BGH, Beschluss vom 23.11.2023 – I ZB 29/23 – Beschwer des Unterlassungsgläubigers bei unbeziffertem Ordnungsgeldantrag Der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des…
KORE315012024 ECLI:DE:BGH:2023:231123BIZB29.23.0 BGH 1. Zivilsenat 20231123 I ZB 29/23 Beschluss § 572 Abs 2 ZPO, § 890 Abs 1 S 1 ZPO, § 891 S 3 ZPO vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3. April 2023, Az: 15 W 5/23, Beschlussvorgehend LG Hamburg, 15. Februar 2023, Az: 406 HKO 121/20nachgehend BGH, 2. Februar 2024, Az: I ZB 29/23, Beschlussnachgehend BGH, 4. März 2024, Az: I ZB 29/23, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Beschwer des Unterlassungsgläubigers bei unbeziffertem Ordnungsgeldantrag Der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Gläubigers gegen die Entscheidung, mit der gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld verhängt worden ist, steht die fehlende Beschwer entgegen, wenn in seinem Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgelds weder ein konkreter Betrag noch eine ungefähre Größenordnung des Ordnungsgelds angegeben wurde und das Gericht die Höhe des Ordnungsgelds nach seinem Ermessen festgesetzt hat.
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 15. Zivilsenat - vom 3. April 2023 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
1 I. Der Schuldnerin ist mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts - Vorsitzender der Kammer für Handelssachen - vom 27. Juli 2021 unter anderem untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr für die Vermittlung anwaltlicher Leistungen in Bußgeldverfahren, insbesondere für das Internetportal g. .de mit einer "kostenlosen" und/oder "kostenfreien" Verfahrensbearbeitung zu werben und/oder werben zu lassen.
2 Nachdem wegen zweier Verstöße gegen diesen Unterlassungstitel bereits Ordnungsgelder festgesetzt worden waren, beantragte der Gläubiger wegen eines weiteren Verstoßes mit Schriftsatz vom 7. November 2022, gegen die Schuldnerin ein "empfindliches Ordnungsgeld", ersatzweise Ordnungshaft zu verhängen. Der Antrag wurde auch in der Begründung weder beziffert noch wurde ein Mindestbetrag oder eine Größenordnung des beantragten Ordnungsgelds genannt.
3 Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2023 erwiderte der Gläubiger auf die Stellungnahme der Schuldnerin und führte aus:
Letztlich ist der Beklagten [Schuldnerin] dahingehend zuzustimmen, dass zwei Ordnungsmittelbeschlüsse à 5.000 €, in Summe 10.000 €, die Beklagte nicht dazu anhalten konnten, das gerichtliche Unterlassungsgebot zu erfüllen.
In regelrecht dreister Weise hat die Beklagte diejenigen Handlungen, zu deren Unterlassen sie rechtskräftig verurteilt worden ist, an besonders hervorgehobener Stelle wiederholt, sodass diesmal natürlich ein deutlich empfindlicheres Ordnungsgeld festzusetzen ist.
4 Das Landgericht - Vorsitzender der Kammer für Handelssachen - verhängte mit Beschluss vom 15. Februar 2023 ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000 € und führte zur Begründung aus, es liege zwar ein wiederholter Verstoß vor, dieser sei aber lediglich leicht fahrlässig begangen worden und auch objektiv als geringfügig zu bewerten.
5 Mit der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Gläubiger beantragt, ein empfindliches Ordnungsgeld, das den Betrag von 10.000 € nicht unterschreitet, ersatzweise Ordnungshaft zu verhängen.
6 Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen und die Rechtsbeschwerde zugelassen (OLG Hamburg, WRP 2023, 751). Mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Schuldnerin beantragt, begehrt der Gläubiger die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht.
7 II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Beschwerde sei unzulässig, weil der Gläubiger nicht beschwert sei. Es sei umstritten, ob der ein Ordnungsmittel beantragende Gläubiger, der keinen Mindestbetrag angegeben habe, beschwert sei, wenn das Gericht die Höhe des Ordnungsgelds nach eigenem Ermessen festgesetzt habe. Die besseren Gründe sprächen dafür, dass für eine Beschwer eine Diskrepanz zwischen beantragter oder vorgeschlagener und gerichtlich festgesetzter Höhe des Ordnungsmittels bestehen müsse. Dem stehe nicht entgegen, dass der Gläubiger einen Antrag nach § 890 ZPO nicht beziffern müsse. Die Frage danach, ob der Gläubiger durch ein aus seiner Sicht zu niedriges Ordnungsmittel beschwert sei, sei nicht damit gekoppelt, ob er verpflichtet sei, den Antrag zu beziffern oder eine Größenordnung anzugeben.
