BGH, Urteil vom 19.09.2012 – XII ZR 151/10 – Erbengemeinschaft: Ermächtigung eines Teilhabers zur Einziehung einer Nachlassforderung Die Erbengemeinschaft kann mit…
KORE314582012 BGH 12. Zivilsenat 20120919 XII ZR 151/10 Urteil § 745 BGB, § 2038 BGB, § 2039 BGB, § 2040 BGB vorgehend OLG Frankfurt, 12. November 2010, Az: 2 U 117/10vorgehend LG Gießen, 18. März 2010, Az: 9 O 57/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Erbengemeinschaft: Ermächtigung eines Teilhabers zur Einziehung einer Nachlassforderung Die Erbengemeinschaft kann mit Stimmenmehrheit einen der Teilhaber zur Einziehung einer Nachlassforderung ermächtigen, sofern dies einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht (im Anschluss an Senatsurteile vom 11. November 2009, XII ZR 210/05, BGHZ 183, 131 = FamRZ 2010, 119 und vom 20. Oktober 2010, XII ZR 25/09, NJW 2011, 61).
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Die Berufung des Beklagten zu 2 gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 18. März 2010 wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster Instanz tragen zu einem Viertel der Beklagte zu 1 und zu drei Vierteln der Beklagte zu 2. Die Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Kosten der Rechtsmittel trägt der Beklagte zu 2.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist durch Urteil vom 7. August 2009 verurteilt worden, an die aus den Beklagten zu 1 und 2 bestehende Erbengemeinschaft Mietrückstände in Höhe von 14.863,10 € nebst Zinsen zu zahlen. Der Beklagte zu 1 ist alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der klagenden GmbH.
2 Der Beklagte zu 1, auf den dreiviertel Erbanteil fällt, hat unter der Kontobezeichnung "Erbengemeinschaft A. G." ein Bankkonto eröffnet. Auf das Konto hat die Klägerin die titulierte Hauptforderung nebst angefallener Zinsen von 2.421,74 € eingezahlt. Mit ihrer Klage erstrebt sie - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - die Herausgabe des Schuldtitels und die Erklärung der Zwangsvollstreckung für unzulässig, da der titulierte Anspruch erfüllt sei.
3 Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Auf die vom Beklagten zu 2 eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie insoweit die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.
4 Die zulässige Revision ist begründet.
I.
5 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Zwangsvollstreckung sei nicht für unzulässig zu erklären, da die titulierten Ansprüche nicht erfüllt seien. Die von der Klägerin geleistete Zahlung habe nicht zu einer Erfüllung der titulierten Forderung geführt, weil sie nicht an die Erbengemeinschaft als Gläubigerin der Forderung erfolgt sei. Der Beklagte zu 2 habe in eine Leistung allein an den Beklagten zu 1 nicht eingewilligt. Das von diesem eröffnete Konto habe rechtlich und wirtschaftlich allein ihm selbst zugestanden. Dass der Beklagte zu 1 das Konto und den darauf eingezahlten Betrag für die Erbengemeinschaft gehalten habe, reiche nicht aus, da er nicht durch Vereinbarung mit sich selbst ein Treuhandverhältnis zu den Miterben habe begründen könne (§ 181 BGB). Ohne Mitwirkung des Beklagten zu 2 habe der Beklagte zu 1 nicht über die Forderung verfügen können.
II.
6 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
7 Die von der Klägerin erhobene Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) hat Erfolg, da die titulierte Forderung durch Erfüllung erloschen ist.
8 1. Gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an die Erben fordern (§ 2039 Abs. 1 BGB). Diese Voraussetzungen sind durch die Zahlungen der Klägerin nicht erfüllt worden. Denn das Konto, auf das sie erfolgten, stand nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts allein dem Beklagten zu 1 zu, der gegenüber der Bank alleiniger Forderungsinhaber geworden ist.
9 2. Die Zahlungen hatten jedoch gemäß §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB Erfüllungswirkung. Denn die Klägerin konnte mit befreiender Wirkung auf das vom Beklagten zu 1 eingerichtete Konto zahlen. Zur Entgegennahme der Zahlung auf das von ihm eröffnete Konto war der Beklagte zu 1 aufgrund der durch seine Anteilsmehrheit am Nachlass ermöglichten Einziehungsermächtigung befugt.
