fügung schwerer körperlicher oder seelischer Schäden; konkurrenzrechtliche Verdrängung eines Individualgüter schützenden Tatbestands des allgemeinen Strafrechts; ungleichartige Tateinheit zwischen den Katalogtaten 1. Schwere körperliche oder seelische Schäden im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB und des § 7 Abs. 1 Nr. 8 VStGB sind solche, die eine gravierende und langanhaltende Beeinträchtigung der Fähigkeit des Mitglieds der geschützten Gruppe
r Folge haben, ein normales und konstruktives Leben
führen.
werten. Werden sie durch eine Handlung verwirklicht, stehen sie grundsätzlich im Verhältnis ungleichartiger Tateinheit
einander.
fügung schwerer körperlicher oder seelischer Schäden und Freiheitsentziehung jeweils mit Todesfolge sowie mit dem Kriegsverbrechen gegen Personen durch Folter mit Todesfolge.
tragen. 1 Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen „des Völkermordes in Tateinheit mit einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit mit Todesfolge, einem Kriegsverbrechen gegen Personen mit Todesfolge, Beihilfe
einem Kriegsverbrechen gegen Personen in zwei tateinheitlichen Fällen sowie Körperverletzung mit Todesfolge“. Es hat ihn deswegen mit lebenslanger Freiheitsstrafe belegt. Ferner hat es den Maßstab für die Anrechnung ausländischer Auslieferungshaft bestimmt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten, die er auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt, führt mit der Sachbeschwerde
der aus Ziffer 1 der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. A. 2 I. Das Oberlandesgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 3 Die in den syrischen und irakischen Bürgerkriegsgebieten militärisch aktive terroristische Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) verfolgte in ihrem Streben, ein weltumspannendes islamisches Kalifat
errichten, die überwiegend in dem Gebiet um das Sindschar-Gebirge im Norden des Iraks lebende Minderheit der Jesiden. Um die vollständige Vernichtung der jesidischen Religion, des Jesidentums als solches und seiner Angehörigen
erreichen, führten IS-Kämpfer in der Nacht vom
m Islam
konvertieren, nötigte sie
r Zwangsarbeit, versklavte jesidische Frauen und Mädchen und richtete Mitglieder der Religionsgemeinschaft massenhaft hin. 4 Der Angeklagte, der das Vorgehen des IS gegen die religiöse Gruppe der Jesiden guthieß, hielt sich mindestens seit März 2015 im syrischen R. auf und betätigte sich dort als Leiter des IS-Büros für „Ru. “, einer religiösen Praxis der Geisteraustreibung
r Heilung von Leiden. Im Juni 2015 kaufte er zwei Jesidinnen als Sklavinnen, die Nebenklägerin und deren am 5. Juni 2010 geborene Tochter Re. . Sie waren im Rahmen des militärischen Angriffs auf die Sindschar-Region im Sommer 2014 von Mitgliedern des IS gefangengenommen worden. Etwa zwei Wochen nach dem Kauf verbrachte der Angeklagte sie aus Syrien in den Irak nach F. . Dort zwang er sie über mehrere Wochen
m Aufenthalt, die Nebenklägerin darüber hinaus
r Tätigkeit in seinem Haushalt, den er mit der ihm nach islamischem Ritus angetrauten Frau unterhielt. Die zwei Jesidinnen unterstanden den Anweisungen des Angeklagten. Er bestimmte vollständig über ihr Leben, untersagte ihnen, das Anwesen
verlassen, teilte ihnen
wenig Nahrung
, zwang sie
regelmäßigen islamischen Gebetsriten und misshandelte sie täglich, um sie
disziplinieren und gefügig
halten. Infolgedessen lebten sie in ständiger Angst vor ihm. 5 Unter den vom Angeklagten diktierten Lebensbedingungen und seiner Behandlung litten die Nebenklägerin und Re. sowohl physisch als auch psychisch in großem Ausmaß. Durch die bei ihnen verursachten gravierenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen wollte er im Sinne der IS-Ideologie zielgerichtet einen Beitrag dazu leisten,
r Errichtung eines islamischen Kalifats die jesidische Religion, das Jesidentum als solches und dessen - aus seiner Sicht wertlose - Angehörige
vernichten. 6 An einem Tag im August oder September 2015 forderte der Angeklagte die Nebenklägerin
r Mittagszeit auf, sich barfuß auf den Steinboden des hausumgebenden Hofs in die Sonne
stellen. In F. herrschten
dieser Zeit Tageshöchsttemperaturen von bis
51 Grad Celsius im Schatten. Auf Geheiß des Angeklagten begab sich die Nebenklägerin nach einer Weile
rück ins Haus und wandte sich anweisungsgemäß wieder Putzarbeiten
. Der Angeklagte war indes wütend, weil Re. krankheitsbedingt auf eine Matratze uriniert hatte. Um nun auch die Fünfjährige
bestrafen und
disziplinieren, fesselte er sie mit ihren Händen in Kopfhöhe an das im Hof befindliche Außengitter des Wohnzimmerfensters. Das somit bewegungsunfähige Mädchen war direkter Sonneneinstrahlung ausgesetzt. Nach dessen Fixierung kehrte der Angeklagte ins Haus
rück. Als er sich nach einiger Zeit wieder in den Hof begab, band er Re. los, die zwischenzeitlich einen Hitzschlag erlitten hatte. Wie er hätte vorhersehen können, war sie daran entweder bereits verstorben oder verstarb in der unmittelbaren Folgezeit. 7 II. Das Oberlandesgericht hat diese Feststellungen unter Absehen von der Verfolgung anderer Straftaten als derjenigen nach dem Völkerstrafgesetzbuch und als Körperverletzung mit Todesfolge (§ 154 Abs. 2, § 154a Abs. 2 StPO) rechtlich wie folgt gewürdigt: 8 Der Angeklagte habe sich wegen Völkermordes gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB strafbar gemacht, indem er in der Absicht, die religiöse Gruppe der Jesiden als solche
zerstören, wissentlich und willentlich der Tochter der Nebenklägerin - ungeachtet des nur fahrlässig herbeigeführten Todes - schwere körperliche Schäden und dieser selbst schwere seelische Schäden
gefügt habe.
