, § 51 Abs 1
, § 52 Abs 1
vorgehend OLG Zweibrücken,
kann auch durch Hinterbliebene eines ausgleichspflichtigen Ehegatten beantragt werden. Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss des
. 2 Die Antragstellerin war mit dem 1937 geborenen Herrn J. G. (im Folgenden: Ehemann) bis zu dessen Versterben am
, 225 Abs. 1 FamFG lägen vor. In der Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich sei ein Ausgleichswert des Anrechts der Ehefrau von monatlich 99,90 DM zugrunde gelegt worden. Nach der aktualisierten und zutreffend berechneten Versorgungsauskunft betrage der Ausgleichswert nunmehr 150,17 DM. Damit werde sowohl die relative Wesentlichkeitsgrenze von mindestens 5 % des Ausgleichswerts als auch die absolute Wesentlichkeitsgrenze von 1 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV - hier 19,50 DM - überschritten. 8 Eine Abänderung wirke sich zugunsten der Antragstellerin als Hinterbliebene aus, da sich durch die Wertänderung des Anrechts der Ehefrau eine geringere Ausgleichsdifferenz zulasten des Anrechts des Ehemanns ergebe, aus der sich die Höhe der Hinterbliebenenversorgung der Antragstellerin ableite. 9 Die Antragstellerin sei auch antragsberechtigt nach § 226 Abs. 1 FamFG. Das Antragsrecht der Hinterbliebenen sei ein eigenständiges Anrecht und nicht nur ein von dem verstorbenen Ehegatten abgeleitetes. Es sei nicht davon abhängig, dass dem verstorbenen Ehegatten ein solches Anrecht zu Lebzeiten zugestanden hätte. 10 Im Rahmen der durchzuführenden Totalrevision seien die Anrechte eines bereits Verstorbenen so zu berücksichtigen und zu bewerten, als würde er bei Erlass der Entscheidung noch leben. Der Saldo der durchzuführenden internen und externen Teilung sei zugunsten des länger Lebenden zu beschränken, um dem Besserstellungsverbot des § 31 Abs. 2 Satz 1
zu genügen. Ergebe die Totalrevision, dass der länger lebende Ehegatte der insgesamt Ausgleichspflichtige sei, habe dies zur Folge, dass der Versorgungsausgleich insgesamt entfalle. Diese Grundsätze gälten auch dann, wenn beide früheren Ehegatten verstorben seien und der Hinterbliebene des insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten die Abänderung des Versorgungsausgleichs begehre. Das folge schon daraus, dass das Gesetz dem Hinterbliebenen eine einschränkungslose Antragsberechtigung einräume. In einem solchen Fall würden auch nicht in unzulässiger Weise Anrechte für einen Verstorbenen begründet, sondern es verblieben lediglich die ursprünglich bereits vorhandenen Anrechte. 11 2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist insofern verfahrensfehlerhaft ergangen, als es die Erben der verstorbenen Ehefrau nicht als Antragsgegner zum Verfahren hinzugezogen hat. 12 a) Antragsberechtigt für ein Abänderungsverfahren nach § 51
sind gemäß § 52 Abs. 1
iVm § 226 Abs. 1 FamFG die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger. Das Antragsrecht des Hinterbliebenen ist nicht von dem verstorbenen Ehegatten abgeleitet, sondern ermöglicht die Einleitung eines eigenständigen Verfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 19. August 1998 - XII ZB 43/97 - FamRZ 1998, 1504, 1505). Mit dem verfahrensrechtlich normierten Antragsrecht stellt das Gesetz zugleich klar, dass einem Hinterbliebenen nach Durchführung des Versorgungsausgleichs auch ein materielles Recht auf Abänderung zustehen kann. Denn der materielle Rechtsanspruch auf Abänderung ist mit den verfahrensrechtlichen Bestimmungen verknüpft. Der Abänderungsanspruch ergibt sich für einen nach dem Versorgungsausgleichsgesetz durchgeführten Wertausgleich nach den einzelnen Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 bis 5 FamFG. Diese Vorschriften sind, nach näherer Maßgabe des § 51
, auch auf die Abänderung eines nach dem bis
FG Rn. 20). Der Antrag auf Abänderung ist dann von vornherein gegen die Erben als Antragsgegner zu richten (BeckOK FamFG/Hahne [Stand: 1. Oktober 2022] § 226 Rn. 6). Die Rechtsstellung der Erben als Abänderungsgegner gleicht insgesamt der Stellung, die sie auch in einem Ausgangsverfahren zum Versorgungsausgleich einnehmen, wenn ein Ehegatte bereits verstorben ist (§ 31 Abs. 1
; vgl. Kemper NZFam 2016, 385, 387 f.). 14 Ob sich für den gegen den Erben des anderen Ehegatten gerichteten Abänderungsantrag eine Einschränkung dahin ergibt, dass dieses Verfahren von vornherein nur gegen Erben eines Ausgleichsberechtigten angestrengt werden kann, weil die Ausgleichspflicht nicht mit dem Tod der ausgleichspflichtigen Person auf die Erben übergeht (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 71), kann dahinstehen. Denn die Antragstellerin verfolgt hier ein Abänderungsbegehren gegenüber der ausgleichsberechtigten Seite. 15 c) Als Antragsgegner des Abänderungsverfahrens sind die Erben des verstorbenen Ehegatten notwendige Beteiligte (§ 219 Nr. 4 FamFG) und als solche zum Verfahren hinzuzuziehen (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG). Ihre Beteiligtenstellung wird nicht dadurch hinfällig, dass nach den getroffenen Feststellungen aus dem Anrecht der verstorbenen Ehefrau keine Hinterbliebenenrente geleistet wird. Denn die Hinterbliebenen als materiell Betroffene wären nicht anstelle der Erben, sondern zusätzlich zu diesen zum Verfahren hinzuzuziehen (vgl. BeckOGK/Fricke [Stand: 1. August 2022]
142; Erman/Norpoth/Sasse BGB 16. Aufl. § 31
