BGH, Beschluss vom 07.09.2016 – 1 StR 293/16 – Erpresserischer Menschenraub: Voraussetzungen der tätigen Reue Tätige Reue gemäß § 239a Abs. 4 Satz 1 StGB liegt erst dann vor…
KORE314702016 ECLI:DE:BGH:2016:070916B1STR293.16.0 BGH 1. Strafsenat 20160907 1 StR 293/16 Beschluss § 49 Abs 1 StGB, § 239a Abs 4 S 1 StGB vorgehend LG Hechingen, 1. Februar 2016, Az: 1 KLs 12 Js 2045/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Erpresserischer Menschenraub: Voraussetzungen der tätigen Reue Tätige Reue gemäß § 239a Abs. 4 Satz 1 StGB liegt erst dann vor, wenn der Täter das Opfer in seinen Lebensbereich zurückgelangen lässt und zudem auf die erstrebte Leistung verzichtet; dazu muss er vollständig von der erhobenen Forderung Abstand nehmen.
1 Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen der versuchten räuberischen Erpressung verurteilt und gegen den Angeklagten J. eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten sowie gegen den Angeklagten S. unter Einbeziehung von drei früheren Verurteilungen eine Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
2 Das Landgericht hat vorliegend folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3 Die Angeklagten J. und S. waren in nicht aufklärbarer Weise in den Verkauf von 50 Ecstasy-Pillen an B. verwickelt und versuchten, ab dem 2. März 2015 den Kaufpreis in Höhe von 500 Euro einzutreiben, um ihn für sich zu behalten. Einem für den 9. März 2015 vereinbarten Treffen blieb B. fern, wodurch sich die Angeklagten vorgeführt fühlten, und beschlossen, B. zu verprügeln, vorrangig um das Geld zu erlangen, aber auch um sich Respekt zu verschaffen. Der Angeklagte J. äußerte in diesem Zusammenhang, dass er B. notfalls solange festhalten und schlagen würde, bis dieser zahle. Zur Verfolgung dieses Tatplans lockten die Angeklagten gemeinsam mit den anderweitig Verfolgten Bl. und V. den Geschädigten B. am 14. März 2015 um 17 Uhr unter einem Vorwand zur Hauptschule in H. . Da B. beim Anblick der Angeklagten und der anderweitig Verfolgten Bl. und V. sofort klar war, worum es diesen ging, flüchtete er zunächst, fiel jedoch hin, so dass die Angeklagten sowie Bl. und V. ihn einholten und auf ihn einschlugen und -traten. B. erlitt hierbei eine Gehirnerschütterung, eine Distorsion der Halswirbelsäule, diverse Prellungen und Schürfwunden sowie eine circa 1 cm lange oberflächliche Platzwunde an der rechten Schläfe mit einer kastaniengroßen Hämatomschwellung. Zunächst gab B. an, das Geld nicht dabei, aber zuhause zu haben.
4 Die Angeklagten schlossen daraufhin mit den anderweitig Verfolgten Bl. und V. die stillschweigende Vereinbarung, dass sie gemeinsam mit B. zu dessen Wohnung fahren, um das Geld zu erlangen. Sie stiegen hierzu gemeinsam in den Pkw des anderweitig Verfolgten V. ein, wobei B. auf dem mittleren Platz der Rückbank saß und so keine Möglichkeit hatte, sich dem Zugriff der Angeklagten zu entziehen. Noch auf der Fahrt räumte B. ein, dass er auch zuhause keine 500 Euro habe. Die Angeklagten wollten ihn jedoch nicht unverrichteter Dinge gehen lassen und beschlossen - auf Vorschlag von B. - daher, das Geld nunmehr von Bü. , dem Vater des B. , zu verlangen. Sie riefen Bü. an und drohten, dass der in ihrer Gewalt befindliche B. eine Tracht Prügel bekomme, falls er ihnen nicht aus Sorge um seinen Sohn 500 Euro aushändige. Als Treffpunkt für die Geldübergabe wurde der Autohof E. vereinbart. Hier trat Bü. so bestimmt auf, dass die Angeklagten und die anderweitig Verfolgten Bl. und V. nach längeren Verhandlungen einwilligten, dass sich B. in das Auto seines Vaters setzen durfte. Sie forderten jedoch weiterhin von Bü. die Zahlung von 500 Euro, bis schließlich die - vom ebenfalls vor Ort befindlichen Bruder des Bü. , M. , gerufene - Polizei eintraf, ohne dass es zu einer Geldübergabe kam.