dem habe er rechtswidrig und schuldhaft den Tatbestand eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit mit Todesfolge nach § 7 Abs. 1 und 3 VStGB verwirklicht; sein Verhalten, das sich in den ausgedehnten und systematischen Angriff des IS auf die jesidische Zivilbevölkerung eingefügt habe, erfülle im Hinblick auf beide Opfer die folgenden Merkmale aus dem Katalog des Absatzes 1: „Versklavung und Menschenhandel“ (Nr. 3), Folter (Nr. 5), „
fügung schwerer körperlicher und seelischer Schäden“ (Nr. 8) und „schwerwiegende Beraubung der körperlichen Freiheit“ (Nr. 9). Hinzu komme die Strafbarkeit wegen eines Kriegsverbrechens gegen Personen mit Todesfolge gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 (Folter), Abs. 4 Satz 1 VStGB und Beihilfe
einem Kriegsverbrechen gegen Personen in zwei tateinheitlichen Fällen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 6 („Vertreibung oder zwangsweise Überführung“), § 2 VStGB, § 27 Abs. 1, § 52 StGB. Denn der Angeklagte habe im
sammenhang mit dem damals in Syrien und dem Irak stattfindenden nichtinternationalen bewaffneten Konflikt zwei nach dem humanitären Völkerrecht
schützende Personen (§ 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB) nicht nur grausam und unmenschlich behandelt, sondern durch deren zwangsweises Verbringen nach F. auch die vom IS geübte Praxis der Vertreibung und Überführung jesidischer Frauen und Mädchen gefördert, indem er sie in Bezug auf die Nebenklägerin und ihre Tochter vertieft habe. Schließlich sei er der Körperverletzung mit Todesfolge nach § 223 Abs. 1, § 227 Abs. 1 StGB
m Nachteil von Re. schuldig. Der Völkermord, das Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die zwei Kriegsverbrechen gegen Personen und die Straftat nach dem allgemeinen Strafrecht stünden
einander ebenfalls im Verhältnis der Tateinheit. B. 9 I. Die Verfahrensrügen versagen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen. 10 II. Die auf die Sachbeschwerde veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils führt lediglich
r Änderung des Schuldspruchs. Auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte schuldig des Völkermordes in Tateinheit mit den Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Versklavung, Folter,
fügung schwerer körperlicher oder seelischer Schäden und Freiheitsentziehung jeweils mit Todesfolge sowie mit dem Kriegsverbrechen gegen Personen durch Folter mit Todesfolge, nicht dagegen der Beihilfe
dem Kriegsverbrechen gegen Personen durch Vertreibung in zwei tateinheitlichen Fällen sowie der Körperverletzung mit Todesfolge. Im Übrigen weist das Urteil keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf. Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. 11 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Völkermordes nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB, Verbrechen gegen die Menschlichkeit mit Todesfolge nach § 7 Abs. 1 Nr. 3, 5, 8 und 9 jeweils i.V.m. Abs. 3 VStGB und eines Kriegsverbrechens gegen Personen mit Todesfolge nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 VStGB hält - mit Ausnahme der konkurrenzrechtlichen Beurteilung (dazu unten 3.) - der Nachprüfung stand. Der näheren Erörterung bedürfen insoweit nur die mit der
fügung schwerer körperlicher und seelischer Schäden begründete Strafbarkeit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB und § 7 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 VStGB. 12 a) Der Angeklagte ist des Völkermordes schuldig. Zwar verwirklichte er nicht die Tatbestandsvariante des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VStGB, da nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen Re. s Tötung nicht gemäß § 2 VStGB, § 15 StGB vom Vorsatz des Angeklagten umfasst war (vgl. MüKoStGB/Kreß, 4. Aufl., § 6 VStGB Rn. 70; MüKoStGB/Weigend/Kuhli, 4. Aufl., § 2 VStGB Rn. 8), jedoch diejenige des § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB. Diese Tatmodalität liegt vor, wenn der Täter einem Mitglied der nationalen, rassischen, religiösen oder ethnischen Gruppe, die er als solche ganz oder teilweise
zerstören beabsichtigt, schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 StGB bezeichneten Art,
