KORE314612016 ECLI:DE:BGH:2016:031116UIIIZR84.15.0 BGH 3. Zivilsenat 20161103 III ZR 84/15 Urteil § 522 Abs 2 ZPO, § 524 Abs 4 ZPO, § 533 ZPO vorgehend KG Berlin, 15. Januar 2015, Az: 20 U 233/13vorgehend LG Berlin, 26. August 2013, Az: 31 O 276/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Berufungsverfahren: Folgen einer Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss für eine in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung Die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung verliert entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, wenn die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird (Anschluss an Senat, Urteil vom 24. Oktober 2013, III ZR 403/12, BGHZ 198, 315, 321 Rn. 19 ff und Beschluss vom 27. November 2013, III ZR 68/13, juris sowie BGH, Beschluss vom 6. November 2014, IX ZR 204/13, NJW 2015, 251 Rn. 2). Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. Januar 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Zwischen den Parteien ist unter anderem streitig, ob sich die Beklagte erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen kann. 2 Der Kläger erwarb nach mehreren Beratungsgesprächen mit Mitarbeitern der Beklagten im Oktober 2006 Anteile an dem Investmentfonds "A. " zu einem Anlagebetrag von 15.000 € mit einem darin enthaltenen Ausgabeaufschlag von 577 €. Auf dem von dem Anlageberater erstellten handschriftlichen Vorsorgeplan ist unter Nummer 1 "Geldanlage 15.000 € ohne Kapitalverzehr" vermerkt. Auch das dem Kläger überlassene Berechnungsbeispiel enthält einen Eintrag "Kapitalverzehr: Nein". 3 Der Kläger erhielt jährlich Depotauszüge, aus denen sich ständig reduzierende Depotwerte, zuletzt 9.400 €, ergaben. Der Auszug vom 20. September 2007 weist einen Depotwert von 14.359,24 € aus. In einem Schreiben an die Beklagte vom 24. Januar 2011 schilderte der Kläger das Zustandekommen der Verträge im Oktober 2006 und führte sodann aus: "In der Folgezeit habe ich feststellen müssen, dass aus den mir übergebenen Depotauszügen und Bescheinigungen der Depot-Wert meiner Anlage von 15.000,- € sich ständig reduziert hat. Es stellt sich für mich die Frage, wie sollen die jährlichen Beitragszahlungen gemäß Auszahlplan von 894,- € jährlich bis zum Jahre 2029 sichergestellt werden und wie ist der Kapitalerhalt am Ende der Laufzeit gegeben?" 4 Der Kläger macht unter anderem geltend, er habe im Rahmen der Beratungsgespräche vorgegeben, dass der Kapitalstock der Anlage nicht angegriffen werden solle. Da dieses Anlageziel - wie er erst 2010 bemerkt habe - nicht mehr habe erreicht werden können, sei er fehlerhaft beraten worden. 5 Die Klägerin hat mit am 10. Dezember 2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz eine auf Schadensersatz in Höhe von 16.800 € nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Abtretung der Fondsanteile sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichtete Klage eingereicht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nachdem das anschließend mit der Sache befasste Berufungsgericht darauf hingewiesen hatte, dass beabsichtigt sei, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2014 seine Klage um einen Schadensersatzbetrag von 5.179,14 € erweitert. 6 Das Kammergericht hat die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch die mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2014 erweiterte Klage abgewiesen werde. 7 Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision gegen den Zurückweisungsbeschluss verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. 8 Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 9 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers seien verjährt. Bereits aus dem Depotauszug vom 20. September 2007 ergebe sich ein gegenüber dem Anlagebetrag von 14.423 € (15.000 € abzüglich 577 € Ausgabeaufschlag) verminderter Depotwert von 14.359,24 €. Dies hätte dem Kläger deutlich machen müssen, dass die Beklagte die von ihm erwartete Zusage des Kapitalerhalts nicht eingehalten habe. Der Widerspruch hätte dem Kläger spätestens im Jahr 2008 auffallen müssen, als sich aus dem Depotauszug eine weitere Verminderung des Kapitalstocks ergeben habe. Die Depotauszüge zur Kenntnis zu nehmen, habe dem Kläger im eigenen Interesse oblegen. Unabhängig hiervon ergebe sich aus seinem Vorbringen, dass eine Kenntnisnahme auch tatsächlich erfolgt sei. Insbesondere sein Schreiben vom 24. Januar 2011 sei so zu verstehen, dass der Kläger das Absinken des Depotwerts seit 2006 bemerkt habe, er aber erst im Jahr 2010 aufgrund des Umfangs der Wertminderung tätig geworden sei. 10 Auf die Frage, ob der Beklagten ein Beratungsverschulden zur Last gelegt werden könne, brauche daher nicht eingegangen zu werden. Vorsorglich werde mitgeteilt, dass dieses sehr zweifelhaft sei. 11 Die Klageerweiterung sei zwar sachdienlich im Sinne des § 533 ZPO. Etwaige Schadensersatzansprüche seien allerdings auch insoweit verjährt. II. 12 Der angefochtene Beschluss hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. 