(1)Nach der Rechtsprechung des Senats folgt aus der notwendigen Beteiligung der Mutter am Abstammungsverfahren noch kein Ausschluss von der Vertretung des Kindes (Senatsbeschluss BGHZ 193, 1 = FamRZ 2012, 859 Rn. 20). Dass die allein sorgeberechtigte Mutter das Kind als Antragsteller des Verfahrens auf Vaterschaftsanfechtung gesetzlich vertritt, war schon vor der FGG-Reform gefestigte Rechtsprechung (BGH Urteil vom 14. Juni 1972 - IV ZR 53/71 - FamRZ 1972, 498; vgl. OLG Frankfurt DAVorm 1996, 901; OLG Dresden ZfJ 1997, 387; OLG Bamberg FamRZ 1992, 220; vgl. auch BayObLG FamRZ 1999, 737, 738 f.; Wanitzek FPR 2002, 390, 392). Eine zusätzliche gerichtliche Kontrolle des Vertreterhandelns der Mutter wird dadurch verwirklicht, dass das Gesetz bei Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter in § 1600 a Abs. 4 BGB als besondere, vom Gericht von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung des Antrags die Kindeswohldienlichkeit der Vaterschaftsanfechtung vorsieht. 15 Die Auffassung des Oberlandesgerichts würde hingegen zu einer Erweiterung des Vertretungsausschlusses der allein sorgeberechtigten Mutter führen, die weder in der früheren gesetzlichen Regelung noch in der im Zuge der FGG-Reform erfolgten Neuregelung des Abstammungsverfahrensrechts eine Stütze findet. 16 (
- a)Die vom Oberlandesgericht für einen Ausschluss der Mutter von der gesetzlichen Vertretung angeführte Senatsentscheidung vom 27. März 2002 (XII ZR 203/99 - FamRZ 2002, 880) betrifft nicht die Vaterschaftsanfechtung durch das Kind, sondern durch die Mutter aus deren eigenem Recht. Der Senat hat in jener Entscheidung nicht in Frage gestellt, dass die allein sorgeberechtigte Mutter befugt ist, das Kind bei dessen eigenem Anfechtungsantrag gesetzlich zu vertreten. Dessen ungeachtet hat der Senat in seinem Beschluss vom 21. März 2012 (BGHZ 193, 1 = FamRZ 2012, 859 Rn. 16) unter der Geltung des neuen Verfahrensrechts an dieser und einer weiteren zum früheren Verfahrensrecht ergangenen Entscheidung (Senatsurteil BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538 Rn. 14) wegen der Besonderheiten des früheren Verfahrensrechts insoweit nicht festgehalten. Eine dem früheren Recht vergleichbare Gegnerstellung ist vielmehr nach materiellen Kriterien zu bestimmen. Eine solche ist im Anfechtungsverfahren nur für den rechtlichen Vater und das Kind als Beteiligte des zu beseitigenden Abstammungsverhältnisses gegeben (Senatsbeschluss BGHZ 193, 1 = FamRZ 2012, 859 Rn. 16 f.). Wenn die Mutter mit dem rechtlichen Vater verheiratet ist, ist sie ebenfalls von der gesetzlichen Vertretung ausgeschlossen (Senatsbeschluss BGHZ 193, 1 = FamRZ 2012, 859 Rn. 21; zum gemeinsamen Sorgerecht von Mutter und rechtlichem Vater vgl. Senatsurteil BGHZ 180, 51 = FamRZ 2009, 861 Rn. 30; BGH Urteil vom 14. Juni 1972 - IV ZR 53/71 - FamRZ 1972, 498, 500). 17 Dass bei Anfechtung durch die Mutter aus eigenem Recht anders als bei Anfechtung durch das Kind eine Kindeswohlprüfung vom Gesetz nicht vorgesehen ist, vermag keine materielle Gegnerstellung von Mutter und Kind zu begründen und hindert - übereinstimmend mit der Rechtslage vor der FGG-Reform - die gesetzliche Vertretung durch die Mutter nicht (aA Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg FamFG 5. Aufl. § 172 Rn. 17). Die Berücksichtigung von Tatsachen, die die Vaterschaft erhalten, wird in diesem Fall durch den insoweit nach § 177 Abs. 1 FamFG geltenden Amtsermittlungsgrundsatz gewährleistet. Im Einzelfall mag überdies Anlass für die Bestellung eines Verfahrensbeistands nach § 174 FamFG oder eine Entziehung der Vertretungsmacht gemäß §§ 1629 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1, 1796 BGB bestehen (vgl. § 22 a FamFG). 18 (
