, § 611
, § 620 Abs 2
, § 621 Nr 3
, § 1 UKlaG, § 3 Abs 1 Nr 1 UKlaG, § 4 UKlaG vorgehend KG Berlin,
fristlos zu kündigen, und widerspreche dem wesentlichen Grundgedanken des § 620 Abs. 2
. 7 Das Kammergericht hat die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter. 8 Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten. I. 9 Das Kammergericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt, die Klausel unterliege zwar nach § 307 Abs. 3
der Inhaltskontrolle, sei aber nicht nach §§ 307 ff
unwirksam. 10 Die Klausel verstoße nicht gegen § 309 Nr. 9 Buchst. a
. Zwar könne, da die Beklagte Prepaid-Karten im Wert von 200 € und Nutzungsentgelte ab 4,99 €/Monat anbiete, durch die Einlösung einer Prepaid-Karte eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren entstehen. Der Vertrag habe aber weder Dienst- noch Werkleistungen zum Gegenstand. Hauptleistungspflicht der Beklagten sei die Zurverfügungstellung von Streaminginhalt. Ein solcher Vertrag sei nach § 548a
als Mietvertrag einzuordnen, den § 309 Nr. 9 Buchst. a
nicht erfasse. 11 Die Klausel sei auch nicht nach § 307
unwirksam. 12 Sie sei nicht im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1
mit wesentlichen Grundgedanken von § 314
unvereinbar, denn sie schließe eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund auch bei Verwendung einer Prepaid-Karte nicht aus. Die in den Geschenkkartenbedingungen getroffene Regelung der Rechtsfolgen einer Kündigung bei Nutzung einer Prepaid-Karte sei mit den allgemeinen Regelungen der Rechtsfolgen einer ordentlichen Kündigung in den Nutzungsbedingungen konsistent. Kündigungen würden grundsätzlich zum Ende des Abrechnungszeitraums wirksam. An die Stelle des Abrechnungszeitraums trete bei Verwendung einer Prepaid-Karte der Verbrauch des Guthabens. Kündigungsrechte aus wichtigem Grund seien weder in den Nutzungsbedingungen noch in den Geschenkkartenbedingungen der Beklagten geregelt. Allein der Umstand, dass sie in einer Klausel nicht ausdrücklich ausgenommen würden, genüge nicht für die Annahme ihrer Einbeziehung, wenn sich dies im Übrigen durch Auslegung ausschließen lasse. 13 Die angegriffene Klausel widerspreche auch nicht wesentlichen Grundgedanken von § 620 Abs. 2
. Es sei schon fraglich, ob § 620
auf den vorliegenden Vertrag anwendbar sei, da es sich um einen Mietvertrag handele, für den insoweit § 542
gelte. Die Klausel treffe indes keine Regelung für von § 620 Abs. 2
erfasste Konstellationen. Dieser setze voraus, dass die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zweck der Dienste zu entnehmen sei, was hier nicht der Fall sei. Eine derartige Bestimmung liege auch vor, wenn der Vertrag mit dem Eintritt eines zukünftigen, gewissen Ereignisses enden solle. Hier lasse sich anhand des eingelösten Kartenguthabens und des vom Kunden gebuchten Leistungsumfangs die Dauer des Vertragsverhältnisses von Anfang an eindeutig bestimmen. 14 Selbst wenn das Vertragsende unbestimmt wäre, widerspräche die Klausel nicht dem wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Kündigungsfristen. Zweck von § 620 Abs. 2, § 621 Nr. 3
ebenso wie von § 580a Abs. 3
sei insbesondere, es den Parteien zu erleichtern, sich auf das Vertragsende einzustellen. Hier wisse der Kunde, wie hoch sein Guthaben sei und welche Kosten durch das von ihm gewählte Abonnement entstünden. Damit sei der Zeitpunkt des Vertragsendes nach einer Kündigung für ihn vorhersehbar. 15 Sonstige Gründe, aus denen eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1
folgen würde, seien nicht ersichtlich, insbesondere folge diese nicht aus der Dauer der Bindung des Kunden an den Vertrag. Aus § 309 Nr. 9 Buchst. a