fügt. Nach den Urteilsfeststellungen sind diese Voraussetzungen erfüllt. 13 aa) Der Angeklagte handelte mit der notwendigen eigenen Völkermordabsicht. 14 Die unter § 6 Abs. 1 VStGB fallenden einzelnen objektiven Tatmodalitäten erhalten ihren besonderen Unrechtsgehalt als Völkermord erst durch die von dieser Vorschrift vorausgesetzte Absicht, eine der geschützten Gruppen als solche ganz oder teilweise
zerstören (
GB aF s. BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64, 86). Der erstrebte Erfolg muss durch die entsprechende Täterabsicht im Subjektiven gleichsam als überschießende Innentendenz vorweg erfasst werden (
GB aF s. BGH, Urteil vom 21. Februar 2001 - 3 StR 372/00, BGHSt 46, 292, 295). Dieses subjektive Unrechtsmerkmal setzt voraus, dass es dem Täter selbst im Sinne eines zielgerichteten Wollens auf die vollständige oder teilweise Zerstörung der Gruppe
mindest in ihrer sozialen Existenz ankommt (s. BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - 3 StR 575/14, BGHR VStGB § 6 Absicht 1 Rn. 13;
GB aF BGH, Beschluss vom
grunde gelegt. Es hat im Einzelnen festgestellt und belegt, dass der Angeklagte bei den vom ihm gegen die Nebenklägerin und deren Tochter vorgenommenen Handlungen seinerseits im Sinne der IS-Ideologie zielgerichtet die abgrenzbare religiöse Gruppe der Jesiden als solche - die jesidische Religion, das Jesidentum sowie seine Angehörigen - vernichten wollte und sich dieser Wille „motivational als prägend“ darstellte. Wie ausgeführt, ist unschädlich, dass es sich dabei nach den Urteilsfeststellungen nur um ein Zwischenziel des Angeklagten handelte und er im Sinne der IS-Ideologie das Endziel verfolgte, ein islamisches Kalifat
errichten, in dem „Abtrünnigen“ - wie Jesiden - anders als „Schriftbesitzern“ - wie Juden und Christen - prinzipiell kein Existenzrecht
stehen sollte. 16 bb) Der Angeklagte fügte jeweils wissentlich und willentlich der Fünfjährigen
mindest schwere körperliche und der Nebenklägerin jedenfalls schwere seelische Schäden
. 17
verstehen, die eine gravierende und langanhaltende Beeinträchtigung der Fähigkeit dieses Menschen
r Folge haben, ein normales und konstruktives Leben
führen („that results in a grave and long-term disadvantage to a person's ability to lead a normal and constructive life“ [JStGH, Urteile vom
grunde: 18 (a) Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB entspricht weitgehend der bis
m 29. Juni 2022 gültigen Vorgängerregelung des § 220a Abs. 1 Nr. 2 StGB. Der Gesetzeswortlaut wurde lediglich - klarstellend (vgl.
GB aF BGH, Urteil vom
der Konvention vom
zerstören“, - unter (b) - die „Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe“. 20 Allerdings hatte der Regierungsentwurf vom 23. Dezember 1953
m Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland
r Völkermordkonvention für die zweite Tatmodalität in Absatz 1 des geplanten § 220a StGB noch den Wortlaut vorgesehen: „Mitgliedern der Gruppe Körperschäden der in § 224 (StGB aF) bezeichneten Art
fügt“. Die Angleichung an die damalige Strafvorschrift über die schwere Körperverletzung hatte das Ziel verfolgt, den Tatbestand des Völkermordes möglichst präzise
fassen und eine einheitliche Auslegung schwerer Verletzungsfolgen im Strafgesetzbuch
gewährleisten (BT-Drucks. II/162 S. 2, 4). Erst aufgrund der Beratung des Bundestagsausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht am 3. Mai 1954 hatte die zweite Tatmodalität des § 220a Abs. 1 StGB die Fassung erhalten, die der aktuell gültigen Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB entspricht. Der Grund hierfür war, dass nach Ansicht der Sitzungsteilnehmer der Tatbestand der schweren Körperverletzung (allein) die schweren seelischen Schäden nicht vollständig abdeckte. Deshalb bezogen die Ausschussmitglieder - entgegen dem Wortlaut des einstimmig gebilligten Gesetzesvorschlags - den
satz „insbesondere“ ausschließlich auf die psychischen Beeinträchtigungen (vgl. Deutscher Bundestag,
Straftaten des Völkermordes im ehemaligen Jugoslawien ergangenen Urteil des Senats vom 20. April 1999 (3 StR 215/98, BGHSt 45, 64) ein einheitliches Verständnis der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift und des § 224 Abs. 1 StGB aF entnommen werden könnte (vgl. aaO, S. 84). 22 (b) Denn jedenfalls seitdem § 220a StGB aF durch § 6 VStGB ersetzt wurde, ist eine den Gesetzeswortlaut einschränkende Interpretation nicht mehr
