(10)AKB; OLG Hamm r+s 1995, 87, 88). 23 Eine bedingungsgemäße Ersatzbeschaffung durch die Leasinggeberin ist bisher weder erfolgt noch sichergestellt. 24 Wird - wie hier - der Leasingvertrag nach einem Totalschaden des versicherten Fahrzeugs abgerechnet und beendet, reicht es - anders als der Kläger meint - für die von A.2.6.3 AKB 09/2009 für die Neupreisentschädigung vorausgesetzte Sicherstellung der Ersatzbeschaffung auch nicht aus, dass die Leasinggeberin im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes irgendein neues Fahrzeug kauft. Eine solche Ersatzbeschaffung läge vielmehr nur dann vor, wenn die bisherige Leasinggeberin ein neues Fahrzeug erwirbt, um damit das Leasingverhältnis mit dem Versicherungsnehmer fortzusetzen oder ein neues, den abgerechneten Vertrag ersetzendes Leasingverhältnis zu begründen (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1993 aaO unter 2 b [juris Rn. 13]; OLG Karlsruhe VersR 1998, 1229, 1231 m.w.N.; OLG Jena VersR 1997, 229; OLG Köln VersR 1997, 870; OLG Hamm aaO). 25
- b)Das Berufungsurteil erweist sich aber deshalb als rechtsfehlerhaft, weil das Berufungsgericht die weiteren Voraussetzungen der Reinvestitionsklausel (A.2.6.3 AKB 09/2009) verkannt hat. 26
- aa)In Sachversicherungen zum Neuwert dienen Wiederbeschaffungsklauseln unter anderem dem Zweck, das so genannte subjektive Risiko des Versicherers zu begrenzen. Der Versicherer soll davor geschützt werden, dass der Versicherungsnehmer - wie dies bei freier Verwendbarkeit der Neuwertentschädigung der Fall wäre - in Versuchung geraten könnte, sich durch Vortäuschung des Versicherungsfalls Vermögensvorteile zu verschaffen, die auch darin bestehen können, dass die Neuwertentschädigung für den Verlust einer versicherten Sache zur Finanzierung beliebiger anderweitiger Anschaffungen zur Verfügung stünde (vgl. für die Gebäudeversicherung: Senatsurteile vom 20. April 2016 - IV ZR 415/14, r+s 2016, 302 Rn. 12; vom 20. Juli 2011 - IV ZR 148/10, r+s 2011, 433 Rn. 16; vom 18. Februar 2004 - IV ZR 94/03, r+s 2004, 238 unter II 1 c [juris Rn. 15] m.w.N.). Um dem entgegenzuwirken, sind Wiederherstellungsklauseln darauf gerichtet, sicherzustellen, dass die Neuwertentschädigung allein dazu verwendet wird, die ursprünglich versicherte Sache zu ersetzen. 27
- bb)Auch A.2.6.3 AKB 09/2009 gewährt deshalb dem Versicherungsnehmer oder dem im Rahmen einer Versicherung für fremde Rechnung geschützten Fahrzeugeigentümer (hier der Leasinggeberin) die den Wiederbeschaffungswert übersteigende Neuwertspitze nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von einem Jahr nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird. Das setzt allerdings nicht voraus, dass Versicherungsnehmer oder Versicherter die Wiederbeschaffung zunächst aus eigenen Mitteln zu gewährleisten haben. Vielmehr setzt die Jahresfrist für die Sicherstellung der Verwendung der Neuwertspitze für die Ersatzbeschaffung nach dem Bedingungswortlaut erst nach Feststellung der Entschädigung ein, denn die Wendung "ihrer Feststellung" bezieht sich, wie das Berufungsgericht noch zutreffend gesehen hat, auf die Entschädigung. Die Frist beginnt mithin erst zu laufen, wenn der Versicherer erklärt hat, die Neupreisentschädigung bis zu einem bestimmten Betrag dem Grunde nach zu schulden. 28
- cc)Verweigert der Versicherer diese Erklärung, etwa weil er - wie hier - der Auffassung ist, die Neupreisentschädigung aus anderen Gründen nicht leisten zu müssen, wird die Jahresfrist für die Sicherstellung der Verwendung der Neuwertspitze für die Ersatzbeschaffung nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut in A.2.6.3 AKB 09/2009 nicht anderweitig, etwa durch die Leistungsablehnung, den Versicherungsfall oder eine Teilregulierung des Schadens ausgelöst. Anders als die Revisionserwiderung meint, führt dies keineswegs zu einem systemwidrigen Ergebnis, weil dann eine Neupreisentschädigung verlangt werden könnte, solange keine Feststellung erfolgt sei. Es wäre vielmehr ein treuwidriges, widersprüchliches Verhalten des Versicherers, wollte er vom Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Verwendung der Versicherungsleistung zur Ersatzbeschaffung verlangen, obwohl er diese Versicherungsleistung von vorn herein verweigert. Da die Reinvestitionsklausel lediglich eine zweckgebundene Verwendung der zunächst - auch wertmäßig - festgestellten Neupreisentschädigung