Rn. 2). 16 Zwar wird von Teilen der Rechtsprechung und Literatur vertreten, dass eine Hinzuziehung der Erben als solche entbehrlich sei, weil das Rentenanrecht des Verstorbenen nicht in den Nachlass falle und die Rechtsstellung der Erben, sofern sie keine Ansprüche als Hinterbliebene haben, durch den Ausgleich nicht berührt werde (OLG Frankfurt BetrAV 2021, 753, 754; OLG Celle NJW 2011, 1888, 1889; Breuers FuR 2019, 127, 129; Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 837; Bahrenfuss/Schwedhelm FamFG 3. Aufl. § 219 Rn. 7; Erman/Norpoth/Sasse BGB 16. Aufl. § 52
Rn. 6; Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht 3. Aufl. § 52
Rn. 15; vgl. auch Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth Familienrecht 7. Aufl. § 31
Rn. 11). Angeführt werden hierfür praktische Gesichtspunkte, etwa dass die Erbenermittlung aufwändig wäre und ihr voraussichtlich kein Erkenntnisgewinn gegenüberstehe. 17 Dieser Auffassung kann in Anbetracht der klaren Gesetzesregelung jedoch nicht gefolgt werden. § 226 Abs. 5 Satz 3 FamFG und § 31 Abs. 1 Satz 2
sehen ausdrücklich vor, dass das Recht gegen die Erben geltend zu machen ist; § 219 Nr. 4
regelt deren Beteiligung im Verfahren. Ihre Aufgabe ist es nicht notwendigerweise, im Verfahren eigene Rechte zur Geltung zu bringen. Sie treten im Verfahren an die Stelle des Verstorbenen und sind daher auch im Abänderungsverfahren generell als Antragsgegner zu beteiligen (BeckOGK/Fricke [Stand: 1. August 2022]
KommFamFG/Stein
kann eine nach früherem Recht ergangene Entscheidung über den Versorgungsausgleich abgeändert werden, wenn rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit auf den Ausgleichswert zurückwirken (§ 225 Abs. 2 FamFG) und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, die mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts beträgt (relative Wesentlichkeitsgrenze: § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt (absolute Wesentlichkeitsgrenze: § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG). Dabei genügt die wesentliche Wertänderung nur eines Anrechts (Senatsbeschluss vom
) noch können Hinterbliebene aus Anrechten, die „an sich“ zugunsten des Verstorbenen zu übertragen oder zu begründen gewesen wären, Rechte ableiten, weil eine Hinterbliebenenversorgung grundsätzlich voraussetzt, dass der Versicherte das Stammrecht bereits erworben hat, aus dem die Hinterbliebenenstellung abgeleitet werden kann (BeckOGK/Fricke [Stand: 1. August 2022]
FG die Abänderungsmöglichkeit auch für Hinterbliebene. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem Verstorbenen um den länger lebenden oder um den zuerst verstorbenen Ehegatten handelt, sondern nur darauf, dass der Hinterbliebene eine Versorgung aus einem Anrecht bezieht, das Grundlage des durchgeführten Versorgungsausgleichs war (vgl. Musielak/Borth/Frank/Borth FamFG 7. Aufl. § 226 Rn. 2). 23 c) Die Vorschrift des § 51 Abs. 5
verweist auf § 225 Abs. 5 FamFG, wonach sich die Abänderung zugunsten eines Ehegatten oder eines Hinterbliebenen eines Ehegatten auswirken muss. Das Begünstigungserfordernis ist auch bei Abänderungsanträgen von Hinterbliebenen eines Ehegatten zu beachten (Senatsbeschluss vom
ergeben hätte (Senatsbeschluss vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - FamRZ 2022, 258 Rn. 18 mwN). 24 d) Liegen die vorgenannten Abänderungsvoraussetzungen insgesamt vor, führt der Abänderungsantrag des Hinterbliebenen des insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten unter Anwendung der §§ 51, 31
dazu, dass der verstorbene Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt - fiktiv - zurückerhält (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 466/16 - FamRZ 2018, 1238 Rn. 14 mwN) und sich die Hinterbliebenenversorgung fortan daraus ableitet. 25 Die Anwendung des § 31
scheitert auch nicht am Wortlaut der Vorschrift, soweit dieser Rechte des „überlebenden Ehegatten“ anspricht. Denn in dessen Rechtsstellung tritt der Hinterbliebene bei Antragstellung nach § 226 Abs. 1 FamFG ein (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 28). Aus dem Wortlaut und aus der gesamten Systematik des § 31
lässt sich lediglich ableiten, dass auch der andere Ehegatte, gegen den sich das Abänderungsbegehren gerichtet hätte, bereits verstorben sein muss. Mit dem Begriff „Tod eines Ehegatten“ ist der Tod des Gegners des Versorgungsausgleichsverfahrens gemeint, an den die Vorschrift anknüpft. Damit erübrigt sich aber zugleich das Bedenken der Rechtsbeschwerde, zu seinen Lasten könnte in nach Art. 14 GG geschützte Positionen eingegriffen werden. 26 e) Soweit sich aus von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Ungleichbehandlungen Hinterbliebener in den verschiedenen Fallkonstellationen Friktionen ergeben könnten (vgl. auch Borth FamRZ 2015, 719, 720 f.), sind diese generell dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der möglichen Begünstigung von Hinterbliebenen grundsätzlich nur um eine mittelbare Folge des Versorgungsausgleichs handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 624/15 - FamRZ 2018, 1496 Rn. 25). Guhling Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Pernice http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE315012023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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