- b)Für einen weitergehenden Vertretungsausschluss der allein sorgeberechtigten Mutter mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage. Der Senat hat bereits entschieden, dass aus der Verfahrensbeteiligung der Mutter am Abstammungsverfahren kein Vertretungsausschluss nach § 1795 BGB folgt. Insoweit besteht auch kein entscheidender Unterschied zwischen Anfechtungs- und Feststellungsverfahren (Senatsbeschluss BGHZ 193, 1 = FamRZ 2012, 859 Rn. 19). In beiden Verfahren geht es (entgegen Stößer FamRZ 2012, 862) um die elementare Frage, ob das Kind von einem Mann rechtlich abstammt oder nicht. Wenn etwa die Mutter eine Vaterschaftsfeststellung nicht betreibt, wird das Kind in vielen Fällen rechtlich vaterlos bleiben. Ebenso verhält es sich, wenn die Mutter sich als gesetzliche Vertreterin zu einer Vaterschaftsanfechtung im Namen des Kindes entschließt. Die Mutter ist im einen wie im anderen Verfahren grundsätzlich gleichermaßen geeignet oder ungeeignet, das Kind seinem Wohl entsprechend gesetzlich zu vertreten. Wenn mithin das Gesetz in § 1629 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BGB eine Entziehung der Vertretungsmacht nach § 1796 BGB sogar verbietet, verdeutlicht dies die gesetzgeberische Wertung, dass die Mutter als geeignete Vertreterin des Kindes anzusehen ist. Dies gilt in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung vor Inkrafttreten der FGG-Reform ebenfalls für die Vertretung des Kindes im Verfahren auf Vaterschaftsanfechtung. 19 Zwar bestimmt § 1629 Abs. 2a BGB bezüglich des Abstammungsklärungsverfahrens nach § 1598 a Abs. 2 BGB einen gesetzlichen Ausschluss der elterlichen Vertretungsmacht. Diese Regelung lässt sich indessen nicht auf das Vaterschaftsanfechtungsverfahren übertragen. Denn der gesetzliche Ausschluss der Vertretungsmacht stellt einen Eingriff in das durch Art. 6 Abs. 2 GG gewährleistete Elternrecht dar. Der ersichtlich auf den Fall des Abstammungsklärungsverfahrens ohne Statusfolge bezogene Eingriff in das elterliche Vertretungsrecht darf daher als Sonderregelung nicht ohne zwingenden Grund auf andere - statusbezogene - Abstammungsverfahren erweitert werden (aA Stößer FamRZ 2012, 862). Vielmehr hatte der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 1629 Abs. 2a BGB die geltende Rechtslage vor Augen und hat sie auf die wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2007 neu zu schaffende Regelung des Abstammungsklärungsverfahrens beschränkt. Selbst wenn aber die Bestimmung in einem Wertungswiderspruch zur allgemeinen Vertretung in Abstammungsverfahren stehen würde, berechtigte dies die Gerichte nicht dazu, über die gesetzliche Regelung hinausgehend in das vom Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG gewährleistete elterliche Vertretungsrecht einzugreifen. Vielmehr verbleibt es insoweit bei der alleinigen Möglichkeit einer Entziehung der Vertretungsmacht im Einzelfall gemäß §§ 1629 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1, 1796 BGB. 20
- cc)Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist keine Ausnahme wegen einer zwischen Mutter und Kind - ihrer Ansicht nach stets - bestehenden Interessenkollision angebracht. Die von der Rechtsbeschwerde hierfür angeführte Entscheidung (OLG Koblenz FamRZ 2015, 1122) betrifft den Fall einer kraft Gesetzes von der Vertretung ausgeschlossenen Mutter und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (ebenso BayObLGZ 1993, 45, 47 f.; BayObLG FamRZ 1989, 314; BeckOK BGB/Hahn [Stand: 1. August 2016] § 1600 b Rn. 5 und wohl auch Staudinger/Rauscher [2011] § 1600 b Rn. 38). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 1972 (IV ZR 53/71 - FamRZ 1972, 498) betraf schließlich den Fall des gemeinsamen Sorgerechts von Mutter und rechtlichem Vater und ist daher ebenfalls nicht einschlägig. 21
- dd)Nach diesen Grundsätzen war die Mutter im vorliegenden Fall nicht von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen. Als allein Sorgeberechtigte konnte sie zudem in wirksamer Form über das „Ob“ der Anfechtung entscheiden (vgl. Senatsurteil BGHZ 180, 51 = FamRZ 2009, 861). Die bei Wirksamwerden der Anerkennung vorhandene Kenntnis der Mutter ist dem Antragsteller daher mit der Folge zuzurechnen, dass die Anfechtungsfrist schon vor Einreichung des Antrags abgelaufen war. Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Botur http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE314662016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public