KORE314592010 BGH Dienstgericht des Bundes 20101021 RiZ (R) 5/09 Urteil § 26 Abs 3 DRiG, § 8 Abs 1 HGB, § 1 EHUG, §§ 1ff EHUG vorgehend Der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm, 20. Oktober 2009, Az: 1 DGH 2/08, Beschlussvorgehend Dienstgericht Düsseldorf, 29. Januar 2008, Az: DG 5/07, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Richterliche Dienstaufsicht: Verweigerung der Vorlage von elektronisch eingereichten Eingaben zum Handelsregister in ausgedruckter Form Die Weigerung der Dienstaufsicht, einem mit Handelsregistersachen befassten Richter die elektronisch eingereichten Eingaben zum Handelsregister in ausgedruckter Form zur Bearbeitung vorzulegen, stellt keine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit dar . Auf die Revision des Antragsgegners werden der Beschluss des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm vom 20. Oktober 2009 und das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf vom 29. Januar 2008 aufgehoben. Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Von Rechts wegen 1 Der Antragsteller sieht sich in seiner richterlichen Unabhängigkeit dadurch verletzt, dass ihm elektronisch eingereichte Eingaben zum Handelsregister nicht in ausgedruckter Form zur Bearbeitung vorgelegt werden. 2 Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht B. und bearbeitet dort unter anderem Handelsregistersachen. Im Dezember 2006 bat er den Geschäftsleiter des Amtsgerichts, die Geschäftsstellen/Servicekräfte der Handelsregisterabteilung des Amtsgerichts zu veranlassen, ihm elektronisch eingereichte Eingaben zum Handelsregister zukünftig stets in ausgedruckter Form vorzulegen, weil er die Registersachen zum weitaus überwiegenden Teil zu Hause bearbeite. Diesen Antrag lehnte der Direktor des Amtsgerichts ab. Er verwies darauf, dass den Gerichten im Hinblick auf die mit der Einführung des elektronischen Handelsregisters erfolgten Einsparungen an Arbeitsleistungen ein reduzierter Umfang an Personal zugewiesen worden sei. Die gewünschten Ausdrucke würden einen erheblichen Aufwand an Arbeitszeit und Kosten verursachen, der von den Servicekräften der ohnehin schon bis zur Obergrenze belasteten Serviceeinheiten des Handelsregisters nicht zu dem Zweck geleistet werden könne, einem Richter die Bearbeitung der Sache zu ermöglichen. 3 Der Antragsteller machte daraufhin gegenüber der Präsidentin des Landgerichts B. geltend, er werde durch die Ablehnung seines Antrags in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletzt. Eine Arbeitsgrundlage in elektronischer Form erhöhe die richterliche Arbeitszeit deutlich und begründe ein verstärktes Haftungsrisiko, da ein strukturiertes, Fehler minimierendes Arbeiten nicht möglich sei. Die Bearbeitung insbesondere komplizierter Registervorgänge erfordere ein hohes Maß an Konzentration. Zur Gewährleistung optimaler richterlicher Arbeitsergebnisse sei daher die Sachbearbeitung außer Haus zu ermöglichen. Ein Ausdruck der in elektronischer Form eingereichten Anträge durch den Registerrichter selbst sei mit dem Grundsatz sparsamer Haushaltsführung unvereinbar. 4 Mit Bescheid vom 19. Januar 2007 teilte die Präsidentin des Landgerichts dem Antragsteller mit, nichts zu seinen Gunsten veranlassen zu können. Durch den Bescheid des Direktors des Amtsgerichts werde ihm eine bestimmte Arbeitsweise weder vorgeschrieben noch untersagt. Es sei dem Antragsteller weiterhin möglich, die elektronischen Eingaben zum Handelsregister in der von ihm gewünschten Papierform zu bearbeiten, indem er die Eingaben selbst ausdrucke. Ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit lasse sich daher nicht feststellen. 5 In seinem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Antragsteller erneut einen Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit geltend. Ergänzend führte er aus, ein Ausdruck der elektronisch eingereichten Eingaben sei für ihn unzumutbar, weil der ihm zur Verfügung gestellte Drucker zu langsam sei. Der personelle Aufwand der Servicekräfte sei dagegen angesichts der technischen Ausstattung der Verwaltung zumutbar und zudem kostengünstiger. Außerdem entspreche es der richterlichen Unabhängigkeit, die Art der Bearbeitung selbst zu wählen. 