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11 Zur Verwaltung einer gemeinschaftlichen Forderung kann deren Einziehung gehören (BGH Beschluss vom 14. März 1983 - II ZR 102/82 - WM 1983, 604; MünchKommBGB/K. Schmidt 5. Aufl. § 744, 745 Rn. 5 mwN). Die Einziehung kann einem Verwalter übertragen werden (BGH aaO). Ebenso steht es den Gemeinschaftern frei, einen Teilhaber mit der Einziehung einer Nachlassforderung zu betrauen. Auch insoweit kann die Ermächtigung zur Einziehung der Forderung durch Stimmenmehrheit gemäß § 745 Abs. 1 BGB erteilt werden, sofern dies einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht.
12 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht § 2040 Abs. 1 BGB der Erfüllung nicht entgegen. Ob die Einziehung einer Forderung oder die Einziehungsermächtigung nach §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB zugleich eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand im Sinne des § 2040 Abs. 1 BGB darstellt (vgl. Palandt/Weidlich BGB 71. Aufl. § 2040 Rn. 2, MünchKommBGB/Gergen 5. Aufl. § 2040 Rn. 9 jeweils mwN), kann hierfür offenbleiben.
13 Denn nach der Rechtsprechung des Senats schließt die Einordnung einer Maßnahme als Verfügung nach § 2040 Abs. 1 BGB nicht aus, dass es sich zugleich um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne von § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB handeln kann, die als solche von den Miterben mehrheitlich beschlossen werden kann. Auf dieser Grundlage hat der Senat eine von Miterben mehrheitlich beschlossene und ausgesprochene Kündigung eines Mietverhältnisses für wirksam erachtet (Senatsurteile BGHZ 183, 131 = FamRZ 2010, 119 Rn. 31 und vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 25/09 - FamRZ 2011, 95 Rn. 20; vgl. BGH Beschluss vom 26. April 2010 - II ZR 159/09 -NJW-RR 2010, 1312 Rn. 3 mwN). Für die Einziehung einer Forderung aus einem Mietverhältnis über einen Nachlassgegenstand muss das gleiche gelten. Denn auch hierbei handelt es sich um eine Maßnahme im Rahmen der laufenden Verwaltung des Nachlasses, für die die erleichterten Voraussetzungen des § 2038 BGB vorrangig Anwendung finden. Sie bedarf daher nicht des gemeinschaftlichen Handelns der Miterben, sondern kann von den Miterben mit Mehrheit beschlossen werden. Die Wirksamkeit des Mehrheitsbeschlusses steht allein unter der Voraussetzung, dass es sich bei der Einziehung oder der nach §§ 362 Abs. 2, 185 BGB erteilten Ermächtigung um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung handelt (vgl. Senatsurteil BGHZ 183, 131 = FamRZ 2010, 119 Rn. 32).
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17 Zwar ist der Beklagte zu 1 zugleich Geschäftsführer der Klägerin, die die Leistung zu bewirken hatte. Hier ging es jedoch nicht um die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit der Klägerin und auch nicht um die Beschlussfassung der Erbengemeinschaft über die Frage, ob ein Anspruch erhoben und durchgesetzt werden sollte, sondern nur noch um die Empfangnahme der Leistung durch die nach ihrer rechtskräftigen Verurteilung leistungsbereit gewordene Schuldnerin. In der Empfangnahme der Leistung auf dem bereitgestellten Konto lag für die Erbengemeinschaft ein ausschließlich vorteilhaftes Geschäft, welches keine Interessenkollision auszulösen vermochte und deshalb - vergleichbar der Situation eines sogenannten Insichgeschäfts (vgl. Staudinger/Schilken BGB [2009] § 181 Rn. 61; MünchKommBGB/Schramm 6. Aufl. § 181 Rn. 56 jeweils mwN) - nicht unter das Mitwirkungsverbot fiel.
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20 3. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Auf die Revision der Klägerin ist das landgerichtliche Urteil insoweit wiederherzustellen.
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