den §§ 53, 54 SGB XII, mit der die Kosten des Heimaufenthalts gedeckt werden; seit seinem Umzug in das Altenpflegeheim erhält der Kläger zu 1 neben der Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen statt der Eingliederungshilfe Hilfe zur Pflege
SGB XII
der Pflegestufe
SGB XII bewilligten Barbeträge der Kläger zu 2 bis 5 durch die Beklagte unentgeltlich zu verwalten seien. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sollten den Klägern
In Abhängigkeit von der jeweiligen individuellen Hilfebedarfsgruppe gehörten zu den durch die Beklagte geschuldeten Leistungen solche der Teilhabe, der Beratung, der Bildung, der Erziehung, der Förderung, der Grundpflege und der sonstigen Betreuung. Die Verwaltung der gewährten Barbeträge sei eine Leistung der sonstigen Betreuung. Da die Kläger zu 2 bis 5 wegen ihrer geistigen Behinderung die Barbeträge nicht selbst verwalten könnten, bestehe - ähnlich wie bei Menschen, die in einem Pflegeheim lebten und Leistungen der Pflegeversicherung erhielten - ein vergleichbarer Unterstützungsbedarf, den die Beklagte als Trägerin der Wohnheime, in welchem die Kläger ihren Lebensmittelpunkt unterhielten, im Rahmen geschuldeter sozialer Betreuungsarbeit zu befriedigen habe. Als eine Leistung der sonstigen Betreuung im Sinne von § 3 der Heimverträge werde die Verwaltung der Barbeträge mit dem
B. 7 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen im Verhältnis zu den Klägern zu 2 bis 5 genügen für die Annahme einer Pflicht der Beklagten, die Barbeträge zu verwalten, nicht. Darüber hinaus ist die Annahme eines Anerkenntnisses der Beklagten in Bezug auf den Kläger zu 1 rechtsfehlerhaft. I. Ansprüche der Kläger zu 2 bis 5 8 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass als Anspruchsgrundlage für die begehrte Verwaltung der Barbeträge
der Systematik der jeweils geschlossenen Heimverträge nur deren § 3 (individuelle Maßnahmen/Betreuungsleistungen) Nr. 1 (Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe) in Betracht kommt. Unangefochten geht es auch davon aus, dass die Kläger wegen ihrer geistigen Behinderung nicht in der Lage sind, die ihnen gewährten Barbeträge selbst zu verwalten. Indem das Berufungsgericht aus dem Umstand eines solchen Betreuungsbedarfs jedoch schließt, die Verwaltung sei als Leistung der Eingliederungshilfe vertraglich geschuldet, nimmt es den einschränkenden Wortlaut des § 3 Nr. 1 Satz 3 der Heimverträge nicht hinreichend in den Blick und verletzt damit anerkannte Auslegungsgrundsätze. 9
1 Satz 3 der Heimverträge bietet die Einrichtung dem Bewohner die Maßnahmen an, die durch den überörtlichen Sozialhilfeträger individuell als erforderlich festgestellt worden sind. Es genügt daher nicht, wenn sich das Berufungsgericht allein auf die allgemeine Zielbeschreibung der Eingliederungshilfe, wie sie zu Beginn des Abschnitts II (Leistungen der Einrichtungen) und in § 3 Nr. 1 Sätze 1 und 2 der Heimverträge gewissermaßen programmatisch wiedergegeben wird, stützt und hieraus einen tatsächlichen Betreuungsbedarf der Kläger ableitet. Entscheidend ist vielmehr, dass der Anspruch eines Berechtigten auf Leistungen, die sich
der Besonderheit des Einzelfalls richten (vgl. § 9 SGB XII), seinem Umfang
gegenüber dem Leistungsberechtigten festgestellt wird. Hierdurch wird die im Allgemeinen bleibende Zielbeschreibung,
der dem Bewohner im Sinne der Normalisierung eine größtmögliche Selbstbestimmung und Teilhabe ermöglicht werden und sich die Lebensgestaltung an seiner aktuellen Lebenssituation und an seinen Bedürfnissen orientieren soll, auf die im Einzelfall geschuldeten Leistungen konkretisiert und eine Grundlage für den Vergütungsanspruch des Heimträgers geschaffen, hinsichtlich dessen der Sozialleistungsträger ein Kostenanerkenntnis erklärt (vgl. Nr. 3 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII). Da das Berufungsgericht in dieser Hinsicht keine Feststellungen getroffen hat, kann das angefochtene Urteil hinsichtlich der Kläger zu 2 bis 5 nicht bestehen bleiben. 10 2.
dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand kann die Klage aber auch nicht - dem Anliegen der Revision entsprechend - abgewiesen werden. Denn mit Rücksicht auf die Regelungen des Rahmenvertrags, der in den Vorinstanzen nur am Rande Gegenstand der rechtlichen Überlegungen gewesen ist, spricht einiges dafür, dass die Beklagte die den Klägern zustehenden Barbeträge zu verwalten hat. 11 a) Der Rahmenvertrag gemäß § 79 SGB XII ist für die hier vorliegenden Vertragsverhältnisse deshalb von Bedeutung, da er zur Grundlage der Vereinbarungen gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII zwischen der Beklagten und dem Land als überörtlichem Sozialhilfeträger gemacht worden ist und diese wiederum die Vertragsgrundlage der Heimverträge bilden und deren Bestandteil sind. Dies entspricht auch der Regelung des § 5 Abs. 6 HeimG in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung,
der in Verträgen mit Personen, denen - wie hier - Hilfe in Einrichtungen
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, Art, Inhalt und Umfang der Leistungen des Trägers sowie die jeweiligen Entgelte den aufgrund des Zehnten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Vereinbarungen entsprechen müssen (vgl. zur Rechtslage ab dem 1. Mai 2010 § 15 Abs. 2, § 17 Abs. 1 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes, Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes
der Föderalismusreform vom 29. Juli 2009, BGBl. I S. 2319). 12 b) Der Rahmenvertrag sieht in § 4 Abs. 1 vor, dass jeder Leistungsberechtigte einem Leistungstyp zugeordnet wird. Diese Zuordnung wird
2 durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe auf der Grundlage fachlicher Stellungnahmen und des "Fragebogens zur Bildung von Gruppen für Hilfeempfänger" (Anlage A), der in den Leistungstypen (Anlage B) genannten Kriterien zu "Zielgruppe und Hilfebedarf", der "Zuordnung von Leistungstypen zu Gruppen für Hilfeempfänger" (Anlage C) und des "Fragebogens zur Zuordnung zum Leistungstyp" (Anlage D) vorgenommen. Die Leistungstypen erfassen
1 die wesentlichen Leistungsmerkmale der Einrichtungen und Dienste, wobei in einem Leistungstyp die Bedarfe einer Gruppe von Leistungsberechtigten mit vergleichbaren Bedarfen zusammengefasst werden. Dabei werden diese Bedarfe durch den Leistungstyp abgedeckt.
3 haben die Leistungstypen eine zentrale Bedeutung für die Beschreibung des konkreten Leistungsangebots einer Einrichtung und für die Kalkulation der Maßnahmepauschalen
Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf. Der Rahmenvertrag sieht in § 10 Abs. 1 weiter vor, dass die vereinbarten Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfen.
2 sind Leistungen dann ausreichend, wenn der sozialhilferechtlich zuerkannte Bedarf in der Maßnahme vollständig gedeckt werden kann.