Das Ordnungsmittel gemäß § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO müsse zwar vom Gläubiger beantragt werden. Es werde jedoch nicht zu seinen Gunsten verhängt, sondern zu Gunsten der Staatskasse beigetrieben. Es gehe mithin nicht um eine an den Gläubiger zu erbringende Leistung, sondern um eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Sanktion, die für den Gläubiger keinerlei wirtschaftlichen Vorteil bringe. Daher bedürfe die Beschwer des Gläubigers in einem Ordnungsmittelverfahren einer besonderen Begründung, sofern das Gericht nur überhaupt ein Ordnungsmittel verhänge. Nenne der Gläubiger weder eine Größenordnung noch einen (Mindest-)Betrag, bringe er mit seinem Antrag zum Ausdruck, dass er die Sanktionierung dem freien Ermessen des Gerichts überlasse.
Dieses Rechtsschutzziel sei mit der Verhängung des Ordnungsmittels vollständig erfüllt; es bleibe kein Raum für eine Beschwer. Dem Gläubiger stehe es aber frei, den Antrag zu beziffern oder einen Mindestbetrag zu nennen, um deutlich zu machen, dass er eine bestimmte (Mindest-)Erwartung hinsichtlich des zu verhängenden Ordnungsmittels habe und sein Rechtsschutzziel mithin über die Verhängung überhaupt irgendeines Ordnungsgelds hinausgehe.
8 III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch ansonsten zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat im Ergebnis auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
9 1. Der angefochtene Beschluss ist nicht bereits deswegen aufzuheben, weil das Beschwerdegericht durch den Senat und nicht gemäß § 568 Satz 1 ZPO durch den Einzelrichter entschieden hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 6. April 2023 - I ZB 84/22, NJW-RR 2023, 906 [juris Rn. 7]). Ein Fall des § 568 Satz 1 ZPO, wonach das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder Rechtspfleger erlassen wurde, liegt nicht vor, weil der - wie hier - nach § 349 Abs. 3, § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. Albert in Götting/Nordemann, UWG, 3. Aufl., Vorbemerkung zu § 12 Rn. 120) an Stelle der Kammer entscheidende Vorsitzende der Kammer für Handelssachen nicht Einzelrichter im Sinne von § 568 Satz 1 ZPO ist. Über eine Beschwerde gegen dessen Entscheidung hat das Beschwerdegericht in der gemäß § 122 Abs. 1 GVG vorgeschriebenen Besetzung als Senatskollegium zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2003 - II ZB 27/02, BGHZ 156, 320 [juris Rn. 9 bis 13]).
10 2. Das Beschwerdegericht ist auch mit Recht davon ausgegangen, dass der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Gläubigers gegen die Verhängung eines Ordnungsgelds die fehlende Beschwer entgegensteht, wenn im Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgelds weder ein konkreter Betrag noch eine ungefähre Größenordnung des Ordnungsgelds angegeben wurde und das Gericht die Höhe des Ordnungsgelds nach seinem Ermessen festgesetzt hat.
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Teplitzky/Feddersen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Kap. 57 Rn. 37; Büscher/Ahrens, UWG, 2. Aufl., § 12 Anh. II Rn. 87; jurisPK-UWG/Spoenle, 5. Aufl., § 12 UWG Rn. 173; Hoof, VuR 2015, 71, 73; ders., jM 2016, 363, 365). Begründet wird dies insbesondere damit, dass der Antrag des Gläubigers auf Verhängung eines Ordnungsmittels - im Gegensatz zum unbezifferten Antrag auf Zuerkennung eines Schmerzensgelds - weder ein bestimmtes Ordnungsmittel noch dessen Höhe angeben müsse. Sei der Gläubiger aber nicht gehalten, dem Gericht einen konkreten Vorschlag hinsichtlich der Höhe des Ordnungsmittels zu machen, sei seine Beschwer auch nicht von einer solchen Angabe im Antragsverfahren abhängig.
