KORE314682010 BGH 9. Zivilsenat 20101202 IX ZB 120/10 Beschluss § 35 InsO, § 36 InsO, § 765a ZPO vorgehend LG Dresden, 12. Februar 2010, Az: 5 T 1045/09, Beschlussvorgehend AG Dresden, 5. November 2009, Az: 561 IK 1485/09, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Vollstreckungsschutzantrag im Insolvenzverfahren: Pfändungsschutz für das Auseinandersetzungsguthaben nach Kündigung des Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft Kündigt der Insolvenzverwalter/Treuhänder die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft, um damit das der Masse gebührende Auseinandersetzungsguthaben zu realisieren, hat der Schuldner keinen Anspruch auf Auskehrung des Teils des Guthabens, den er als Kaution für die von ihm bewohnte Wohnung benötigt . Dem weiteren Beteiligten zu 1 wird wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 12. Februar 2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 12. Februar 2010 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 5. November 2009 wird zurückgewiesen. Die Schuldnerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 585 € festgesetzt. I. 1 Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht Dresden durch Beschluss vom 3. August 2009 zum Treuhänder über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Am 31. August 2009 kündigte er deren Genossenschaftsanteile bei der Wohnungsgenossenschaft G. e.G. Diese kündigte daraufhin die von der Schuldnerin genutzte Wohnung und bot ihr an, einen Mietvertrag abzuschließen und die Wohnung gegen Leistung einer Mietkaution von 585 € zu behalten. Die Mietsicherheit finanzierte die Schuldnerin durch ein Darlehn der A. D., die dafür monatlich 25 € von der der Schuldnerin gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt einbehält. Am 21. September 2009 hat die Schuldnerin beantragt, ihr für einen Teilbetrag in Höhe von 585 € des im Frühjahr 2010 fälligen Auseinandersetzungsguthabens Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO zu bewilligen. 2 Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat den Antrag abgelehnt. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht den Insolvenzbeschlag des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens in Höhe eines Teilbetrags von 585 € aufgehoben und die Drittschuldnerin zur Auszahlung an die Schuldnerin verpflichtet. Hiergegen richtet sich der Treuhänder mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. 3 Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 4 1. Das Beschwerdegericht meint, der Schuldnerin sei Pfändungsschutz zu gewähren, weil das Vorgehen des Treuhänders im Ergebnis dem Nachrang der Sozialhilfe widerspreche und sogar dazu führe, dass dieser nicht einmal der sozialhilferechtliche Grundbedarf verbleibe. Dies sei mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren. Das Auseinandersetzungsguthaben dürfe nicht vollständig zur Masse gezogen werden, wenn der Schuldner eine anderweitige Mietsicherheit nur von der Sozialhilfe oder durch Verzicht auf den sozialhilferechtlich notwendigen Lebensunterhalt aufbringen könne. 5 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Allein die Notwendigkeit, zur Sicherung des Lebensunterhalts Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen, begründet keine sittenwidrige Härte. Die Anwendung des § 765a ZPO ermöglicht es nicht, der Masse kraft Gesetzes ausdrücklich zugewiesene Gegenstände wieder zu entziehen. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.