rechtfertigen. Eine Auslegung, nach der schwere (körperliche) Schäden im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 nur vorliegen, wenn es sich um Verletzungsfolgen der in § 226 Abs. 1 StGB bezeichneten Art handelt, liefe dem Willen des Gesetzgebers bei Einführung des Völkerstrafgesetzbuches
wider. 23 Mit diesem weitgehend eigenständigen Regelungswerk sollten die Strafvorschriften des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH-Statut) umgesetzt werden. Hierdurch sollte sichergestellt werden, dass die Bundesrepublik Deutschland stets in der Lage ist, die in die
ständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) fallenden Verbrechen selbst
verfolgen. In der Orientierung an den Strafvorschriften des IStGH-Statuts einschließlich der dazu formulierten sog. Verbrechenselemente („elements of crimes“) sah der Gesetzgeber einen wesentlichen Schritt
r Umsetzung gesicherten Völkergewohnheitsrechts in nationales Recht; denn er betrachtete den gewohnheitsrechtlich verfestigten Bestand des Völkerstrafrechts im Wesentlichen als im IStGH-Statut festgeschrieben. Deshalb wollte er einen Gleichlauf der deutschen Rechtslage mit dem IStGH-Statut, seinen Verbrechenselementen und seiner Auslegung durch den IStGH unter Berücksichtigung der Rechtsprechung anderer internationaler Strafgerichte herbeiführen (vgl. BT-Drucks. 14/8524 S. 12 f.; BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, BGHSt 62, 272 Rn. 19; Werle/Epik, JZ 2018, 261, 262; aA Berster, ZIS 2017, 264, 265). 24 Für die mit Art. 6 Buchst. b IStGH-Statut inhaltsgleiche Regelung des Art. 4 Nr. 2 Buchst. b des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (JStGH-Statut) ist anerkannt, dass körperliche und seelische Schäden als schwer einzustufen sind, wenn sie eine gravierende und langanhaltende Beeinträchtigung der Fähigkeit der geschädigten Person
r Folge haben, ein normales und konstruktives Leben
führen („that results in a grave and long-term disadvantage to a person's ability to lead a normal and constructive life“ [JStGH, Urteile vom
m Ganzen Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht,
dem, dass die Tatbestandsvariante des Art. 6 Buchst. b IStGH-Statut in einer Fußnote der Verbrechenselemente dahin erläutert wird, dass das
fügen schwerer körperlicher und seelischer Schäden eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung („inhuman or degrading treatment“) einschließen kann. Die Verbrechenselemente sind zwar nicht rechtsverbindlich, dienen aber nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 IStGH-Statut
r Auslegung der in Art. 6, 7, 8 und 8bis IStGH-Statut normierten Straftaten (vgl. dazu Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht,
schützende Person 1 Rn. 22; Werle/Epik, JZ 2018, 261, 262; kritisch Ambos, NJW 2017, 3672). 26
grunde gelegt und
treffend angenommen, dass der Angeklagte vorsätzlich handelnd schwere körperliche Schäden bei Re. und schwere seelische Schäden bei der Nebenklägerin verursachte. 27 Die physischen Beeinträchtigungen der fünfjährigen Tochter der Nebenklägerin waren Folge fortgesetzter Züchtigungen über mehrere Wochen hinweg, indem der Angeklagte ihr unter anderem täglich Schläge versetzte. Die Tätlichkeiten waren mitunter derart massiv, dass das Mädchen einige Tage das Bett hüten musste.
letzt setzte der Angeklagte die Fünfjährige in der Mittagshitze gefesselt mit den Armen rechts und links in Kopfhöhe direkter Sonneneinstrahlung aus, was - ungeachtet des nicht vorsätzlich verursachten Todes - sehr ernste Folgen für ihre Gesundheit hatte. Hinzu kam, dass er dem in der körperlichen Entwicklung begriffenen Kind
wenig Nahrung
teilte und es somit fortwährend hungern ließ. Die Beeinträchtigungen waren nicht bloß vorübergehender Natur, vielmehr auf unbestimmte Dauer angelegt und hielten bereits eine ganz erhebliche Zeitspanne an. 28 Die psychischen Beeinträchtigungen der Nebenklägerin selbst wurden nicht nur durch ihre eigenen vom Angeklagten über mehrere Wochen hinweg diktierten - von Gewalt, Freiheitsentzug, Arbeits-, Gebetszwang, Mangel und Angst gekennzeichneten - Lebensbedingungen verursacht, sondern insbesondere dadurch, dass sie das Leiden ihrer Tochter ertragen musste, ohne dem Einhalt gebieten
können. So nässte die Nebenklägerin bei einer Gelegenheit nach gegen das Mädchen und sie gerichteten Schlägen ein. Bei einer anderen Gelegenheit drohte der Angeklagte mit dem Tod des Kindes. Nachdem es den Hitzschlag erlitten hatte, versagte er der Mutter, es in das Krankenhaus
