BGH, Urteil vom 27.09.2012 – IX ZR 15/12 – Insolvenzanfechtung: Zeitpunkt der Zuwendung der Versicherungsleistung aus einer Lebensversicherung bei unwiderruflicher…
KORE314622012 BGH 9. Zivilsenat 20120927 IX ZR 15/12 Urteil § 134 Abs 1 InsO, § 140 Abs 1 InsO, § 140 Abs 3 InsO, § 159 Abs 3 VVG, § 328 BGB, § 331 BGB vorgehend OLG Frankfurt, 11. Januar 2012, Az: 13 U 90/11vorgehend LG Darmstadt, 14. April 2011, Az: 27 O 7/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenzanfechtung: Zeitpunkt der Zuwendung der Versicherungsleistung aus einer Lebensversicherung bei unwiderruflicher Bezugsberechtigung des Ehegatten im Todesfall Bezeichnet der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung als Bezugsberechtigten im Todesfall unwiderruflich seinen Ehegatten, ist die Zuwendung der Versicherungsleistung regelmäßig bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter vorgenommen. Dies gilt auch dann, wenn die Versicherungsleistung im Erlebensfall dem Versicherungsnehmer zustehen soll und das Bezugsrecht des Ehegatten daran geknüpft ist, dass die Ehe mit dem Versicherten bei dessen Tod besteht.
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Januar 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist Verwalter in dem am 9. Dezember 2009 eröffneten Insolvenzverfahren über den Nachlass des am 22. Februar 2009 verstorbenen N. H. (fortan: Erblasser). Der Erblasser hatte vier Lebensversicherungen abgeschlossen. Nach seinem Tod zahlten die Versicherer die Versicherungssummen in Höhe von insgesamt 414.847,02 € an die Beklagte aus, mit welcher der Erblasser in dritter Ehe verheiratet war. Der Kläger focht das Bezugsrecht der Beklagten aus den Lebensversicherungen nach § 134 InsO an. Die Beklagte erstattete dem Kläger die Versicherungssummen aus drei Lebensversicherungen in Höhe von insgesamt 288.099,07 €, weigerte sich aber unter Berufung auf ein unwiderrufliches Bezugsrecht, die weiteren 126.747,95 € zu zahlen. Bei diesem Betrag handelte es sich um die Versicherungssumme aus einer im Jahr 1991 umgewandelten Lebensversicherung. Der nach der Umwandlung gültige Versicherungsschein enthält unter der Überschrift "Leistungsempfänger" folgenden Text: "Im Todesfall der Ehegatte, mit dem der Versicherte im Zeitpunkt seines Todes verheiratet ist. Sie haben ein unwiderrufliches Bezugsrecht verfügt."
2 Die auf Zahlung von 126.747,95 € nebst Zinsen (auch aus dem von der Beklagten erstatteten Betrag ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens) und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hat beim Landgericht nur in Höhe der Zinsen aus dem erstatteten Betrag und anteiliger Anwaltskosten Erfolg gehabt. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte darüber hinaus in der Hauptsache zur Zahlung von 7.362,60 € nebst Zinsen verurteilt. Im Übrigen haben Klage und Berufung keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
3 Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht einen Anspruch des Klägers auf Erstattung der Versicherungssumme nach der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage der § 143 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO verneint.
I.
4 Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte habe zwar eine unentgeltliche Leistung des Schuldners erlangt. Diese sei jedoch nicht nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, weil sie früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sei. Der Erblasser habe der Beklagten am Tag der Eheschließung ein unwiderrufliches Bezugsrecht zugewandt. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag erworben, ohne dass der Erblasser dies vertragsrechtlich noch habe ändern können. Die Möglichkeit, dass die Beklagte das Bezugsrecht durch eine Scheidung verlieren konnte, mache dieses nicht zu einem widerruflichen. Die Schenkungsanfechtung könne auch nicht damit begründet werden, dass der Erblasser von seinem Recht, den Versicherungsvertrag zu kündigen, keinen Gebrauch gemacht habe. Ein über die Einräumung der Bezugsberechtigung hinausgehender Vermögenswert sei der Beklagten dadurch nicht zugeführt worden, außerdem fehle es insoweit an einer zweckgerichteten Zuwendung. Begründet sei die Schenkungsanfechtung hingegen bezüglich der Versicherungsprämien in Höhe von 7.362,60 €, die der Erblasser in den letzten vier Jahren erbracht habe. Für die dadurch bewirkte Mehrung des Versicherungsanspruchs habe die Beklagte keine Gegenleistung erbracht.
