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BGH I ZR 71/15

KORE314582016 ECLI:DE:BGH:2016:230616UIZR71.15.0 BGH 1. Zivilsenat 20160623 I ZR 71/15 Urteil § 3a UWG, § 1 Abs 1 S 1 AÜG vorgehend OLG Frankfurt, 29. Januar 2015, Az: 6 U 63/14, Urteilvorgehend LG Fr

§ 3aRn.

1.65) oder dass sie die Rahmenbedingungen des Wettbewerbs im Interesse der Allgemeinheit festlegen soll (vgl. BGH, GRUR 2010, 654 Rn. 23 - Zweckbetrieb; GRUR 2016, 1228 Rn. 56 - Tagesschau-App). Erforderlich ist vielmehr ein Bezug zu individuellen Interessen der Marktteilnehmer (vgl. Link in Ullmann aaO § 3a Rn. 104; aA Eifinger, GRUR-Prax 2015, 150). 22 cc) Nach der Ansicht des Berufungsgerichts weist das in § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG bestimmte Verbot, Arbeitnehmerüberlassung ohne behördliche Erlaubnis zu betreiben, keine wettbewerbsbezogene Schutzrichtung in der Form auf, dass es die Reinhaltung des Wettbewerbs zwischen den Verleihern bezweckt. Unerheblich sei daher, ob der unerlaubt tätige Verleiher sich gegenüber den Mitbewerbern möglicherweise dadurch einen Wettbewerbsvorsprung verschaffe, dass er sich den verwaltungstechnischen Mehraufwand und die Kosten spare, die mit der Anmeldung der Leiharbeitnehmer bei den Sozialkassen und mit der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verbunden seien. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 23