13 1. Das Berufungsgericht hätte über die im Berufungsverfahren erfolgte Klageerweiterung nicht nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden dürfen. 14 Eine zweitinstanzliche Klageerweiterung hindert zwar das Berufungsgericht ebenso wie eine zweitinstanzliche Widerklage nicht, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Beschuss nach § 522 Abs. 2 ZPO zu erlassen. Wird die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einen einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, verlieren allerdings sowohl die Klageerweiterung als auch die Widerklage entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung (Senat, Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 403/12, BGHZ 198, 315, 321 Rn. 19 ff [Widerklage] und Beschluss vom 27. November 2013 - III ZR 68/13, juris [Widerklage]; BGH, Beschluss vom 6. November 2014 - IX ZR 204/13, NJW 2015, 251 Rn. 2 [Klageerweiterung]; OLG Rostock, NJW 2003, 3211, 3212 [Klageerweiterung und Widerklage]; OLG Frankfurt am Main, NJW 2004, 165, 167 f [Widerklage] und OLGR 2004, 48, 51 [Klageerweiterung]; OLG Nürnberg, MDR 2007, 171 f [Klageerweiterung]; KG, NJW 2006, 3505 [Hilfsantrag]; OLG Düsseldorf, OLGR 2007, 465 [Hilfsantrag]; Althammer, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 522 Rn. 64; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl. § 522 Rn. 37; Oberheim, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 8. Aufl., § 533 Rn. 15; MüKoZPO/Rimmelspacher, ZPO, 5. Aufl., § 522 Rn. 22; a.A. OLG Köln, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - 2 U 108/03, juris Rn. 16; OLG Nürnberg, MDR 2003, 770, 771; OLG Koblenz, OLGR 2008, 837, 838; Bub, MDR 2011, 84, 85). 15 Zwar ist die prozessuale Situation einer (erst) in zweiter Instanz vorgenommenen Klageerweiterung bei gleichzeitiger Aussichtslosigkeit der Berufung im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO in der Zivilprozessordnung nicht geregelt. Weder § 522 ZPO noch § 533 ZPO enthalten insofern eine ausdrückliche Bestimmung. Auch den Gesetzesmaterialien lässt sich hierzu nichts entnehmen (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 24. Oktober 2013, aaO Rn. 22 mwN). Sowohl der Normzweck des § 522 Abs. 2 ZPO, die zügige Erledigung des Rechtsstreits zu fördern, als auch der Umstand, dass die Berufungsinstanz vornehmlich der Fehlerkontrolle dienen soll, gebieten es allerdings, diese Regelungslücke durch eine analoge Anwendung des § 524 Abs. 4 ZPO zu schließen. Mit beidem ist es nicht vereinbar, in die Prüfung der Erfolgsaussicht gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO auch die Frage der Begründetheit einer zweitinstanzlichen Klageerweiterung einzubeziehen (zur Widerklage Senat, Urteil vom 24. Oktober 2013, aaO Rn. 27; hierauf verweisend für den Fall der Klageerweiterung BGH, Beschluss vom 6. November 2014, aaO Rn. 2). 16 Das gesetzgeberische Anliegen, offensichtlich aussichtslose Berufungen im Beschlussweg zurückzuweisen, hätte im Übrigen auch einer mündlichen Verhandlung sowohl über die Berufung als auch über den mit der Klageerweiterung geltend gemachten Teil (zur - offengelassenen - Zulässigkeit einer Teilzurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO BGH, Urteil vom 23. November 2006 - IX ZR 141/04, ZIP 2007, 697, 698 Rn. 11) entgegengestanden. Diesem Anliegen würde nicht Rechnung getragen, wenn der Berufungskläger mit einer - gegebenenfalls geringfügigen - Erweiterung seiner Klage eine mündliche Verhandlung erzwingen könnte, obwohl die Berufung in Bezug auf die erstinstanzliche Beschwer des Berufungsklägers keine Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. Senat, Urteil vom 24. Oktober 2013, aaO Rn. 28 f; OLG Rostock, aaO; OLG Frankfurt am Main, OLGR aaO; MüKoZPO/Rimmelspacher, aaO). 17 Soweit das Berufungsgericht das Rechtsmittel auch in Bezug auf die erweiterte Klage zurückgewiesen hat, beruht der angefochtene Beschluss auf der festgestellten Rechtsverletzung. Hätte es die entsprechende Anwendbarkeit des § 524 Abs. 4 ZPO beachtet, hätte es über den mit der Klageerweiterung erhobenen Anspruch nicht entscheiden dürfen. Ein etwaiger späterer Rechtsstreit über den Gegenstand der Klageerweiterung wäre in erster Instanz zu führen gewesen. Es kann aus den nachstehenden Gründen auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Frage der Verjährung von einem anderen Gericht anders beurteilt worden wäre. 18 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die geltend gemachte Schadensersatzforderung sei verjährt, hält den Angriffen der Revision ebenfalls nicht stand. 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.