G von den Herstellern zu zahlende Vergütung für Geräte und Speichermedien, deren Typ zur Vornahme von Vervielfältigungen
G benutzt wird, beeinträchtigt die Hersteller solcher Geräte und Speichermedien unzumutbar im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG, wenn mögliche Nutzer derartige Geräte oder Speichermedien in erheblichem Umfang nicht im Inland, sondern im Ausland erwerben, weil sie dort zu einem geringeren Preis angeboten werden, und wenn dieser geringere Preis darauf beruht, dass im Ausland keine oder eine geringere Gerätevergütung oder Speichermedienvergütung als im Inland erhoben wird. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Hersteller von Geräten oder Speichermedien liegt - unabhängig vom Erwerb entsprechender Geräte oder Speichermedien durch mögliche Nutzer im Ausland - auch vor, wenn die Hersteller die Vergütung nicht vollständig in den Preis der Geräte und Speichermedien einfließen lassen und so auf deren Nutzer abwälzen können, weil an einem Erwerb interessierte Nutzer sonst in erheblichem Umfang von dem Erwerb solcher Geräte oder Speichermedien im Hinblick darauf absähen, dass die Vergütung nicht in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Gerätes oder des Speichermediums steht (Ergänzung zu BGH, Urteil vom
dem Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Gesamtvertrags erfolglos verlaufen sind, erstreben die Parteien des bisherigen Gesamtvertrags und die Beklagten zu 2 und zu 3, die dem vom Kläger eingeleiteten Schiedsstellenverfahren beigetreten sind, die Festsetzung eines neuen Gesamtvertrags zur Regelung der Vergütung, die ab dem 1. Januar 2008 von Herstellern und Importeuren für folgende Speichermeiden (Vertragsprodukte) zu entrichten ist: CD-R, CD-RW, DVD+/-R 4,7 GB, DVD+/-RW 4,7 GB, DVD-RAM 4,7 GB, DVD-RAM 9,4 GB, DVD Double Layer/Dual Layer 8,5 GB. 5 Der Kläger hat -
Durchführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, § 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehenen Verfahrens vor der Schiedsstelle (Einigungsvorschlag vom 22. März 2010 - Sch-Urh 15/08) - beantragt, zwischen ihm und den Beklagten einen Gesamtvertrag festzusetzen, der für die Vertragsprodukte gemäß § 3 Abs. 1 die in der Anlage 1 aufgeführten Vergütungen vorsieht. § 5 Abs. 1 und Abs. 3 des Vertragsentwurfs des Klägers enthalten folgende Regelungen zum Entfallen der Vergütungspflicht bei einer Lieferung von Vertragsgegenständen an gewerbliche Abnehmer:
träglich an gewerbliche Abnehmer veräußert, die diese zum Zwecke einer eindeutig anderen Verwendung als der Anfertigung von Privatkopien im Sinne von § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG erwerben, so entfällt bei entsprechendem
weis der Vergütungsanspruch gegen dieses Mitglied, das heißt insoweit bereits geleistete Vergütungen werden durch Anrechnung auf zukünftige Vergütungsansprüche der ZPÜ zinsfrei erstattet. 6 Die Beklagten haben beantragt, den Antrag des Klägers zurückzuweisen. Ferner haben sie beantragt, zwischen ihnen und dem Kläger einen Gesamtvertrag festzusetzen, der für die Vertragsprodukte gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage 1 höhere Vergütungen als vom Kläger beantragt vorsieht. § 6 des Vertragsentwurfs der Beklagten enthält - in Gestalt eines gestaffelten Hilfsantrags - folgende - von § 5 Abs. 1 und Abs. 3 des Vertragsentwurfs des Klägers abweichende - Regelung der Vergütungspflicht für gewerbliche Endabnehmer:
weisen, dass für die Vertragsprodukte, für die er eine Rückerstattung beantragt, eine Vergütung gemäß § 54 UrhG in der als Tarif veröffentlichten Höhe an die Verwertungsgesellschaften bezahlt worden ist, so wird 70% dieser Vergütung erstattet. Eine Erstattung erfolgt nur, sofern der Erstattungsbetrag mindestens EUR 10 beträgt. Für in den Jahren 2008 und 2009 erworbene CD-R und CD-RW erfolgt abweichend von Satz 1 und 2 keine Erstattung. Die Erstattung erfolgt zuzüglich der für Vergütungen
G jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 7%)
Maßgabe der folgenden Absätze. Hilfsweise zu
weisen, dass für die Vertragsprodukte, für die er eine Rückerstattung beantragt, eine Vergütung gemäß § 54 UrhG in der als Tarif veröffentlichten Höhe an die Verwertungsgesellschaften bezahlt worden ist, so wird 70% dieser Vergütung erstattet. Eine Erstattung erfolgt nur, sofern der Erstattungsbetrag mindestens EUR 10 beträgt. Für in den Jahren 2008 und 2009 erworbene CD-R und CD-RW erfolgt abweichend von Satz 1 und 2 keine Erstattung. Die Erstattung erfolgt zuzüglich der für Vergütungen
G jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 7%)
Maßgabe der folgenden Absätze.
weisen, von welchem Importeur oder Hersteller die Vertragsprodukte, für die eine Erstattung beantragt wird, bezogen worden sind (
weis der Lieferkette) und schriftlich erklären, dass er diese Vertragsprodukte nicht, auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt im Wege der Zweitverwertung, an solche Dritte weitergeben wird, die nicht als gewerbliche Abnehmer im Sinne des Abs. 1 dieser Regelung gelten.