II.
5 Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. Die von der Beklagten aufgrund ihres Bezugsrechts erlangte Versicherungssumme unterliegt nicht der Schenkungsanfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO.
6 1. Allerdings hat die Beklagte die Versicherungssumme durch eine unentgeltliche Leistung des Erblassers im Sinne von § 134 InsO erlangt. Die vom Versicherer an die bezugsberechtigte Beklagte ausgezahlte Versicherungssumme stellt eine mittelbare Zuwendung des Erblassers dar, für welche die Beklagte ihrerseits keine Leistung zu erbringen hatte (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350, 355). Die entsprechende Beurteilung des Berufungsgerichts ist frei von Rechtsfehlern. Sie wird von der Revisionserwiderung auch nicht in Frage gestellt.
7 2. Die Anfechtung scheitert jedoch, weil die anfechtbare Rechtshandlung außerhalb des Zeitraums von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt, auf den § 134 Abs. 1 InsO die Anfechtbarkeit beschränkt. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Zeitpunkt der Eheschließung zwischen der Beklagten und dem Erblasser als maßgeblich für die Vornahme der Leistung erachtet. Die beim Abschluss des Versicherungsvertrags noch nicht bestehende Ehe wurde unstreitig mehr als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens geschlossen.
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Januar 2012 - IX ZR 99/11, WM 2012, 517 Rn. 7; § 159 Abs. 3 VVG nF). Im Falle einer widerruflichen Bezeichnung erlangt der Bezugsberechtigte hingegen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag erst mit dem Ableben der versicherten Person; bis dahin hat er auch keine gesicherte Rechtsstellung, sondern lediglich eine tatsächliche Aussicht auf den Erwerb der Rechte (BGH, Urteil vom 26. Januar 2012, aaO Rn. 8 mwN; § 159 Abs. 2 VVG nF, § 166 Abs. 2 VVG aF). Die Beurteilung, welche Art der Bezugsberechtigung vorliegt, hat aber stets die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, denn maßgeblich ist letztlich der Wille des Versicherungsnehmers, der bestimmen kann, ob, wann und unter welchen Voraussetzungen das Recht übergehen soll (vgl.
BGH, Urteil vom 29. Januar 1981 - IVa ZR 80/80, BGHZ 79, 295, 298; vom 18. Juni 2003, aaO S. 2680; vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 65/09, NJW-RR 2010, 544 Rn. 10).
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Nur durch einen sofortigen Rechtsübergang lässt sich die auch bei einer solchen Regelung erstrebte, gegen den Zugriff von Gläubigern des Versicherungsnehmers geschützte Fürsorge für den begünstigten Dritten im Fall des Todes des Versicherten vor Ablauf der Versicherung erreichen. Dies rechtfertigt die Annahme einer auflösenden Bedingung, deren Einfügung den sofortigen Eintritt der rechtlichen Wirkungen des Rechtsgeschäfts nicht hindert (§ 158 Abs. 2 BGB). Sind aber die rechtlichen Wirkungen eingetreten, gilt die Rechtshandlung im Sinne von § 140 Abs. 1 InsO als vorgenommen ungeachtet des Umstands, dass die Wirkungen im Falle des Eintritts der auflösenden Bedingung enden können. Nach dem Grundgedanken des § 140 InsO soll für die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung derjenige Zeitpunkt maßgeblich sein, in dem der Anfechtungsgegner eine Rechtsstellung erlangt hat, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne die Anfechtung beachtet werden müsste (Begründung zu § 159 RegE-InsO, BT-Drucks. 12/2443 S. 166;
BGH, Urteil vom 17. September 2009 - IX ZR 106/08, BGHZ 182, 264 Rn. 9; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 140 Rn. 1). Auflösend bedingte Rechte sind, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, im Insolvenzverfahren wie unbedingte Rechte zu beachten (§ 42 InsO).