könne nicht geschlossen werden, dass generell eine Bindung von mehr als zwei Jahren problematisch sei. Vielmehr müsse sich die Unangemessenheit aus besonderen Gründen des jeweiligen Vertrags ergeben. Auch wenn aus einer Guthabenkarte eine Bindungsdauer von gut 40 Monaten entstehen könne, werde der Kunde dadurch nicht unangemessen in seiner Dispositionsfreiheit eingeschränkt. Er müsse seine Leistung nur einmal am Anfang der Vertragslaufzeit erbringen, werde also nicht mit dem Risiko belastet, ob er die nötigen finanziellen Mittel dauerhaft aufbringen könne. Das für ihn entstehende Risiko der wirtschaftlichen Nutzbarkeit seiner Investition sei die übliche aus einer langfristigen Bindung entstehende Ungewissheit. 16 Schließlich sei die Klausel auch nicht intransparent. Aus der Klausel ergebe sich hinreichend klar und verständlich, dass sie bei einer Kündigung aus wichtigem Grund nicht gelte. II. 17 Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. Dem nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 UKlaG anspruchsberechtigten Kläger steht gegen die Beklagte gemäß § 1 UKlaG der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Klausel zu. Nach § 1 UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309
unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt. Die von der Beklagten gegenüber Verbrauchern verwendete Klausel ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1
unwirksam. 18 1. Das Kammergericht ist zu Recht und von der Revisionserwiderung unbeanstandet davon ausgegangen, dass es sich bei der Klausel um eine von der Beklagten verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1
handelt, die einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 bis 309
unterliegt. Dabei hat es zutreffend zugrunde gelegt, dass sich Art und Umfang der von der Beklagten geschuldeten Leistung aus dem Nutzungsvertrag in Abhängigkeit von dem vom Kunden jeweils gewählten "Abonnement" ergeben. Die angegriffene Klausel regelt nicht Leistung oder Gegenleistung als solche, sondern modifiziert beziehungsweise konkretisiert die Regelungen des Nutzungsvertrags (Nutzungsbedingungen - Anlage K 8) zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung bei Verwendung einer Prepaid-Karte. 19 2. Zutreffend hat das Kammergericht auch erkannt, dass die Klausel nicht gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 314
verstößt, weil sie bereits keine Regelung der Rechtsfolgen einer außerordentlichen Kündigung enthält. 20 Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Dabei sind die Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die bei einer Formularklausel gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist dabei in erster Linie ihr Wortlaut (st. Rspr.; vgl. zB Senat, Urteil vom
unwirksam. 23 Nach § 307 Abs. 1 Satz 1
sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1
ist eine Benachteiligung, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Insoweit bedarf es einer umfassenden Würdigung und Abwägung der wechselseitigen Interessen, bei der die mit der Abweichung vom dispositiven Recht verbundenen Nachteile für den Vertragspartner, die von einigem Gewicht sein müssen, sowie Gegenstand, Zweck und Eigenart des Vertrags zu berücksichtigen sind (st. Rspr.; vgl. zB Senat, Urteile vom
mit einer Frist von einem Monat kündbar, die angegriffene Klausel kann jedoch zu einer erheblich längeren Kündigungsfrist führen (dazu b). Diese Abweichung kann für den Kunden mit erheblichen Nachteilen verbunden sein, ohne dass hinreichende Interessen der Beklagten hierfür erkennbar sind (dazu c). 25
282). Damit würde es sich nicht fügen, dass mit der Herstellung des werkvertraglichen Leistungserfolgs die Erfüllungsphase abgeschlossen ist. Vielmehr schuldet die Beklagte lediglich die Bereithaltung ihres Angebots, während der Abruf und die Qualität der Darstellung der Inhalte maßgeblich von der Leistungsfähigkeit des vom Kunden genutzten Internetzugangs und der von diesem verwendeten Geräte abhängt (vgl. auch Nr. 4.7 der Nutzungsbedingungen). Auch daher würden die werkvertraglichen Regelungen der §§ 631 ff
dem Bild der geschuldeten Leistung nicht gerecht (vgl. auch Senat, Beschluss vom 23. März 2005 - III ZR 338/04, MMR 2005, 373, 374). 28 bb) Ein Mietvertrag gemäß § 535
ist grundsätzlich auf die Überlassung einer Sache im Sinne des § 90
gerichtet (vgl. MüKoBGB/Häublein,
durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen vom 25. Juni 2021 (
l. I 2021, 2123 ff, berichtigt in
l. I 2022, 105) aufgegriffen. Danach sind auf eine Miete digitaler Produkte, und damit auch digitaler Dienstleistungen (vgl. § 327 Abs. 1 Satz 1
), die Vorschriften über die Miete von Sachen entsprechend anzuwenden. 29 cc) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein, § 611 Abs. 2