begleiten. Über den Verbleib des Leichnams ließ er sie im Ungewissen. Die Nebenklägerin bedarf noch heute psychologischer Betreuung. 29 Nach alledem sind die vom Vorsatz des Angeklagten umfassten bei Re. hervorgerufenen körperlichen und bei der Nebenklägerin entstandenen seelischen Schäden als schwer einzustufen, weil sie, wie er wusste, beider Fähigkeit, ein normales und konstruktives Leben
führen, gravierend und langanhaltend beeinträchtigten. In Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht ist der Schweregrad
dem als mit den Auswirkungen von Verletzungsfolgen im Sinne des § 226 Abs. 1 StGB vergleichbar
werten. 30 cc) Es spricht vieles dafür, dass die Tatbestandsvariante des § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB neben der Völkermordabsicht ein Element der objektiven Eignung
r Herbeiführung des beabsichtigten Erfolgs enthält. Ein derartiges ungeschriebenes Merkmal wäre dahin
definieren, dass das schadensverursachende Handeln des Täters entweder geeignet ist, die vollständige oder teilweise Zerstörung der Gruppe als solche
bewirken, oder im
sammenhang mit einem deutlich erkennbaren Muster ähnlicher gegen die Gruppe gerichteter Handlungen anderer steht und sich das Gesamtvorgehen
dieser Zerstörung eignet. Ob es dieser einschränkenden Interpretation des § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB bedarf, kann hier letztlich dahinstehen. Denn
m einen werden diese Voraussetzungen in der zweiten Alternative durch die Urteilsfeststellungen belegt;
m anderen sind an ein solches objektives Element jedenfalls keine weitergehenden Anforderungen
stellen. Im Einzelnen: 31
r Erfolgsherbeiführung kann den Verbrechenselementen
GH-Statut entnommen werden,
mal die Begründung des von der Bundesregierung vorgelegten Entwurfs des Gesetzes
r Einführung des Völkerstrafgesetzbuches hinsichtlich des Tatbestands des § 6 VStGB ausdrücklich auf diese Regelungen Bezug nimmt (s. BT-Drucks. 14/8524 S. 19). 32 Nach Ziffer 4 der Verbrechenselemente
GH-Statut ist Bestandteil des Völkermordes durch Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden, dass das
beurteilende Verhalten im
sammenhang mit einem deutlich erkennbaren Muster ähnlicher gegen die Gruppe gerichteter Verhaltensweisen stand oder seinerseits ihre - an anderer Stelle näher bestimmte - Zerstörung bewirken konnte („took place in the context of a manifest pattern of similar conduct directed against that group or ... could itself effect such destruction“). Dies legt es nahe, dass die internationale Strafvorschrift nicht
r Anwendung kommen soll, wenn das Handeln des Täters sowohl für sich gesehen als auch in Verbindung mit gleichgelagerten Handlungen anderer von vorneherein ungeeignet ist, den beabsichtigten Erfolg herbeizuführen. 33
fügung schwerer Schäden
r beabsichtigten (Teil-)Zerstörung der Gruppe umfasst, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (JStGH), des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda (RStGH) und des Internationalen Gerichtshofs (IGH). 34 Der JStGH und der RStGH haben ein derartiges Erfordernis grundsätzlich anerkannt. In den einzelnen Judikaten ist es allerdings nicht einheitlich definiert. So wird einerseits die notwendige Qualität der verursachten Schäden - ähnlich einem Urteil des IGH vom 3. Februar 2015 (Kroatien v. Serbien, I.C.J. Reports 2015, 3 Rn. 157) - dahin beschrieben, dass sie
r Zerstörung der Gruppe oder eines Teils von ihr beitragen oder beizutragen vermögen („to contribute or tend to contribute to the destruction of the group or part thereof“ [JStGH, Urteile vom
rückgehende (Yearbook of the International Law Commission 1996, Volume II, Part 2 [YILC 1996 II-2], S. 46 Nr. 14) - Formulierung, die den Mitgliedern
gefügten Schäden müssten so schwerwiegend sein, dass die Zerstörung der Gruppe als ganze oder in einem Teil droht („of such a serious nature as to threaten its destruction in whole or in part“ [RStGH, Urteile vom
grunde gelegten Element der objektiven Eignung
r Erfolgsherbeiführung jedenfalls nahe. Dabei weist der Wortlaut („to contribute or tend to contribute“) darauf hin, dass das Täterverhalten nicht allein maßgebend, vielmehr nach den Umständen des Falls im Kontext mit gleichgerichteten Handlungen anderer