Ablauf des Quartals möglich, in dem der Kauf der Vertragsprodukte erfolgt ist. 7 Der Kläger hat beantragt, den Antrag der Beklagten zurückzuweisen. 8 Das Oberlandesgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage zwischen dem Kläger und den Beklagten einen Gesamtvertrag festgesetzt, der für die Vertragsprodukte gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage 1 folgende Vergütungen je Stück (jeweils zuzüglich Umsatzsteuer) für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 vorsieht (die vom Kläger beantragten Vergütungen und die von den Beklagten für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 beantragten Vergütungen sind gleichfalls in der
stehenden Übersicht eingetragen): 9 Speichermedium OLG Kläger Beklagte CD-R 650 0,0263 € 0,0100 € 0,0620 € CD-R 700 0,0277 € 0,0100 € 0,0620 € CD-R 800 0,0532 € 0,0100 € 0,0620 € CD-RW 650 0,1136 € 0,0200 € 0,1970 € CD-RW 700 0,0877 € 0,0200 € 0,1970 € DVD+/-R 4,7 GB 0,0475 € 0,0200 € 0,1390 € DVD+/-RW 4,7 GB 0,1174 € 0,0400 € 0,2710 € DVD-RAM 4,7 GB 0,2680 € 0,0400 € 0,5500 € DVD-RAM 9,4 GB 0,5953 € 0,0800 € 1,2640 € DVD+R Double Layer 8,5 GB 0,2003 € 0,0400 € 0,3860 € DVD-RW Double Layer 8,5 GB 0,3697 € 0,0400 € 0,3860 € DVD+RW Double Layer 8,5 GB 0,7078 € 0,0400 € 0,3860 € 10 Für die Zeit vom
G zulässige Vervielfältigungen ihrer Werke unter Einsatz der Speichermedien entgehe. Zur Ermittlung dieser Vergütung sei als Vergleichsmaßstab die Vergütung heranzuziehen, die einem Rechtsinhaber bei einer Erstverwertung von Audiowerken, audiovisuellen Werken und von stehendem Text und Bild zustehe. Die Vergütung für die Vervielfältigung audiovisueller Werke betrage - dem Verhältnis der Vergütungssätze aus der Tabelle zu § 54d Abs. 1 UrhG aF entsprechend - das 3,8-fache der Vergütung für die Vervielfältigung von Audiowerken. Der Umfang der urheberrechtsrelevanten Nutzung der vergütungspflichtigen Speichermedien ergebe sich aus der empirischen Untersuchung der GFK Panel Services Deutschland (GFK) vom Juni 2009. Die sich hieraus errechnende Vergütung je Speichermedium sei zur Vermeidung von Doppelvergütungen für denselben Kopiervorgang unter Einsatz weiterer vergütungspflichtiger Geräte um 50% zu kürzen. 16 Eine Vergütungspflicht bestehe auch, wenn der Rechtsinhaber das Werk zum kostenlosen Herunterladen ins Internet eingestellt habe. Ein solches Einstellen ins Internet sei nicht als Verzicht auf die Gerätevergütung zu werten. Für das kostenpflichtige Herunterladen eines Werkes aus dem Internet sei dagegen keine Speichermedienvergütung zu zahlen. Für diese Vervielfältigung habe der Nutzer bereits eine Vergütung entrichtet. Das Vervielfältigen des durch das Herunterladen angefertigten Vervielfältigungsstücks des Werkes sei allerdings vergütungspflichtig. 17 Vervielfältigungen von mit einem Kopierschutz versehenen Original-Audio-CDs und Original-Film-DVDs seien nicht zu vergüten, weil es sich dabei nicht um zulässige Privatkopien, sondern um rechtswidrige Vervielfältigungen handele. 18 Die für die verschiedenen Typen von Speichermedien ermittelten Beträge seien zu überprüfen, weil die Vergütung
G die Hersteller von Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen dürfe und in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts stehen müsse. Für das „Preisniveau des Geräts“ sei auf den durchschnittlichen Endverkaufspreis abzustellen. Davon seien die Umsatzsteuer und die bis zum 31. Dezember 2007
altem Recht zu entrichtende Urhebervergütung abzuziehen. Die von den Beklagten für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 begehrte Speichermedienvergütung führe zu einer unzumutbaren Belastung der Vergütungsschuldner, da sie sich auf nahezu ein Drittel des bereinigten Endpreises belaufe. Daher sei eine mit zunehmender Nutzung des jeweiligen Medientyps ansteigende Kappungsgrenze zwischen 12% und 18% sachgerecht. Die sich danach ergebenden Beträge seien geringer als die
dem Maß der tatsächlichen Nutzung der Speichermedien errechneten Vergütungen. Sie seien daher als angemessene Vergütungen festzusetzen. 19 Die Vergütungen seien mit Wirkung vom
teil entschieden worden ist. Dieser Antrag ist mit Rücksicht auf das zu seiner Begründung Vorgetragene dahin zu verstehen, dass der Kläger diejenigen Regelungen des Gesamtvertrags angreift, die er in seiner Revisionsbegründung als zu seinem
teil von dem eigenen Vertragsentwurf abweichend bezeichnet hat. Danach greift der Kläger mit seiner Revision allein die vom Oberlandesgericht festgesetzten Vergütungen und die rückwirkende Anordnung der Geltung dieser Vergütungssätze für die Zeit ab dem
Juni 2016 das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) an die Stelle des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten - Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) getreten. Auf Ansprüche im Verhältnis zwischen Nutzern und Nutzervereinigungen einerseits und Verwertungsgesellschaften andererseits sind nunmehr grundsätzlich die Vorschriften des VGG anzuwenden. Für das Verfahren vor der Schiedsstelle und die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Rechtswahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften sieht § 139 VGG Übergangsregelungen vor.
1 und 3 VGG gelten für Verfahren, die am
WG) ist eine Verwertungsgesellschaft verpflichtet, mit Nutzervereinigungen über die von ihr wahrgenommenen Rechte einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedingungen abzuschließen. 28 1. Der Kläger ist eine Nutzervereinigung im Sinne von § 35 VGG. Nutzer ist
der in § 8 VGG niedergelegten Legaldefinition jede natürliche oder juristische Person, die eine Handlung vornimmt, die der Erlaubnis des Rechtsinhabers bedarf, oder die zur Zahlung einer Vergütung an den Rechtsinhaber verpflichtet ist. Von dem Begriff des Nutzers sind auch Hersteller, Importeure und Händler von Geräten und Speichermedien im Sinne von §§ 54 und 54b UrhG erfasst (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes, BT-Drucks. 18/7223, S. 83 f.). Der Kläger ist eine Vereinigung, deren Mitglieder als Hersteller und Importeure von Speichermedien, deren Typ zur Vornahme von Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
G benutzt wird, gemäß § 54 Abs. 1 und § 54b Abs. 1 UrhG zur Zahlung einer angemessenen Vergütung verpflichtet sind. 29 2. Die Beklagten zu 2 und zu 3 sind Verwertungsgesellschaften gemäß § 35 VGG.
1 VGG ist eine Verwertungsgesellschaft eine Organisation, die gesetzlich oder auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung berechtigt ist und deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, für Rechnung mehrerer Rechtsinhaber Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte zu deren kollektiven Nutzen wahrzunehmen, gleichviel, ob in eigenem oder in fremdem Namen. Die Beklagten zu 2 und zu 3 sind Organisationen, die auf der Grundlage von mit Wahrnehmungsberechtigten geschlossenen Verträgen zur Wahrnehmung vertraglicher und gesetzlicher Vergütungsansprüche berechtigt sind. Die Beklagte zu 1 ist zwar keine Verwertungsgesellschaft. Sie ist aber als Inkassogesellschaft, der die in ihr zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften die von ihnen gemäß § 54h Abs. 1 UrhG wahrzunehmenden Ansprüche
G zur Einziehung übertragen haben, in entsprechender Anwendung von § 35 VGG zum Abschluss eines Gesamtvertrags verpflichtet (zu § 12 UrhWG vgl. BGH, Urteil vom
dem sich die Parteien nicht über den Abschluss eines Gesamtvertrags geeinigt haben, konnte jeder Beteiligte -
Anrufung der Schiedsstelle (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, § 16 Abs. 1 UrhWG) - vor dem für den Sitz der Schiedsstelle zuständigen Oberlandesgericht, also vor dem Oberlandesgericht München, gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 UrhG Klage auf Festsetzung eines Gesamtvertrags erheben (BGH, GRUR 2015, 61 Rn. 30 - Gesamtvertrag Tanzschulkurse; BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 151/13, GRUR 2016, 792 Rn. 23 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik). Auf Verfahren über die gerichtliche Festsetzung eines Gesamtvertrags, die am 1. Juni 2016 bei einem Gericht anhängig sind, sind
3 VVG die §§ 16, 17 und 27 Abs. 3 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Diese Vorschriften sind daher auch der Überprüfung der Entscheidung des Oberlandesgerichts durch das Revisionsgericht zugrunde zu legen. 32 Die Festsetzung eines Gesamtvertrags durch das Oberlandesgericht erfolgt gemäß § 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG
billigem Ermessen. Sie ist eine rechtsgestaltende Entscheidung, für die dem Oberlandesgericht ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt ist. Sie kann vom Revisionsgericht - abgesehen von gerügten Verfahrensverstößen - nur darauf überprüft werden, ob das Oberlandesgericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Das ist nicht der Fall, wenn das Oberlandesgericht den Begriff der Billigkeit verkannt oder die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensausübung versperrt hat. Die Begründung der festsetzenden Entscheidung muss dem Revisionsgericht eine solche Überprüfung ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 Rn. 19 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; BGH, GRUR 2015, 61 Rn. 31 - Gesamtvertrag Tanzschulkurse; GRUR 2016, 792 Rn. 24 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).