. Er ist geprägt durch die "Mannigfaltigkeit und Verschiedenheit aller in Betracht kommenden Fälle und ... dem weiten Umfange des für den Dienstvertrag ... sich ergebenden Begriffes" (Mugdan aaO S. 255). Dienst ist jedes Tätigwerden. Tätigwerden setzt eine Tat voraus. Ausreichend ist eine Tat im allgemeingebräuchlichen Wortsinne, also dass jemand etwas tut oder macht, indem er irgendwie handelt. Der Einsatz menschlicher Arbeitskraft ist dabei ebenso wenig erforderlich wie irgendein äußerlich wahrnehmbarer Vorgang. Auch Maschinen können tätig werden, und ein Tätigwerden kann auch in rein inneren Vorgängen (zB Nachdenken) bestehen (Staudinger/Latzel [2025]
79). 30 dd) Die Abgrenzung zwischen Dienst- und Mietvertrag kann danach nicht (mehr) danach erfolgen, dass Mietgegenstand eine Sache im Sinne des § 90
sein müsste. Vielmehr ist entscheidend, ob das dienende Element der Bereitstellungsleistung des Anbieters im Vordergrund steht oder es im Kern um die Dauerbereitstellung von (virtuellen) "Sachen" geht (Staudinger/Latzel aaO Rn. 792). Dass diese Bereitstellung sich nicht in der (einmaligen) Gewährung des Zugangs erschöpft, sondern weiterer Maßnahmen - wie eines fortlaufenden Serverbetriebs - bedarf, steht der Annahme eines Mietvertrags nicht entgegen (Staudinger/Latzel aaO; a.A. Riehm, RDi 2022, 209 Rn. 13, 28), denn es ist nicht Wesensmerkmal eines Mietvertrags, dass der Vermieter mit der einmaligen Besitzverschaffung seine Hauptleistungspflicht erfüllt habe, was sich bereits darin zeigt, dass der Vermieter auch verpflichtet ist, die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2
). Gleichwohl liegt beim Mietvertrag der Schwerpunkt der Leistung in der Überlassung des Mietgegenstandes, von dem der Mieter dann - im Rahmen des Vertragszwecks - Gebrauch macht (vgl. auch Mugdan aaO S. 257, wonach der Vermieter seiner Vorleistungspflicht "durch den einseitigen Akt Genüge leistet, mittels welcher er dem Miether die vermiethete Sache behufs des vertragsmäßigen Gebrauches zur Verfügung stellt"). Der Dienstvertrag hingegen ist durch eine fortdauernde Verpflichtung zu einem Tätigwerden geprägt, die über die Erhaltung der Nutzbarkeit des zur Verfügung zu stellenden Produkts hinausgeht. 31 ee) Nach diesen Maßstäben ist der Vertrag über den von der Beklagten angebotenen Streamingdienst als Dienstvertrag zu qualifizieren (so auch Pfeiffer/Dammann, AGB-Recht, 8. Aufl., Abonnementvertrag Rn. 14; Riehm aaO Rn. 12 ff; ohne weitere Differenzierung auch Niebling in Feldhusen/Niebling, AGB-Kommentar, 4. Aufl., § 309 Nr. 9 Rn. 20; a.A. BeckOGK/H. Schmidt, 1. Januar 2026,
IR 2025, 485 Fn. 144). 32 Die Beklagte beschreibt in der Einleitung ihrer Nutzungsbedingungen den von ihr angebotenen "personalisierten Abonnement-Dienst" als "Dienstleistungen für personalisierte digitale Inhalte zum Entdecken und für den Zugriff darauf". Die "Inhalte", die auch "Live-Events" (aaO Nr. 1.2) und eigene, exklusiv über den Dienst der Beklagten abrufbare Produktionen beinhalten, ändern sich "von Zeit zu Zeit" (aaO Nr. 4.3) und werden "regelmäßig aktualisiert" (aaO Nr. 4.4). Zum temporären Download stehen nur "einige" Inhalte zur Verfügung (aaO Nr. 4.5). Zum Abruf bedarf es der "N. -Software" (aaO Nr.4.8). 33 Die Leistungen der Beklagten sind daher mit ihrem ursprünglichen Geschäftsmodell nicht mehr zu vergleichen, das - wie in der Revisionserwiderung vorgetragen (S. 9) - darin bestanden habe, DVDs zu versenden, was rechtlich mit dem "Verleih" von Filmen vergleichbar sei. Der Reiz ihres Angebots besteht vielmehr gerade darin, dass die angebotenen Inhalte aktualisiert, auch durch eigene Produktionen ergänzt, ausgetauscht und den Kunden personalisiert dargeboten werden, und damit in einem Tätigwerden, das über die Erhaltung der Nutzbarkeit des zur Verfügung zu stellenden Produkts hinausgeht. Die Inhalte sind dabei weder konkret bestimmt oder bestimmbar, was Voraussetzung für die Annahme eines Mietvertrags wäre (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2002 - XII ZR 86/01, NJW 2002, 3322). Insofern gehen die Leistungen der Beklagten weit über das Angebot einer Online-Bibliothek, aus der sich der Kunde Inhalte "ausleihen" könnte, hinaus. Sie bleiben aber gleichzeitig dahinter zurück, indem dem Kunden die Inhalte - schwerpunktmäßig - nicht zur eigenen Nutzung überlassen werden, indem die Beklagte sie zum "Download" vorhielte (was nur "je nach Abonnement" sowie für "einige" Inhalte und unter "gewissen Einschränkungen" möglich ist - Nutzungsbedingungen Nr. 4.5 - Anlage K 8). Vielmehr gewährt die Beklagte vorwiegend eine Streaming-Möglichkeit. Auch insoweit ist daher ein fortwährendes Tätigwerden (der Server) der Beklagten und damit eine typische dienstvertragliche Leistung erforderlich. 