BGH, Urteil vom 12.03.2026 – IX ZR 81/25 – Anweisung der BaFin zur Vermeidung gläubiger- oder insolvenzmasseschädlicher Auszahlungen und ihre insolvenzrechtliche Einordnung…
KORE315052026 ECLI:DE:BGH:2026:120326UIXZR81.25.0 BGH 9. Zivilsenat 20260312 IX ZR 81/25 Urteil § 133 BGB, § 157 BGB, § 275 Abs 1 BGB, § 275 Abs 2 BGB, § 2 Abs 7 Buchst a KredWG vom 27.03.2020, § 45c Abs 1 S 1 KredWG, § 45c Abs 2 Nr 8 Alt 3 KredWG, § 46 Abs 1 S 1 KredWG, § 46 Abs 1 S 2 Nr 1 KredWG, § 131 Abs 1 Nr 1 InsO vorgehend OLG Nürnberg, 16. Mai 2025, Az: 15 U 1767/24 Ins, Urteilvorgehend LG Regensburg, 13. August 2024, Az: 61 O 2208/23 Ins DEU Bundesrepublik Deutschland Anweisung der BaFin zur Vermeidung gläubiger- oder insolvenzmasseschädlicher Auszahlungen und ihre insolvenzrechtliche Einordnung 1. Erteilt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einem Finanzdienstleistungsinstitut eine Weisung für die Geschäftsführung, bis zur Klärung der insolvenzrechtlichen Situation dafür Sorge zu tragen, dass keine gläubiger- oder insolvenzmasseschädlichen Auszahlungen seitens des Instituts vorgenommen werden, begründet dies für das Institut kein Zahlungsverbot.
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16. Mai 2025, soweit darin zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 13. August 2024 aufgehoben.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Antrag vom 15. September 2020 am 1. November 2020 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Die Schuldnerin erbrachte Abrechnungsdienstleistungen für Apotheken und Sanitätshäuser. Der Beklagte betreibt eine Apotheke und hatte mit der Schuldnerin vertraglich vereinbart, dass diese für ihn Abrechnungen gegenüber Kostenträgern durchführt und die erhaltenen Gelder an ihn auszahlt.
2 Geschäftsführer der Schuldnerin war bis zu seiner Abberufung am 11. September 2020 B. . Am gleichen Tag wurde F. zum Geschäftsführer der Schuldnerin bestellt. Am 10. September 2020 erließ die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (fortan: BaFin) einen an die Geschäftsführung der Schuldnerin adressierten Bescheid. Darin hieß es unter anderem: "Sie als Geschäftsleiter des Finanzdienstleistungsinstituts A. GmbH werden angewiesen, bis zur Klärung der insolvenzrechtlichen Situation dafür Sorge zu tragen, dass keine gläubiger- bzw. insolvenzmasseschädlichen Auszahlungen seitens des Instituts vorgenommen werden." Zur Überwachung dieser Anordnung bestellte die BaFin in dem Bescheid einen Mitarbeiter der Deutschen Bundesbank zum Sonderbeauftragten gemäß § 45c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 8 Fall 3 KWG. Am 11. September 2020 wies die Schuldnerin auf Anordnung ihres neuen Geschäftsführers F. Zahlungen in Millionenhöhe an verschiedene Apotheken an, darunter an den Beklagten die diesem aus den Abrechnungen zustehenden Gelder in Höhe von 35.654,37 €.
3 Der Kläger verlangt von dem Beklagten Rückgewähr der gezahlten 35.654,37 € nebst Zinsen unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung wegen inkongruenter Deckung. Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Die Berufung des Beklagten hat nur in Bezug auf den Zinsausspruch teilweise Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiter.
4 Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des erst- und, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, auch des zweitinstanzlichen Urteils und zur vollständigen Abweisung der Klage.
I.
