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BGH IX ZB 139/10

KORE314612012 BGH 9. Zivilsenat 20121108 IX ZB 139/10 Beschluss § 3 Abs 1 Buchst c InsVV vorgehend LG München I, 1. Juli 2010, Az: 14 T 4989/10vorgehend AG München, 26. November 2009, Az: 1504 IN 697/

S. 54). 15 Hintergrund für die Verstärkung der Degression im Vergleich zur Vergütungsverordnung alten Rechts waren Missstände bei der Festsetzung der Vergütung in den neuen Ländern gewesen, wo die Verwalter nach dem Beitritt große unbelastete Vermögenswerte vorgefunden und deshalb exorbitant hohe Vergütungen erhalten hatten (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster,

§ 3Rn.

23; Blersch,

§ 3Rn.

13). Die verstärkte Degression führt jedoch bei den höheren Degressionsstufen dazu, dass mit gleichem Arbeitsaufwand bewirkte Massemehrungen durch den Regelsatz geringer vergütet werden als in niedrigeren Degressionsstufen. Hierfür kann ein Ausgleich erforderlich sein, um eine angemessene Vergütung sicherzustellen. 16 Der Rechtsbeschwerde ist darin beizutreten, dass ein Wertungswiderspruch auftritt, wenn ein Verwalter mit geringer Anfangsmasse keinen Degressionsausgleich verlangen könnte, ein Verwalter mit gleich großer Endmasse bei hoher Anfangsmasse schon. Zwar wird der Verwalter mit geringer Anfangsmasse, um dieselbe Endmasse generieren zu können, regelmäßig einen höheren Arbeitsaufwand haben, der höhere Zuschläge zur Folge hat. Bei genau gleichem Arbeitsaufwand wäre das Ergebnis aber unverständlich. Abgestellt werden kann im Ergebnis folglich allein auf die letztlich zu berücksichtigende Berechnungsgrundlage. 17 c) Ein Zuschlag zum Degressionsausgleich kommt ab einer Berechnungsgrundlage von mehr als 250.000 € in Betracht. Dies entspricht herrschender Meinung (Haarmeyer/Wutzke/Förster,

§ 3Rn.

26; Blersch,

§ 3Ins

VV Rn. 15; Stephan/Riedel, InsVV § 3 Rn. 18; Eickmann/Prasser in Kübler/Prütting/Bork,

§ 3Rn. 36; Hmb

Komm-InsO/Büttner,

  1. Aufl. § 3 InsVV Rn. 4; MünchKomm-InsO/Nowak,
  2. Aufl. § 3 InsVV Rn. 9; für einen Grenzwert von 500.000 € Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren,
  3. Aufl. Rn. 278). 18 Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift lässt sich ein Grenzwert zwar nicht ableiten. Im Hinblick auf die Höhe der durchschnittlichen Teilungsmassen (im Jahre 1995: 175.000 €; vgl. dazu Haarmeyer/Wutzke/Förster,

; Blersch,

; MünchKomm-InsO/Nowak,

) und der starken Reduzierung des Staffelsatzes von 7 v.H. auf 3 v.H. ab diesem Grenzwert erscheint dies aber angemessen. 19

  1. d)Dass das Beschwerdegericht einen gesonderten Degressionsausgleich im vorliegenden Fall abgelehnt hat, ist aus Rechtsgründen gleichwohl nicht zu beanstanden. 20
  2. aa)§ 3 Abs. 1 Buchst. c InsVV setzt voraus, dass die fragliche Massemehrung, für die oberhalb einer Berechnungsgrundlage von 250.000 € ein Degressionsausgleich in Betracht kommt, vom Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand erzielt wurde. Dieser Arbeitsaufwand muss den Arbeitsaufwand eines Normalverfahrens erheblich übersteigen (Haarmeyer/Wutzke/Förster,

Rn. 25: um das Doppelte; Eickmann/Prasser,

). Das hat zur Folge, dass regelmäßig ein weiterer Zuschlagstatbestand erfüllt ist. 21 bb) Die einzelnen Zu- und Abschlagstatbestände des § 3 InsVV haben nur beispielhaften Charakter. Darüber hinaus gibt es weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können. Maßgebend ist ganz allgemein, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand (BGH, Beschluss vom

