(1)Der Gesetzgeber hat den besonderen Haftgrund des nicht angezeigten Aufenthaltswechsels eingeführt, um die Abschiebung in Fällen zu erleichtern, in denen die Ausreisefrist abgelaufen und der Ausländer untergetaucht ist (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 12/2062 S. 45; Senat, Beschluss vom
- Juli 1993 - V ZB 19/93, MDR 1993, 1136, 1137). Bei der Beschreibung dieser Fälle hat sich der Gesetzgeber zwar an der bestehenden ausländerrechtlichen Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 4 AufenthG orientiert, aber nicht auf diese Vorschrift verwiesen. Er hat die Anzeigepflicht, an deren Verletzung der Haftgrund anknüpft - sich an § 50 Abs. 4 AufenthG durchaus anlehnend, aber eigenständig mit leicht differierenden Tatbestandsmerkmalen (dazu: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
- Aufl., § 50 AufenthG Rn. 15) - in dem Hafttatbestand selbst geregelt. Diese Unterschiede führen zwar nicht dazu, dass die Anzeigepflichten strikt zu trennen und z. B. der Betroffene doppelt zu belehren wäre. Sie machen aber deutlich, dass die Auslegung der Anzeigepflicht entscheidend von der unterschiedlichen Funktion und der Zielsetzung der Vorschriften bestimmt wird. 10
(2)Der Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG soll, wie ausgeführt, die Abschiebung eines Ausländers erleichtern, wenn dieser nach Verstreichen der Ausreisefrist untergetaucht ist. Das entscheidende Merkmal dieser Fallgestaltung ist nicht der Ort, an dem sich der Ausländer vor seiner Festnahme aufhielt, sondern der Umstand, dass der neue Aufenthaltsort der Ausländerbehörde nicht bekannt und der Ausländer für sie unerreichbar ist. Unter diesem Blickwinkel ist es gleichgültig, ob der Ausländer seinen neuen Aufenthalt an einem Ort im Bundesgebiet oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Schengen-Staat genommen hat. In beiden Fällen kann die Ausländerbehörde mit ihm keinen Kontakt aufnehmen und nicht feststellen, ob er seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist oder noch nachkommen wird, und auch nicht entscheiden, ob zusätzliche Anordnungen, etwa eine Anordnung nach § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, erforderlich sind. Ihren Zweck würde die Vorschrift nur verfehlen, wenn man sie auf einen Aufenthaltswechsel anwendete, durch den der Ausländer seine Ausreiseverpflichtung erfüllt. Denn das ist das Ziel der Abschiebung, dessen Erreichen keine taugliche Grundlage für die Anordnung von Haft zur Sicherung eben dieser Abschiebung bildet. Dieser Fall liegt hier aber nicht vor. Der Betroffene will nämlich zunächst nach Frankreich ausgereist und von dort nach Schweden weitergereist sein. Er hat in beiden Ländern kein Aufenthaltsrecht und kann deshalb durch eine Verlegung des Aufenthaltsorts in eines dieser beiden Länder nach § 50 Abs. 3 Satz 1 AufenthG seine Ausreisepflicht nicht erfüllen. 11 b) Der Haftgrund gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt in der Regel voraus, dass die Ausländerbehörde dem Ausländer die Anzeigepflicht und die mit einem Unterlassen der Anzeige des Aufenthaltswechsels verbundenen einschneidenden Folgen durch einen Hinweis deutlich vor Augen geführt hat (Senat, Beschlüsse vom
- Mai 2011 - V ZB 36/11, FGPrax 2011, 254 Rn. 10 und vom
- Januar 2016 - V ZB 178/14, FGPrax 2016, 87 Rn. 6). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Betroffene stellt nicht in Abrede, dass ihm ein schriftlicher Hinweis ausgehändigt worden ist. Dieser Hinweis baut zwar auf § 50 Abs. 4 AufenthG auf, erfasst aber auch die etwas anders gefassten Tatbestände, an die § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG anknüpft. Anders als der Betroffene meint, lässt der Hinweis auch nicht die erforderliche Deutlichkeit vermissen, weil es in der Belehrung - wie er meint: relativierend - heißt, ein Verstoß gegen die Anzeigeverpflichtung könne „unter Umständen“ zur Anordnung von Abschiebungshaft führen. Das trifft nicht zu. Die Abschiebungshaft als mögliche Konsequenz einer Verletzung der Anzeigepflicht wird in dem Hinweis ausdrücklich angeführt. Dass sie, wie dort ausgeführt wird, „unter Umständen“ verhängt werden könne, nimmt dem Hinweis seine Deutlichkeit nicht. Dieser greift damit im Gegenteil die Rechtsprechung des Senats auf. Danach kann die Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung auf eine unterlassene Mitteilung des Aufenthaltswechsels nicht gestützt werden, wenn sich der Ausländer der Abschiebung offensichtlich nicht entziehen will (Senat, Beschluss vom
- Mai 2011 - V ZB 36/11, FGPrax 2011, 254 Rn. 10 a.E.). Es kommt folglich auf die Umstände an. 12
- Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE314772016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public