(1)Arbeitnehmerschutzvorschriften stellen im Blick auf das Angebot von Waren oder Dienstleistungen des Unternehmers betriebsinterne Regelungen dar, denen ein unmittelbarer Bezug zum Auftreten und Verhalten des Unternehmers auf dem Absatzmarkt fehlt. Sie weisen daher grundsätzlich keine auf das Marktverhalten des Unternehmers bezogene Schutzfunktion auf (zu § 5 Abs. 1 und 5 BAZG aF vgl. BGH, Urteil vom
  1. November 1988 - I ZR 12/87, GRUR 1989, 116, 118 = WRP 1989, 472 - Nachtbackverbot; zu § 5 TVG vgl. BGH, Urteil vom
  2. Dezember 1992 - I ZR 276/90, BGHZ 120, 320, 323 f. - Tariflohnunterschreitung; GroßKomm.UWG/Metzger aaO § 4 Nr. 11 Rn. 169; Sack, WRP 2005, 531, 540 f.; Kocher, GRUR 2005, 647, 649). Daran ändert grundsätzlich auch der Umstand nichts, dass sich der Unternehmer durch den Verstoß gegen eine Marktzutrittsregelung beim Absatz von Waren oder Dienstleistungen indirekt einen Wettbewerbsvorsprung vor seinen gesetzestreuen Mitbewerbern verschaffen kann (vgl. BGH, GRUR 2010, 654 Rn. 25 - Zweckbetrieb). Eine Marktverhaltensregelung im Interesse der Mitbewerber liegt allerdings vor, wenn sie unmittelbar auf die Herstellung der Wettbewerbsgleichheit zwischen den auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmern gerichtet ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 654 Rn. 18 - Zweckbetrieb; GroßKomm.UWG/Metzger aaO § 4 Nr. 11 Rn. 37). 24
(2)Die Revision macht in diesem Zusammenhang vergeblich geltend, die Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG verfolge auch das Ziel, den Arbeitnehmerüberlassungsmarkt vor unzuverlässigen, das Instrument der Arbeitnehmerüberlassung missbrauchenden und daher für die Arbeitnehmerüberlassung ungeeigneten Verleihern zu schützen (in diesem Sinne Ulber/J. Ulber aaO § 3 Rn. 25). Der Wettbewerb zwischen den Verleihern solle dadurch nicht über ungünstige Arbeitsbedingungen für die Leiharbeitnehmer, sondern über die persönliche Zuverlässigkeit der Verleiher und die Qualität ihrer Dienstleistungen ausgetragen werden. 25 Die Erlaubnispflicht zur Ausübung bestimmter Gewerbe regelt ein Marktverhalten grundsätzlich allein im Interesse der auf der Gegenseite stehenden Marktteilnehmer, nicht dagegen im Interesse der Mitbewerber (vgl. Schaffert, Festschrift für Ullmann, 2006, S. 845, 853). Dies gilt auch für die in § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG bestimmte Pflicht, für die Ausübung der Arbeitnehmerüberlassung eine Erlaubnis einzuholen. Der durch diese Regelung zu verhindernde Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung betrifft die soziale Ausbeutung der Leiharbeitnehmer, nicht dagegen die Konkurrenz durch unzuverlässige Verleiher. Soweit der Ausschluss unzuverlässiger Verleiher vom Markt der Arbeitnehmerüberlassung zugleich verhindert, dass sich diese durch für die Leiharbeitnehmer ungünstige Arbeitsbedingungen gegenüber ihren Mitbewerbern Wettbewerbsvorteile verschaffen, handelt es sich lediglich um eine tatsächliche Folge aus dem mit der gesetzlichen Regelung bezweckten sozialen Schutz der Leiharbeitnehmer. Solche reflexartigen Auswirkungen zugunsten von Marktteilnehmern rechtfertigen für sich gesehen nicht die Annahme einer Marktverhaltensregelung im Interesse dieser Marktteilnehmer (vgl. BGH, Urteil vom
  1. Oktober 2015 - I ZR 225/13, GRUR 2016, 513 Rn. 21 = WRP 2016, 586 - Eizellspende, mwN). 26 Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich aus § 9 Nr. 2a AÜG kein weitergehender Zweck der in § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG geregelten Erlaubnispflicht herleiten. Nach dieser Bestimmung, die durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. b, Art. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung mit Wirkung vom
  2. Dezember 2011 in das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eingefügt worden ist (BGBl. I, S. 642, 643 f.), sind Vereinbarungen unwirksam, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen des Entleihers entgegen § 13b AÜG beschränken. Die Bestimmung des § 9 Nr. 2a AÜG, mit der Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit in deutsches Recht umgesetzt worden ist, soll auch verhindern, dass sich einzelne Verleiher dadurch Wettbewerbsvorteile verschaffen, dass ihre Leiharbeitnehmer auf entsprechende Zugangsrechte von vornherein oder auf Verlangen des Entleihers verzichten. Sie trägt daher dazu bei, dass der Wettbewerb der Verleiher über die Qualität der Dienstleistung und nicht über die Arbeitsbedingungen der Leiharbeitnehmer geführt wird (Begründung zum Regierungsentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung aaO S. 9 f.). Der Bestimmung des § 9 Nr. 2a AÜG liegt damit die Erwägung zugrunde, dass sich Verleiher nicht zulasten der Leiharbeitnehmer Wettbewerbsvorteile sollen verschaffen können. Maßgeblich ist deshalb auch in diesem Zusammenhang der soziale Schutz der Leiharbeitnehmer. Der Gesetzgeber hat dementsprechend die Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG beim Erlass des Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes weiterhin als Schutzvorschrift zugunsten der Leiharbeitnehmer eingestuft, ohne auf Wettbewerbsvorteile zu verweisen, die sich unzuverlässige Verleiher gegenüber ihren Mitbewerbern durch die Nichteinhaltung der arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Schutzvorschriften verschaffen können (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung aaO S. 7). 27 dd) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der in § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG geregelten Pflicht, eine Erlaubnis zur Ausübung der Arbeitnehmerüberlassung einzuholen, keine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion im Blick auf die Entleiher zukommt. 28
(1)Die Klägerin ist allerdings entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht gehindert, einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch auf die Verletzung einer Marktverhaltensregelung zu stützen, die nicht ihren eigenen Interessen, sondern den Interessen anderer Marktteilnehmer dient. Die Anspruchsberechtigung eines Mitbewerbers nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der einschlägige Unlauterkeitstatbestand nur geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern zum Gegenstand hat (vgl. Schaffert, Festschrift für Ullmann aaO S. 845 f.; MünchKomm.UWG/Ottofülling aaO § 8 Rn. 348; Köhler/Feddersen in Köhler/

