erörtert worden sei. Ob - wie die Revision rügt - damit nicht festgestellt ist, dass die Werthaltigkeit der im Jahresabschluss zum
- Dezember 1999 ausgewiesenen Forderungen für die wirtschaftliche Entwicklung der FG-AG in irgendeiner Form bedeutsam gewesen wäre, kann dahinstehen. Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist jedenfalls nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Beklagte zu 2 aus den ihm in den Hauptversammlungen bekannt gewordenen Tatsachen die gebotenen Schlussfolgerungen auf das sittenwidrige Handeln des G. nicht nur hätte ziehen können, sondern auch gezogen hat. 41
(3)Auch den Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Teilnahme des Beklagten zu 2 an der außerordentlichen Hauptversammlung der FG-AG am 12. März 2001 lässt sich nichts für einen Gehilfenvorsatz entnehmen. Das Berufungsgericht stellt darauf ab, dass G. in der Hauptversammlung wie auch in den weiteren Hauptversammlungen zugleich als Bevollmächtigter aller Aktionäre auftrat. Es meint, auch dieser Umstand hätte für den Beklagten zu 2 Anlass zu aufmerksamerer und strengerer Überwachung sein müssen, da er erkannte oder jedenfalls hätte erkennen müssen, dass eine Kontrolle des Vorstandshandelns durch die Aktionäre tatsächlich nicht stattfand und es sich bei den jeweiligen Ermächtigungen zur Kapitalerhöhung letztlich um Selbstermächtigungen des Vorstandsvorsitzenden und des Aufsichtsratsvorsitzenden gehandelt habe. Selbst wenn dies zuträfe, könnte daraus nichts für eine positive Kenntnis des sittenwidrigen Handelns des G. hergeleitet werden. 42
- bb)Die Auffassung des Berufungsgerichts, für die Haftung reiche es aus, dass der Beklagte zu 2 die maßgeblichen Umstände bei ordnungsgemäßer Ausübung seines Amts jedenfalls hätte kennen müssen, ist rechtsfehlerhaft. Dabei kann dahinstehen, wie ein Aufsichtsratsmitglied seine Überwachungsaufgabe wahrzunehmen, insbesondere unter welchen Umständen eigene Ermittlungen zum Kurs der Aktie der Gesellschaft anzustellen hat. Ein Kennenmüssen reicht für die Bejahung des Gehilfenvorsatzes nicht aus. 43
- cc)Für die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2 habe sich einer positiven Kenntnis der Tatsachen bewusst verschlossen mit der Folge, dass eine Haftung gemäß §§ 826, 830 BGB zu bejahen sei, fehlt es an einer tragfähigen Grundlage. Die vorgenannten Ausführungen zur notwendigen Kenntnis des Beklagten zu 2 reichen dazu nicht aus. 44 Mit Recht rügt die Revision in diesem Zusammenhang, dass das Berufungsgericht dem Inhalt der von der W-Bank zur Insolvenzantragstellung vorgelegten eidesstattlichen Versicherung für die (mögliche) Kenntnis des Beklagten zu 2 Bedeutung beimisst, obwohl es offenbar selbst davon ausgeht, dass die eidesstattliche Versicherung dem Beklagten zu 2 gerade nicht bekannt war. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2 habe die Insolvenzreife der FG-AG gekannt bzw. sich einer naheliegenden Erkenntnis verschlossen, lässt auch außer Betracht, dass auf den Insolvenzantrag hin ein Gutachten (WIRTOG-Bericht) erstattet wurde, in dem Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung verneint wurden und dass der Insolvenzantrag in der Folge zurückgenommen wurde. Noch die Bilanz für 2000 enthält keinen Hinweis auf eine Insolvenzreife. 45 3. Die Revision des Beklagten zu 3: 46 Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung des Beklagten zu 3 gemäß §§ 826, 830 Abs. 1 und 2, §§ 249 ff. BGB. Es führt aus, zu seiner Überzeugung seien auch die Mitwirkungshandlungen des Beklagten zu 3 jedenfalls als eine Gehilfentätigkeit an der durch den Vorstandsvorsitzenden G. begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Aktionäre, mithin auch des Klägers, zu bewerten. Dies wird, wie die Revision mit Recht rügt, durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen. 47
- a)Das Berufungsgericht sieht die Beihilfe des Beklagten zu 3 zur unerlaubten Handlung des G. darin, dass er nicht nur als Steuerberater und Verantwortlicher für die Erstellung des WIRTOG-Berichtes sowie der Jahresabschlüsse seit 2000 tätig geworden, sondern auch als Bevollmächtigter sämtlicher FG-Aktionäre aufgetreten sei. "Vollmachten und damit verbundene Aktienkäufe" seien nicht zuletzt auf seine Seriosität als Steuerberater gegründet worden. Aufgrund der Vollmachten habe er u.a. an der Hauptversammlung der FG-AG teilgenommen und für die Entlastung der Organe gestimmt. 48 Es ist schon fraglich, ob durch das Verhalten des Beklagten zu 3 die Herbeiführung des Taterfolgs durch den Haupttäter, d.h. der Erwerb wertloser FG-Aktien durch den Kläger objektiv gefördert oder erleichtert worden ist. 49