5 Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt, die an den Beklagten erfolgte Auszahlung stelle aufgrund des Verstoßes gegen die behördliche Anweisung eine inkongruente Deckung dar. Die BaFin habe der Auszahlung nicht zugestimmt. Die Behauptung des Beklagten, die Zahlung an ihn sei von der BaFin unter teilweiser Aufhebung des Zahlungsverbots autorisiert worden, sei vollkommen unsubstantiiert, ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt und daher unbeachtlich. Die Weisung der BaFin im Bescheid vom 10. September 2020 sei unabhängig von der Person des Geschäftsführers wirksam und stehe in ihren Wirkungen der Anordnung eines Zahlungsverbots nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG gleich. Die Schuldnerin sei daher berechtigt gewesen, ihre Leistung aufgrund des Zahlungsverbots wegen vorübergehender rechtlicher Unmöglichkeit zu verweigern, was zur Inkongruenz führe. Es lägen jedenfalls die Voraussetzungen des § 275 Abs. 2 BGB vor, weil die Erfüllung des Anspruchs des Beklagten zwar rechtlich und tatsächlich möglich sei, aber die Schuldnerin durch die Leistungserbringung der tatsächlichen Gefahr von Sanktionen ausgesetzt werde. Daher liege ein grobes Missverhältnis zwischen dem Leistungsinteresse des Gläubigers und dem dafür erforderlichen Aufwand der Schuldnerin hier nahe.
II.
6 Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klage ist unbegründet.
7 1. Anfechtbar ist gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO unter anderem eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung gewährt hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist. Was ein Gläubiger beanspruchen kann und wozu der Schuldner verpflichtet ist, ist keine spezifisch insolvenzrechtliche, sondern zuvörderst eine materiell-rechtliche Frage. Folgt der Anspruch - wie hier - aus einer vertraglichen Vereinbarung, kommt es darauf an, was vertraglich vereinbart worden ist. Maßstab ist allein die objektive Rechtslage. Es kommt nicht darauf an, welche Vorstellungen die Parteien hatten, insbesondere müssen sie die Inkongruenz weder erkannt noch fahrlässig nicht erkannt haben. Daher spielt auch der gute Glaube beider Parteien, dass die Deckung in vollem Umfang dem Schuldverhältnis entspreche, keine Rolle (BGH, Urteil vom 12. September 2019 - IX ZR 16/18, NZI 2019, 893 Rn. 21; vom 23. Juni 2022 - IX ZR 75/21, NZI 2022, 777 Rn. 43; Jaeger/Henckel, InsO, § 131 Rn. 7; Schoppmeyer in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2014, § 131 Rn. 33).
8 2. Die Deckung ist nicht zu beanspruchen, sofern der Gläubiger gar keinen Anspruch gegen den Schuldner auf dessen Leistung hat, der Anspruch nicht durchsetzbar ist oder dessen Durchsetzung ein Einwand oder eine Einrede entgegenstehen (MünchKomm-InsO/Freudenberg, 5. Aufl., § 131 Rn. 14). Ferner ist eine Deckung nicht zu der Zeit zu beanspruchen, sofern der Gläubiger sie früher erhält als geschuldet, also wenn der Anspruch darauf im Zeitpunkt der Erfüllung entweder noch nicht fällig oder befristet war. Steht dem Schuldner ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht - etwa nach § 273 Abs. 1 BGB - zu, so ist seine gleichwohl erbrachte Leistung inkongruent (MünchKomm-InsO/Freudenberg, aaO Rn. 54).
9 3. Im Streitfall stand der Leistung der Schuldnerin, zu welcher sie gegenüber dem Beklagten nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vertraglich verpflichtet war, weder eine (vorübergehende) rechtliche Unmöglichkeit entgegen noch lagen die Voraussetzungen des § 275 Abs. 2 BGB vor. Der Annahme der Vorinstanzen, die BaFin habe für die Schuldnerin ein Zahlungsverbot verhängt, kann nicht gefolgt werden.