  1. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 41 f; vom
  2. März 2012 - IX ZB 162/11, ZIP 2012, 682 Rn. 10; st.Rspr.). Eine Massemehrung muss damit, anders als beim Degressionsausgleich, nicht zwingend verbunden sein. Die Voraussetzungen für einen oder mehrere weitere Zuschläge liegen danach regelmäßig vor, wenn ein Degressionsausgleich in Betracht kommt, weil dieser gerade voraussetzt, dass die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker als in entsprechenden Normalverfahren in Anspruch genommen hat. 22 Der Verwalter hat hier andere Zuschläge in Höhe von 125 v.H. beantragt und erhalten. Bei der Bemessung der Höhe der Zuschläge für Tätigkeiten, die die Masse gemehrt haben, ist die durch die hiermit verbundene Erhöhung der Berechnungsgrundlage eingetretene Erhöhung der Regelvergütung zu berücksichtigen (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom
  3. März 2012,

Rn. 13 ff; vom

  1. Mai 2011 - IX ZB 143/08, ZIP 2011, 1373 Rn. 10 f). Bei der Bemessung der Höhe eines Zuschlags wegen der über den Normalfall hinausgehenden Arbeitsbelastung ist damit ohnehin immer auch die dadurch eingetretene Erhöhung der Berechnungsgrundlage von Bedeutung, auch soweit sich dies wegen der Degression bei der Vergütung unterschiedlich auswirkt. Kommt ein Zuschlag nach § 3 Abs. 1 Buchst. c InsVV in Betracht, liegen folglich regelmäßig die Voraussetzungen für mehrere, sich in ihren Voraussetzungen überschneidende Zuschlagstatbestände vor, die deshalb nicht isoliert voneinander festgesetzt werden können (BGH, Beschluss vom
  2. Mai 2006,

Rn. 44). Bei der erforderlichen Bemessung des angemessenen Gesamtzuschlags muss deshalb eine Degression nach § 2 Abs. 1 InsVV ohnehin berücksichtigt werden. 23

  1. cc)Geht man zugunsten des Verwalters davon aus, dass der Mehraufwand wegen des unkooperativen Verhaltens der Schuldnerin die Masse nicht gemehrt hat, bleibt der wegen erhöhten Arbeitsaufwandes zugebilligte Zuschlag von 100 v.H. zu berücksichtigen. 24 Der Verwalter macht geltend, die von ihm durch besonderen Einsatz erwirtschaftete Masse beruhe hinsichtlich des 250.000 € übersteigenden Betrages auf den Anstrengungen, die über einen Normalfall hinausgehen. Hierdurch hat sich folglich die Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV um netto 17.554,17 € erhöht, durch den für diesen Arbeitsaufwand gewährten Zuschlag von 100 v.H. um weitere 47.804,17 €, zusammen um 65.358,34 €; das entspricht einem Zuschlag auf die Regelvergütung ohne Massemehrung von 137 v.H.. 25
  2. dd)Ob die Voraussetzungen für einen Zuschlag vorliegen und wie hoch dieser zu bemessen ist, muss vom Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall bestimmt werden (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - IX ZB 115/08, ZInsO 2010, 2409 Rn . 8 mwN). Dessen Entscheidung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (BGH,

mwN). 26 Diese Gefahr besteht hier nicht. Das Beschwerdegericht hat zwar gemeint, hier komme ein Zuschlag zum Zwecke des Degressionsausgleiches wegen der Entstehungsgeschichte der Vorschrift nicht in Betracht. Es hat aber hilfsweise ausgeführt, dass auch unter dem Gesichtspunkt der Degression in einer Gesamtschau keine Veranlassung für eine weitere Erhöhung der Vergütung bestehe. Insbesondere hat es zutreffend gesehen, dass ein Degressionsausgleich nicht getrennt von den übrigen Zuschlägen gemäß § 3 Abs. 1 InsVV beurteilt und zugebilligt werden kann und dass eine gesonderte Vergütung nach § 3 Abs. 1 Buchst. c InsVV nicht festzusetzen ist. 27 Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass das Beschwerdegericht nach einer Zurückverweisung in neuer tatrichterlicher Würdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt. Ob der Gesamtzuschlag im Einzelfall höher hätte ausfallen können, ist vom Rechtsbeschwerdegericht im Einzelfall nicht zu prüfen. Vill Gehrlein Lohmann Fischer Pape http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE314612012&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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