diesen Maßstäben halten die Festsetzungen des Oberlandesgerichts einer revisionsrechtlichen
prüfung nicht in allen Punkten stand. 33 1. Bei der Festsetzung der Vergütung für die von dem Gesamtvertrag erfassten Vertragsprodukte
1 des Gesamtvertrags in Verbindung mit Anlage 1 zum Gesamtvertrag hat das Oberlandesgericht sein Ermessen teilweise nicht fehlerfrei ausgeübt und seine Entscheidung teilweise nicht so begründet, dass geprüft werden kann, ob sie frei von Ermessensfehlern ist. 34 a) Das Oberlandesgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1 als Inkassogesellschaft derjenigen Verwertungsgesellschaften, die die Ansprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigten auf Zahlung einer Geräte- und Speichermedienvergütung für die Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken wahrnehmen, und die Beklagten zu 2 und zu 3 als zur Wahrnehmung der Ansprüche auf Zahlung einer Geräte- und Speichermedienvergütung für die Vervielfältigung von stehendem Text und Bild berechtigte Verwertungsgesellschaften (§ 54h Abs. 1 UrhG) von den Mitgliedern des Klägers, die Speichermedien herstellen oder in den Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes importieren, gemäß § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG dem Grunde
die Zahlung einer angemessenen Vergütung verlangen können. 35 aa) Ist
der Art eines Werkes zu erwarten, dass es
G vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes
G gegen den Hersteller und
G gegen den Importeur und den Händler von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. 36 bb) Die durch das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 neu gefassten Bestimmungen der § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG sind
Januar 2008 in Kraft getreten und daher auf ab dem 1. Januar 2008 veräußerte oder in Verkehr gebrachte Geräte und Speichermedien (vgl. § 54f Abs. 1 Satz 1 UrhG) anwendbar. Bei den Speichermedien, die Gegenstand des Gesamtvertrags sind, handelt es sich um Typen von Speichermedien, die
diesen Bestimmungen vergütungspflichtig sind. Sie werden
den Feststellungen des Oberlandesgerichts vor allem zur Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken aber auch zur Vervielfältigung von stehendem Text und Bild benutzt. 37 b) Die Höhe der
G geschuldeten Speichermedienvergütung entspricht - wie der Senat mit Urteil vom 19. November 2015 in einem den Abschluss eines Gesamtvertrags für Geräte der Unterhaltungselektronik betreffenden Rechtsstreit entschieden hat - der Höhe des Schadens, den Urheber und Leistungsschutzberechtigte dadurch erleiden, dass das jeweilige Speichermedium als Typ ohne ihre Erlaubnis tatsächlich für
G zulässige Vervielfältigungen genutzt wird. Zum Ausgleich dieses Schadens ist grundsätzlich die angemessene Vergütung zu zahlen, die die Nutzer hätten entrichten müssen, wenn sie die Erlaubnis für die Vervielfältigungen eingeholt hätten (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 30 bis 41 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik). Davon ist auch das Oberlandesgericht zutreffend ausgegangen. 38 aa) Die Höhe der
G geschuldeten Vergütung für Geräte und Speichermedien bestimmt sich gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VVG (vormals § 13a Abs. 1 Satz 1 UrhWG)
G.
G ist für die Vergütungshöhe maßgebend, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen
G genutzt werden. 39 bb) Die in § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG vorgesehenen Beschränkungen des Vervielfältigungsrechts und der in § 54 Abs. 1 UrhG geregelte Anspruch auf angemessene Vergütung beruhen auf Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. Sie sind daher im Lichte dieser Bestimmungen und ihrer Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union auszulegen. 40
2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht vorsehen. Die Richtlinie 2001/29/EG unterscheidet dabei Fälle, in denen die Einschränkung des Vervielfältigungsrechts nur zulässig ist, wenn die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a, b und e der Richtlinie 2001/29/EG), von den übrigen Fällen, in denen es den Mitgliedstaaten freisteht, einen gerechten Ausgleich vorzusehen (Art. 5 Abs. 2 Buchst. c und d, Abs. 3 Buchst. a bis o der Richtlinie 2001/29/EG; vgl. Erwägungsgrund 36 der Richtlinie 2001/29/EG). 41
G soll den Urhebern einen Ausgleich für die ihnen aufgrund der Einschränkung ihres Vervielfältigungsrechts gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG entgehenden individual-vertraglichen Lizenzeinnahmen verschaffen (zu § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 1 UrhG aF vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 43/11, GRUR 2012, 1017 Rn. 28 = WRP 2012, 1413 - Digitales Druckzentrum, mwN). 44 Die Revision des Klägers macht vergeblich geltend, der den Urhebern entstandene und
G auszugleichende Schaden könne nicht mit der angemessenen Lizenzgebühr für Vervielfältigungen
G gleichgesetzt werden, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass jeder Nutzer, der eine
G zulässige Kopie anfertige, ohne diese gesetzliche Lizenz eine vertragliche Lizenz eingeholt hätte. Der Anspruch auf gerechten Ausgleich dient ebenso wie der Anspruch auf Schadensersatz dem Ausgleich des vom Rechtsinhaber erlittenen tatsächlichen Schadens (zum Schadensersatzanspruch vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums). Der Schadensersatzanspruch kann auf der Grundlage der Vergütung berechnet werden, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte (vgl. § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG und Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/48/EG sowie EuGH, Urteil vom 17. März 2016 - C-99/15, GRUR 2016, 485 Rn. 19 und 20 = WRP 2016, 821 - Liffers/Mandarina und Mediaset). Bei dieser Art der Schadensberechnung ist - wovon auch das Oberlandesgericht zutreffend ausgegangen ist - unerheblich, ob der Verletzer um eine vertragliche Lizenz
gesucht hätte und zur Zahlung einer angemessenen Vergütung bereit gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Rn. 22 = WRP 2009, 319 - Whistling for a train, mwN). 45 dd) Der Preis, zu dem Geräte oder Speichermedien an Händler (Händlerabgabepreis) oder Nutzer (Endverkaufspreis) veräußert werden, ist dagegen - wie das Oberlandesgericht mit Recht angenommen hat - keine geeignete Grundlage für die Bestimmung des gemäß § 54 Abs. 1 und § 54b Abs. 1 UrhG auszugleichenden Schadens, der den Urhebern durch die Verwendung von Geräten für
G zulässige Vervielfältigungen entsteht. Der
G für die Bestimmung der Höhe der angemessenen Vergütung maßgebliche Umfang der Nutzung eines Geräts oder Speichermediums für Vervielfältigungen
G ist vielmehr unabhängig vom Preis des Geräts. Wäre die Vergütungshöhe an den Gerätepreis gebunden, ginge der allgemein zu beobachtende Preisrückgang bei Vervielfältigungsgeräten zu Lasten der Urheber, zumal sich neuartige Geräte oft durch eine höhere Leistungsfähigkeit auszeichnen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1017 Rn. 34 - Digitales Druckzentrum; vgl. auch Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts, BT-Drucks. 10/837, S. 10 f. und 19). 47
G ist und daher nicht zugleich Grundlage für die Bestimmung der angemessenen Vergütung
G sein kann. Gemäß § 54a Abs. 4 UrhG darf die Vergütung die Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen. Mit der Vergütung im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG ist ersichtlich die Vergütung gemeint, deren Höhe
G zu bestimmen ist. Demnach ist zunächst die Höhe der Vergütung
G zu ermitteln und erst dann gemäß § 54a Abs. 4 UrhG zu prüfen, ob diese Vergütung in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts steht. 48