6 Der Präsident des Oberlandesgerichts H. wies mit Bescheid vom 11. Juli 2007 den Widerspruch des Antragstellers zurück. In den Bescheiden des Direktors der Amtsgerichts und der Präsidentin des Landgerichts liege keine die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers beeinträchtigende Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG. Es sei bereits zweifelhaft, ob überhaupt eine Maßnahme der Dienstaufsicht vorliege, soweit mit der Umstellung auf die elektronische Registerführung zwangsläufig Änderungen der Arbeitsabläufe innerhalb des Gerichts verbunden seien. Damit einhergehende mögliche Beschwernisse und Veränderungen der Arbeitsbedingungen stellten keine gegen den Antragsteller oder auch nur eine bestimmte Gruppe von Richtern gerichtete Maßnahme der Dienstaufsicht dar. Auswirkungen auf die richterliche Unabhängigkeit oder gar deren Beeinträchtigung seien mit der Veränderung der Arbeitsabläufe nicht verbunden. Dem Antragsteller bleibe es unbenommen, in elektronischer Form eingereichte Dokumente ganz oder teilweise selbst auszudrucken, soweit ihm dies im Einzelfall erforderlich erscheine. Eine generelle Weisung an die Geschäftsstellen bzw. Serviceeinheiten des Gerichts, sämtliche elektronisch eingehenden Anmeldungen unbeschadet ihres Umfangs und der Notwendigkeit im Einzelfall auszudrucken und dem Antragsteller in Papierform zur Bearbeitung vorzulegen, widerspräche der vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens. Es stelle auch keinen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar, wenn die Arbeit des Richters infolge der gesetzgeberischen Entscheidung, die bisher in Papierform erfolgte Registerführung auf eine elektronische Form umzustellen, die Anwesenheit des Richters an seinem PC-unterstützten Arbeitsplatz im Gericht erfordere. Die richterliche Unabhängigkeit bleibe gewahrt, da es dem Richter unbenommen sei, sich etwa umfänglichere Registeranmeldungen auszudrucken und diese sodann am häuslichen Arbeitsplatz zu bearbeiten und etwaige Eintragungen oder sonstige Entscheidungen dort vorzubereiten. Dass die Änderung der Arbeitsabläufe möglicherweise in Teilen zu einem in zeitlicher Hinsicht erhöhten Arbeitsaufwand führe, stelle eine Frage der Bewertung der Geschäftsvorfälle und der sich daran anschließenden Personalbedarfsberechnung dar, nicht aber eine solche der richterlichen Unabhängigkeit. 7 Der Antragsteller hat am 15. August 2007 bei dem Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf unter Wiederholung und Vertiefung seines bis dahin erfolgten Vorbringens einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und beantragt, unter Aufhebung des Bescheides der Präsidentin des Landgerichts B. vom 19. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts H. vom 11. Juli 2007 festzustellen, dass die Ablehnung des Antrags, Anmeldungen zum Handelsregister in gedruckter Form durch die Geschäftsstelle zur Verfügung gestellt zu bekommen, als Maßnahme der Dienstaufsicht unzulässig sei. Zur Begründung hat er ausgeführt, er sehe sich nicht in der Lage, ohne den von ihm gewünschten Ausdruck eine Registeranmeldung zu prüfen. Es greife in seine richterliche Unabhängigkeit ein, wenn er die Unterlagen, die für seine Arbeit zwingend erforderlich seien, selbst ausdrucken müsse. Abgesehen davon, dass seine Büroausstattung hierfür nicht ausgelegt sei, werde er bei der Bearbeitung der Druckaufträge an seinen Arbeitsplatz gebunden und sei daher in der Erledigung seiner Arbeit nicht frei. Seine Arbeitskraft werde durch Tätigkeiten belastet, die mit seiner richterlichen Tätigkeit nichts zu tun hätten. Der Hinweis darauf, dass Mittel für die von ihm gewünschte Verfahrensweise nicht zur Verfügung stünden, verfange nicht; Mittel hätten zur Verfügung zu stehen. Zudem habe der Hauptrichterrat der Einführung von Personalcomputern am richterlichen Arbeitsplatz nur mit dem ausdrücklichen Vorbehalt zugestimmt, dass es dem jeweiligen Richter selbst überlassen bleibe, ob er mit dem System arbeiten wolle oder nicht. 