§ 8Rn. 3.28). 29

(2)Das in § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG geregelte Erfordernis einer Erlaubnis schützt die Entleiher faktisch vor unzuverlässigen Verleihern, weil diese ohne Erlaubnis keine Arbeitsleistungen von Leiharbeitnehmern auf dem Markt anbieten dürfen. Die Anforderungen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG an die Zuverlässigkeit des Verleihers und damit gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG an die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Arbeitnehmerüberlassung gestellt werden, sind jedoch nicht dazu bestimmt, die Belange der Entleiher zu schützen (aA Ulrici, jurisPR-ArbR 22/2015 Anm. 4; Schüren/Schüren aaO § 3 Rn. 14 und 136; Ulber/J. Ulber aaO § 3 Rn. 25; Thüsing/Pelzner/Kock aaO § 3 Rn. 1; BeckOK ArbR/Kock aaO § 1 AÜG Rn. 10). 30 Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die gesetzliche Erlaubnispflicht nicht darauf gerichtet ist, die Qualität der Dienstleistungen des Verleihers gegenüber den Entleihern sicherzustellen. Die für die Erteilung der Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit setzt keine besondere Fachkunde oder Berufserfahrung, sondern lediglich Grundkenntnisse des Antragstellers voraus, die erwarten lassen, er werde die ihm als Verleiher obliegenden Arbeitgeberpflichten erfüllen (vgl. BSG, NZA 1992, 1006, 1007; Sandmann/Marschall/Schneider, AÜG, Art. 1 § 3 Anm. 12 [Stand: November 2015]). 31 Die Erlaubnispflicht zielt ferner nicht darauf ab, Entleiher davor zu schützen, für die überlassenen Arbeitnehmer anstelle eines unzuverlässigen Verleihers als Arbeitgeber eintreten zu müssen (aA Ulrici, jurisPR-ArbR 22/2015 Anm. 4; Schüren/Schüren aaO § 3 Rn. 136; Ulber/J. Ulber aaO § 3 Rn. 25). Die Erlaubnis ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG zu versagen, wenn der Antragsteller mangels Einhaltung der Vorschriften des Sozialversicherungsrechts oder wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse als unzuverlässig erscheint (vgl. Stellungnahme des Bundesrats und Gegenäußerung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, BT-Drucks. VI/2303, S. 20 und 24). Diese Regelung kommt den Entleihern zugute, die bei einem wirksamen Vertrag für die Erfüllung der Pflicht des Verleihers zur Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nach § 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV wie ein selbstschuldnerischer Bürge haften. Eine weitergehende Haftung trifft sie, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderliche Erlaubnis besitzt. In einem solchen Fall ist der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer gemäß § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam und gilt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer als zustande gekommen. Den Entleiher treffen in einem solchen Fall sämtliche arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten eines Arbeitgebers (vgl. Thüsing/Mengel aaO § 10 Rn. 16; BeckOK ArbR/Motz aaO § 10 AÜG Rn. 12 [Stand: 15. März 2016]). 32 Die gesetzliche Erlaubnispflicht verfolgt jedoch nicht das Ziel, Entleiher davor zu schützen, anstelle eines unzuverlässigen Verleihers in die arbeits-, sozialversicherungs- oder steuerrechtlichen Pflichten aus dem Leiharbeitsverhältnis eintreten zu müssen. Ihre Einstandspflicht folgt nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG, sondern aus anderen Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, wobei sie ebenfalls dem sozialen Schutz der Leiharbeitnehmer dient (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung aaO S. 13; Thüsing/Mengel aaO § 10 Rn. 2; Schüren/Schüren aaO § 10 Rn. 2). Die Bewahrung der Entleiher vor einer Haftung stellt keinen Schutzzweck, sondern lediglich die reflexartige Auswirkung des Erlaubniserfordernisses nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG dar. Der Schutz der Entleiher vor der ungewollten Übernahme von Arbeitgeberpflichten ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Weise geregelt, dass der Verleiher nach § 12 Abs. 1 Satz 2 AÜG im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zu erklären hat, ob er die Erlaubnis nach § 1 AÜG besitzt (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung aaO S. 15; Thüsing/Mengel aaO § 10 Rn. 2; ErfK/Wank aaO § 12 AÜG Rn. 1 und 1b). 33