dem der Rechtsausschuss des Bundesrats, der Bundesrat und der Rechtsausschuss des Bundestags darauf hingewiesen hatten, dass es möglicherweise einen enteignungsgleichen Eingriff darstelle, wenn die Vergütung von den Verkaufspreisen abhänge, die der Urheber nicht beeinflussen könne (Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundesrats, BR-Drucks. 257/1/06, S. 16), der Preis eines Geräts nichts über die Höhe des angemessenen Ausgleichs für den mit der Hilfe dieses Geräts erfolgten Eingriff in das Urheberrecht aussage (Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 16/1828, S. 42 f.) und eine Koppelung der Vergütung an den Gerätepreis dem Gebot einer angemessenen Vergütung widerspräche (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Bundestags, BT-Drucks. 16/5939, S. 40 und 45). 49
vollziehbar begründet, weshalb die von ihm für die verschiedenen Speichermedientypen festgesetzten Vergütungen angemessen sind. 51 aa) Das Oberlandesgericht hat sich zur Bestimmung der angemessenen Vergütung grundsätzlich dem Berechnungsmodell der Beklagten angeschlossen. Dieses Berechnungsmodell hat es in seiner Entscheidung wie folgt dargestellt: Zur Ermittlung der angemessenen Vergütung sei als Vergleichsmaßstab die Vergütung heranzuziehen, die dem Rechtsinhaber bei einer Erstverwertung von Audiowerken, audiovisuellen Werken und von stehendem Text und Bild zustehe. Die Vergütung für die Vervielfältigung von Audiowerken betrage - in Anlehnung an die für Musik-CDs gezahlte Vergütung - mindestens 3 € je Spielstunde. Für audiovisuelle Werke sei - dem Verhältnis der Vergütungssätze aus der Tabelle zu § 54d Abs. 1 UrhG aF entsprechend - das 3,8-fache der Vergütung für die Vervielfältigung von Audiowerken anzusetzen. Für die Vervielfältigung von stehendem Text und Bild seien die Beträge anzusetzen, die für die Erstverwertung auf CD-ROM pro Gigabyte gälten. Von diesen Werten sei ein Abschlag von 75% vorzunehmen, um den Besonderheiten der Privatkopie, die der Erstverwertung regelmäßig
folge, Rechnung zu tragen. Hieraus errechne sich ein Betrag von 0,75 € je Spielstunde für Musik-CDs und von 2,85 € je Spielstunde für Videos. Aus den im Schiedsstellenverfahren eingeholten empirischen Gutachten ergebe sich der Umfang der Nutzung der verschiedenen Speichermedien für die Vervielfältigung von Werken im Befragungszeitraum, beispielsweise der auf DVD +/-R 4,7 GB vervielfältigten Musik in Spielstunden. Diese Werte seien auf das Jahr 2008 hochzurechnen. Sodann sei die Zahl der in demselben Zeitraum in den Verkehr gebrachten Speichermedien eines Typs zu ermitteln und zu der im Wege der Hochrechnung ermittelten Zahl der Spielstunden ins Verhältnis zu setzen. Die sich auf diese Weise für jedes Speichermedium errechnenden Spielstunden seien um 50% zu reduzieren, um in Bezug auf die ebenfalls vergütungspflichtigen an den Vervielfältigungsvorgängen beteiligten Geräte Doppelvergütungen zu vermeiden. Das Ergebnis dieser Berechnung führe zu den in der Anlage 1 zum Vertragsentwurf der Beklagten für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 ausgewiesenen Werten. 52 bb) Diese Darstellung lässt nicht erkennen, dass das Oberlandesgericht bei der Festsetzung der angemessenen Vergütung von dem ihm
WG zustehenden billigem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Das Oberlandesgericht hat zu der als Vergleichsmaßstab für die Bemessung der angemessenen Vergütung herangezogenen Vergütungen für die Erstverwertung von Audiowerken, audiovisuellen Werken und von stehendem Text und Bild keine eigenen Feststellungen getroffen und nicht begründet, warum diese Vergütungen, die allen weiteren Berechnungen des Oberlandegerichts zugrunde liegen, als geeignete Ausgangswerte für die Bestimmung der Speichermedienvergütung herangezogen werden können. Hinsichtlich der für die Vervielfältigung von Audiowerken für eine Erstverwertung anzusetzenden Vergütung hat das Oberlandesgericht zwar im Tatbestand seiner Entscheidung den
Darstellung der Beklagten anzusetzenden Vergütungssatz von wenigstens 3 € je Spielstunde genannt. Die Entscheidungsgründe lassen indes nicht erkennen, dass und aus welchen Gründen dieser Vergütungssatz für alle von der Speichermedienvergütung erfassten Audiowerke Geltung beansprucht und der Vergütungsberechnung zugrunde zu legen ist. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts enthält ferner keine Ausführungen dazu, mit welchem Betrag die als Vergleichsmaßstab herangezogene Vergütung für die Erstverwertung von stehendem Text und Bild je Gigabyte anzusetzen und der weiteren Berechnung zugrunde zu legen ist. Unter diesen Umständen ist es dem Senat als Revisionsgericht nicht möglich, die Entscheidung des Oberlandesgerichts insoweit auf etwaige Ermessensfehler zu überprüfen. Sie muss daher bereits aus diesem Grund aufgehoben werden (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 19 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; GRUR 2016, 792 Rn. 45 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik). 53 cc) Es ist grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, dass das Oberlandesgericht die Vergütung für die Vervielfältigung audiovisueller Werke dem Verhältnis der Vergütungssätze aus der Tabelle zu § 54d Abs. 1 UrhG aF entsprechend mit einem Vielfachen der Vergütung für die Vervielfältigung von Audiowerken berechnet hat. Dieser Beurteilung liegt die Annahme zugrunde, durch die gesetzliche Neuregelung habe sich das Verhältnis der Höhe der Vergütung für die Vervielfältigung von Audiowerken zur Höhe der Vergütung für die Vervielfältigung von audiovisuellen Werken nicht geändert. Auf der Grundlage dieser - von der Revision des Klägers nicht angegriffenen - Feststellung ist es grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn die bis zum 31. Dezember 2007 für entsprechende Speichermedien geltenden gesetzlichen Vergütungssätze herangezogen werden, um einen Faktor zu berechnen, mit dem auf der Grundlage eines bereits ermittelten Vergütungssatzes für die Vervielfältigung von Audiowerken der Vergütungssatz für die Vervielfältigung audiovisueller Werke errechnet werden kann (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 45 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik). Das Oberlandesgericht hat allerdings nicht dargelegt, weshalb die Vergütung für die Vervielfältigung audiovisueller Werke
diesen Vergütungssätzen das 3,8-fache der Vergütung für die Vervielfältigung von Audiowerken beträgt. Das ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Vielmehr beträgt die Vergütung für einen Bildträger (mit dem audiovisuelle Werke vervielfältigt werden können)
den gesetzlichen Vergütungssätzen in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG aF das 1,4-fache der Vergütung für Tonträger (mit dem Audiowerke vervielfältigt werden können). 54 dd) Das Oberlandesgericht hat ferner nicht
vollziehbar begründet, weshalb der Abschlag, der von der Vergütung für die Erstverwertung von Audiowerken, audiovisuellen Werken und stehendem Text und Bild im Hinblick darauf zu machen ist, dass es bei der Vervielfältigung von solchen Werken mit den verfahrensgegenständlichen Speichermedien nicht um eine Erstverwertung geht (vgl. dazu Koch/Druschel, GRUR 2015, 957, 965 f.), 75% beträgt. Es hat auch nicht hinreichend begründet, weshalb der Abschlag, der von den für jedes Speichermedium anzusetzenden Spielstunden (dem anzusetzenden Speichervolumen) im Hinblick darauf zu machen sein soll, dass an einer Vervielfältigung in der Regel nicht nur ein Speichermedium, sondern auch ein Vervielfältigungsgerät beteiligt sei, 50% beträgt. 55 ee) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts lässt schließlich nicht erkennen, welche Beträge es auf der Grundlage des von ihm für zutreffend erachteten Berechnungsansatzes der Beklagten als angemessene Vergütung für die verschiedenen Vertragsgegenstände ermittelt hat. Das Oberlandesgericht verweist insoweit lediglich darauf, dass das von ihm für zutreffend erachtete Berechnungsmodell zu den in dem Vertragsentwurf der Beklagten in Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 des Gesamtvertrags für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 aufgeführten Vergütungssätzen führe. Diese Vergütungssätze geben allerdings nicht die Vergütung wieder, die die Beklagte schrittweise auf der Grundlage des vom Oberlandesgericht dargestellten Berechnungsmodells ermittelt hat, sondern enthalten bereits die Vergütungssätze, die