- b)Jedenfalls fehlt es an den - oben dargelegten - subjektiven Voraussetzungen einer Beihilfe zu vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. 50 Das Berufungsgericht will den Gehilfenvorsatz offenbar daran knüpfen, dass der Beklagte zu 3 sich der Kenntnis des betrügerischen Systems des G. verschlossen habe. Zwar mag die Annahme nahe liegen, dass der Beklagte zu 3 die desolate Situation der FG-AG durchaus hätte erkennen können. Es ist nicht ohne weiteres ersichtlich, aus welchen Gründen der Wert der von der FG-AG in Verwahrung genommenen Aktien im WIRTOG-Bericht vom 19. Dezember 2000 mit 6.442,80 DM angenommen wurde, während er in den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2000 vom 24. Juli 2001 mit ca. 26 Mio. DM eingestellt ist. Der Steuerberater darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die ihm mitgeteilten Zahlen zutreffend sind. Anderes kann aber gelten, wenn dem Steuerberater Umstände ersichtlich sind, die gegen die Richtigkeit der Vorgaben sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1971 - VII ZR 295/69, WM 1971, 1206; OLGR Celle 2005, 595). Wären solche Umstände im Streitfall anzunehmen und hatte der Beklagte zu 3 sich hieraus ergebende Prüfungspflichten verletzt mit der Folge eines nicht zutreffenden Berichtes oder Jahresabschlusses, könnte hieraus jedoch noch nicht auf Gehilfenvorsatz geschlossen werden. 51 Denn es ist nicht festgestellt, dass der WIRTOG-Bericht vom Beklagten zu 3 vorsätzlich nicht nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Durchführung erstellt wurde, um eine Erledigung des Insolvenzantrags zu erreichen und die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit der FG-AG zu ermöglichen; ebensowenig steht fest, dass der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2000 vorsätzlich nicht nach den dafür geltenden Grundsätzen erstellt wurde, um dem G. den weiteren Vertrieb der Aktien zu ermöglichen. 52 Dem Berufungsurteil ist nicht hinreichend nachvollziehbar zu entnehmen, dass der Beklagte zu 3 nicht nur die Augen vor der desolaten Situation der FG-AG verschlossen hat, sondern auch von einem strafbaren Handeln eines oder mehrerer Organe oder anderer Angestellten der FG-AG ausgegangen ist bzw. davor bewusst die Augen verschlossen hat und die "Bewahrung des schönen Scheins" fördern wollte. 53
- c)Die Auffassung des Berufungsgerichts, bereits aufgrund der Bevollmächtigung des Beklagten zu 3 durch sämtliche Aktionäre zur Ausübung des Stimmrechts und deren Ausübung sei es dem Beklagten zu 3 verwehrt, sich auf eine falsche oder unzureichende Information durch den Vorstandsvorsitzenden G. zu berufen, vielmehr hätte er sich schon wegen der ihn treffenden Verpflichtung, die in Vollmacht der Aktionäre wahrzunehmenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, die notwendigen Kenntnisse jedenfalls aus frei verfügbaren Quellen beschaffen müssen, führt nicht zur Bejahung der Gehilfenhaftung. Allein aus der unzureichenden Wahrnehmung der Vollmacht, die auch auf Fahrlässigkeit beruhen kann, lässt sich jedenfalls für den Gehilfenvorsatz nichts herleiten. 54 Ob der Beklagte zu 3 insoweit auf vertraglicher Grundlage haftet, hat das Berufungsgericht ausdrücklich dahinstehen lassen. III. 55 Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit auf der Grundlage der Rechtsauffassung des erkennenden Senats abschließende Feststellungen, ggfls. auch zu den vom Berufungsgericht nicht erörterten Anspruchsgrundlagen getroffen werden können. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht das gesamte Revisionsvorbringen der Parteien, auch soweit es für das vorliegende Revisionsurteil nicht erheblich war, in Erwägung zu ziehen haben. Galke Zoll Pauge Richter am Bundesgerichtshof Stöhr ist erkrankt und deshalb gehindert zu unterschreiben von Pentz Galke http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE314542012&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public