bewerten ist. 36 Die letztgenannten Entscheidungen können zwar dahin verstanden werden, dass sie auf die Gefahr des Erfolgseintritts („to threaten“) abstellen (so Ambos, Internationales Strafrecht, 5. Aufl., § 7 Rn. 132). Ein solches Kriterium stimmte indes im Wesentlichen mit dem Element der Eignung überein. Denn ist ein Geschehen
r Erfolgsherbeiführung geeignet, wird, wenn es tatsächlich stattgefunden hat, regelmäßig auch ein entsprechendes Risiko bestehen. Dahinstehen kann, ob der betreffenden von den internationalen Strafgerichten gewählten Formulierung ein Verständnis
grunde liegt, wonach es im Rahmen der Beurteilung einer solchen Zerstörungsgefahr lediglich auf das isoliert
betrachtende Verhalten des Täters ankommen soll. Aus ihnen ergibt sich eine derartige Auslegung des JStGH- und des RStGH-Statuts nicht ohne Weiteres. Jedenfalls wäre sie für die Tatbestandsvariante des § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB nicht maßgebend (ebenso MüKoStGB/Kreß, 4. Aufl., § 6 VStGB Rn. 50). 37
fügende Handeln des Angeklagten war in Verbindung mit gleichgelagerten Handlungen anderer IS-Mitglieder geeignet, die religiöse Gruppe der Kurden jesidischen Glaubens
vernichten. 38 Nach den Urteilsfeststellungen fügte sich die Tat des Angeklagten in das zentral geplante Vorgehen gegen die in der Sindschar-Region lebenden Jesiden ein. Denn auch die Nebenklägerin und deren Tochter waren bei dem militärischen Angriff gefangengenommen und in der Folgezeit als Sklavinnen verkauft worden. Ihre Versklavung durch den Angeklagten war Grundlage der von ihm vorgenommenen physischen wie psychischen Misshandlungen und Teil des Gesamtgeschehens, das durch die Masse der von einem unbedingten Vernichtungswillen getragenen ähnlichen Verhaltensweisen geprägt war. Gerade die organisierte,
mal mit religiöser Umerziehung verbundene, Versklavung von Frauen und Mädchen diente der Vernichtung der religiösen Minderheit der Jesiden
r Errichtung eines islamischen Kalifats. Insgesamt war das Vorgehen
r Herbeiführung des Erfolgs - der (Teil-)Zerstörung dieser Gruppe als solcher - geeignet. 39 b) Der Angeklagte ist eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit durch
fügung schwerer körperlicher oder seelischer Schäden mit Todesfolge (§ 7 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 VStGB) schuldig. 40 Da der Angeklagte auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen vorsätzlich der Tochter der Nebenklägerin
mindest schwere körperliche und dieser selbst jedenfalls schwere seelische Schäden
fügte, verwirklichte er aus dem Katalog der Einzeltaten in § 7 Abs. 1 VStGB den Tatbestand der Nummer 8. Der Gesetzgeber griff insoweit bewusst die Fassung der Tatmodalität des Völkermordes nach § 220a Abs. 1 Nr. 2 StGB aF bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB auf (s. BT-Drucks. 14/8524 S. 22; Gropengießer/Kreicker in Eser/Kreicker [Hrsg.], Nationale Strafverfolgung völkerrechtlicher Verbrechen, Bd. 1, 2003, S. 137 f.). Somit ist für dieses Menschlichkeitsverbrechen ebenfalls ausreichend, aber auch erforderlich, dass die beim Verletzten verursachten Schäden eine gravierende und langanhaltende Beeinträchtigung seiner Fähigkeit
r Folge haben, ein normales und konstruktives Leben
führen (vgl. MüKoStGB/Werle/Jeßberger,
r Folge hatte. 42 2. Die Verurteilung wegen Beihilfe
dem Kriegsverbrechen gegen Personen durch Vertreibung in zwei tateinheitlichen Fällen (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 VStGB, § 27 Abs. 1, § 52 StGB) und wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 223 Abs. 1, § 227 Abs. 1 StGB) hat hingegen
entfallen. 43 a) Der Angeklagte leistete keine - sukzessive - Beihilfe
dem Kriegsverbrechen gegen Personen durch Vertreibung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 6 VStGB, das IS-Mitglieder
m Nachteil der Nebenklägerin und deren Tochter oder
m Nachteil der Jesiden im Allgemeinen begingen. 44 aa) Zwar verwirklichten Angehörige der terroristischen Vereinigung rechtswidrig den Tatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 6 VStGB. Hiernach macht sich strafbar, wer im
sammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht
schützende Person (§ 8 Abs. 6 VStGB), die sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er sie unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt. 45
sammenfasste (s. BT-Drucks. 14/8524 S. 27). Letztgenannte Rechtsnorm ist aus Art. 17 Abs. 1 Satz 1 des II.