Auffassung der Beklagten im Blick auf eine
G gebotene Reduzierung der zuvor errechneten Vergütungen angemessen sind. Auch aus diesem Grund kann nicht geprüft werden, ob das Oberlandesgericht die von ihm zunächst
G zu ermittelnde Vergütung auf der Grundlage seines Berechnungsmodells zutreffend errechnet hat und ob diese Vergütung derjenigen entspricht, die die Rechtsinhaber für die Einräumung des Rechts zur Nutzung der jeweiligen Speichermedien zur Vervielfältigung von Audiowerken, audiovisuellen Werken und stehendem Bild und Text hätten erzielen können (vgl. BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 48 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik). Es kann ferner nicht geprüft werden, ob diese Vergütung gemäß § 54a Abs. 4 UrhG in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts steht oder ob sie - weil dies nicht der Fall ist - einer Begrenzung bedarf (vgl. Rn. 69 bis 92). 56 d) Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass das Vervielfältigen des Vervielfältigungsstücks eines Werkes, das durch kostenpflichtiges Herunterladen des Werkes aus dem Internet angefertigt worden ist, vergütungspflichtig ist. 57 aa) Das Vervielfältigen eines Werkes
G durch Herunterladen aus dem Internet ist - wie das Oberlandesgericht mit Recht angenommen hat - grundsätzlich auch dann
G vergütungspflichtig, wenn der Rechtsinhaber seine Zustimmung zum Herunterladen erteilt hat (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 50 bis 52 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik, mwN). 58 bb) Hat der Rechtsinhaber für die Erteilung seiner Zustimmung zum Herunterladen des Werkes aus dem Internet eine Vergütung erhalten, ist der Anspruch auf Zahlung einer Vergütung
G allerdings erloschen (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 53 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik, mwN). 59 cc) Soweit von einem mit Zustimmung des Rechtsinhabers durch Herunterladen aus dem Internet hergestellten Vervielfältigungsstück weitere Vervielfältigungsstücke
G hergestellt werden, sind diese weiteren Vervielfältigungen
G zu vergüten. Die Revision des Klägers macht vergeblich geltend, einem entsprechenden Vergütungsanspruch könne der Grundsatz der Erschöpfung entgegengehalten werden (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 54 bis 56 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik, mwN). 60 Ein Nutzer, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk mit Einwilligung des Berechtigten aus dem Internet auf einen Datenträger herunterlädt, stellt damit ein Vervielfältigungsstück des Werkes her (vgl. § 16 Abs. 2 UrhG). Es kommt nicht darauf an, ob das Verbreitungsrecht des Berechtigten (§ 17 Abs. 1 UrhG) an diesem mit seiner Einwilligung hergestellten Vervielfältigungsstück erschöpft ist (§ 17 Abs. 2 UrhG) und der Nutzer daher zur Weiterverbreitung dieses Vervielfältigungsstücks ohne Zustimmung des Berechtigten befugt ist (vgl. hierzu OLG Hamm, GRUR 2014, 853; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG,
G unter bestimmten Voraussetzungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers. Der Erwerber der Kopie eines Computerprogramms, an der das Verbreitungsrecht erschöpft ist, kann zur Vervielfältigung dieser Programmkopie berechtigt sein (vgl. BGH, Urteil vom
prüfung in der Revisionsinstanz zugrunde zu legen. 63 e) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts sind Vervielfältigungen von Original-Audio-CDs und Original-Film-DVDs
G auch dann gemäß § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG vergütungspflichtig, wenn diese Datenträger mit einem - vom Nutzer überwundenen - Kopierschutz versehen sind. Auch solche Vervielfältigungshandlungen sind daher in die Ermittlung des Umfangs der vergütungspflichtigen Kopiervorgänge einzubeziehen. 64 aa) Das Oberlandesgericht hat angenommen, Vervielfältigungen von mit einem Kopierschutz versehenen Original-Audio-CDs oder Original-Film-DVDs seien nicht
G zu vergüten, weil es sich dabei nicht um
G maßgebend, in welchem Maß die Geräte oder Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen
G genutzt werden. Dabei ist
G zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen
G für Vervielfältigungen von mit einem Kopierschutz versehenen Original-Audio-CDs oder Original-Film-DVDs kann nicht mit der Begründung verneint werden, es handele sich hierbei nicht um
G zulässige Privatkopien, weil bei der Vervielfältigung eines kopiergeschützten Datenträgers eine unrechtmäßige Vorlage verwendet werde. Zwar sind Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch
G nicht zulässig, soweit zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der gerechte Ausgleich für Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 2001/29/EG - und damit auch die angemessene Vergütung gemäß §§ 54 bis 54b UrhG für Vervielfältigungen
G - nicht für Vervielfältigungen zu zahlen, die auf der Grundlage einer unrechtmäßigen Quelle angefertigt werden (EuGH, GRUR 2014, 546 Rn. 41 - ACI Adam/Thuiskopie). Unrechtmäßige Quellen - und damit rechtswidrige Vorlagen im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG - sind allerdings nur geschützte Werke, die der Öffentlichkeit ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber zur Verfügung gestellt werden (EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 79 - Copydan/Nokia). Original-Audio-CDs und Original-Film-DVDs, die mit Zustimmung des Rechtsinhabers hergestellt worden sind, sind daher auch dann keine unrechtmäßigen Quellen oder rechtswidrige Vorlagen, wenn sie mit einem Kopierschutz versehen sind (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 62 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik, mwN). 68
G entfällt nur, soweit technische Schutzmaßnahmen
G ein Anfertigen von Vervielfältigungen
G tatsächlich verhindern (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 64 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik, mwN; zu § 53 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 1 UrhG aF vgl. BGH, GRUR 2014, 979 Rn. 46 - Drucker und Plotter III; BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - I ZR 30/11, GRUR 2014, 984 Rn. 72 = WRP 2014, 1203 - PC III). 69 f) Die Parteien wenden sich mit Erfolg gegen die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht die
dem Maß der tatsächlichen Nutzung der Geräte errechnete Vergütung
G zur Vermeidung einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Hersteller und Importeure der Speichermedien und zur Wahrung eines wirtschaftlich angemessenen Verhältnisses zum Preisniveau der Speichermedien herabgesetzt hat. 70 aa)
G darf die Vergütung Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen. 71 bb) Das Oberlandesgericht hat sich bei der Ermittlung der sogenannten Kappungsgrenze des § 54a Abs. 4 UrhG im Wesentlichen den Ausführungen der Schiedsstelle angeschlossen. Dazu hat es ausgeführt: Für das „Preisniveau des Speichermediums“ sei nicht auf den Händlerabgabepreis, sondern auf den Endverkaufspreis abzustellen. Vom Endverkaufspreis seien die Umsatzsteuer und die bis zum 31. Dezember 2007
altem Recht zu entrichtende Speichermedienvergütung abzuziehen, soweit eine solche in der Vergangenheit für die hier in Rede stehenden Speichermedien geschuldet gewesen sei. Ein Vergleich der so ermittelten Endpreise mit den von der Beklagten für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 begehrten Vergütungen ergebe, dass sich die Vergütungen auf nahezu ein Drittel der Endpreise beliefen. Damit sei die Grenze des wirtschaftlich Angemessenen überschritten.