II.
5 Die Verfahrensrüge, mit der ein Verstoß gegen § 265 StPO gerügt wird, hat aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 24. Juni 2016 näher ausgeführten Gründen keinen Erfolg.
III.
6 1. Die auf einer fehlerfreien Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen tragen den Schuldspruch.
7 2. Der Strafausspruch weist ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Zwar legt der Umstand, dass sie dem Geschädigten gestatteten, sich in das Fahrzeug seines Vaters zu begeben, eine Erörterung der tätigen Reue gemäß § 239a Abs. 4 Satz 1 StGB nahe. Denn B. war aufgrund eines Verhaltens der Angeklagten damit im Sinne der vorgenannten Vorschrift in seinen Lebensbereich zurückgelangt. Die unterbliebene Erörterung der tätigen Reue hat sich jedoch nicht zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt. Eine Strafmilderung auf der Grundlage von § 239a Abs. 4 Satz 1 StGB (i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB) kommt nämlich im Ergebnis nicht in Betracht, weil nicht alle Voraussetzungen der tätigen Reue gegeben sind. Erst dann ist aber das Ermessen des Tatrichters eröffnet, eine Strafmilderung zu gewähren.
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11 Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des damaligen Absatzes 3 dem Täter im Interesse des Opfers auch nach Vollendung der Tat noch die Möglichkeit geben, Strafmilderung zu erlangen, wenn er das Opfer wieder in seinen Lebenskreis zurückkehren lässt. Die Einschränkung „unter Verzicht auf die erstrebte Leistung“ erschien dem Gesetzgeber jedoch nötig, da andernfalls auch Konstellationen unter den Wortlaut der Vorschrift subsumierbar gewesen wären, bei denen der Täter das Opfer nach Erhalt des Lösegeldes freilässt. Dies dürfe jedoch keinesfalls zu einer Strafmilderung führen. Die gewählte Formulierung gebe der Rechtsprechung die Möglichkeit, auch in Grenzfällen sachgerechte Lösungen zu finden (so BT-Drucks. VI/2722, S. 3). Der Gesetzgeber nahm dabei sowohl den Präventivzweck der Strafe als auch Opferschutzbelange in den Blick, gelangte jedoch zu dem Ergebnis, dass ein Täter, der sich nicht von der Strafdrohung an sich, insbesondere bei der leichtfertigen Tötung nach dem heutigen Absatz 3, abschrecken lasse, sich auch nicht durch die Aussicht auf eine Strafmilderung von seinem Vorhaben abbringen lasse.
12 Letztlich belegen die Gesetzesgenese und die bewusste Entscheidung, den Entwurf noch um die einschränkende Voraussetzung „unter Verzicht auf die erstrebte Leistung“ zu erweitern, dass der Gesetzgeber dieser Komponente einen eigenständigen Bedeutungsgehalt neben dem Abstandnehmen vom Menschenraub zukommen lassen wollte. Diese klare gesetzgeberische Entscheidung würde umgangen, wenn man „unter Verzicht auf die erstrebte Leistung“ so auslegen würde, dass hiervon bereits jedes Abstandnehmen von einem Verfolgen des Ziels mit den Mitteln des § 239a Abs. 1 StGB erfasst wäre.
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IV.
16 Die Kosten- und Auslagenentscheidung für den Angeklagten J. beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Auch der über ein eigenes Einkommen verfügende Angeklagte S. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, § 109 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 74 JGG.
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