KORE315042013 BGH 3. Zivilsenat 20121213 III ZR 282/11 Beschluss § 23 ZPO vorgehend OLG Frankfurt, 28. November 2011, Az: 21 U 23/11vorgehend LG Frankfurt, 20. April 2011, Az: 2-13 O 111/10nachgehend OLG Frankfurt, 30. Dezember 2013, Az: 21 U 23/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Besonderer Gerichtsstand des Vermögens: Hinreichender Inlandsbezug bei einem Rechtsstreit eines deutschen Klägers gegen eine internationale Ratingagentur wegen des Erwerbs von Zertifikaten von der niederländischen Tochtergesellschaft einer insolventen us-amerikanischen Muttergesellschaft Als hinreichender Inlandsbezug für die Anwendung des § 23 ZPO ist der Wohnsitz des Klägers in Deutschland anzusehen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 24. November 1988, III ZR 150/87, NJW 1989, 1431). Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 € festgesetzt. I. 1 Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer internationalen Ratingagentur, Schadensersatz wegen des Erwerbs von Zertifikaten, deren Emittentin die niederländische L. B.V. war. Hierbei handelt es sich um eine Tochter- beziehungsweise Enkelgesellschaft der L. Inc., New York, über deren Vermögen am 15. September 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Emissionsprospekt enthielt die Angabe, dass sowohl der Emittentin als auch der L. Inc. durch die beklagte Ratingagentur eine Kreditwürdigkeit von A+ bescheinigt worden. Die Beurteilung der Kreditwürdigkeit erfolgte aufgrund eines zwischen der Beklagten und der Emittentin abgeschlossenen Vertrags, der dem Recht des Staates New York unterlag. 2 Der Kläger hat vor dem Landgericht Frankfurt am Main Klage auf Zahlung von Schadensersatz erhoben und die Zuständigkeit aus § 23 ZPO hergeleitet. Das Landgericht hat die Klage unter einer Adresse in Frankfurt am Main zugestellt, die im Internetauftritt der Beklagten als "Office" bezeichnet wird. Die entsprechenden Geschäftsräume werden von einer Schwestergesellschaft der Beklagten genutzt. 3 Das Landgericht hat die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet und die Klage als unzulässig abgewiesen, weil es sich für örtlich unzuständig gehalten hat. Insbesondere ergebe sich auch aus § 23 ZPO keine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. 4 Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage für zulässig erklärt. 5 Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Berufungsgerichts hat die Beklagte Beschwerde eingelegt. II. 6 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 7 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts sei die Klage zulässig. Ob - wie erstinstanzlich zunächst von der Beklagten in Zweifel gezogen - die Klage wirksam gemäß § 178 ZPO zugestellt worden sei, könne dahingestellt bleiben. Die Beklagte habe sich auf die Klage insoweit rügelos eingelassen (§ 295 ZPO). Zudem habe die Beklagte diesen Mangel gekannt, sei in der mündlichen Verhandlung erschienen und habe ausweislich des Verhandlungsprotokolls diesen Aspekt dennoch nicht ausdrücklich gerügt. Dieser Punkt sei im Laufe des Verfahrens nicht näher thematisiert und insbesondere von der Beklagten nicht mehr zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht worden. Entsprechend könne auch nicht von einer konkludent erklärten Rüge in der mündlichen Verhandlung ausgegangen werden. Damit trete die Rechtsfolge des § 295 ZPO ein. Die etwaige Verletzung der mangelnden Klagezustellung könne nicht mehr gerügt werden. 8 Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main ergebe sich aus § 23 ZPO. Die Beklagte habe im Inland befindliches Vermögen. Dieses sei auch im Blick ein auf etwaig zu vollstreckendes Urteil nicht unangemessen gering. Weiter sei auch der erforderliche Inlandsbezug gegeben, weil der Kläger seinen Aufenthalt und Wohnsitz in Deutschland innehabe und darüber hinaus noch deutscher Staatsbürger sei. III. 9 Die Revision ist zuzulassen und begründet, weil das angegriffene Urteil die Beklagte in ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Das Urteil ist daher nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 10 1. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, das Berufungsgericht habe das Recht der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, in dem es von einer wirksamen Zustellung der Klageschrift als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage ausgegangen sei. 11 Mit seiner Begründung, die Beklagte habe sich in erster Instanz zur Sache eingelassen, ohne die Rüge der fehlenden Klagezustellung zu erheben (§ 295 ZPO), setzt sich das Berufungsgericht über zentrales Vorbringen des Beklagten hinweg. Gleiches gilt für die Annahme, die Frage der wirksamen Klagezustellung sei nicht mehr zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht worden. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.