der Gesetzesbegründung solle durch die Kappungsgrenze gemäß § 54a Abs. 4 UrhG verhindert werden, dass der Inlandsabsatz von Geräten und Speichermedien durch eine urheberrechtliche Vergütung, die in
barstaaten nicht oder in geringerer Höhe erhoben werde, beeinträchtigt werde. Ob tatsächlich eine solche Beeinträchtigung des Inlandsabsatzes zu besorgen sei, könne offenbleiben. Der gesetzgeberische Wille sei auch dann zu beachten, wenn - wie die Beklagte geltend mache - Speichermedien nicht in nennenswertem Umfange im Ausland bezogen würden. Zur Bestimmung der Kappungsgrenze könne auf die Berechnungen der Schiedsstelle zurückgegriffen werden. Danach betrage die Kappungsgrenze - abhängig vom Maß der urheberrechtsrelevanten Nutzung des jeweiligen Speichermediums - 12% bis 18% des Endpreises. Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden. 72 cc) Die Bestimmung des § 54a Abs. 4 UrhG ist unter Berücksichtigung ihres sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Zwecks und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum gerechten Ausgleich auszulegen. Danach steht die Vergütung nicht in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder Speichermediums und beeinträchtigt die Hersteller von Geräten und Speichermedien unzumutbar, wenn mögliche Nutzer derartige Geräte oder Speichermedien in erheblichem Umfang nicht im Inland, sondern im Ausland erwerben, weil sie dort zu einem geringeren Preis angeboten werden, und wenn dieser geringere Preis darauf beruht, dass im Ausland keine oder eine geringere Geräte- und Speichermedienvergütung als im Inland erhoben wird (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 69 bis 74 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik). 73
der Begründung zum Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft soll die Bestimmung des § 54a Abs. 4 UrhG verhindern, dass Hersteller und Importeure von Geräten und Speichermedien, die durch die - letztlich von den Nutzern zu tragende - Vergütung als Dritte belastet sind, unzumutbar beeinträchtigt werden. Durch die Begrenzung der Vergütungshöhe soll verhindert werden, dass die Vergütung, die in
barstaaten nicht oder nicht in gleicher Höhe erhoben wird, den Inlandsabsatz von Geräten und Speichermedien beeinträchtigt (vgl. BT-Drucks. 16/1828, S. 30). 74
teil ausgleichen, der Rechtsinhabern durch die Beschränkung ihrer Ausschließlichkeitsrechte entsteht. Zum anderen soll er einen angemessenen Ausgleich zwischen den Rechten und Interessen der Rechtsinhaber, die Anspruch auf den gerechten Ausgleich haben, und den Rechten und Interessen der Nutzer von Schutzgegenständen sicherstellen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 43 - Padawan/SGAE; GRUR 2014, 546 Rn. 53 - ACI Adam/Thuiskopie). 76 In dieses System des gerechten Ausgleichs dürfen auch Hersteller und Importeure eingebunden werden. Angesichts der praktischen Schwierigkeiten, die privaten Nutzer zu identifizieren und sie zu verpflichten, den den Rechtsinhabern entstandenen
teil zu vergüten, steht es den Mitgliedstaaten frei, mit der Verpflichtung zur Zahlung des gerechten Ausgleichs auch diejenigen zu belasten, die über Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung verfügen und sie zu diesem Zweck Privatpersonen zur Verfügung stellen. Das Interesse der Hersteller und Importeure, nicht anstelle der Nutzer als eigentlichen Schuldnern des gerechten Ausgleichs mit einer Abgabe zugunsten der Rechtsinhaber belastet zu werden, ist innerhalb eines solchen Systems allerdings regelmäßig schon dadurch gewahrt, dass sie die für die Privatkopie zu entrichtende Abgabe in den Preis für die Überlassung der vergütungspflichtigen Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung einfließen lassen können (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 48 - Padawan/SGAE; GRUR 2011, 909 Rn. 29 - Stichting/Opus; GRUR 2013, 1025 Rn. 23 bis 25 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2014, 546 Rn. 52 - ACI Adam/Thuiskopie). 77 Danach kann eine unzumutbare Beeinträchtigung der Hersteller von Geräten und Speichermedien erst angenommen werden, wenn sie die Vergütung für Geräte und Speichermedien, deren Typ zur Vornahme von Vervielfältigungen
G benutzt wird, nicht vollständig in den Preis dieser Geräte und Speichermedien einfließen lassen und so auf deren Nutzer abwälzen können (vgl. BGH, GRUR 2012, 1017 Rn. 35 - Digitales Druckzentrum; vgl. auch Dreier in Dreier/Schulze aaO § 54a UrhG Rn. 10; Wirtz in Fromm/Nordemann, Urheberrecht,
altem Recht zu entrichtende Gerätevergütung abgezogen. 79
frage der Endverbraucher bei den Händlern bestimmt. Die
frage der Händler bei Herstellern und Importeuren hängt von der
frage der Endverbraucher ab. Für die
frage der Endverbraucher ist allein der Endverkaufspreis und nicht der Händlerabgabepreis der Geräte und Speichermedien maßgeblich. 81
altem Recht (vgl. die Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG aF) zu entrichtende Gerätevergütung abgezogen. Der Endverkaufspreis muss die Umsatzsteuer und die auf das Gerät entfallende Urhebervergütung enthalten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAnGV, § 54e UrhG aF, § 54d UrhG). Für den Absatz der Geräte ist allein der von Endverbrauchern zu zahlende Preis maßgeblich. Die Umsatzsteuer und die Gerätevergütung dürfen daher nicht aus dem Endverkaufspreis herausgerechnet werden. Da es für die Bestimmung des Preisniveaus des Geräts allein auf den Endverkaufspreis ankommt, ist es unerheblich, ob - wie die Revision des Klägers geltend macht - die Mitgliedsunternehmen des Klägers für die verfahrensgegenständlichen Vertragsprodukte vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 weitaus niedrigere Vergütungssätze und ab dem 1. Januar 2010 überhaupt keine Zahlungen geleistet und die Vergütungssätze
altem Recht nicht in voller Höhe in deren Endverkaufspreis eingepreist hatten. 82 ee) Die Annahme des Oberlandesgerichts, eine Speichermedienvergütung, die nahezu ein Drittel des Preisniveaus des Speichermediums betrage, stehe nicht in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Speichermediums und beeinträchtige die Speichermedienhersteller unzumutbar, hält einer
prüfung nicht stand. 83
der Gesetzesbegründung solle die Kappungsgrenze gemäß § 54a Abs. 4 UrhG verhindern, dass der Inlandsabsatz von Geräten und Speichermedien durch eine urheberrechtliche Vergütung, die in
barstaaten nicht oder in geringerer Höhe erhoben werde, beeinträchtigt werde. Ob tatsächlich eine solche Beeinträchtigung des Inlandsabsatzes zu besorgen sei, könne offenbleiben. Der gesetzgeberische Wille sei auch dann zu beachten, wenn - wie die Beklagte geltend mache - Speichermedien nicht in nennenswertem Umfange im Ausland bezogen würden. 84
dem Regelungszusammenhang der Tatbestände des § 54a UrhG sind die angemessene Vergütung einerseits und das angemessene Verhältnis der Vergütung zum Preisniveau andererseits voneinander zu unterscheiden und unabhängig voneinander zu bestimmen. Im Übrigen kann sich der Umstand, dass die Vergütung für Privatkopien nicht für Geräte und Speichermedien erhoben werden darf, die von anderen als natürlichen Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien erworben werden, nicht auf die Bestimmung der angemessenen Vergütung oder des angemessenen Verhältnisses der Vergütung zum Preisniveau auswirken. Da die Vergütung für Privatkopien für Geräte und Speichermedien, die