satzprotokolls
den Genfer Abkommen vom
sammenhang mit einem solchen Konflikt angeordnet werden, sofern dies nicht im Hinblick auf die Sicherheit der betreffenden Bevölkerung oder aus zwingenden militärischen Gründen geboten ist. Die Regelung ist an den Rechtsgedanken des - für den internationalen bewaffneten Konflikt geltenden - Art. 49 Abs. 1 und 2 des IV. Genfer Abkommens vom 12. August 1949
m Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (BGBl. 1954 II S. 917; fortan: GK IV) angelehnt (s. Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 1343). § 8 Abs. 1 Nr. 6 VStGB stellt allerdings nicht die Anordnung der Verlegung, sondern diese selbst unter Strafe; dabei genügt es, wenn sie auch nur eine nach dem humanitären Völkerrecht
schützende Person betrifft (s. BT-Drucks. 14/8524 S. 27; MüKoStGB/Geiß/Zimmermann, 4. Aufl., § 8 VStGB Rn. 170, 172;
r Beschränkung des Tatbestands auf Zivilisten in Übereinstimmung mit Art. 147 GK IV vgl. Gropengießer/Kreicker in Eser/Kreicker [Hrsg.], Nationale Strafverfolgung völkerrechtlicher Verbrechen, Bd. 1, 2003, S. 172). 46 Als Tathandlung erfasst § 8 Abs. 1 Nr. 6 VStGB mit dem Vertreiben und dem zwangsweisen Überführen jede Form des gegen den freien Willen erzwungenen tatsächlichen Verbringens von dem rechtmäßigen Aufenthaltsort an einen anderen (s. BT-Drucks. 14/8524 S. 20, 27; MüKoStGB/Geiß/Zimmermann, 4. Aufl., § 8 VStGB Rn. 173 f.), im Fall des Vertreibens außerhalb des Staatsgebiets, im Fall des Überführens innerhalb desselben (
m internationalen Recht s. Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 1343). Beide Alternativen erfordern ein Handeln unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG (vgl. MüKoStGB/Geiß/Zimmermann aaO, Rn. 26, 177). 47
nächst über Sammelstellen in nicht weit entfernte Gruppenunterkünfte. Sodann verteilte er sie unter Anwendung von Zwang in die von ihm besetzten Gebiete, vorzugsweise nach M. und R. . Dabei wurden Frauen und ältere Mädchen bereits direkt von diesen Unterkünften aus als Haushalts- und Sexsklavinnen „vermarktet“; daneben wurden sie über zentrale Sklavenmärkte und Online-Auktionen vermittelt, später überdies privat „gehandelt“. Auch die Nebenklägerin und ihre Tochter Re. waren am 3. August 2014 von IS-Kämpfern in der Sindschar-Region nahe ihrer Heimatstadt gefangengenommen worden. Sie waren von Vereinigungsmitgliedern über verschiedene Aufenthaltsstationen im Irak zwangsweise nach R. verbracht worden. Dort wurden sie mehrfach als Sklavinnen ver- und gekauft, bevor sie schließlich
m Angeklagten kamen. 49 Bei den jesidischen Zivilisten handelte es sich um nach dem humanitären Völkerrecht
schützende Personen im Sinne des § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB (
den Voraussetzungen s. BGH, Urteil vom
sammenhang mit dem damals im Irak herrschenden nichtinternationalen bewaffneten Konflikt (vgl. BGH, Urteil vom
m Ausdruck kommende allgemeine Regel des Völkerrechts (vgl. BT-Drucks. 14/8524 S. 21, 27; MüKoStGB/Geiß/Zimmermann, 4. Aufl., § 8 VStGB Rn. 179 mwN). 50 bb) Das Oberlandesgericht hat jedoch keine Feststellungen getroffen, welche seine Wertung tragen, dass der Angeklagte
diesem Haupttatgeschehen im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB Hilfe leistete. 51
rückführte, vermag die Tathandlung oder den Taterfolg nicht
vertiefen. Das gilt umso mehr, als F. vom Ort der Gefangennahme nicht erheblich weiter als R. entfernt liegt und nicht dargetan oder sonst ersichtlich ist, dass sich die zwei Jesidinnen rechtmäßig auf syrischem Staatsgebiet aufhielten. 53
der vom IS im Allgemeinen geübten Vertreibungs- und Überführungspraxis, insbesondere nicht im Wege psychischer Beihilfe (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 - 3 StR 452/20, juris Rn. 33 mwN). 54 Zwar ist in den Blick
nehmen, dass bei organisierten Massenverbrechen Adressaten psychisch vermittelter Einwirkung Führungskräfte sein können, welche die Deliktsbegehung anweisen oder dirigieren (s. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 107). Dies kommt namentlich in Betracht, wenn die Führungspersonen in der Lage sind, für ein von ihnen erwogenes verbrecherisches Unternehmen auf eine feste Struktur aus willigen, gehorsamen und
verlässigen Befehlsempfängern
rückzugreifen. Deren erkennbare Bereitschaft
einem bestimmten deliktischen Handeln kann die Entscheidungsträger im Willen
r Anordnung der entsprechenden Straftaten bestärken (vgl. BGH, Beschlüsse vom
r praktischen Umsetzung der zentral angeordneten zwangsweisen Verbringung jesidischer Zivilisten, eingebunden gewesen wäre, ist jedoch nicht festgestellt. 55 b) Die Körperverletzung mit Todesfolge tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter die Verbrechen gegen die Menschlichkeit mit Todesfolge nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 und 8, Abs. 3 VStGB sowie das Kriegsverbrechen gegen Personen mit Todesfolge nach § 8 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 VStGB
rück (
r Anwendung der §§ 7 und 8 VStGB neben § 6 VStGB s. MüKoStGB/Kreß,
GB aF BGH, Urteil vom
GB aF]; Beschluss vom