gewährleisten soll, muss der Versicherungsnehmer oder Versicherte insbesondere nicht die Ersatzbeschaffung zunächst aus Eigenmitteln gewährleisten. Darauf, ob einer von ihnen - wie hier der Kläger nach seinem Vortrag - in der Lage ist, sich auch ohne Hilfe des Versicherers etwa durch Abschluss eines Leasingvertrages mit einer anderen Leasinggeberin ein anderes Fahrzeug zu beschaffen, kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an. Hierdurch wird weder der Versicherer von seiner Pflicht befreit, die Verpflichtung zur Leistung der Neupreisentschädigung festzustellen, noch wird die Verwendung der Neuwertspitze für eine Ersatzbeschaffung im Sinne von A.2.6.3 AKB 09/2009 vereitelt oder sonst der Anspruch auf die Neupreisentschädigung verwirkt, denn es steht Versicherungsnehmer und Versichertem nach wie vor frei, sicherzustellen, dass eine vom Versicherer zugesagte Neupreisentschädigung für eine bedingungsgemäße Ersatzbeschaffung verwendet wird. Der Auffassung des Berufungsgerichts, wegen des nach seinem Vortrag abgeschlossenen neuen Leasingvertrages des Klägers komme es auf die (hier noch nicht einmal in Gang gesetzte) Jahresfrist in A.2.6.3 AKB 09/2009 nicht mehr an, kann daher nicht gefolgt werden. 29
- c)Weigert sich der Versicherer, seine Verpflichtung zur Erstattung der Neuwertspitze - auch hinsichtlich des grundsätzlich erstattungsfähigen Betrages - festzustellen, bleibt dem Versicherungsnehmer nur die Möglichkeit, diese Feststellung durch eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Erst diese Feststellung setzt dann die Jahresfrist zur Sicherstellung ihrer Verwendung nach A.2.6.3 AKB 09/2009 in Lauf. 30 III. Das Berufungsgericht hätte nach allem die Klage noch nicht als unbegründet abweisen dürfen. Daran, die Klage als jedenfalls derzeit (noch) unbegründet abzuweisen, ist der Senat seinerseits gehindert, weil die Sache noch nicht entscheidungsreif im Sinne von § 563 Abs. 3 ZPO ist. Denn das Berufungsgericht, welches den Regelungsgehalt der Reinvestitionsklausel verkannt hat, hat es versäumt, den Kläger nach § 139 Abs. 1 ZPO auf die vorstehend dargelegte Rechtslage hinzuweisen, um ihm so die Möglichkeit zu eröffnen, seinen Klagantrag sachdienlich umzustellen und zunächst auf die Feststellung der Pflicht der Beklagten zur Erstattung der über den Wiederbeschaffungswert hinausgehenden Entschädigung zu klagen. Bestand aber eine derartige Hinweispflicht mit dem Ziel, der Partei in der Tatsacheninstanz Gelegenheit zur Stellung eines sachdienlichen Antrags zu geben, so kommt eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - I ZR 13/95, BGHZ 135, 1 unter II 3 m.w.N.). 31 IV. Die Sache bedarf nach allem neuer Verhandlung, in deren Rahmen der Kläger Gelegenheit erhält, seine bisherigen Anträge zu überprüfen. 32 Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Hilfsantrag des Klägers auf Schadensersatz wegen mangelnder Beratung über die Möglichkeit einer so genannten GAP-Versicherung zurückgewiesen hat, rechtlicher Überprüfung nicht standhält. 33 Allein die Übersendung einer Verbraucherinformation, in welcher unter anderem auch die GAP-Deckung erläutert ist, vermag weder die von § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG aus Anlass des Abschlusses eines neuen Versicherungsvertrages geforderte Bedarfsermittlung noch die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG erforderliche Beratungsdokumentation zu ersetzen. In den dem Kläger übersandten Frage- und Antragsbögen ist schon nicht die Option eröffnet, zusätzlich die GAP-Deckung durch Ankreuzen oder sonstigen Eintrag zu wählen. Der Hinweis auf das Lebensalter, die Stellung des Klägers als Selbständiger, den Umstand, dass er früher bereits geleaste Fahrzeuge gefahren habe, und die anwaltliche Vertretung des Klägers im Rechtsstreit kann die Beklagte weder von ihrer Beratungs- noch von der Dokumentationspflicht entbinden. Mayen Felsch Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Götz Berichtigungsbeschluss vom 23. November 2016 Das Senatsurteil vom 26. Oktober 2016 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass es in den Entscheidungsgründen unter II. (Rn. 15) heißen muss: Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Mayen Felsch Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Götz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE314692016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public