34 Gegen eine Einordnung als Mietvertrag spricht im Übrigen, dass der Gesetzgeber bei Schaffung der inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 309 Nr. 9
in § 11 Nr. 12 AGBG "Abonnements" wie auch "Mitgliedschaften" (in einer Buchgemeinschaft) als typische Anwendungsfälle dieser Regelung angesehen hat (vgl. Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 7/5422 S. 9; Regierungsentwurf BT-Drucks. 7/3919 S. 37 zu § 9 Nr. 12 dieses Entwurfs; ähnlich auch Entwurf der CDU/CSU-Fraktion BT-Drucks. 7/3200 S. 18 zum entsprechenden § 22 dieses Entwurfs). 35 ff) § 548a
steht dieser Einordnung nicht entgegen. Dieser bestimmt lediglich, dass auf eine Miete digitaler Dienstleistungen die Vorschriften über die Miete von Sachen entsprechend anzuwenden sind (s. bereits oben unter II. 5. a bb). Daraus lässt sich - wie bereits die Regelung in § 620 Abs. 4
ergibt - jedoch nicht entnehmen, dass die entgeltliche Inanspruchnahme digitaler Dienstleistungen, jedenfalls soweit kein Werkerfolg geschuldet ist, stets als Mietvertrag zu qualifizieren wäre (so aber wohl BeckOGK/H. Schmidt aaO). Dies setzt vielmehr voraus, dass nach den oben beschriebenen Maßstäben die digitalen Produkte mittels eines Mietvertrags in Anspruch genommen werden. Der Gesetzgeber hat mit dem genannten Gesetz ausdrücklich keine vertragstypologische Einordnung von Verträgen über digitale Produkte vorgenommen, so dass "weiterhin auf die hierzu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden" kann (Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 19/27653 S. 24; vgl. auch Wendehorst, NJW 2021, 2913 Rn. 3). Die Erweiterung des Anwendungsbereichs des Mietrechts durch § 548a
sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass nicht auszuschließen sei, dass digitale Produkte bereitgestellt werden, die keine Verkörperung im Sinne des Urteils des Bundesgerichtshofs vom
ab. Diese ist einschlägig, weil die Vergütung für die Leistungen der Beklagten nach Monaten bemessen ist. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Beklagte in ihren Geschäftsbedingungen den "Abrechnungszeitraum" teilweise abweichend definiert. Denn Abrechnungszeitraum und Zeitraum, nach dem die Vergütung bemessen sind, sind auch im Fall der Verwendung einer Geschenkkarte nicht identisch. Das dispositive Recht sieht daher für den in Rede stehenden Vertrag gemäß § 620 Abs. 2, § 621 Nr. 3
eine Kündigungsmöglichkeit "spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats" vor. 38
, die grundsätzlich auch in die Interessenabwägung im Rahmen des § 307 Abs. 1
einzubeziehen ist (vgl. BGH, Urteil vom
; generell: Staudinger/Coester-Waltjen [2025]
9 Rn. 21), folgt, dass jedenfalls bei unbefristeten Verträgen über standardisierte Dienstleistungen mit Verbrauchern grundsätzlich eine monatliche Lösungsmöglichkeit vom Vertrag vorzusehen ist, wie die Beklagte es schließlich auch mit ihren anderen Kunden hält. Für eine vergleichbare Interessenlage wie diejenige, die dem Senatsurteil vom 18. April 2019 (aaO Rn. 22 zu einem Kinderkrippenbetreuungsvertrag) zugrunde lag, ist hier nichts ersichtlich. Die von der Beklagten aufgezeigten Beispiele "für Gutscheinmodelle mit Vertragslaufzeiten" (Revisionserwiderung S. 12; Klageerwiderung S. 10
unwirksam ist, weil sie - wie dies das Kammergericht angenommen hat - je nach Höhe des Werts der Geschenkkarte und Wahl des Abonnements zu einer bindenden Vertragsdauer von mehr als 24 Monaten führen kann. Herrmann Remmert Arend Böttcher Kessen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE315012026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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