(3)Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Zielrichtung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sei im Zuge seiner Änderung im Jahr 2003 dahin erweitert worden, dass den Unternehmen zur Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit ein flexibles Instrument zur Arbeitskraftbeschaffung an die Hand gegeben werden sollte. Der Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG komme daher auch die marktbezogene Schutzfunktion zu, gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Verleiher im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit der Leiharbeit nachfragenden Unternehmen zu schaffen. 34 Mit dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I, S. 4607, 4618 ff.) sind die bis dahin bestehenden Verbote der wiederholten Befristung von Leiharbeitsverträgen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Nr. 2 AÜG aF), der Wiedereinstellung eines Leiharbeitnehmers (§ 3 Abs. 1 Nr. 4, § 9 Nr. 3 AÜG aF), der zeitlichen Synchronisation von Leiharbeits- und Arbeitnehmerüberlassungsverträgen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 AÜG aF) und der Beschränkung der Überlassungsdauer (§ 3 Abs. 1 Nr. 6, § 16 Abs. 1 Nr. 9 AÜG aF) aufgehoben worden. Die dadurch bewirkte Flexibilisierung der Arbeitnehmerüberlassung sollte einen Anreiz für die Begründung und Erhaltung von Leiharbeitsverhältnissen schaffen und zugleich die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen stärken, die flexibel und schnell auf schwankende Auftragslagen und einen damit verbundenen wechselnden Arbeitskräftebedarf sollten reagieren können (vgl. Begründung der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen zum Entwurf eines Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-Drucks. 15/25, S. 24; Zehnter Bericht der Bundesregierung über Erfahrungen bei der Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, BT-Drucks. 15/6008, S. 8; Begründung zum Regierungsentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung aaO S. 7). 35 Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG geregelte Pflicht, eine Erlaubnis zur Ausübung der Arbeitnehmerüberlassung einzuholen, war von dieser Erweiterung des Gesetzeszwecks nicht betroffen. Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG, nach der die Erteilung und die Verlängerung der Erlaubnis für die Überlassung von Arbeitnehmern von der Zuverlässigkeit des Verleihers abhängen, ist von den Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes durch das Gesetz vom 23. Dezember 2002 unberührt geblieben. Sie knüpft nach dem Willen des Gesetzgebers nach wie vor an die soziale Schutzbedürftigkeit der Leiharbeitnehmer an (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung aaO S. 7; Sandmann/Marschall/Schneider aaO Art. 1 § 1 Anm. 50a [Stand: November 2015]). 36
  1. e)Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich bei der in § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG bestimmten Erlaubnispflicht auch insoweit nicht um eine Marktverhaltensregelung im Interesse der Leiharbeitnehmer handelt, als diese den Verleihern auf dem Markt der Beschaffung von Leiharbeit gegenüberstehen. 37
  2. aa)Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG das Verhalten der Verleiher bei der Nachfrage nach Leiharbeitnehmern im Interesse der ihre Arbeitskraft anbietenden Leiharbeitnehmer regelt. Die danach bestehende Erlaubnispflicht soll sicherstellen, dass Leiharbeitnehmer von zuverlässigen Verleihern beschäftigt werden, die ihren arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Schutz sicherstellen. Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, das heißt durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Gebrauch oder Verbrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird (vgl. BGH, GRUR 2016, 513 Rn. 21 - Eizellspende, mwN). Die Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Marktauftritt der Verleiher in ihrer Eigenschaft als potentielle Leiharbeitgeber, das heißt mit dem Abschluss von Arbeitsverträgen zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern. Insoweit ist es ohne Bedeutung, dass die Verleiher die arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten, deren Einhaltung die gesetzliche Erlaubnispflicht sicherstellen soll, erst bei der Durchführung der Leiharbeitsverträge erfüllen müssen. Es genügt, dass die Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG einen Bezug zum Markt der Arbeitskräftebeschaffung aufweist, selbst wenn ein solcher Marktbezug den Arbeitnehmerschutzvorschriften fehlt, deren Einhaltung die Erlaubnispflicht sicherstellen soll (vgl. v. Jagow in Harte/Henning aaO § 4 Nr. 11 Rn. 33; MünchKomm.UWG/Schaffert aaO § 4 Nr. 11 Rn. 63; Köhler in Köhler/

§ 3aRn.