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Unter Anweisungen für die Geschäftsführung fallen zum Beispiel das Verbot oder die Beschränkung der Zahlung von Vorschüssen auf noch nicht fällige Einlagen und rückzahlbare Gelder, Gebote zur Erhöhung der Sicherheiten oder Rückführung von Krediten, zur Änderung der Geschäftsorganisation und -dokumentation, zur Verstärkung der Innenrevision oder zum Abbau verlustbringender Nebengeschäfte (Fischer/Schulte-Mattler/Lindemann, KWG, CRR-VO, 6. Aufl., § 46 KWG Rn. 64; Bauer-Weiler/Struckmann in Binder/Glos/Riepe, Handbuch Bankenaufsichtsrecht, 2. Aufl., § 16 Rn. 118). Der Bescheid der BaFin vom 10. September 2020 weist den Geschäftsführer der Schuldnerin in seiner Eigenschaft als Geschäftsleiter der Inhaltsadressatin der Norm ("Sie als Geschäftsleiter") an, bis zur Klärung der insolvenzrechtlichen Situation dafür Sorge zu tragen, dass keine gläubiger- oder insolvenzmasseschädlichen Auszahlungen seitens des Instituts vorgenommen werden.
Geschäftsleiter im Sinne des Kreditwesengesetzes sind gemäß § 1 Abs. 2 KWG - rechtsformneutral - diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts oder eines Unternehmens in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind.
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18 Die auf § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG gestützte Anweisung hat damit lediglich vergleichbare Wirkungen wie die rechtlichen Verpflichtungen eines Geschäftsführers, bestimmte Zahlungen zu unterlassen. Demgemäß nimmt die Begründung des Bescheids ausdrücklich darauf Bezug, dass die Weisung die Geschäftsführer der Schuldnerin auch nicht über Gebühr belastet, weil diese ohnehin nach § 64 GmbHG aF im Rahmen der eigenen kaufmännischen Sorgfalt zu dieser Maßnahme angehalten sind.
19 Hingegen war im Fall der Schuldnerin für die Anordnung eines in § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG vorgesehenen Zahlungsverbots kein Raum. Denn auf Unternehmen, die - wie die Schuldnerin - ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG erbringen, ist gemäß § 2 Abs. 7a KWG in der hier maßgeblichen Fassung vom 27. März 2020 unter anderem § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG nicht anzuwenden. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass Factoringunternehmen unter anderem von dieser Bestimmung der laufenden Solvenzaufsicht nach dem Kreditwesengesetz ausgenommen werden sollten. Demnach bleibt ein Factoringunternehmen auch bei seiner Liquiditäts- und Solvabilitätssteuerung frei (vgl. Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. 16/11108, S. 55). Schließt das Gesetz die rechtliche Möglichkeit, ein Zahlungsverbot an das Institut zu erlassen, ausdrücklich aus, kann ein solches Zahlungsverbot nicht im Rahmen einer anderen Maßnahme erlassen werden.
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21 4. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Revisionserwiderung begründet die Weisung kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 2 BGB.
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24 5. Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht geboten. Die von der Revisionserwiderung aufgeworfene Frage, ob Art. 102 bis 104 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 S. 338, ber. ABl. L 208 S. 73, ber. 2017 ABl. L 20 S. 1, ber. 2020 L 203 S. 95, ber. 2020 L 436 S. 77; im Folgenden: Eigenkapitalanforderungs-Richtlinie) dahingehend auszulegen sind, dass sie einer Auslegung des nationalen Rechts entgegenstehen, nach der ein an die Geschäftsleitung eines Instituts gerichtetes Zahlungsverbot deshalb kein zivilrechtliches Leistungsverweigerungsrecht zur Folge hat, weil das Zahlungsverbot nicht an das Institut selbst gerichtet ist, stellt sich nicht. Wie ausgeführt, hat die BaFin im Streitfall kein Zahlungsverbot erlassen.
III.
25 Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden. Die Aufhebung der Urteile erster und zweiter Instanz erfolgt nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis; nach letzterem ist die Sache zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da für eine Kenntnis des Beklagten von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nichts ersichtlich ist und der Kläger seinen Anfechtungsanspruch daher nicht auf § 130 Abs. 1 Satz 1 InsO gestützt hat, sind die Urteile erster und zweiter Instanz im Umfang der Anfechtung aufzuheben und ist die Klage vollständig abzuweisen.
Schoppmeyer Röhl Harms Weinland Spielmann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE315052026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public