mindest auch den Schutz der höchstpersönlichen Rechtsgüter der von den objektiven Tathandlungen betroffenen einzelnen Personen (s. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, aaO, Rn. 45). 57 Gesetzeseinheit ist gegeben, wenn ein Verhalten zwar mehrere Strafvorschriften erfüllt,
r Erfassung des Unrechtsgehalts der Tat aber die Anwendung bereits einer von ihnen ausreicht, hinter der die übrigen in der Folge
rücktreten (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom
GB]). So liegt es bei § 223 Abs. 1, § 227 Abs. 1 StGB im Verhältnis
GB. Die todesverursachende
fügung schwerer körperlicher oder seelischer Schäden sowie erheblicher körperlicher oder seelischer Schäden oder Leiden (Folter) im Rahmen des Angriffs auf die Zivilbevölkerung bzw. im
sammenhang mit dem bewaffneten Konflikt stellt sich
mindest regelmäßig und typischerweise auch als Körperverletzung mit Todesfolge dar. Ein Ausnahmefall, in dem allein seelische Schäden oder Leiden, die den Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB nicht erfüllen, den Tod des Verletzten
rechenbar
r Folge haben, scheint kaum denkbar und ist für die konkurrenzrechtliche Bewertung
vernachlässigen. 58 Für das Recht der Nebenklage ist das
rücktreten eines Nebenklagedelikts im Sinne des § 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht von Belang, weil der Wirksamkeit der Anschlusserklärung nicht entgegensteht, wenn zwischen dem Offizialdelikt und ihm Gesetzeskonkurrenz besteht (vgl. KK-StPO/Allgayer, 9. Aufl., § 395 Rn. 19 mwN). 59 3. Im Übrigen sind die Konkurrenzen als Grundlage für die Neufassung des Schuldspruchs wie folgt
bewerten: 60 a) Im Hinblick auf die Verbrechen gegen die Menschlichkeit mit Todesfolge nach § 7 Abs. 1 Nr. 3, 5, 8 und 9, Abs. 3 VStGB stehen die vier vom Angeklagten aus dem Katalog verwirklichten Tatbestände untereinander in ungleichartiger Idealkonkurrenz. Diese Einzeltaten sind daher in die Urteilsformel aufzunehmen; dabei empfiehlt es sich (vgl. § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO), die in der Begründung des Entwurfs des Gesetzes
r Einführung des Völkerstrafgesetzbuches angeführten Kurzbezeichnungen
verwenden: Versklavung, Folter,
fügung schwerer körperlicher oder seelischer Schäden sowie Freiheitsentziehung (s. BT-Drucks. 14/8524 S. 20 ff.). 61 aa) Dass die Katalogtaten des § 7 Abs. 1 VStGB grundsätzlich miteinander idealkonkurrieren, ergibt sich insbesondere aus seiner Schutzrichtung und Deliktsstruktur. Insoweit unterscheidet sich das Verbrechen gegen die Menschlichkeit vom Völkermord, bei dem die umschriebenen Begehungsweisen keine selbständigen Tatbestände, sondern Tatmodalitäten desselben von der Völkermordabsicht des Täters geprägten Delikts darstellen (s. BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64, 81 f. [
GB aF]; Beschluss vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, StV 2021, 596 Rn. 48). 62 Von den Einzeltaten, die in Absatz 1 des, wie dargelegt,
mindest auch dem Schutz höchstpersönlicher Rechtsgüter dienenden § 7 VStGB geregelt sind, werden ganz unterschiedliche Individualinteressen erfasst, namentlich Leben, Gesundheit, Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung (vgl. MüKoStGB/Werle/Jeßberger,
werten (vgl. aus jüngerer Zeit BGH, Beschlüsse vom
m Ausdruck kommt, dass für die Einzeltaten drei verschiedene Strafrahmen vorgesehen sind. 63 Hinzu kommt, dass die Annahme von Tateinheit der Rechtsprechung der internationalen Strafgerichte entspricht, wonach die einzelnen Tatvarianten des Menschlichkeitsverbrechens prinzipiell nebeneinander verwirklicht werden können (etwa JStGH, Urteil vom
machen, weil keiner von ihnen durch einen der anderen verdrängt wird. Das gilt auch für das Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch
fügung schwerer körperlicher oder seelischer Schäden: Soweit Art. 7 Abs. 1 Buchst. k IStGH-Statut („andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art“), auf den § 7 Abs. 1 Nr. 8 VStGB
rückgeht (s. BT-Drucks. 14/8524 S. 22; MüKoStGB/Werle/Jeßberger,
m Nachteil verschiedener Opfer gleichartige Tateinheit auf der Grundlage nur einer materiellrechtlichen Tat in Betracht (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom
ändern. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Das Verschlechterungsverbot nach § 358 StPO hindert die teilweise Verschärfung des Schuldspruchs nicht (s. BGH, Beschluss vom
m Kriegsverbrechen gegen Personen durch Vertreibung verneint und die Konkurrenzen
treffend beurteilt hätte. Die Beihilfetat ist für die Strafrahmenwahl gemessen an der Vielzahl weiterer täterschaftlich verwirklichter schwererer Delikte ersichtlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung gewesen. Das Konkurrenzverhältnis berührt den Unrechts- und Schuldgehalt regelmäßig - wie auch hier - nicht (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom
belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Paul Berg Hohoff Anstötz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE315052023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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