1.70). Auch bei anderen Marktverhaltensregelungen folgt die mit ihnen zu verhindernde Beeinträchtigung von Rechten oder Rechtsgütern dem Geschäftsabschluss erst noch nach (vgl. BGH, Urteil vom

  1. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 32 und 35 - Jugendgefährdende Schriften bei eBay; Urteil vom
  2. November 2010 - I ZR 139/09, GRUR 2011, 633 Rn. 19 und 34 = WRP 2011, 858 - BIO TABAK). 38 bb) Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die durch § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG geschützten Leiharbeitnehmer zwar als Anbieter ihrer Arbeitskraft Marktteilnehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, nicht aber Verbraucher im Sinne von § 2 Abs. 2 UWG. Die Interessen und die Schutzbedürftigkeit eines Arbeitnehmers unterschieden sich in Bezug auf sein Arbeitsverhältnis grundlegend von seiner Stellung als Abnehmer von Waren und Dienstleistungen. Dies folge auch aus Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, wonach bei einem Handeln zu beruflichen Zwecken die Verbrauchereigenschaft entfalle. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 39

(1)Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG sind "Marktteilnehmer" neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind. Danach sind die Leiharbeitnehmer Marktteilnehmer, soweit sie den Verleihern ihre Arbeitsleistung anbieten. 40
(2)Im Streitfall stellt sich allerdings nicht die Frage, ob ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Anbahnung, Eingehung und Durchführung eines Arbeitsverhältnisses als Verbraucher im Sinne von § 2 Abs. 2 UWG, § 13 BGB anzusehen ist (so BGH, Beschluss vom
  1. Februar 2011 - 5 StR 514/09, BGHSt 56, 174 Rn. 23 f.; MünchKomm.UWG/Bähr aaO § 2 Rn. 362; zu § 13 BGB vgl. BVerfG, NJW 2007, 286, 287; BAGE 115, 19, 28 f.) oder aber als sonstiger Marktteilnehmer, weil er im Blick auf seine Arbeitskraft als unternehmerähnlicher Leistungserbringer auftritt (so Erdmann in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts,
  2. Aufl., § 34 Rn. 13; Köhler in Köhler/

§ 2Rn. 172; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 2 Rn. 100; Münch

Komm.UWG/Schaffert aaO § 4 Nr. 11 Rn. 62; differenzierend GroßKomm.UWG/Fritzsche aaO § 2 Rn. 758). Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage allein dagegen, dass der Beklagte an Aussteller auf Messen gemäß seinem Auftragsformular und seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Standpersonal vermittelt, ohne dass er dabei über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG verfügt. 41 cc) Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann die Vorschrift des § 1 AÜG nicht deshalb als Marktverhaltensregelung qualifiziert werden, weil die dort bestimmte Erlaubnispflicht auch den Interessen der Leiharbeitnehmer als Marktteilnehmern auf dem Beschaffungsmarkt von Arbeitskräften dient. Die Funktion des Lauterkeitsrechts lasse es nicht zu, betriebsinternen Arbeitnehmerschutzvorschriften auf diesem Wege einen Marktbezug zukommen zu lassen. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 42