Vielmehr sei der Gläubiger schon dann beschwert, wenn das Gericht das Ordnungsmittel unter Berücksichtigung der vom Gläubiger genannten Umstände nach seinem Empfinden unangemessen niedrig festgesetzt habe (vgl. OLG Düsseldorf, VuR 2015, 71 [juris Rn. 8 f.]). Vor dem Hintergrund, dass sich das Interesse des Gläubigers allein auf die Durchsetzung des zu vollstreckenden Titels richte, müsse ihm die Beschwerde möglich sein, wenn er meine, dass das von Amts wegen festgesetzte Ordnungsmittel nicht ausreichend sei, um den Schuldner zur Befolgung des zu vollstreckenden Titels zu veranlassen (vgl. Hoof, jM 2016, 363, 365).
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17 Die Ordnungsmittel des § 890 Abs. 1 ZPO haben einen doppelten Zweck. Als zivilrechtliche Beugemaßnahme dienen sie - präventiv - der Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen. Daneben stellen sie - repressiv - eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar. Dieser doppelte Zweck erfordert es, die Bemessung der Ordnungsmittel jedenfalls in erster Linie mit Blick auf den Schuldner und dessen Verhalten vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten (vgl. BGH, GRUR 2017, 318 [juris Rn. 17] mwN). Die Wahl zwischen Ordnungsgeld und Ordnungshaft und die Bestimmung der Höhe des Ordnungsmittels stehen im Ermessen des Gerichts (vgl. BGH, GRUR 2015, 511 [juris Rn. 14] mwN).
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19 Ergibt sich aus dem Ordnungsmittelantrag des Gläubigers - einschließlich dessen Begründung - weder ein (Mindest-)Betrag noch eine Größenordnung für das beantragte Ordnungsgeld, legt der Gläubiger die Sanktionierung des Verhaltens des Schuldners einschließlich der damit zusammenhängenden effektiven Durchsetzung seines titulierten Rechts in das Ermessen des Gerichts. Sein Rechtsschutzziel ist dann beschränkt auf die Verhängung (irgend-)eines Ordnungsmittels. Übt das Gericht - wie hier - sein Ermessen aus und verhängt ein Ordnungsmittel, ist ein solches vom Gläubiger verfolgte Rechtsschutzziel erfüllt und fehlt es an einer Beschwer.
20 Beziffert der Gläubiger seinen Ordnungsmittelantrag oder lässt sich der Begründung ein (Mindest-)Betrag oder eine bestimmte Größenordnung des angestrebten Ordnungsgelds entnehmen, macht er dagegen deutlich, dass sein Rechtsschutzziel über die bloße Verhängung (irgend-)eines Ordnungsmittels hinausgeht und er zur effektiven Durchsetzung seines titulierten Rechts eine bestimmte Höhe des zu verhängenden Ordnungsgelds für erforderlich hält. Bleibt das festgesetzte Ordnungsmittel hinter dem erstinstanzlich genannten Betrag zurück, hat der Gläubiger sein Rechtsschutzziel nicht vollständig erreicht und ist mithin beschwert.
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23 Das Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Sieht die Prozessordnung ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfG, NZM 2023, 495 [juris Rn. 15]). Das ist hier nicht der Fall. Es ist dem Gläubiger zumutbar, in seinem Antrag gemäß § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO Angaben zur Höhe des von ihm für die Durchsetzung seiner Rechte für angemessen, aber auch notwendig erachteten Ordnungsgelds zu machen, die eine Beschwer und damit eine Rechtsmittelmöglichkeit begründet, wenn das Prozessgericht dahinter zurückbleibt. Das damit - wie regelmäßig mit gerichtlichen Verfahren - verbundene, allerdings mit Blick auf § 891 Satz 3 ZPO in Verbindung mit § 92 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 ZPO analog geminderte Kostenrisiko (vgl. BGH, GRUR 2015, 511 [juris Rn. 9 und 14 f.]) steht zu dem mit dem Zwangsvollstreckungsverfahren angestrebten Ziel auch nicht derart außer Verhältnis, dass die Anrufung der Gerichte nicht mehr sinnvoll erscheint (vgl. dazu BVerfG, NJW 1997, 311 [juris Rn. 7]).
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25 3. Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde jedoch gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, der Gläubiger habe im Ordnungsmittelverfahren keine Größenordnung des von ihm für angemessen erachteten Ordnungsgelds angegeben.
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