weislich von anderen als natürlichen Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien erworben werden, nicht erhoben werden darf oder aber - falls sie zunächst erhoben wurde - erstattet werden muss (vgl. Rn. 99 bis 108), besteht insoweit keine Veranlassung die Höhe der Vergütung oder der Kappungsgrenze abzusenken. 86
Speichermedientyp - mehr als 12% bis 18% des Preisniveaus der Speichermedien überschreite die Grenze des wirtschaftlich Angemessenen, nicht von den Feststellungen des Oberlandesgerichts getragen wird. 87 Die
G von den Herstellern zu zahlende Vergütung für Geräte und Speichermedien, deren Typ zur Vornahme von Vervielfältigungen
G benutzt wird, beeinträchtigt die Hersteller solcher Geräte und Speichermedien unzumutbar im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG, wenn mögliche Nutzer derartige Geräte oder Speichermedien in erheblichem Umfang nicht im Inland, sondern im Ausland erwerben, weil sie dort zu einem geringeren Preis angeboten werden, und wenn dieser geringere Preis darauf beruht, dass im Ausland keine oder eine geringere Gerätevergütung oder Speichermedienvergütung als im Inland erhoben wird (vgl. Rn. 77). Das Oberlandesgericht hat keine Feststellungen zum Vorliegen dieser Voraussetzungen getroffen. Es hat gemeint, es könne offenbleiben, ob tatsächlich eine Beeinträchtigung des Inlandsabsatzes zu besorgen sei. Der gesetzgeberische Wille, eine Beeinträchtigung des Inlandsabsatzes von Geräten und Speichermedien durch eine urheberrechtliche Vergütung, die in
barstaaten nicht oder in geringerer Höhe erhoben werde, zu verhindern, sei auch dann zu beachten, wenn - wie die Beklagte geltend mache - Speichermedien nicht in nennenswertem Umfange im Ausland bezogen würden. 88 Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Hersteller von Geräten oder Speichermedien liegt allerdings - unabhängig vom Erwerb entsprechender Geräte oder Speichermedien durch mögliche Nutzer im Ausland - auch vor, wenn die Hersteller die Vergütung nicht vollständig in den Preis der Geräte und Speichermedien einfließen lassen und so auf deren Nutzer abwälzen können, weil an einem Erwerb interessierte Nutzer sonst in erheblichem Umfang von dem Erwerb solcher Geräte oder Speichermedien im Hinblick darauf absähen, dass die Vergütung nicht in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Gerätes oder des Speichermediums steht (vgl. Rn. 77). Auch zum Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Oberlandesgericht indessen keine Feststellungen getroffen. Es hat nicht festgestellt, dass eine Speichermedienvergütung von nahezu einem Drittel oder - je
Speichermedientyp - mehr als 12% bis 18% des Preisniveaus des Speichermediums den Inlandsabsatz der jeweiligen Speichermedien in erheblichem Umfang verringerte. 89 ff) Die Revision der Beklagten beanstandet mit Recht, dass das Oberlandesgericht das Maß der urheberrechtsrelevanten Nutzung der jeweiligen Speichermedien bei der Bemessung der Kappungsgrenze berücksichtigt hat. 90
G die Höhe der Gerätevergütung
dem Maß der tatsächlichen Nutzung der Geräte für Vervielfältigungen zu bestimmen ist und sodann erst
G zu prüfen ist, ob diese Vergütung die Hersteller des Geräts nicht unzumutbar beeinträchtigt und in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts steht. Mit der Vergütung im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG ist die zunächst
den Grundsätzen des § 54a Abs. 1 bis 3 UrhG zu bestimmende Vergütung gemeint. 92 Mit dem Maß der urheberrechtsrelevanten Nutzung der jeweiligen Speichermedien hat das Oberlandesgericht einen Umstand im Rahmen der Prüfung der Unzumutbarkeit und der Verhältnismäßigkeit der Vergütung
G berücksichtigt, der allenfalls bei der Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung
dem Maß der tatsächlichen Nutzung der Speichermedien für Vervielfältigungen
G zu berücksichtigen ist. Dadurch hat das Oberlandesgericht die Gerätevergütungen weitaus stärker herabgesetzt als sie - seine Beurteilung im Übrigen als richtig unterstellt - hätten herabgesetzt werden dürfen. 93
WG (nur) mit Wirkung vom
WG (längstens) bis zum 1. Januar 2010 als Tarife weiter, wenn sie nicht zuvor durch neue Vergütungssätze ersetzt worden sind. Die Angemessenheit der
WG als Tarife weitergeltenden Vergütungen ist jedoch - wie das Oberlandesgericht mit Recht angenommen hat - gerichtlich überprüfbar und darf zur Festsetzung von Vergütungen führen, die geringer oder höher als die in den Gesamtverträgen vor dem
billigem Ermessen fest. Es ist
der für das Verfahren über einen Anspruch auf Abschluss eines Gesamtvertrags gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 UrhWG entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO jedoch nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Das Ermessen des Oberlandesgerichts bei der Festsetzung des Inhalts eines Gesamtvertrags ist durch die Parteianträge begrenzt (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 97 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik, mwN). Ein Verstoß gegen § 308 ZPO ist - auch im Revisionsverfahren - von Amts wegen zu beachten (BGH, Urteil vom
Maßgabe der von ihnen mit ihrer Revisionsbegründung dargelegten Umrechnung aller Vergütungssätze auf eine Vergütung je Stück und den vom Oberlandesgericht für die Zeit ab dem
1 Buchst. b Halbsatz 1 des Gesamtvertrags sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass eine Zahlungspflicht für Vertragsprodukte entfällt bei Lieferung der Vertragsprodukte an gewerbliche Abnehmer, die diese zum Zwecke einer eindeutig anderen Verwendung als der Anfertigung von Privatkopien im Sinne von § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG erwerben. Diese Regelung entspricht den rechtlichen Vorgaben und ist daher nicht zu beanstanden. Gemäß § 54 Abs. 2 UrhG entfällt der Anspruch
G soweit
den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes nicht zu Vervielfältigungen gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG benutzt werden. Die Vorschrift ist nicht nur auf für die Ausfuhr bestimmte Geräte und Speichermedien anwendbar, sondern greift auch dann ein, wenn aus anderen Gründen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes nicht zu Vervielfältigungen
G benutzt werden (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 109 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; zu § 54c UrhG aF vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 34 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät, mwN). Die Vergütung für Privatkopien darf nicht für Anlagen, Geräte und Medien erhoben werden, die von anderen als natürlichen Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien erworben werden (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 53 und 59 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 28 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 47 - Copydan/Nokia). Dem entspricht die Regelung in § 5 Abs. 1 Buchst. b des Gesamtvertrags, wonach bei einer Lieferung von Speichermedien an gewerbliche Abnehmer, die diese zum Zwecke einer eindeutig anderen Verwendung als der Anfertigung von Privatkopien erwerben, eine Zahlungspflicht entfällt. 101 b)
