KORE314742016 ECLI:DE:BGH:2016:161116BVIIZB59.14.0 BGH 7. Zivilsenat 20161116 VII ZB 59/14 Beschluss § 99 Abs 1 ZPO, § 321 ZPO vorgehend KG Berlin, 17. November 2014, Az: 8 W 86/14, Beschlussvorgehend LG Berlin, 10. September 2014, Az: 2 O 354/01 DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsmittel gegen einen eine Kostenentscheidung enthaltenden Ergänzungsbeschluss Gegen einen ausschließlich eine Kostenentscheidung enthaltenden Ergänzungsbeschluss kann gemäß § 99 Abs. 1 ZPO ein Rechtsmittel nur eingelegt werden, wenn auch der Ausgangsbeschluss angefochten ist. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. November 2014 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. I. 1 Mit Vollstreckungsbescheid vom 19. Juni 2001 wurde der Schuldner verpflichtet, an die T. GmbH & Co. KG, deren Insolvenzverwalter seit Oktober 2011 der Gläubiger ist, 260.000 DM zu zahlen. Der Antragsteller, ehemaliger Geschäftsführer der T. GmbH & Co. KG, beantragte 2013, den Vollstreckungsbescheid auf ihn umzuschreiben und ihm eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen. Zur Begründung berief sich der Antragsteller auf eine Abtretungsvereinbarung. Diesem Antrag traten Gläubiger und Schuldner, jeweils anwaltlich vertreten, entgegen. Das Landgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 13. Januar 2014 zurück, ohne eine Kostenentscheidung zu treffen. Die gegen den Beschluss des Landgerichts vom Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde wies das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 12. Mai 2014 zurück. Die Rechtsbeschwerde ließ es nicht zu. Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller kein Rechtsmittel ein. 2 Mit Schriftsatz vom 1. August 2014 hat der Schuldner beantragt, den Beschluss des Landgerichts vom 13. Januar 2014 gemäß § 321 ZPO um eine Kostenentscheidung zu ergänzen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 10. September 2014 seinen Beschluss vom 13. Januar 2014 gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens gemäß § 91 ZPO zu tragen hat. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschlussergänzung auf § 321 ZPO beruht, und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Antragsteller hat Rechtsbeschwerde mit dem Ziel eingelegt, die zu seinem Nachteil ergangene Kostenentscheidung aufzuheben. II. 3 Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Gegen einen ausschließlich eine Kostenentscheidung enthaltenden Ergänzungsbeschluss kann gemäß § 99 Abs. 1 ZPO ein Rechtsmittel nur eingelegt werden, wenn auch der Ausgangsbeschluss angefochten ist (a). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ändert an dem Ausschluss des Rechtsmittelweges zum Bundesgerichtshof nichts (b). 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.