S. 54). 15 Hintergrund für die Verstärkung der Degression im Vergleich zur Vergütungsverordnung alten Rechts waren Missstände bei der Festsetzung der Vergütung in den neuen Ländern gewesen, wo die Verwalter nach dem Beitritt große unbelastete Vermögenswerte vorgefunden und deshalb exorbitant hohe Vergütungen erhalten hatten (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster,
23; Blersch,
13). Die verstärkte Degression führt jedoch bei den höheren Degressionsstufen dazu, dass mit gleichem Arbeitsaufwand bewirkte Massemehrungen durch den Regelsatz geringer vergütet werden als in niedrigeren Degressionsstufen. Hierfür kann ein Ausgleich erforderlich sein, um eine angemessene Vergütung sicherzustellen. 16 Der Rechtsbeschwerde ist darin beizutreten, dass ein Wertungswiderspruch auftritt, wenn ein Verwalter mit geringer Anfangsmasse keinen Degressionsausgleich verlangen könnte, ein Verwalter mit gleich großer Endmasse bei hoher Anfangsmasse schon. Zwar wird der Verwalter mit geringer Anfangsmasse, um dieselbe Endmasse generieren zu können, regelmäßig einen höheren Arbeitsaufwand haben, der höhere Zuschläge zur Folge hat. Bei genau gleichem Arbeitsaufwand wäre das Ergebnis aber unverständlich. Abgestellt werden kann im Ergebnis folglich allein auf die letztlich zu berücksichtigende Berechnungsgrundlage. 17 c) Ein Zuschlag zum Degressionsausgleich kommt ab einer Berechnungsgrundlage von mehr als 250.000 € in Betracht. Dies entspricht herrschender Meinung (Haarmeyer/Wutzke/Förster,
26; Blersch,
VV Rn. 15; Stephan/Riedel, InsVV § 3 Rn. 18; Eickmann/Prasser in Kübler/Prütting/Bork,
Komm-InsO/Büttner,
; Blersch,
; MünchKomm-InsO/Nowak,
) und der starken Reduzierung des Staffelsatzes von 7 v.H. auf 3 v.H. ab diesem Grenzwert erscheint dies aber angemessen. 19
Rn. 25: um das Doppelte; Eickmann/Prasser,
). Das hat zur Folge, dass regelmäßig ein weiterer Zuschlagstatbestand erfüllt ist. 21 bb) Die einzelnen Zu- und Abschlagstatbestände des § 3 InsVV haben nur beispielhaften Charakter. Darüber hinaus gibt es weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können. Maßgebend ist ganz allgemein, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand (BGH, Beschluss vom
Rn. 13 ff; vom
Rn. 44). Bei der erforderlichen Bemessung des angemessenen Gesamtzuschlags muss deshalb eine Degression nach § 2 Abs. 1 InsVV ohnehin berücksichtigt werden. 23
mwN). 26 Diese Gefahr besteht hier nicht. Das Beschwerdegericht hat zwar gemeint, hier komme ein Zuschlag zum Zwecke des Degressionsausgleiches wegen der Entstehungsgeschichte der Vorschrift nicht in Betracht. Es hat aber hilfsweise ausgeführt, dass auch unter dem Gesichtspunkt der Degression in einer Gesamtschau keine Veranlassung für eine weitere Erhöhung der Vergütung bestehe. Insbesondere hat es zutreffend gesehen, dass ein Degressionsausgleich nicht getrennt von den übrigen Zuschlägen gemäß § 3 Abs. 1 InsVV beurteilt und zugebilligt werden kann und dass eine gesonderte Vergütung nach § 3 Abs. 1 Buchst. c InsVV nicht festzusetzen ist. 27 Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass das Beschwerdegericht nach einer Zurückverweisung in neuer tatrichterlicher Würdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt. Ob der Gesamtzuschlag im Einzelfall höher hätte ausfallen können, ist vom Rechtsbeschwerdegericht im Einzelfall nicht zu prüfen. Vill Gehrlein Lohmann Fischer Pape http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE314612012&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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