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Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (ALB) sahen demgegenüber in § 4 bei vereinbarter Ratenzahlung eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Schluss des Ratenzahlungsabschnitts vor. Die individualvertragliche Abänderung betraf somit nur die Fristen für die Inanspruchnahme des Rückkaufswerts und für die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung, nicht aber die Frage, wem die Rückvergütung zustand. § 4 ALB bezeichnet ebenso wie die im Versicherungsschein enthaltene Klausel den Versicherungsnehmer als Empfänger der Rückvergütung. Im Sonderfall der unwiderruflichen Einräumung des Bezugsrechts an einen Dritten steht der Anspruch auf den Rückkaufswert jedoch, wie ausgeführt, grundsätzlich dem Dritten zu.
Dies wird weder durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Frage gestellt noch durch die angesprochene Klausel im Versicherungsschein, die insoweit die Allgemeinen Bedingungen nicht abändert.
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Der dahingehende Wille des Erblassers manifestierte sich in der Bezeichnung des Bezugsrechts als unwiderruflich. Er verzichtete damit auf die Möglichkeit, die Bestimmung über das Bezugsrecht ohne Zustimmung des Begünstigten zu ändern. Bezugsberechtigt sollte allerdings nur der Ehegatte sein, mit dem der Versicherte im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war. Ob diese Voraussetzung vorlag, konnte erst festgestellt werden, wenn der Versicherte verstarb. Gleichwohl kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag erst zu diesem Zeitpunkt übergehen sollten, denn die gewünschte Absicherung der Ehefrau wäre dann nur in weit geringerem Maße erreicht worden.
Im Übrigen diente die Klausel nicht dazu, dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit zu verschaffen, die Person der Bezugsberechtigten zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal zu ändern. Sie sollte vielmehr sicherstellen, dass diejenige Frau die Versicherungsleistung erhielt, welche durch den Tod des Versicherungsnehmers ihren Ehemann verlor. Dies bringt den Versorgungscharakter der Regelung zum Ausdruck, der entscheidend dafür spricht, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag nach dem Willen des Versicherungsnehmers sofort oder jedenfalls zum Zeitpunkt der Eheschließung - falls diese erst später erfolgen sollte - auf die Begünstigte übergehen und nur im Falle einer Scheidung der Ehe an den Versicherungsnehmer zurückfallen sollten.
Die Übertragung der Rechte an den Ehegatten war daher durch die Scheidung der Ehe auflösend bedingt. Die Bestimmung einer auflösenden Bedingung durch den Versicherungsnehmer änderte aber nichts daran, dass die Beklagte die Rechte aus dem Versicherungsvertrag bereits mit der Eheschließung in vollem Umfang erlangte. Damit war die Rechtshandlung auch anfechtungsrechtlich im Sinne des § 140 Abs. 1 InsO bereits zu dem Zeitpunkt vorgenommen, als die Beklagte die Ehe mit dem Versicherten schloss. Die Rechtsstellung der Beklagten hätte im Falle eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers trotz des Vorbehalts der fortbestehenden Ehe beachtet werden müssen, und der Insolvenzverwalter hätte auch keine Möglichkeit gehabt, die auflösende Bedingung herbeizuführen.
17 3. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, es sei auch nicht selbständig nach § 134 InsO anfechtbar, dass der Erblasser von seinem Recht, den Versicherungsvertrag zu kündigen, keinen Gebrauch gemacht habe, weil der Beklagten dadurch kein über die Einräumung der Bezugsberechtigung hinausgehender Vermögenswert zugeführt worden sei, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE314622012&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public