KORE315062024 ECLI:DE:BGH:2023:141123BVIZR244.21.0 BGH 6. Zivilsenat 20231114 VI ZR 244/21 Beschluss § 280 Abs 1 BGB, § 630a BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 544 Abs 9 ZPO, Art 103 Abs 1 GG vorgehend OLG Köln, 2. Juli 2021, Az: 5 U 6/21vorgehend LG Bonn, 2. Dezember 2020, Az: 9 O 154/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Krankenhaushaftung: Schadensersatzanspruch wegen eines Pflegefehlers; Nichtberücksichtigung eines Beweisangebots 1. Dem Krankenhausträger obliegen vertragliche Pflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der stationär aufgenommenen Patienten. Er hat die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass sich ein auf Grund der konkreten Situation für den Patienten bestehendes Sturzrisiko verwirklicht. 2. Zur Verletzung rechtlichen Gehörs durch Übergehen eines erheblichen Beweisantrags (hier: Bestimmung des medizinischen und des Pflegestandards). Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juli 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert wird auf bis 140.000 € festgesetzt. I. 1 Die Kläger nehmen die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung in Anspruch. 2 Die Kläger sind die Erben einer am 25. Juni 2015 verstorbenen ehemaligen Patientin der Beklagten. Der damals 66-jährigen Patientin wurde in dem von der Beklagten betriebenen Klinikum am 10. Dezember 2008 eine Knieendoprothese links implantiert. Der unmittelbare postoperative Verlauf war zunächst unauffällig. Am 12. Dezember 2008 erschien die Patientin zunehmend desorientierter. Ein Schädel-CT ergab keinen Befund. Aufgrund der eingetretenen Verwirrtheit wurde der Patientin am Abend des 12. Dezember 2008 bei der Zubereitung des Essens geholfen und sie wurde für die Einnahme des Essens im Bett gelagert. Wegen anhaltender Unruhe und Verwirrtheit wurde sie für die Nacht vom 12. Dezember auf den 13. Dezember 2008 auf die Intensivstation verlegt. Am 13. Dezember 2008 um 5.45 Uhr wurde sie in ihr Stationszimmer zurückverlegt. Es wurde ein "extrem hohes Sturzrisiko" angenommen, das auf der Sturzrisikoskala um 7.50 Uhr mit 12 Punkten bewertet wurde. Im Laufe des Vormittags stürzte die Patientin im Beisein einer Pflegekraft bei dem Transfer auf den WC-Stuhl, wobei sie sich nicht verletzte. In der Pflegedokumentation ist für den 13. Dezember 2008, 11.40 Uhr Folgendes vermerkt: "Pat heute Morgen noch sehr verwirrt und unbeholfen, Pat bei Transfer auf den WC-Stuhl davongeglitten auf den Boden, mit Hilfe wieder in Stuhl gebracht, hat sich nicht verletzt, Pat ins Bad gebracht, mit Hilfestellung versorgt, Pat ist tw nicht in der Lage, einfache Tätigkeiten zu verrichten, braucht sichtlich Anregung um zu verstehen und umzusetzen, Pat wieder ins Bett gebracht, hat an der BK etwas gegessen, gegen 10.30 Uhr klarte Pat auf und kann Abläufe, Personen wieder richtig einordnen, Dienstarzt wurde über den Vorfall am Morgen informiert um sich OP-Areal anzusehen, Pat hat keine Verletzung davongetragen, Knie ob. Pat erhält Motorschiene, keine weiteren Komplikationen derzeit." 3 Das Mittagessen wurde der Patientin auf den Nachttisch gestellt. Sie stürzte um 11.45 Uhr von der Bettkante sitzend und fiel auf den Boden. Dabei erlitt sie eine Unterschenkelmehrfachfragmentfraktur links, die am selben Tag operativ behandelt wurde. Nach zunächst unauffälligem Verlauf ergaben sich in der Folgezeit Komplikationen, die dazu führten, dass der Patientin im März 2010 der linke Unterschenkel und nach einem erneuten Sturz im November 2010 auch der linke Oberschenkel amputiert werden musste. 4 Die Kläger vertreten die Auffassung, dass der Zustand der Patientin beim Mittagessen weitere Schutz- und Obhutsmaßnahmen erfordert hätte, deren Unterlassen einen groben Behandlungsfehler darstelle. Die Patientin sei darüber hinaus grob behandlungsfehlerhaft nicht darüber aufgeklärt worden, dass sie sich nicht alleine mobilisieren dürfe. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. II. 6 Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche der Patientin im Zusammenhang mit ihrem Sturz vom 13. Dezember 2008 verneint. Ein haftungsbegründender Behandlungsfehler könne nicht festgestellt werden. Die Kläger hätten einen Pflegefehler nicht schlüssig dargelegt. Zwar sei grundsätzlich von einer Schutz- und Obhutspflicht des Krankenhausträgers zur Vermeidung von Stürzen auszugehen, wenn aufgrund der konkreten Situation eine Sturzgefahr bestehe. Hier habe ausweislich der Sturzrisiko-Skala im Zeitpunkt des Sturzes der Patientin ein "extrem hohes Sturzrisiko", das mit 12 Punkten bewertet worden sei, bestanden. Allerdings seien die Schutz- und Obhutspflichten auf die in einer entsprechenden Situation üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar seien, begrenzt. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte die danach erforderlichen Maßnahmen pflichtwidrig unterlassen habe. Zwar wiesen die Kläger zu Recht daraufhin, dass die Patientin am 12. Dezember und am Morgen des 13. Dezember sehr verwirrt, unbeholfen, teilweise nicht in der Lage gewesen sei, einfache Tätigkeiten zu verrichten. Allerdings beschreibe dies gerade nicht die aktuelle Situation vor dem Sturz. Vielmehr sei in der Pflegedokumentation ausführlich ausgeführt, dass die Patientin gegen 10.30 Uhr aufgeklart habe und Abläufe und Personen wieder habe richtig einordnen können. Insoweit könne zum Sturzzeitpunkt von der zuvor beschriebenen Verwirrtheit und Unruhe nicht mehr ausgegangen werden. Zwar sei der Umstand, dass ein solcher Zustand zuvor bestanden habe, durchaus zu berücksichtigen. Trotzdem seien keine besonderen Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Mittagessen erforderlich gewesen. Die Einnahme des Essens im Bett sei nicht mit einer konkreten Sturzgefahr verbunden gewesen. Soweit die Kläger vortrügen, dass das Mittagessen so habe angereicht werden müssen, dass es im Bett gegessen werden könne und nicht zum Aufstehen veranlasse, werde schon nicht vorgetragen, dass dies tatsächlich nicht der Fall gewesen sei. Die Kläger trügen weder vor, dass die Patientin nicht in der Lage gewesen sei, sich aufzusetzen (gegebenenfalls mit Hilfe des elektrischen oder mechanischen Hochstellens des Kopfteils des Bettes), noch dass es ihr nicht möglich gewesen sei, den schwenkbaren Teil des Nachttisches über das Bett zu schwenken. Es lägen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Erblasserin zu diesen Handlungen nicht fähig gewesen sei. Der Beklagten sei auch eine Aufklärungspflichtverletzung nicht vorzuwerfen. Die Patientin habe sich nicht aus dem Bett begeben. Vielmehr habe sie im Zeitpunkt des Sturzes entweder auf der Bettkante sitzend essen oder etwas aufheben wollen. Dass die Erblasserin nicht selbständig habe aufstehen können und dürfen, habe für sie zudem aufgrund des Verlaufs auf der Hand gelegen und sei deshalb aus Sicht der Beklagten nicht aufklärungspflichtig gewesen. 7 Es bestehe auch kein Anlass, ein internistisch/geriatrisches bzw. pflegewissenschaftliches Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob der Zustand der Patientin besondere Schutz- oder Pflegemaßnahmen erfordert hätte. Ausweislich der Pflegedokumentation sei die Patientin zeitlich vor dem Sturzereignis nach vorangegangener Verwirrtheit wieder klar gewesen und habe Abläufe und Personen wieder richtig einordnen können. Soweit die Kläger geltend machten, die Patientin habe sich nicht selbständig an die Bettkante gesetzt, wenn sie darüber aufgeklärt worden wäre, sich nicht selbst zu mobilisieren, sei hier nicht ersichtlich, warum sich die Patientin nicht hätte an die Bettkante setzen sollen. III. 8 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. 9 1. Richtig ist allerdings der Ansatz des Berufungsgerichts, wonach die pflegerische Betreuung der stationär aufgenommenen Patienten zu den Vertragsaufgaben des Krankenhausträgers gehört und dieser insoweit eine eigene Verantwortung für das von ihm eingesetzte Pflegepersonal trägt (vgl. Senatsurteile vom 10. Januar 1984 - VI ZR 158/82, BGHZ 89, 263, juris Rn. 26; vom 16. April 1996 - VI ZR 190/95, VersR 1996, 976). Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass dem Krankenhausträger vertragliche Pflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Patienten obliegen und er die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen hat, um zu verhindern, dass sich ein auf Grund der konkreten Situation für den Patienten bestehendes Sturzrisiko verwirklicht (vgl. Senatsurteile vom 18. Dezember 1990 - VI ZR 169/90, VersR 1991, 310, juris Rn. 14; vom 25. Juni 1991 - VI ZR 320/90, VersR 1991, 1058, juris Rn. 12; vom 20. Juni 2000 - VI ZR 377/99, VersR 2000, 1240, juris Rn. 8, 16). 10 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich aber mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Kläger hätten einen Pflegefehler nicht schlüssig dargelegt und es seien auch unter Berücksichtigung des noch am Vormittag des 13. Dezember 2008 gegebenen Verwirrtheits- und Unruhezustands der Patientin keine besonderen Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Mittagessen erforderlich gewesen. Diese Beurteilung beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.