1 Buchst. b Halbsatz 2 des Gesamtvertrags wird [bei Lieferung der Vertragsgegenstände an gewerbliche Abnehmer] eine eindeutig andere Verwendung [als der Anfertigung von Privatkopien im Sinne von § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG] vermutet, wenn der gewerbliche Abnehmer schriftlich bestätigt, die Vertragsgegenstände zum eigenen Gebrauch im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit zu verwenden. Auch diese Regelung ist entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten nicht unbillig. 102 aa) Wird ein Gerät oder Speichermedium seinem Typ
zur Vornahme von Vervielfältigungen
G benutzt, besteht die Vermutung, dass mit einem derartigen Gerät oder Speichermedium tatsächlich solche Vervielfältigungen vorgenommen werden. Dabei handelt es sich allerdings um eine widerlegliche Vermutung. Sie kann durch den
weis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieses Geräts oder Speichermediums allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen
G angefertigt worden sind. Im Regelfall, in dem zum Zeitpunkt der Klärung der Vergütungspflicht eine Nutzung der Geräte oder Speichermedien noch bevorsteht, geht es dabei um den
weis, dass
dem normalen Gang der Dinge eine Verwendung dieses Geräts oder Speichermediums für die Erstellung solcher Vervielfältigungen über einen geringen Umfang hinaus unwahrscheinlich ist (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 111 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; zu § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 UrhG aF vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 bis 43 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 1203 Rn. 53 - PC III). 103 bb) Mit diesen Grundsätzen steht es in Einklang, dass die schriftliche Bestätigung eines gewerblichen Abnehmers, das Vertragsprodukt zum eigenen Gebrauch im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit zu verwenden,
1 Buchst. b Halbsatz 2 des Gesamtvertrags die Vermutung begründet, dass dieser Abnehmer das an ihn gelieferte Speichermedium zum Zwecke einer eindeutig anderen Verwendung als der Anfertigung von Privatkopien im Sinne von § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG erworben hat. Damit ist dem berechtigten Interesse der Beklagten genügt, das Vorliegen der Voraussetzungen eines Entfallens der Vergütungspflicht zu überprüfen. Der Beklagten ist es unbenommen, die durch die schriftliche Bestätigung begründete Vermutung zu entkräften (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 112 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik). 104 cc) Die Revision der Beklagten macht ohne Erfolg gelten, die schriftliche Bestätigung eines gewerblichen Abnehmers, das Vertragsprodukt zum eigenen Gebrauch im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit zu verwenden, könne nicht zum Entfallen der Vergütungspflicht führen, weil eine Verwendung der Vertragsprodukte zum eigenen Gebrauch im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit
G vergütungspflichtige Verwendungen einschließe. Dem Rechtsinhaber kann bei einer Verwendung digitaler Speichermedien - wie der hier in Rede stehenden CDs und DVDs - zum eigenen Gebrauch im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit allenfalls ein geringfügiger
teil entstehen, der keine Zahlungspflicht begründen muss (vgl. Erwägungsgrund 35 der Richtlinie 2001/29/EG). Solche Verwendungen werden in der Regel nicht von § 53 Abs. 2 und 3 UrhG erfasst. § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UrhG greift nicht ein, wenn die Vervielfältigung gewerblichen Zwecken dient. § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 UrhG setzt eine Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung (§ 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 UrhG) oder eine ausschließlich analoge Nutzung (§ 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 UrhG) voraus und scheidet damit bei einer Verwendung digitaler Speichermedien aus. § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UrhG kommt bei der Verfolgung eines wirtschaftlichen oder Erwerbszwecks nicht in Betracht (§ 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UrhG). Von dem in § 53 Abs. 3 UrhG geregelten und nur unter weiteren einschränkenden Voraussetzungen zulässigen eigenen Gebrauch für Unterrichts- oder Prüfungszwecke sind gewerbliche Einrichtungen ausgeschlossen. 105
dem 31. Dezember 2009 in Verkehr gebracht worden sind, eine Vergütung in Höhe von 30% der Vergütung gemäß Anlage 1 zum Gesamtvertrag zu entrichten ist. 107
träglich an gewerbliche Abnehmer veräußert, die diese zum Zwecke einer eindeutig anderen Verwendung als der Anfertigung von Privatkopien im Sinne von § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG erwerben, so entfällt
3 des Gesamtvertrags bei entsprechendem
weis der Vergütungsanspruch gegen dieses Mitglied und werden insoweit bereits geleistete Vergütungen durch Anrechnung auf zukünftige Vergütungsansprüche der Beklagten zinsfrei erstattet. Diese Regelung entspricht der Billigkeit, da ein Anspruch auf Zahlung einer Gerätevergütung gemäß § 54 Abs. 2 UrhG entfällt, wenn
den
den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden (vgl. auch BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 113 bis 115 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik). 109 C. Die Revisionen der Parteien führen danach zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) soweit das Oberlandesgericht die Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 des Gesamtvertrags für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 auf die in der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 des Gesamtvertrags für die in dieser Anlage im Einzelnen aufgeführten Vertragsprodukte und auf die in dieser Anlage im Einzelnen aufgeführten Beträge festgesetzt hat. Die übrigen Festsetzungen des Gesamtvertrages stehen mit der allein ermessensfehlerhaften Vergütungsregelung nicht in einem inhaltlichen oder redaktionellen Zusammenhang, der es erforderte, das Urteil hinsichtlich sämtlicher Bestimmungen des Gesamtvertrags aufzuheben (vgl. BGH, GRUR 2001, 1139, 1141 f. - Gesamtvertrag privater Rundfunk; BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 118 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik). Da die in der Vertragsfestsetzung liegende Rechtsgestaltung dem Tatrichter vorbehalten ist (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 87 – Gesamtvertrag Hochschul-Intranet), ist die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Festsetzung des Gesamtvertrags an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE314722016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.