8 Das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 29. Januar 2008 antragsgemäß festgestellt, dass der Bescheid der Präsidentin des Landgerichts B. vom 19. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts H. vom 11. Juli 2007 eine unzulässige Maßnahme der Dienstaufsicht sei. 9 Die dagegen vom Antragsgegner eingelegte Berufung hat der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 20. Oktober 2009 gemäß § 130a VwGO zurückgewiesen und diese Entscheidung mit Beschluss vom 21. Januar 2010 klarstellend dahin ergänzt, dass die Revision zugelassen wird. Zur Begründung seiner Sachentscheidung hat der Dienstgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt: Die Weigerung, dem Antragsteller die gewünschten Ausdrucke vorzulegen, stelle eine Dienstaufsichtsmaßnahme im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG dar. Denn sie sei geeignet, das künftige dienstliche Verhalten des Antragstellers in der Weise zu beeinflussen, dass er die Ausdrucke selbst erstelle oder unter Inkaufnahme von Fehlern auf Ausdrucke verzichte. Die Maßnahme greife auch in die richterliche Unabhängigkeit ein. Aus der richterlichen Unabhängigkeit folge, dass der Richter seine Arbeit grundsätzlich nach Maßgabe seiner individuellen Arbeitsgestaltung verrichten könne. Es sei Sache der Justizverwaltung, ihm hierfür die sachlichen Voraussetzungen zur Verfügung zu stellen. Hierzu zähle auch die Vorlage papierner Ausdrucke elektronischer Eingaben, wenn der Richter willkürfrei meine, diese zur sachgerechten Bearbeitung seines Dezernats zu benötigen. Die Zulässigkeit, der Richterschaft eine neue Technik zur Verfügung zu stellen, führe nicht dazu, dass der Richter auch ausnahmslos verpflichtet sei, diese Technik tatsächlich anzuwenden. Die vom Antragsteller zur Begründung seines Wunsches nach papiernen Ausdrucken beschriebenen Probleme bei der Arbeit am Computerbildschirm seien unter Berücksichtung der von ihm zu bearbeitenden Materie, die mit umfänglichen elektronischen Eingaben bei hohem Haftungsrisiko verbunden sei, leicht nachvollziehbar. Der Antragsteller müsse sich nicht darauf verweisen lassen, die Ausdrucke selbst anzufertigen. Denn der nicht nur gelegentliche, sondern in der Regel notwendige Ausdruck von Dokumenten in großem Volumen sei eine typische Hilfstätigkeit der Verwaltung zur Unterstützung des Richters. 10 Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner Revision eingelegt. Er beantragt, den Beschluss des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm vom 20. Oktober 2009 und das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter beim Landgericht Düsseldorf vom 29. Januar 2008 abzuändern und den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die Revision zurückzuweisen. 11 Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. I. 12 Die fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig. Sie wurde vom Dienstgerichtshof bereits mit Beschluss vom 20. Oktober 2009 zugelassen. Die Zulassung ist zwar weder im Tenor noch in den Gründen des angefochtenen Beschlusses erfolgt. Sie ergibt sich aber aus der von den Unterschriften der Richter gedeckten Rechtsmittelbelehrung, wonach der Antragsgegner gegen diesen Beschluss Revision einlegen kann. Dies genügt für die nach § 80 Abs. 2 DRiG zu treffende Zulassungsentscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2007 - RiZ(R) 4/07, NJW 2008, 1448). Der Beschluss vom 21. Januar 2010 hat daher lediglich klarstellende Wirkung. II. 13 Die Revision ist auch begründet. Der Antragsteller kann nicht verlangen, dass die in elektronischer Form zum Handelsregister eingereichten Anträge und Eingaben ihm in ausgedruckter Form zur Bearbeitung vorgelegt werden. Ein Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit ist mit der angegriffenen Weigerung nicht verbunden. 14 1. Der Dienstgerichtshof hat den Rechtsweg zu den Dienstgerichten zutreffend als eröffnet angesehen, weil der Antragsteller behauptet, durch eine Maßnahme der Dienstaufsicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt zu sein. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.