1 ist die Maßnahmepauschale die Vergütung für die vereinbarte Leistung der Maßnahmen. Die direkten maßnahmebedingten Leistungen werden
3 je Leistungstyp kalkuliert. Dazu gehören die aktive Erbringung und passive Bereitstellung von Beratung, Begleitung, Betreuung, Förderung und pflegerische Hilfen sowie die Sicherung der Qualität. 13
der Stufe 3 in erheblichem Umfang für erforderlich erachtet. 15 bb)
den vorstehend wiedergegebenen Bestimmungen des Rahmenvertrags ist die Verwaltung der Barbeträge eine mögliche Leistung der Eingliederungshilfe, auch wenn sie nicht in dem exemplarischen Leistungskatalog des § 54 SGB XII aufgenommen ist. Der
2 Satz 1 SGB XII zu gewährende Barbetrag dient der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse und dabei insbesondere der Erhaltung der Beziehungen zur Umwelt, der Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben und der Befriedigung allgemeiner Informationsbedürfnisse (vgl. Falterbaum in: Hauck/Noftz, SGB XII Sozialhilfe, § 35 Rn. 9 <Stand Mai 2007>). Seine Verwaltung ist für Personen, die wegen ihrer geistigen Behinderung hiervon nicht selbstverantwortlich Gebrauch machen können, eine Maßnahme, die im Sinn des § 53 Abs. 3 SGB XII die Folgen der Behinderung mildern sowie die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern kann. 16
den Leistungstypen 2 bis 7 beziehungsweise 2 bis 8 nicht benötigen. Dem entspricht es, dass für Menschen der Leistungstypen 2a und 5a in den einzelnen Leistungssegmenten fast durchgängig eine höhere Stufe des Unterstützungsbedarfs zugrunde gelegt ist. 18 d) Der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe steht der Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Verwaltung des Barbetrags nicht entgegen. Sozialhilfe wird
1 SGB XII zwar nur
rangig gegenüber den Leistungen Dritter gewährt. Dies wirkt sich hier jedoch nicht aus, weil die für die Kläger auch für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge eingerichtete Betreuung den Betreuer nicht zur tatsächlichen Verwaltung der Barbeträge verpflichtet und daher entsprechende Leistungen der Sozialhilfe nicht erübrigt. 19 Ein Betreuer darf
2 Satz 2 BGB nicht für Angelegenheiten bestellt werden, die durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Die Betreuung umfasst
1 BGB nur Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Insbesondere unter Berücksichtigung der Wertungen des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom
dem Klagebegehren hier auszugehen ist, stehen jedoch keine rechtlichen Bedenken entgegen (vgl. Falterbaum aaO). Ihre generelle Zulässigkeit liegt auch der Regelung in § 13 Abs. 1 Nr. 10 HeimG zugrunde. Der Gesetzgeber hat dort die Problematik gesehen, dass Bewohner nicht in allen Fällen in der Lage sind, ihr Bargeld selbst zu verwalten, und deshalb die Verwaltung durch das Heim erforderlich sein kann (vgl. BT-Drucks. 14/5399, S. 29). Auch sonst wird die Barbetragsverwaltung durch das Heim im Auftrag des Betroffenen weitgehend als zulässig angesehen (vgl. Kunz in: Kunz/Butz/Wiedemann, Heimgesetz,
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Revisionsgericht dabei die Würdigung prozessualer Erklärungen einer Partei uneingeschränkt
prüfen und Erklärungen selbst auslegen. Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Parteien zu erforschen. Maßgeblich ist, welcher Sinn der Erklärung aus objektiver Sicht beizumessen ist (vgl. BGH, Urteil vom
folgende Vermutung der Kläger in ihrer Berufungserwiderung, die Anregung sei mutmaßlich als Anerkenntnis gemeint, hat nicht den objektiven Erklärungswert eines Anerkenntnisses. Vielmehr hat die Beklagte mit ihrem umfassenden Antrag, die Klagen abzuweisen, verhandelt. 26 2. Hat die Beklagte danach den Klageantrag des Klägers zu 1 nicht anerkannt, muss in der Sache geprüft werden, ob er berechtigt ist. 27 Dabei geht der Senat davon aus, dass die unveränderte Antragstellung des Klägers zu 1, der trotz seines Aufenthaltswechsels keine Erledigungserklärung abgegeben hat, darauf abzielt, auch unter den veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen (neuer Heimvertrag, Gewährung von Hilfe zur Pflege gemäß § 61 SGB XII und Maßgeblichkeit eines anderen Rahmenvertrags) die Verwaltung des ihm bewilligten Barbetrags zu erreichen. Soweit die Revision die Auffassung vertritt, in Wirklichkeit habe sich die Klage dadurch erledigt, dass dem Kläger
seiner Aufnahme in die Altenpflegeeinrichtung keine Barbeträge
2 Satz 1 SGB XII mehr zustünden, verkennt sie die Rechtslage. Denn der Kläger erhält weiterhin Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen (§ 35 SGB XII), jetzt allerdings flankierend zur Hilfe zur Pflege (§ 61 SGB XII). 28 Hiernach wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob der gestellte Antrag
dem neuen Heimvertrag und den Bestimmungen des § 61 Abs. 2 Satz 2 SGB XII i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 8, § 43 SGB XI unter dem Gesichtspunkt der sozialen Betreuung (§ 43 Abs. 2 SGB XI) begründet ist (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes OVG Bautzen, PflR 2006, 337, 341 f). Schlick Dörr Herrmann Seiters Tombrink http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE314642010&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.