(1)Ein auf § 3a UWG gestütztes lauterkeitsrechtliches Vorgehen scheidet aus, wenn sich aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift oder dem Regelungszusammenhang, in dem diese steht, ergibt, dass die dort vorgesehenen Sanktionen abschließend sein sollen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2006 - KZR 33/04, BGHZ 166, 154 Rn. 13 - Probeabonnement). Das ist insbesondere der Fall, wenn das Gesetz ein in sich geschlossenes Sanktionssystem vorsieht, das nicht mit Hilfe des Lauterkeitsrechts umgangen oder "ausgehebelt" werden darf (vgl. GroßKomm.UWG/Metzger aaO § 4 Nr. 11 Rn. 17; Link in Ullmann aaO § 3a Rn. 58; Alexander, WRP 2012, 660, 662). 43
(2)Soweit die in § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG geregelte Erlaubnispflicht den sozialen Schutz der ihre Arbeitskraft anbietenden Leiharbeitnehmer bezweckt, kann ein Verstoß gegen diese Bestimmung wegen der vorrangigen Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3, 3a UWG begründen. 44 Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sieht für den Fall, dass der Verleiher unerlaubt Arbeitnehmerüberlassung betreibt, zum Schutz des Leiharbeitnehmers ein spezielles Rechtsfolgensystem vor. Fehlt dem Verleiher die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis, ist nach § 9 Nr. 1 AÜG sein Vertrag mit dem Leiharbeitnehmer unwirksam und gilt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer als zustande gekommen. Dieser Regelungsmechanismus würde außer Kraft gesetzt, wenn ein Mitbewerber einen unerlaubt Arbeitnehmerüberlassung betreibenden Verleiher auf Unterlassung in Anspruch nehmen und dadurch das Zustandekommen von Arbeitsverhältnissen zwischen Entleihern und Leiharbeitnehmern verhindern könnte. Dadurch würde der Zweck des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes entwertet, arbeitslosen Männern und Frauen eine Chance auf eine sozial abgesicherte Beschäftigung zu bieten (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung aaO S. 7). Außerdem liegt die Durchsetzung von Arbeitnehmerschutzrechten nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen vor allem in der Eigenverantwortung des betroffenen Arbeitnehmers. Diese Aufgaben- und Verantwortungszuweisung würde unterlaufen, wenn ein Mitbewerber die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften bei seinen Konkurrenten im Wege von Unterlassungsklagen durchsetzen könnte (vgl. Ulrici, jurisPR-ArbR 22/2015 Anm. 4; Köhler in Köhler/

§ 2Rn.

172). 45

  1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass ein Verstoß gegen die gesetzliche Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG nicht über das generelle Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen in § 3 Abs. 1 UWG sanktioniert werden kann. Ein Verstoß gegen eine reine Marktzutrittsregelung hat nicht zur Folge, dass die Marktteilnahme selbst unlauter ist. Verstöße gegen außerwettbewerbsrechtliche Normen, die nicht als Zuwiderhandlungen gegen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG zu sanktionieren sind, können nicht allein wegen ihrer Gesetzeswidrigkeit als nach § 3 Abs. 1 UWG unlauter angesehen werden (vgl. BGH, GRUR 2016, 513 Rn. 35 - Eizellspende, mwN). 46
  2. Das Berufungsgericht hat einen quasinegatorischen Unterlassungsanspruch der Klägerin nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 2 BGB wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des Landgerichts verneint, weil es sich bei der gesetzlichen Erlaubnispflicht nicht um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB handele. Diese Beurteilung lässt im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen. 47 Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG weise als Arbeitnehmerschutzvorschrift den erforderlichen Individualschutzcharakter auf. Die Verletzung eines Schutzgesetzes begründet einen zivilrechtlichen Abwehranspruch allein für denjenigen, dessen Schutz die verletzte Norm dienen soll (vgl. BGH, Urteil vom
  3. Oktober 1974 - V ZR 47/70, BGHZ 63, 176, 179; Urteil vom
  4. Dezember 2014 - VI ZR 155/14, NJW 2015, 1174 Rn. 10; MünchKomm.BGB/Wagner,
  5. Aufl., § 823 Rn. 418; Palandt/Sprau, BGB,
  6. Aufl., § 823 Rn. 59 und 74; BeckOK BGB/Förster § 823 Rn. 278 [Stand:
  7. Februar 2016], jeweils mwN). Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG geregelte Pflicht, eine Erlaubnis zur Ausübung der Arbeitnehmerüberlassung einzuholen, bezweckt nach den Ausführungen zu vorstehend B III 1 c bis e allein den sozialen Schutz von Leiharbeitnehmern, nicht dagegen den Schutz anderer Verleiher wie der Klägerin. 48 C. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Richter am BGH Feddersen istin Urlaub und daher gehindertzu unterschreiben. Büscher http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE314582016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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